Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 23. Juli 2008
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe
c/o ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Mythenquai 2, 8002 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
Advokaturbüro Maurer & Stäger
Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, war vom 1. November 1980 bis zum 30. November 1999 als Y.___ angestellt und bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe (nachfolgend Vorsorgeeinrichtung) berufsvorsorgeversichert. Vom 1. Septem- ber 2000 bis 31. August 2002 bezog der Versicherte Leistungen der Arbeits- losenversicherung; vom 16. September 2002 bis 31. August 2004 wurden ihm Krankentaggelder ausgerichtet (vgl. Urk. 1 S. 3). Zuvor wurde ihm vom 31. Mai 1999 bis 14. Juli 1999 sowie vom 29. November 1999 bis 30. Oktober 2000 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/4-6).
Mit Verfügungen vom 17. und 24. März 2005 (Urk. 2/6-7) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 74 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2003 zu.
In der Folge wandte sich der Versicherte an die Vorsorgeeinrichtung und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was die Vorsorgeeinrichtung ablehnte (vgl. Urk. 1 S. 4).
2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung einreichen mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger gestützt auf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe ab 1. Oktober 2001 eine volle Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 74 % unter Verzinsung von 5 % ab Klageeinleitung auszurichten;
alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die Vorsorgeeinrichtung schloss in ihrer Klageantwort vom 8. Februar 2007 (Urk. 10) auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 15 und 21). Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 (Urk. 23) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen. Mit Eingaben vom 14. April 2008 (Urk. 31) und 23. Juni 2008 (Urk. 34) liessen die Parteien zu den beigezogenen Akten (Urk. 25/1-32) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 35) wurden den Parteien die Stellungnahmen wechselseitig zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er unter den Folgen eines Aethyl-Abusus mit chronischer Pankreatitis, Pankreasinsuffizienz und Hepatopathie leide. Zudem lägen eine depressive Verstimmung, ein eingeschränkter Allgemeinzustand, der Verdacht auf paroxysmale Tachykardien, Diabetes mellitus, ein Nikotinabusus, eine chronische Bronchitis sowie ein Status nach Pankreasteilresektion 1998 vor. Seit dem Jahre 1998 sei er deshalb in Behandlung bei Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin. Wegen der genannten gesundheitlichen Probleme und der dadurch bedingten Leistungsschwankungen habe die Zürich Versicherungs-Gesellschaft das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 1999 aufgelöst. Infolge der genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen sei ihm schliesslich eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden, wobei der Beginn der einjährigen Wartefrist auf den 31. Mai 1999 festgelegt worden sei. Da der Kläger am 31. Mai 1999 (Beginn der Wartefrist) noch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft angestellt und somit bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, ergebe sich deren Leistungspflicht. Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Beklagten die Rentenverfügungen zugestellt worden seien (Urk. 1 und 15). Aus den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung ergebe sich, dass der Kläger seit seinem letzten, effektiven Arbeitstag, dem 25. Mai 1999, immer zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seien die gesundheitlichen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers aufgrund der Alkoholproblematik massgebend gewesen (Urk. 31).
3.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass der Kläger vom 9. Juni bis 15. Juli 1999 (richtig: 31. Mai bis 14. Juli 1999) und vom 29. November 1999 bis 29. Oktober 2000 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Somit sei zwar eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers noch während der Dauer der Versicherungsdeckung eingetreten, diese Arbeitsunfähigkeit sei jedoch vorliegend irrelevant. Sie sei nämlich durch Unfälle verursacht worden und stehe in keinem Zusammenhang mit der nachfolgend eingetretenen Invalidität. Diese sei durch den Alkohol-Abusus und die damit zusammenhängenden Gesundheitsschäden hervorgerufen worden. Die Beklagte sei nicht leistungspflichtig, da die relevante Arbeitsunfähigkeit nicht während der Dauer der Versicherung durch die Beklagte eingetreten sei beziehungsweise der enge zeitliche Zusammenhang mit der späteren Invalidität unterbrochen worden sei. Die Feststellungen der IV-Stelle betreffend Beginn der einjährigen Wartezeit seien offensichtlich unrichtig. Zudem habe die IV-Stelle (da eine verspätete Anmeldung vorgelegen habe) keinen Anlass gehabt, den Beginn der Wartezeit näher abzuklären. Eine Bindungswirkung an die Rentenverfügung der IV-Stelle bestehe insoweit nicht (Urk. 10 S. 4 und 21).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Aufgrund der Parteivorbringen ergibt sich, dass vorliegend sowohl die sachliche als auch die zeitliche Konnexität im Streit liegen. Streitentscheidend ist mit anderen Worten, ob der Kläger, noch während er bei der Beklagten versichert war, aus Gründen, die später zur Invalidität führen sollten (also wegen der alkoholbedingten Folgekrankheiten), arbeitsunfähig wurde (sachliche Konnexität) und gegebenenfalls dieser Zusammenhang nicht durch eine längere Dauer von Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde (zeitliche Konnexität).
Da die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 24. März 2005 (Urk. 2/7), in der sie den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 31. Mai 1999 festsetzte, auch der Beklagten zugestellt hatte, besteht im vorliegenden Prozess im Sinne des in Erw. 2.5 Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle, so dass einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit zulässig wäre. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die IV-Stelle (da von einer verspäteten Anmeldung auszugehen war) den exakten Beginn der Wartezeit nicht näher abgeklärt hat, weil dies im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente beziehungsweise deren Beginn nicht entscheidend war. Deshalb ist die Frage, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, im vorliegenden Fall frei zu prüfen (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 6. Juni 2005, B 2/04, Erw. 1.2.2), was von den Parteien im Übrigen zu Recht anerkannt wurde (vgl. Urk. 10 S. 11 und Urk. 15 S. 5).
4.2
4.2.1 Dr. med. A.___ vom Gastroenterologie-Zentrum der Klinik B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. März 1998 (Urk. 16) eine subakute Pankreatitis bei Status nach akuter Pankreatitis vor 13 Jahren. Der Pankreaskopf des Klägers zeige sich vergrössert. Die Leber messe 16,3 cm und sei damit leicht vergrössert. In der Ultraschall-Untersuchung sei eine diffuse Vermehrung der Echostrukturen erkennbar, was mit einer Steatose vereinbar sei. Im Bereich des linken Leberlappens lasse sich zentral ein etwa 9 mm grosses Hämangiom darstellen.
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 4. Februar 2003 (Urk. 2/3) aus, dass der Kläger seit dem Jahr 1998 in seiner Behandlung sei. Er leide an Diabetes mellitus und einer chronischen Pankreatitis. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine paroxysmale Tachykardie. Es liege ein Aethyl-Abusus vor. Seit dem 16. September 2002 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig.
In seinem Bericht vom 22. Juni 2004 (Urk. 2/2) zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung hielt Dr. Z.___ folgende Diagnosen fest:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
depressive Verstimmung, eingeschränkter Allgemeinzustand
Aethyl-Abusus mit chronischer Pankreatitis, Pankreasinsuffizienz, Hepatopathie
Vd. auf paroxysmale Tachykardien
Diabetes mellitus insulinpflichtig
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Nikotinabusus, chronische Bronchitis
Status nach Pankreasteilresektion 1998
Der Kläger sei seit dem 16. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe ein langjähriger Aethyl-Abusus. Es seien verschiedene ambulante Behandlungen durchgeführt worden; eine stationäre Therapie lehne der Kläger ab. Operation nach Whipple mit Cholecystektomie/Splenektomie 1998 bei Pankreaskopftumor. April 02 Hospitalisation Spital B.___ zur Einstellung des Diabetes mellitus, Mai 02 generalisierter Krampfanfall. Seither ambulante Behandlung bei mir in der Praxis, zudem Beratungsstelle für Alkoholprobleme D.___.
Die Sozialarbeiterin C.___ von der Fachstelle für Alkoholprobleme des Bezirkes D.___ führte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2004 (Urk. 2/8) aus, dass der Kläger vom 5. Februar 2003 bis 8. April 2004 ambulant auf der Fachstelle beraten worden sei. Beim Kläger liege eine Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkens (ICD-10 F 10.25) vor. Im Jahre 1998 habe er sich einer Magen-/Bauchspeicheldrüsen-Operation unterziehen müssen. Seither leide er unter Diabetes. Es sei ihm schwer gefallen, diese Krankheit zu akzeptieren und einen möglichst optimalen Umgang mit ihr zu finden. Zudem habe sich die weitere tägliche Alkoholintoxikation belastend auf seine körperliche und psychische Verfassung ausgewirkt. Der Kläger, der früher aktiv und initiativ gewesen sei, habe an seiner Antriebslosigkeit gelitten. Als sehr einschneidendes Erlebnis habe sich die Kündigung seiner Arbeitsstelle im Jahr 1999 herausgestellt. Der Kläger sei entlassen worden, weil er die Auflage seiner Arbeitgeberin, sich betreffend Alkoholproblem in Behandlung zu begeben, nicht erfüllt habe. Diese persönliche Kränkung habe er nie verarbeiten können. Der Kläger habe sich von Freunden und seinem Umfeld zurückgezogen. Bis heute sei ein beruflicher Wiedereinstieg nicht gelungen.
4.2.2 Dem Arbeitszeugnis vom 30. November 1999 (Urk. 2/5) lässt sich folgende Aussage der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers entnehmen:
Aufgrund seiner langjährigen Krankheit traten zunehmend Schwankungen in seinen Leistungen und seinem Verhalten auf. Trotz verschiedener Gespräche zwischen Vorgesetzten und Herrn X.___ konnte keine stabile Verbesserung herbeigeführt werden. Wir sahen uns deshalb gezwungen, das Arbeitsverhältnis per 30. November 1999 aufzulösen.
Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers nannte im von ihr am 25. August 2004 ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung Schwankungen bei den Leistungen und das Verhalten wegen Krankheit als Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Weiter ist aus dem Fragebogen ersichtlich, dass der Kläger im Jahre 1998 vom 23. März bis 30. August und im Jahre 1999 vom 31. Mai bis 14. Juli zu 100 % arbeitsunfähig war.
4.2.3 Aus den in den Akten liegenden Unfallscheinen und Arztzeugnissen geht hervor, dass der Kläger während folgenden Zeiträumen unfallbedingt (ganz oder teilweise) arbeitsunfähig war:
- vom 31. Mai 1999 bis 14. Juli 1999 (Urk. 10/4)
- vom 29. November 1999 bis 30. Oktober 2000 (Urk. 10/5-7)
In seinem Arztzeugnis vom 30. Oktober 2000 (Urk. 10/7) attestierte Dr. Z.___ dem Kläger ab 1. November 2000 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit.
Auch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ging - gestützt auf die genannten Arztzeugnisse - davon aus, dass der Kläger ab November 2000 wieder voll vermittlungsfähig war (Urk. 10/10; vgl. auch Urk. 10/8).
4.3
4.3.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass beim Kläger bereits seit sehr vielen Jahren erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorhanden sind, die (zumindest teilweise) auf einen Aethyl-Abusus zurückzuführen sind. Infolge dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen ist der Kläger erwerbsunfähig; er bezieht deswegen eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
Den medizinischen und weiteren Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Kläger infolge der genannten Gesundheitsbeeinträchtigung bereits arbeitsunfähig wurde, als er noch bei der Beklagten vorsorgeversichert war, und es danach (ohne nennenswerten Unterbruch) auch geblieben ist. Aus den Akten geht zwar hervor, dass sich der Kläger im Jahr 1998 einem operativen Eingriff unterziehen musste, der auf den Alkohol-Abusus zurückzuführen ist und der eine längere Periode von Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Ab September 1998 war der Kläger jedoch wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitsperioden im Jahre 1999 und 2000 (vom 31. Mai 1999 bis 14. Juli 1999 [Urk. 10/4] sowie vom 29. November 1999 bis 30. Oktober 2000 [Urk. 10/5-7]) standen nicht mit dem Alkohol-Abusus und seinen Folgeerkrankungen in Zusammenhang, sondern waren die Folge von Unfällen.
In dieses Bild fügt sich, dass dem Kläger vom behandelnden Arzt ab 1. November 2000 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert wurde und die Arbeitslosenkasse von einer vollen Vermittlungsfähigkeit ausging. Ärztlicherseits wurde eine Arbeitsunfähigkeit erst wieder ab dem 16. September 2002 bescheinigt (Urk. 2/2-3).
4.3.2 Aus dem Gesagten folgt, dass zum einen zwischen der Operation im Jahre 1998 (und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit) und der erst ab September 2002 bescheinigten andauernden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zwar die sachliche Konnexität zu bejahen ist, jedoch der Zeitraum dazwischen zu gross ist, damit auch die zeitliche Konnexität gegeben wäre. Zum anderen stehen die Perioden von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 und 2000 nicht mit den durch den chronischen Alkohol-Abusus hervorgerufenen Gesundheitsbeeinträchtigungen in Zusammenhang, so dass die sachliche Konnexität zu verneinen ist. Aber selbst wenn diese sachliche Konnexität zu bejahen wäre, würde sich im Resultat nichts ändern, denn gemäss Aktenlage war der Kläger vom 1. November 2000 bis 15. September 2002 nicht arbeitsunfähig. Durch einen so langen Zeitraum wird die zeitliche Konnexität auf jeden Fall unterbrochen.
Daran ändert weder der Umstand etwas, dass beim Kläger bereits seit sehr vielen Jahren Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die auf seine Alkoholsucht zurückzuführen sind, noch dass er nach Lage der Akten aufgrund seines Suchtverhaltens seine frühere Arbeitsstelle verloren hat. Allein entscheidend ist nämlich, dass die gemäss Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit nicht eintrat, als der Kläger bei der Beklagten versichert war, beziehungsweise nicht ohne wesentliche Unterbrechung bis zu seiner Invalidisierung andauerte (vgl. Erw. 2.2-2.4). Es mag zwar sein, dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers mit seinen Leistungen und seinem Verhalten (aufgrund seiner Alkoholsucht) unzufrieden war und ihn deshalb entlassen hat, das bedeutet aber noch nicht, dass er auch arbeitsunfähig im Sinne des Gesetzes war. Für Letzteres lässt sich in den Akten kein Hinweis finden. Im Gegenteil ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die im Sinne von Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit erst am 16. September 2002 eintrat. Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist.
5. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).