BV.2006.00133
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
P.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Erne
Wiget Erne Marty Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 33, Postfach 1063, 8032 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Carmen Kamm
Wiget Erne Marty Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 33, Postfach 1063, 8032 Zürich
gegen
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene P.___ war seit 1986 als Treuhänder bei der A.___ angestellt und für diese Tätigkeit bei der Winterthur Columna Stiftung berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/1 S. 1, Urk. 2/7, Urk. 1 S. 3). Seit dem Jahr 2000 war der Versicherte zudem als Geschäftsführer einerseits der B.___ (vgl. Urk. 2/2) und andererseits der C.___ (vgl. Urk. 2/3) tätig. Die beiden letztgenannten Arbeitgeber meldeten der BAV GastroSuisse (seit 1. Januar 2005: GastroSocial Pensionskasse) am 15. Mai 2003 den rückwirkenden Versicherungsanschluss von P.___ per 1. Januar 2003 (vgl. Lohnlisten [Urk. 10/4, Urk. 10/5], Vorsorgeausweis 2003 [Urk. 2/4], Anschlussvereinbarungen [Urk. 10/9, Urk. 10/10]).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 (Urk. 10/3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, P.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Nachdem ihm auch die Winterthur Columna Stiftung - mit Wirkung ab 20. Mai 2005 - eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente zugesprochen hatte (vgl. Urk. 2/7), erklärte sich die GastroSocial Pensionskasse mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (Urk. 2/9) als nicht leistungspflichtig.
2. Mit Eingabe vom 28. September 2006 (Urk. 1) liess P.___ Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten - rückwirkend ab dem 20. Mai 2005 eine halbe Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen aus der beruflichen Vorsorge der Beklagten zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 2). Die GastroSocial Pensionskasse schloss in ihrer Klageantwort vom 26. Januar 2007 (Urk. 9) auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (vgl. Urk. 9 S. 2). Nachdem die Parteien mit Replik vom 6. März 2007 (Urk. 13) beziehungsweise Duplik vom 7. Mai 2007 (Urk. 18) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 19) geschlossen. Zur daraufhin vom Kläger eingereichten Beitragsabrechnung der GastroSocial Pensionskasse vom 4. Juni 2007 (Urk. 22) und dessen Eingabe vom 13. Juli 2007 (Urk. 21) nahm die Beklagte am 17. Juli 2007 Stellung (vgl. Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu beurteilen ist der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten.
Dabei ist streitig und zu prüfen, ob die Tätigkeiten des Klägers bei der B.___ und bei der C.___ als Haupt- oder als Nebenerwerbstätigkeiten zu qualifizieren sind.
1.2 Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.3 Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG).
1.4 Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind von der obligatorischen Versicherung ausgenommen (Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. c [seit dem 1. Januar 2006: Art. 1j Abs. 1 lit. c] der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]).
1.5 Gemäss Art. 46 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 und Ziffer I der Verordnung 03 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge kann sich der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn Fr. 25'320.-- (bis 31. Dezember 2002: Fr. 24'720.--) übersteigt, entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen.
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, bei seinen drei Arbeitsverhältnissen könne nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten unterschieden werden. Beim Vergleich der Anstellungsverhältnisse sei seine Geschäftsführertätigkeit bei der B.___ und der C.___ gesamthaft der Tätigkeit als Treuhänder bei der A.___ gegenüber zu stellen. Da er die Beschäftigungen als Treuhänder und als Geschäftsführer mit sich nicht wesentlich unterscheidenden Arbeitspensen, dauerhaft in gleichem Umfang, mit gleicher Intensität und zu vergleichbaren Lohnbedingungen ausgeübt habe, sei von deren Gleichwertigkeit auszugehen. Entsprechend seien alle drei Tätigkeiten als Hauptberufe zu qualifizieren und folglich dem Versicherungsobligatorium unterstellt. Angesichts der Tatsache, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit, für die die IV-Stelle ihm eine Rente zugesprochen habe, zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als bereits ein Vorsorgeverhältnis zur Beklagten bestanden habe, sei diese zur Ausrichtung von Invalidenleistungen verpflichtet (vgl. Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 2 ff.).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber - unter Hinweis auf ihr Reglement (Urk. 10/6) - im Wesentlichen auf den Standpunkt, da der Kläger in seiner Eigenschaft als Treuhänder bei der A.___ bereits für eine Haupttätigkeit der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehe, seien dessen beide - getrennt zu betrachtende und als Nebenberufe zu qualifizierende - Tätigkeiten als Geschäftsführer bei der C.___ und der B.___ weder obligatorisch versichert noch freiwillig versicherbar (vgl. Urk. 9 S. 4 ff., Urk. 18 S. 3 ff.).
3.
3.1 Gemäss dem - im Einklang mit Art. 46 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. c (seit 1. Januar 2006: Art. 1j Abs. 1 lit. c) BVV 2 stehenden - Art. 3 Abs. 3 lit. c des Reglements der Beklagten (Urk. 10/6) sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Tätigkeit versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit ausüben, von der Versicherung ausgeschlossen.
3.2 Dass der Kläger mit seiner Tätigkeit als Treuhänder bei der A.___ bereits einem Hauptberuf nachgeht, wurde von diesem zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 13).
Die Qualifikation der Geschäftsführertätigkeiten des Klägers bei der C.___ und der B.___ als Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeiten gibt keinen Anlass, die beiden Anstellungsverhältnisse als Einheit zu behandeln (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). Eine solche Gesamtbetrachtung ist weder gesetzlich oder reglementarisch vorgesehen, noch drängt sie sich - auch wenn die Beklagte einen beide Tätigkeiten umfassenden Vorsorgeausweis 2003 ausstellte (vgl. Urk. 2/4) - aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse auf. So handelte es sich bei den - mittlerweile liquidierten (vgl. Urk. 10/13, Urk. 10/14) - Unternehmen, bei denen während der vorliegend relevanten Zeit eine Anstellung als Geschäftsführer bestand, um zwei verschiedene juristische Personen, bei denen der Kläger als Arbeitnehmer je ein von diesen klar bezifferbares Arbeitspensum erfüllte und einen separaten festen Lohn erzielte. Ursprünglich ging er selbst - wie aus seinem Schreiben an die Beklagte vom 9. Februar 2006 (Urk. 10/17) hervorgeht - denn auch folgerichtig vom Bestehen zweier Vorsorgeverhältnisse betreffend seine Geschäftsführertätigkeit aus.
3.3
3.3.1 Ob ein Haupt- oder Nebenberuf vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, wobei hierfür vor allem die Lohnhöhe sowie Dauerhaftigkeit und Intensität der Beschäftigung in Betracht fallen (Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, M Rz 65; vgl. auch ZAK 1985 S. 372).
3.3.2 Aus dem entsprechenden Arbeitgeberbericht zuhanden der IV-Stelle vom 15. Juli 2004 (Urk. 2/1) geht hervor, dass der Kläger seit 1986 als Treuhänder bei der A.___ tätig ist, wobei er ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 - wie bereits in den beiden Vorjahren - bei einem Pensum von 30 Stunden wöchentlich einen Jahreslohn von Fr. 65'000.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 2/1 S. 1). Im IK-Auszug (Urk. 10/8) ist für das Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 97'000.-- (Fr. 65'000.-- + Fr. 32'000.--) und für das Jahr 2002 ein solches von Fr. 90'000.-- (Fr. 65'000.-- + Fr. 25'000.--) ausgewiesen.
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der B.___ bestand seit dem Jahr 2000. Gemäss dem entsprechenden Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2004 (Urk. 2/2) hätte der Jahresverdienst des Klägers im Jahr 2003 ohne gesundheitliche Einschränkungen bei einem Arbeitspensum von 17,5 Stunden - auf 7 Tage pro Woche verteilt (Urk. 1) - Fr. 52'800.-- betragen. In Übereinstimmung mit dem IK-Auszug (vgl. Urk. 10/8) wurde für das Jahr 2001 ein Salär von Fr. 24'440.-- und für das Jahr 2002 ein solches von Fr. 49'440.-- angegeben.
Was schliesslich die Anstellung bei der C.___ betrifft, besteht diese seit dem Jahr 2000, wobei der Kläger, wäre er gesund gewesen, laut Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2004 (Urk. 2/3) im Jahr 2003 ein Arbeitspensum von 7 Stunden pro 7 Tage (Urk. 1) wöchentlich erfüllt und dabei, nach Beträgen von Fr. 24'440.-- im Jahr 2001 beziehungsweise von Fr. 24'720.-- im Jahr 2002, welche im IK-Auszug so bestätigt werden (vgl. Urk. 10/8), ein Jahreseinkommen von Fr. 26'400.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 2/3 S. 2).
3.3.3 Aufgrund der dargestellten Verhältnisse ist sowohl klar zu schliessen, dass es sich bei der Stelle bei der A.___ um die Haupttätigkeit des Klägers handelt, als auch dass die beiden - wie bereits dargelegt gesondert zu beurteilenden - weiteren Arbeitsverhältnisse des Klägers nicht als der Treuhändertätigkeit gleichwertig (vgl. dazu BGE 129 V 132) betrachtet werden können, sondern als vergleichsweise weniger bedeutsame Erwerbstätigkeiten zu taxieren sind. So dauerte die Anstellung bei der A.___ bereits vierzehn Jahre an, als der Kläger im Jahr 2000 die beiden Tätigkeiten als Geschäftsführer aufnahm. Dass es sich bei diesen um Nebenbeschäftigungen handelte, ist auch aufgrund der dabei - im Vergleich zum Einkommen bei der A.___ wesentlich tieferen - erzielten Löhnen zu schliessen. So generierte der Kläger bei der B.___ im Jahr 2001 ein um rund 75 % und im Jahr 2002 immerhin noch ein um rund 45 % geringeres Einkommen als bei der A.___. Sein Jahressalär bei der C.___ war im Jahr 2001 um rund 75 % und im Jahr 2002 um rund 73 % tiefer als das im IK-Auszug (Urk. 10/8) für das jeweilige Jahr bezüglich der Tätigkeit bei der A.___ verzeichnete Einkommen. Dafür, dass sich betreffend das Jahr 2003, in dem die Teilarbeitsunfähigkeit des Klägers eintrat, wesentliche Lohnänderungen ergeben hätten, gibt es keine Anhaltspunkte.
Ebenfalls gegen das Vorliegen mehrerer Haupterwerbstätigkeiten spricht das - verglichen mit der Tätigkeit bei der A.___ - bei der B.___ um rund 42 % und bei der C.___ gar um rund 77 % tiefere Arbeitspensum. Aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 27. Februar 2006 (Urk. 10/7) geht sodann - e contrario - klar hervor, dass dieser selbst seine Anstellungen als Geschäftsführer sowohl bei der B.___ als auch bei der C.___ als Nebenerwerbstätigkeiten betrachtete, bezeichnete er doch die A.___ explizit als Hauptarbeitgeber und das aus diesem Verhältnis resultierende Vorsorgekapital als Hauptaltersguthaben. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich beim Kläger um einen juristischen Laien handelt (vgl. Urk. 13 S. 2), geht es doch nicht um die korrekte Verwendung eines juristischen Fachbegriffs, sondern lediglich darum, welches Gewicht der Kläger selbst seinen einzelnen Beschäftigungen beimass. Wäre dieser bereits bei Antritt seiner Stellen als Geschäftsführer im Jahr 2000 davon ausgegangen, dass es sich dabei um seiner Beschäftigung als Treuhänder ebenbürtige Tätigkeiten handle, hätte er - gerade in Anbetracht seiner Funktion als Geschäftsführer bei den fraglichen beiden Arbeitgebern beziehungsweise als Verwaltungsrat bei der A.___ (vgl. Urk1 S. 4) und seiner langjährigen Tätigkeit als Treuhänder bei der Letzteren - im Übrigen wohl um das in diesem Fall bestehende Versicherungsobligatorium gewusst und sich innert nützlicher Frist und nicht erst mit rund dreijähriger Verspätung und nur wenige Tage vor Eintritt der - aus seinen seit Jahren bestehenden und mittlerweile invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden - Teilarbeitsunfähigkeit am 15. Mai 2003 bei der Beklagten anmelden lassen (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/2, Urk. 10/4, Urk. 10/5). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Anschlussvereinbarungen zwischen der B.___ respektive der C.___ und der Beklagten bereits seit dem 27. Juni 2000 (Urk. 10/9 S. 1, Urk. 10/10) beziehungsweise dem 25. April 2002 (Urk. 10/9 S. 2) Bestand hatten.
Anzumerken bleibt, dass angesichts der Tatsache, dass der Kläger sich gleichzeitig für seine beiden Geschäftsführertätigkeiten bei der Beklagten anmelden liess und dabei Monatslöhne im Betrag von insgesamt immerhin Fr. 6'600.-- (Fr. 4'400.-- bei der B.___ [vgl. Urk. 10/4 S. 2] und Fr. 2'200.-- bei der C.___ [vgl. Urk. 10/5] versichern wollte, für die Beklagte kein offensichtlicher Anlass bestand, nach allfälligen weiteren Tätigkeiten, insbesondere einer gegenüber einer nebst den beiden Geschäftsführertätigkeiten vom Kläger ausgeübten Hauptbeschäftigung, zu forschen (vgl. Urk. 13 S. 3 f.). Schliesslich lässt sich auch aus der vom Kläger eingereichten, die D.___, bei welcher der Kläger - nach Liquidation sowohl der C.___ als auch der B.___ - nun als Geschäftsführer tätig ist (vgl. dazu Urk. 10/13-17), betreffenden Beitragsabrechung der Beklagten vom 4. Juni 2007 (Urk. 22) nicht schliessen, dass es sich bei seinen Geschäftsführertätigkeiten um Hauptberufe handelt, wurde doch darin gar darauf hingewiesen, dass er für seine hauptberufliche Tätigkeit - nämlich diejenige als Treuhänder bei der A.___ - bei der Winterthur Columna obligatorisch versichert sei.
3.4 Nach dem Gesagten qualifizierte die Beklagte die Arbeitsverhältnisse zwischen der B.___ beziehungsweise der C.___ und dem Kläger zu Recht als - nicht dem Versicherungsobligatorium unterstehende und gemäss ihrem Reglement nicht freiwillig versicherbare - Nebenerwerbstätigkeiten. Dass sie es ablehnte, Invalidenleistungen zu erbringen (vgl. Urk. 2/9), ist daher nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Der unterliegende Kläger wäre im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig, wenn ihm im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen wäre, er habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten, was jedoch nicht zutrifft.
4.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Carmen Kamm
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).