BV.2006.00146

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
Sicherheitsfonds BVG
c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG
Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14
Kläger

gegen

X.___ AG
 
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 8. Dezember 2005 erhob die am 17. Dezember 2004 aufgehobene und in Liquidation gesetzte Stiftung für die obligatorische Personalvorsorge der X.___ AG in Liquidation (nachfolgend: Stiftung), vertreten durch den Stiftungsrat und Liquidator, Rechtsanwalt Dr. Y.___, beim Bezirksgericht Meilen Klage gegen die Stifterfirma X.___ AGmit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/2/2):
           "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 81'693.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005 zu bezahlen;
         alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
1.2     Das Bezirksgericht Meilen trat nicht auf die Klage ein und überwies die Sache dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Beschluss vom 18. Januar 2006, Urk. 2/1). Anlässlich der nach Eingang der Klageantwort (vom 20. März 2006, Urk. 2/6) durchgeführten Referentenaudienz vom 6. Juni 2006 wies die Stiftung auf die sachliche Unzuständigkeit des Handelsgerichts hin, welcher Ansicht sich auch die Beklagte anschloss (Urk. 2 Protokoll S. 4). Hierauf trat das Handelsgericht nicht auf die Klage ein und überwies die Sache an das hiesige Gericht (Beschluss vom 19. Juli 2006, Urk. 1; Eingang am hiesigen Gericht am 17. Oktober 2006).
1.3         Zwischenzeitlich hatte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS) die Verfügung vom 20. September 2006 erlassen und an Stelle des altershalber zurückgetretenen bisherigen Liquidators (Rechtsanwalt Dr. Y.___) Rechtsanwalt Z.___ als neuen Liquidator eingesetzt (Urk. 4/2 S. 2 Ziff. II und IV). Im Weiteren wird in der Verfügung u.a. darauf hingewiesen, dass der Sicherheitsfonds BVG die beim Sozialversicherungsgericht hängigen Gerichtsverfahren übernommen habe (Urk. 4/2 S. 1). Diese Verfügung wurde dem Gericht vom neuen Liquidator per Fax am 11. Oktober 2006 zugestellt (Urk. 3).
1.4     Mit Verfügung vom 16. November 2006 sistierte das hiesige Gericht das Verfahren bis zur definitiven Rechtskraft der Verfügung des BVS vom 20. September 2006 bzw. bis zur Forderungsabtretung an den Sicherheitsfonds (Urk. 6). Am 29. August 2008 erfolgte der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts infolge Rückzugs der Beschwerde (Urk. 9/1). Bereits am 10. September 2007 hatte die Stiftung ihre Forderung gegenüber der X.___ AG an den Sicherheitsfonds BVG, der am 25. November 2005 zur Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen einen Vorschuss von Fr. 350'000.-- geleistet hatte (vgl. Urk. 15 S. 4 Ziff. 10; Urk. 16/22), abgetreten (Urk. 9/2).
         In der Folge nahm das hiesige Gericht vom Verfahrenseintritt des Sicherheitsfonds BVG als Kläger anstelle der Stiftung Vormerk, ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an und forderte den Kläger auf, die Klage weiter zu substanziieren (Verfügung vom 30. September 2008, Urk. 10). Mit Replik vom 4. März 2009 bezifferte der Kläger die Forderung neu auf Fr. 100'085.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2006 (Urk. 15) und reichte u.a. Saldolisten und Kontoblätter für die Jahre 1998 bis 2005 ein (Urk. 16). Die Beklagte nahm hierzu am 19. Juni 2009 Stellung, wobei sie grundsätzlich jeden Anspruch des Klägers bestritt (Urk. 22). Im Weiteren ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Beides wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 16. Juli 2009 ab. Gleichzeitig gab es dem Kläger Gelegenheit, zur Eingabe der Beklagten Stellung zu nehmen (Urk. 23), worauf der Kläger verzichtete (Urk. 25).
1.5     Mit Verfügung vom 4. September 2009 (Urk. 26) forderte das hiesige Gericht den Kläger auf, zur Substanziierung seiner Forderung weitere Unterlagen einzureichen. Dem kam der Kläger mit Eingabe vom 12. November 2009 (Urk. 29) nach, indem er Jahresabrechnungen und Beitragslisten der Ausgleichskasse auflegte. Die Eingabe wurde der Beklagten am 8. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Nachdem der Kläger in Nachachtung einer weiteren Auflage des Gerichts (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2010, Urk.  32) die individuellen Sparbeiträge samt Zinsen der in den Jahren 1998 bis 2005 angestellten Personen berechnet hatte (Urk. 34-35), nahm die Beklagte hierzu mit Eingabe vom 21. Juni 2010 Stellung (Urk. 41).

2.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Entgegen ihrer Darstellung in der Klageschrift vom 8. Dezember 2005 (Urk. 2/2/2) ging die Stiftung (damalige Klägerin) anlässlich des handelsgerichtlichen Verfahrens davon aus, bei der eingeklagten Forderung handle es sich um Beiträge, welche die Beklagte nicht beglichen habe (vgl. Beschluss des Handelsgerichts vom 19. Juli 2006, Urk. 1 S. 2). Auch der heutige Kläger macht geltend, dass es sich vorliegend um eine Beitragsstreitigkeit zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber handelt (Urk. 15 S. 3 Ziff. 7).
1.2     Gemäss Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115  V 113 Erw. 3d/bb), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] in Sachen K. vom 28. Juni 2002, B 37/01, Erw. 1a/bb mit weiteren Hinweisen).

2.
2.1     Zur Begründung seiner Forderung stützt sich der Kläger auf die Saldolisten und Kontoblätter der Jahre 1998 bis 2005 sowie auf die Revisionsberichte derselben Jahre (Urk. 16/5-20). Als Grundlage für die geltend gemachten ausstehenden BVG-Beiträge legte er zudem die AHV/ALV-Beitragslisten der Jahre 1998-2005 auf (Urk. 30/21-28) und wies darauf hin, dass sich die massgeblichen Berechnungsgrundlagen für die Sparbeiträge im Vorsorgereglement (Urk. 16/3) finden (Urk. 29 Ziff. B.2).
2.2     Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass im Beitragskonto Nr. 1115 der Stiftung für die obligatorische Personalvorsorge der X.___ AG (Urk. 16/5-12) die jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträge verbucht wurden. Das Konto wies am 1. Januar 1998 einen Saldo von Fr. 14'864.50 zugunsten der Stiftung auf (Urk. 16/5), welcher bis am 31. Dezember 2005 auf Fr. 100'085.80 anstieg (Urk. 16/12). Die jeweiligen Saldi erscheinen auch in den Bilanzen der Stiftung als "Forderung gegenüber der Stifterfirma X.___" (Urk. 16/13-20). Dass es sich bei diesem Aktivum um ausstehende Beiträge an die Stiftung handelt, wie der Kläger geltend macht (vgl. Urk. 15 S. 3), ist durch diese Unterlagen ausreichend belegt und steht im Einklang mit der Praxis der Stiftung, wonach der Beklagten keine Beitragsrechnungen gestellt, sondern die geschuldeten Beiträge jeweils dem Kontokorrent belastet wurden (vgl. Urk. 29 S. 2).
         Demgegenüber bestreitet die Beklagte grundsätzlich jede Schuld gegenüber dem Kläger (bzw. der Stiftung). Sie macht namentlich geltend, die Swiss Life habe bestätigt, dass ihr gegenüber keine Forderungen offen seien (Urk. 41). Dieser Einwand ist unbehelflich. Die Beklagte übersieht, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Risikoversicherung für Invalidität und Tod, welche mit der Swiss Life abgeschlossen worden war (früher Rentenanstalt, vgl. Vertrag über die kollektive BVG-Risikoversicherung vom 25. November 1986, Urk. 16/4), geht, sondern allein um die direkt der Stiftung für die obligatorische Personalvorsorge der X.___ AG bis Ende 2005 geschuldeten Sparprämien. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hat der Kläger - entgegen den Behauptungen der Beklagten - seine Forderung genügend substanziiert. Die Beklagte vermochte nicht darzulegen, dass sie die Sparbeiträge in den Jahren 1998 bis 2005 effektiv an die Stiftung für die obligatorische Personalvorsorge der X.___ AG bezahlt hat und dass es sich bei den in den Bilanzen der Stiftung erscheinenden Forderungen gegenüber der Stifterfirma X.___ AG (Urk. 16/13-20) um andere als ausstehende Beitragsforderungen handelt. Im Übrigen hat A.___ als damaliger Stiftungsratspräsident (Urk. 16/21) und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beklagten (vgl. Internet-Handelsregisterauszug, Urk. 43) die Bilanz der Stiftung des Jahres 1998 unterzeichnet (Urk. 16/13). Es kann davon ausgegangen werden, dass A.___ mit der Unterzeichnung der Bilanz anerkannte, dass die als "Forderung gegenüber Stifterfirma X.___" bezeichnete Schuld tatsächlich bestand. Zumindest für den ausstehenden Saldo des Jahres 1998 liegt damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 des Obligationenrechts (OR) durch ein einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beklagten vor, worauf diese zu behaften ist.

3.       Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die Forderung des Klägers in masslicher Hinsicht berechtigt ist. Des Weiteren stellt sich die Frage der Verjährung, welche die Beklagte in jedem Fall geltend macht (Urk. 2/6 S. 3 und Urk. 41 S. 5).
3.1     Den AHV/ALV-Beitragslisten der Jahre 1998-2005 (Urk. 30/21-28) lässt sich entnehmen, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beklagte mit der AHV-Ausgleichskasse Sozialversicherungsbeiträge abrechnete. Der Kläger hat die Sparbeiträge für jede angestellte Person berechnet und in Urk. 35/39 in tabellarischer Form zusammengestellt. Den Berechnungen hat er die dem Rückversicherer Swiss Life für die Erhebung der Risikoprämien (dazu nachstehenden Absatz) gemeldeten Jahreslöhne (welche teilweise leicht von den der Ausgleichskasse gemeldeten Löhnen abweichen) zugrunde gelegt in der berechtigten Annahme, dass diese auch für die Sparprämien massgebend waren. Die durch den Kläger berechneten individuellen Sparprämien stehen somit in Einklang mit den vorliegenden Unterlagen und den reglementarischen Bestimmungen (vgl. Art. 12 des Vorsorgereglements, Urk. 16/3). Abweichungen sind plausibel begründet (vgl. Urk. 34). Es ist daher auf die Altersgutschriften gemäss Urk. 35/39 (entsprechend den geschuldeten Sparbeiträgen) abzustellen.
3.2         Hinsichtlich der Verjährung ergibt sich Folgendes: Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die Klage wurde beim Bezirksgericht Meilen am 8. Dezember 2005 eingereicht (Urk. 2/2/2). Somit sind alle vor dem 8. Dezember 2000 fällig gewordenen Beiträge (Art. 130 Abs. 1 OR) verjährt. Mangels Bestimmungen über die Fälligkeit der Beiträge im Vorsorgereglement (Urk. 16/3) ist davon auszugehen, dass die Beiträge mit der Verbuchung im Beitragskonto der Stiftung (Konto 1115) fällig wurden. Nicht verjährt sind demnach die zwischen dem 8. Dezember 2000 und dem 8. Dezember 2005 verbuchten Sparbeiträge für die Jahre 2000 bis 2005 (Urk. 16/7-12). Es handelt sich um die folgenden Beträge und Zinsen (vgl. Urk. 35/39 und Urk. 34 S. 2):
        

FälligkeitBetrag Saldo ohne ZinsZins 5% (ohne Zinseszins)
31.12.200015'736.0015'736.000.00
31.12.20018'962.5024'698.50786.80
31.12.20029'448.0034'146.501'234.93
31.12.20039'041.0043'187.501'707.33
30.06.200412'065.0055'252.501'933.35
30.06.200512'971.0068'223.502'536.60
    Total 68'223.508'199.00
               Total inkl. Zins bis 30.06.2005 76'422.50
         Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 76'422.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2005 auf Fr. 68'223.50 zu bezahlen (ohne Zinseszins gemäss Art. 105 Abs. 2 OR). In diesem Sinn ist die Klage teilweise gutzuheissen.

4.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb dem Kläger keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 76'422.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2005 auf Fr. 68'223.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sicherheitsfonds BVG unter Beilage des Doppels von Urk. 41
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).