BV.2006.00134
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 19. Oktober 2006
in Sachen
S.___
Kläger
vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Winterthur Leben
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Nach Einsicht in die Klageschrift vom 2. Oktober 2006, mit der S.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte gegen die Winterthur Leben Klage erheben lässt mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % auszurichten zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit Klageerhebung.
2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
in Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gemäss § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter anderem zuständig ist für die Beurteilung von Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25 a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG,
dass gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG jeder Kanton ein Gericht bezeichnet, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet,
dass das Gericht laut Art. 73 Abs. 1 BVG ausserdem auch entscheidet über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG dienen (lit. a); Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben (lit. b); Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52 (lit. c) sowie den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1 (lit. d),
dass der Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG abweicht (Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Bern 1993, S. 240),
dass damit die registrierten Vorsorgeeinrichtungen gemeint sind, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG), sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2b),
dass registrierte Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein müssen (Art. 48 Abs. 2 BVG),
dass es sich bei der Beklagten laut Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2006 (Urk. 4) um eine Aktiengesellschaft handelt, welche den Betrieb der direkten und indirekten Lebensversicherung sowie aller damit zusammenhängenden Geschäfte zum Zweck hat,
dass die Beklagte als Lebensversicherungs-Gesellschaft neben der direkten Lebensversicherung sowie der Unfall- und Krankenversicherung keine weiteren Versicherungszweige betreiben darf (Art. 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG]; sog. Spartentrennung) und weder eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 BVG noch eine nichtregistrierte Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB ist,
dass die Beklagte als Aktiengesellschaft auch nicht nach den Bestimmungen des BVG organisiert, finanziert und verwaltet ist (vgl. Art. 48 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 BVG) und schliesslich nicht der Aufsicht der in Art. 61 BVG genannten Behörden untersteht,
dass somit die Beklagte nicht zu Leistungen an den Kläger aus BVG (Invalidenrente) verpflichtet werden kann, es ihr offensichtlich an der Passivlegitimität fehlt, weshalb die Klage ohne Anhörung der Gegenpartei (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen ist,
dass im Übrigen die Frage, ob dem Kläger grundsätzlich aus dem Vorsorgeverhältnis mit der zuständigen Vorsorgeeinrichtung seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der A.___ AG, Invalidenleistungen zustehen, bereits Gegenstand des Verfahrens BV.2004.00178 zwischen dem Kläger und der Personalvorsorgestiftung der B.___ bzw. der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge gebildet hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen solchen Anspruch mit Urteil vom 13. Februar 2006 verneint und es dabei offen gelassen hat, welche der beiden eingeklagten Vorsorgeeinrichtungen dafür aufzukommen hätte (Urk. 2/2),
dass der Kläger gegen dieses Urteil beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat, womit dieses über die strittige Frage zu entscheiden haben wird,
dass seitens der Parteien im Rahmen des Verfahrens beim EVG offenbar die Frage aufgeworfen worden ist, ob die strittigen Leistungen durch die Personalvorsorgestiftung der B.___ bzw. der Fürsorgestiftung der C.___ bei der Beklagten rückversichert waren,
dass die dem gleichen Versicherungskonzern wie die Beklagte angehörende Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge in ihrer Eingabe ans EVG vom 8. Juni 2006 ausgeführt hat, auf diesem Weg könne sie keinesfalls belangt werden, da sie eine von der Beklagten unabhängige juristische Person sei und als Vorsorgeeinrichtung gar keine Kollektivversicherungsverträge übernehmen könne (Urk. 2/20 S. 2-4),
dass die Winterthur-Columna aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Beklagte für die Leistungsansprüche aus beruflicher Vorsorge als passivlegitimiert bezeichnet, sondern lediglich ausgeführt hat, allfällige Leistungspflichten der Personalvorsorgestiftung der B.___ seien nicht bei ihr, sondern allenfalls bei der Beklagten rückversichert (Urk. 2/20 S. 4 Ziff. 7),
dass der Umstand, dass die strittigen Leistungen allenfalls von einer der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bei der Beklagten rückversichert worden sind, nichts daran ändert, dass die Ansprüche ausschliesslich von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung aufgrund des im fraglichen Zeitpunkt gültigen Vorsorgevertrages bzw. des entsprechenden Vorsorgereglementes geschuldet sind und vom Kläger nur dieser gegenüber geltend gemacht werden können,
erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Winterthur Leben unter Beilage des Doppels von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).