Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00140
BV.2006.00140

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
D.___
 
Kläger

vertreten durch Z.___

 

gegen

C.___

 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Edith Blunschi
Homburger AG
Weinbergstrasse 56/58,  194, 8042 Zürich


Sachverhalt:
1.       Der 1949 geborene D.___ war vom 1. März bis am 31. Mai 2001 als Mitarbeiter Kundendokumentation bei der Bank A.___ angestellt (vgl. Urk. 2/3) und bei der C.___ vorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/6, Urk. 2/12, Urk. 2/13, Urk. 6, Urk. 10/1, Urk. 10/2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2003 (Urk. 32/16) mit Wirkung ab 1. März 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 32/13 S. 1) beruhende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
         In der Folge wandte sich D.___ am 21. März beziehungsweise 22. Mai 2006 an die Y.___ und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. Urk. 2/9, Urk. 2/11), was die genannte Vorsorgeeinrichtung - unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei - am 8. September 2006 ablehnte (vgl. Urk. 2/14).

2.       Am 10. Oktober 2006 liess der Versicherte mit folgenden Anträgen Klage gegen die Y.___ erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. März 2002        
eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen, zuzüglich 5 %          
Zins seit Einreichung der Klage.

              2.     Auf einen zweiten Schriftenwechsel sei zu verzichten."
         Nachdem die Y.___,  mit Eingabe vom 13. November 2006 (Urk. 6) ihre Passivlegitimation bestritten und der Versicherte am 1. Dezember 2006 in dem Sinne einen Parteiwechsel beantragt hatte, dass die C.___ als Beklagte zu gelten habe (vgl. Urk. 9), wurde Letztere mit Verfügung vom 10. Januar 2007 (Urk. 11) als Beklagte ins Rubrum aufgenommen.
         Mit Klageantwort vom 19. März 2007 beantragte die Beklagte Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 17 S. 2). Replicando (Urk. 22) und duplicando (Urk. 27) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Nachdem der Kläger am 2. Oktober 2007 Stellung zu den in der Duplik enthaltenen Noven genommen (vgl. Urk. 34) sowie die Beklagte mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 sich abschliessend geäussert hatte (Urk. 37), und die Akten der IV (Urk. 32/1-30) beigezogen worden waren, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. November 2007 (Urk. 41) geschlossen.
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
         Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73).
         Die Festsetzung der Rente durch die Invalidenversicherung schliesst nicht aus, dass die den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch auf Invalidenleistungen begründende Arbeitsunfähigkeit in geringerem Ausmasse schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG als Anspruchsvoraussetzung verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Hingegen fällt invalidenversicherungsrechtlich nicht ins Gewicht, und ist mithin darüber auch nicht zu befinden, ob bereits vor Beginn des Wartejahres Arbeitsunfähigkeiten bestanden haben mögen (vgl. Urteil P. vom 11. Juli 2000, Erw. 4, B 47/98, zusammengefasst in SZS 2003 S. 45). Insoweit fällt auch eine Bindungswirkung ausser Betracht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2006 i.S. S., I 349/05).

3.
3.1     Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache gemäss der - zu Recht erfolgten und die Beklagte bindenden - Rentenverfügung der IV-Stelle vom 15. Juli 2003 (Urk. 32/16) eine 100%ige Invalidität zeitige, sei während der Dauer der Anstellung bei der Bank A.___ eingetreten. Er habe der dem Sozialamt Z.___ wohl allfällige Nachzahlungen der Beklagten, nicht aber das Stammrecht aus beruflicher Vorsorge abgetreten; seine Aktivlegitimation stehe daher ausser Zweifel (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 22 S. 2 ff., Urk. 34 S. 2 f.).
3.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, da der Kläger seine - bestrittenen - Rentenansprüche aus beruflicher Vorsorge für die Zeit vom 1. März 2002 bis 31. Dezember 2005 zediert habe, fehle ihm die Aktivlegitimation zu deren Geltendmachung. Sie - die Beklagte - sei aus formellen Gründen nicht an den Rentenentscheid der IV-Stelle vom 15. Juli 2003 (Urk. 32/16) gebunden. Der Kläger habe bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Bank A.___ unter der nun invalidisierenden Gesundheitsstörung gelitten; dass aus dieser schon vor dem Stellenantritt am 1. März 2001 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit resultiert habe, gehe nicht nur aus den medizinischen Berichten hervor, sondern lasse sich auch aus den entsprechenden Angaben des Klägers selbst und den aktenkundigen Informationen betreffend dessen frühere Arbeitstätigkeiten schliessen (vgl. Urk. 17 S. 9 ff., Urk. 27 S. 2 ff.).

4.       Vorab ist festzuhalten, dass die Klage das Stammrecht auf Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge beschlägt und nicht einzelne - gegebenenfalls - daraus fliessende Rentenbetreffnisse. Die Abtretungserklärung des Klägers betreffend Nachzahlungen von Leistungen der beruflichen Vorsorge vom 19. Januar 2006 (Urk. 18/8) wirkt sich daher nicht einschränkend auf seine Berechtigung, die vorliegende Klage zu erheben aus, wobei anzumerken ist, dass Leistungsansprüche aus beruflicher Vorsorge vor Fälligkeit ohnehin nicht zedierbar sind (Art. 39 Abs. 1 BVG, vgl. auch Art. 18.1 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Bank A.___ [Urk. 18/9]).

5.
5.1     Strittig ist, ob der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. Zu prüfen ist daher, ob Letztere an die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 15. Juli 2003 (Urk. 32/16) gebunden ist und - verneinendenfalls - ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers geführt hat, während der Zeit, in der dieser bei der Beklagten vorsorgeversichert war, eingetreten ist.
5.2     Die IV-Stelle hat es unbestrittenermassen unterlassen, die Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr den Rentenentscheid vom 15. Juli 2003 (Urk. 32/16) zuzustellen (vgl. 32/13 S. 2). Daher war die Beklagte auch nicht in der Lage, gegen Letzteren ein Rechtsmittel zu ergreifen. Da ihr aus der mangelhaften Eröffnung der - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Rentenverfügung vom 15. Juli 2003 (Urk. 32/16) kein Nachteil erwachsen darf, sind die von der IV-Stelle darin getroffenen Feststellungen für die Beklagte nicht verbindlich. Daran ändert auch der Umstand, dass ihr der genannte Entscheid im Rahmen ihrer Einsichtnahme in die IV-Akten im Jahr 2006 zur Kenntnis gelangte (vgl. Urk. 32/23), nichts (vgl. Urk. 1 S. 5).
         Zu prüfen ist daher, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers führte, während der Dauer der vom 1. März bis 30. Juni 2001 (vgl. Arbeitgeberbericht Bank A.___ vom 4. September 2002 [Urk. 32/10 S. 1], Art. 13.2 des Vorsorgereglements der Bank A.___ [Urk. 18/9]) bestehenden Versicherungsdeckung der Beklagten eintrat oder aber - wie von Letzterer behauptet (vgl. Urk. 17, Urk. 27) - bereits vorbestanden hatte.
5.3
5.3.1         Betreffend die Gesundheitsstörung des Klägers und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten Folgendes hervor:
         Die testpsychologischen Untersuchungen der Psychiatrischen Universitätsklinik X.___ vom 28. Mai und 11. Juni 2001 ergaben Auffälligkeiten vorwiegend im Bereich des figuralen Kurz- und Langzeitgedächtnisses und der geteilten Aufmerksamkeit, in Teilbereichen der kognitiven Kontrollfunktionen sowie im Verhalten während der Testdurchführung. Die Resultate der figuralen Tests seien insbesondere in qualitativer, angesichts der Tatsache, dass es sich beim Exploranden um einen Architekten handle, aber auch in quantitativer Hinsicht ungenügend. In Kombination mit den ausufernden und umständlichen Erklärungen und der Logorrhoe wiesen sie auf Beeinträchtigungen des rechtstemporalen Hirnbereichs hin. In Anbetracht des im 17. Lebensjahr erlittenen Unfalls könnten die Befunde als verfrüht eintretende Demenz oder eine Beeinträchtigung aus dem epileptischen Formenkreis interpretiert werden. Es sei eine weitergehende neurologische Abklärung indiziert. Zur Zeit bestehe mit Sicherheit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit; insbesondere die umständliche Art, sich verständlich zu machen, die Schwierigkeiten, sich auf verschiedene Aufgaben gleichzeitig zu konzentrieren, das grosse Redebedürfnis und die mangelnde Sorgfalt stellten wesentliche Defizite hinsichtlich einer Tätigkeit im Büro dar (vgl. Bericht Psychiatrische Universitätsklinik X.___ vom 11. Juni 2001, Urk. 32/2 S. 3 f.).
5.3.2   Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik X.___ diagnostizierten am 11. November 2002 eine - jedenfalls seit März 2001, aufgrund der anamnestischen Angaben aber sicher schon seit 1997 bestehende und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Architekt sowie Geschichts- und Kunstlehrer zeitigende - organische bipolare Störung (ICD-10 F06.31). Angesichts der weder einer medikamentösen noch einer psychiatrischen Behandlung zugänglichen Erkrankung sei damit zu rechnen, dass der Patient auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig bleibe (vgl. Urk. 32/11 S. 1). Bereits nach seiner Rückkehr aus B.___ in die Schweiz im Dezember 1999 hätten sich im Rahmen eines an der Schule W.___ belegten Kurses erste Auffälligkeiten betreffend Verhalten und Gedächtnisleistung gezeigt, deretwegen der Kläger den Folgekurs nicht habe besuchen können. Aus der daraufhin im März 2001 angetretenen Stelle in einer Bank sei der Patient - mit vernichtendem Arbeitszeugnis - nach der Probezeit entlassen worden. Im Mai 2001 habe dann dessen Ehefrau die psychiatrische Abklärung veranlasst. D.___ habe angegeben, es sei erstmals im Jahr 1997 zu "amnestischen Ereignissen" im Sinne von Störungen insbesondere des Kurzzeitgedächtnisses, der Aufmerksamkeit sowie der Merkfähigkeit gekommen. Immer wieder habe sich gemäss dem Patienten zudem eine zeitliche, örtliche und räumliche Desorientiertheit gezeigt, auch habe er Gegenstände plötzlich nicht mehr benennen können (vgl. Urk. 32/11 S. 2).
5.3.3   In ihrem gestützt auf die Ergebnisse der am 1. Oktober 2004 erfolgten Verlaufsuntersuchung im Forschungsambulatorium verfassten Bericht stellten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik X.___ am 25. Oktober 2004 die Diagnose einer organischen bipolaren Störung (ICD-10 F06.31; vgl. Urk. 32/28 S. 1). Die klinischen und neuropsychologischen Befunde wiesen nach wie vor auf eine kognitive Störung mit Betonung präfrontaler und linksseitig mediotemporaler Funktionen hin, wobei sich im Verlauf keine Tendenz zur Progredienz der Symptomatik zeige. Eine neurodegenerative Ursache der festgestellten Defizite erscheine daher weiterhin wenig wahrscheinlich; diese seien eher mit der berichteten Hirnverletzung aus dem Jahr 1968 und der depressiven Symptomatik zu erklären (vgl. Urk. 32/28 S. 3).
5.4
5.4.1   Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Kläger unter einer - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zeitigende - organischen bipolaren Störung leidet. Wenn auch der genaue Zeitpunkt des Eintritts der mittlerweile invalidisierenden Krankheit unklar ist, so geht aus den zitierten Akten eindeutig hervor, dass sie schon einige Zeit vor Stellenantritt bei der Bank A.___ auftrat und den Kläger erheblich in seiner Leistungsfähigkeit einschränkte.
         So wurden dessen Beschwerden im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik X.___ vom 11. Juni 2001 (Urk. 32/2) in Zusammenhang mit einem im 17. Lebensjahr - und damit rund 35 Jahre vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Bank A.___ - erlittenen Unfall gebracht. Im Wesentlichen im Einklang damit wurde im Bericht der nämlichen Klinik vom 1. Oktober 2004 als (Teil-)Ursache der persistierenden Störung eine im Jahr 1968 zugezogene Hirnverletzung vermutet (vgl. Urk. 32/28 S. 3). Anzumerken ist hiezu, dass die Ärzte offensichtlich Anhaltspunkte dafür hatten, dass der Kläger im Alter von knapp zwanzig Jahren einen Unfall mit Kopfverletzung erlitten hatte und es sich bei ihren entsprechenden Ausführungen nicht lediglich um haltlose Vermutungen handelt (vgl. Urk. 34 S. 2). In ihrer Beurteilung vom 11. November 2002 wiesen die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik X.___ schliesslich darauf hin, dass die gemäss eigenen Feststellungen spätestens seit März 2001 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit - angesichts der damals aufgetretenen ersten Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit - sicher schon seit 1997 vorhanden sei (vgl. Urk. 32/11 S. 2).
5.4.2   Dass vor März 2001 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte, lässt sich auch aus den weiteren Akten nicht schliessen. Im Gegenteil finden die Ausführungen der Ärzte - und die ursprünglichen Angaben des Klägers - bezüglich Beginn der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in jenen Dokumenten, die Auskunft über die Arbeitstätigkeiten vor dem 1. März 2001 und die dabei erzielten Einkünfte geben, insofern gerade ihre Bestätigung, als daraus hervorgeht, dass der Kläger schon seit Jahren nicht mehr in der Lage war, einer Tätigkeit - zumindest über längere Zeit - in vollem Pensum nachzugehen.
         Gemäss IK-Auszug (Urk. 32/9) erzielte der Kläger sowohl im Jahr 1993 als auch im Jahr 1994 im Zusammenhang mit einer Tätigkeit an einer Reisehochschule ein Jahressalär von lediglich Fr. 1'320.-- und bezog dazu eine Arbeitslosenentschädigung. Betreffend das Jahr 1995 wurde im IK-Auszug vermerkt, dass der Kläger nicht erwerbstätig sei, und für die folgenden Jahre wurden - bis zur Anstellung bei der Bank A.___ im Jahr 2001 - keine Einträge mehr vorgenommen. In Bezug auf die Zeit zwischen 1995 und dem 1. März 2001 ist einzig dokumentiert, dass der Kläger vom 1. August 1997 bis 30. November 1998 an der Schule V.___ in R.___ mit einem Wochenpensum von vier Stunden Zeichnen und Malen unterrichtete (vgl. Urk. 23/2, Urk. 28/3). Für dessen Angaben, er habe im Rahmen seines Aufenthalts in B.___ (14. Mai 1995 bis 7. Dezember 1999 [vgl. Urk. 32/3 S. 3]) nebst der erwähnten Lehrertätigkeit - und teilweise parallel dazu - während zweier Jahre freiberuflich als Zeichen- und Mallehrer sowie als Innenarchitekt gearbeitet (vgl. Urk. 34 S. 2), fehlen jegliche Belege, die über konkrete Einsätze, Zeitaufwand und Einkommen Auskunft gäben. Angesichts des sich über rund viereinhalb Jahre erstreckenden B.___aufenthaltes ist im Übrigen mit der behaupteten zweijährigen Erwerbstätigkeit ohnehin nicht dargetan, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz am 8. Dezember 1999 - abgesehen von den Auswirkungen des Dengue-Fiebers (vgl. Urk. 1 S. 3) - nicht beeinträchtigt gewesen wäre.
         Eine bereits damals bestehende Leistungseinschränkung legen denn auch die Angaben des Klägers nahe, berichtete dieser doch anlässlich der zwischen dem 15. Mai 2001 und dem 17. Mai 2002 in der Psychiatrischen Universitätsklinik X.___ erfolgten Untersuchungen sinngemäss, wegen Verhaltensauffälligkeiten und Beeinträchtigungen der Gedächtnisleistung nach der Wiedereinreise in die Schweiz eine Weiterbildung an der Schule W.___ nach dem ersten Kurs abgebrochen haben zu müssen (vgl. Urk. 32/11 S. 2). Festzuhalten ist schliesslich, dass sich weder aus dem Arbeitgeberbericht vom 4. September 2002 (Urk. 32/10) beziehungsweise dem Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2001 (Urk. 32/1 S. 1) noch aus den Ausführungen des Klägers schliessen lässt, dass dessen Beschwerden erst - und sozusagen über Nacht - im Laufe der dreimonatigen Probezeit bei der Bank A.___ aufgetreten wären. Auszugehen ist vielmehr davon, dass sich der Kläger von Anfang an und während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. März bis 31. Mai 2001 ausser Stande zeigte, den Anforderungen und der Komplexität des ihm zugewiesenen Aufgabengebietes gerecht zu werden (vgl. Urk. 32/10 S. 1). Dass sich die bipolare Störung - jedenfalls in sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender Weise - exakt am ersten Arbeitstag des Klägers am 1. März 2001 erstmals manifestiert hätte, erscheint aber ausgesprochen unwahrscheinlich und wurde so auch nicht behauptet. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die klägerischen Angaben in der IV-Anmeldung vom 16. August 2002, gemäss welchen die bipolare Störung beziehungsweise der Verlust des Kurzzeitgedächtnisses seit 1. Januar 2001 bestehen (vgl. Urk. 32/3 S. 5).
5.4.3         Anzumerken bleibt, dass auch die Tatsache, dass die kurz vor Stellenantritt bei der Bank A.___ erfolgte vertrauensärztliche Untersuchung offenbar keinen relevanten pathologischen Befund ergab (vgl. Urk. 1 S. 6), nicht auf eine damals bestehende unbeeinträchtigte Arbeitsfähigkeit schliessen lässt. So ist davon auszugehen, dass sich die entsprechende Abklärung im Wesentlichen auf allfällige Gesundheitsstörungen somatischer Natur bezog und sich die bipolare Störung des Klägers - jedenfalls ohne dessen entsprechende Hinweise - gerade angesichts der auch aufgrund diverser in der Zwischenzeit erfolgter entsprechender Untersuchungen (vgl. Urk. 32/2, Urk. 32/11, Urk. 32/28) offenbar nicht klar eruierbaren organischen Ursache der Symptomatik im Rahmen einer derartigen Abklärung realistischerweise kaum hätte feststellen lassen.
5.5         Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) bereits vor Antritt der Stelle bei der Bank A.___ am 1. März 2001 - und damit auch vor Beginn der Versicherungsdeckung der Beklagten - unter einer seine Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden organischen bipolaren Störung litt. Insofern kann dessen Tätigkeit als Mitarbeiter Kundendokumentation bei der Bank A.___ als gescheiterter Arbeitsversuch betrachtet werden. Dass eine persönliche Befragung des Klägers zu einem anderen Ergebnis führte (vgl. Urk. 22 S. 3 , Urk. 34 S. 2), ist aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht anzunehmen. Die Klage ist demnach abzuweisen.

6.         Betreffend den Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Urk. 17 S. 2, Urk. 27 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 BVG zwar einen entsprechenden Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Rechtsanwältin Edith Blunschi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).