Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 10. Januar 2007
in Sachen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin
gegen
H.___
Beklagter
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 24. Oktober 2006 (Urk. 1), mit der die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage gegen H.___ erhob mit folgenden Rechtsbegehren:
Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 112209 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und der Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von CHF 260'075.00 nebst Zins zu 6 % seit dem 22.08.2006, CHF 150.00 für Mahn- und Inkassokosten sowie CHF 200.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge des Beklagten.
sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
dem Beklagten die Verfügung vom 25. Oktober 2006 (Urk. 3), mit dem ihm Frist zur Erstattung einer Klageantwort angesetzt worden war, nicht als Gerichtsurkunde zugestellt werden konnte, weil er die Sendungen jeweils binnen der postalischen Abholungsfrist nicht abholte (vgl. Urk. 4 und 5), ihm die genannte Verfügung jedoch auch mit gewöhnlicher A-Post geschickt wurde (vgl. Notiz auf Urk. 5),
die Zustellung der genannten Verfügung, da der Beklagte nach dem eingeleiteten Betreibungsverfahren und namentlich nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 29. September 2006 (Urk. 2/4), in dem sie dem Beklagten eine Klage vor dem hiesigen Gericht in Aussicht stellte, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Klageerhebung rechnen musste, praxisgemäss als erfolgt zu gelten hat (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz [GVG], Zürich 2002, N 14 zu § 179 GVG mit Hinweisen), weshalb der Beklagte im vorliegenden Verfahren säumig ist,
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zu Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, der Beklagte sei ihr mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2/1) rückwirkend per 1. Januar 2004 zwangsweise zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen worden, und zum anderen darlegte, dass ihr der Beklagte Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 260'075.-- nebst Zins zu 6 % seit dem 28. August 2006 und Fr. 150.-- (Mahn- und Inkassokosten) sowie Fr. 200.-- Zahlungsbefehlskosten schulde,
der im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals (substantiiert) Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagten Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen sind, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen vom 1. März 2006, 21. April 2006 und 21. Mai 2006 (Urk. 2/2), das Betreibungsbegehren vom 30. August 2006 (Urk. 2/2d) und den Zahlungsbefehl vom 31. August 2006 (Urk. 2/3) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die von der Klägerin nach der erfolglosen Mahnung vom 7. August 2006 (Urk. 2/2c) geforderten Verzugszinsen von 6 % ihre Stütze in Ziffer 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1a) und im entsprechenden Beschluss des Stiftungsrates vom 15. Dezember 2004 (vgl. Urk. 2/1b) finden,
auch die geltend gemachten Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- zu Recht erhoben wurden (vgl. Anhang zu den Anschlussbedingungen; Urk. 2/1a),
die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 260'075.-- nebst Zins von 6 % seit dem 22. August 2006 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. 112209 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 31. August 2006 [Urk. 2/3]) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten des Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 260'075.-- nebst Zins von 6 % seit dem 22. August 2006 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 112209 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 31. August 2006) aufgehoben. Im Übrigen (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 3000.--
Schreibgebühren: Fr. 159.--
Zustellungsgebühren: Fr. 100.--
Total: Fr. 3'259.--
werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- H.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).