BV.2006.00141
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 8. Februar 2007
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer
Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon TG
gegen
1. B.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Françoise Zuber
Untertor 8, 276, 8401 Winterthur
2. D.___
sowie
B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Françoise Zuber
Untertor 8, 276, 8401 Winterthur
Klägerin
gegen
1. A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer
Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon TG
2. C.___
Sachverhalt:
1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 31. August 2006 (Urk. 1) schied die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur die Ehe zwischen A.___ und B.___ und überwies die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. In Dispositiv Ziffer 5 des genannten Urteils wurde unter anderem Folgendes festgelegt:
Es wird die hälftige Teilung der im Zeitpunkt der Ehescheidung vorhandenen Austrittsleistungen zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsleistungen der Gesuchsteller angeordnet.
2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 (Urk. 3) holte das hiesige Gericht bei den von der Einzelrichterin des Bezirkes Winterthur genannten Vorsorgeeinrichtung per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (25. September 2006) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen von A.___ und B.___ ein. Die von den Vorsorgeeinrichtungen angeforderten Unterlagen wurden als Urk. 5 und 6 zu den Akten genommen.
Mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 8) wurden A.___ und B.___ die eingeholten Meldungen der Vorsorgewerke zur Kenntnis gebracht, die sich daraus ergebende Transferleistung beziffert und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit der eingereichten Abrechnungen und der ermittelten Austrittsleistungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
B.___ liess sich nicht mehr vernehmen; A.___ liess mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 (Urk. 10) erklären, dass er sich mit den Erwägungen in der Verfügung vom 22. November 2006 einverstanden erkläre.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2. Die Einzelrichterin des Bezirkes Winterthur meldete dem hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. August 2006 (Urk. 1) die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: 18. Dezember 1980; Rechtskraft der Scheidung: 25. September 2006 [vgl. Urk. 1 Dispositiv Ziffer 10 und Urk. 2/45], Namen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen: D.___ und C.___, ). Nach Eintreffen der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien (vgl. Urk. 5 und 6) sind die Angaben vollständig.
3. B.___ liess im vorliegenden Verfahren - wie bereits erwähnt - keine Anträge stellen. Angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 8) ist deshalb davon auszugehen, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) anerkennt. A.___ liess - wie erwähnt - mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 (Urk. 10) sein Einverständnis mit den Erwägungen in der genannten Verfügung erklären.
Somit ist auf die in der Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 8) genannten Zahlen abzustellen. Das Freizügigkeitskapital von A.___ beträgt Fr. 28'041.05 (Urk. 5), dasjenige von B.___ Fr. 84'988.65 (Urk. 6). Daraus ergibt sich bei Anwendung des im Scheidungsurteil vom 31. August 2006 (Urk. 1) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) eine Transferleistung zu Gunsten von A.___ und zu Lasten von B.___ in der Höhe von Fr. 28'473.80 ( = 1/2 x [Fr. 84'988.65 ./. Fr. 28'041.05]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).
Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen (zur Zeit) durchführbar ist, ist die D.___ zu verpflichten, den Betrag von Fr. 28'473.80 zu Lasten von B.___ (AHV-Nr. F.___) auf das Konto von A.___ bei der C.___, (AHV-Nr. G.___) zu überweisen.
4. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2005 mindestens 2,5 % p.a. [Art. 12 lit. d BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die A.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2,5 % ab 25. September 2006 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
Das Gericht erkennt:
1. Die D.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 28'473.80 zu Lasten von B.___ (AHV-Nr. F.___) auf das Konto von A.___ bei der C.___, (AHV-Nr. G.___) zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 25. September 2006 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Max Auer
- Rechtsanwältin Anne-Françoise Zuber
- D.___
- C.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).