BV.2006.00148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 10. Februar 2010
in Sachen
Sicherheitsfonds BVG
c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG
Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14
Kläger

gegen

X.___ AG
 
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 8. Dezember 2005 erhob die Personalvorsorgestiftung der Firma X.___ AG, vertreten durch den Stiftungsrat, Rechtsanwalt Dr. Y.___, beim Bezirksgericht Meilen Klage gegen die Stifterfirma X.___ AG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/2/2):
           "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 79'078.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005 zu bezahlen;
         Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

1.2     Das Bezirksgericht Meilen trat nicht auf die Klage ein und überwies die Sache dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Beschluss vom 18. Januar 2006, Urk. 2/1). Anlässlich der nach Eingang der Klageantwort (vom 20. März 2006, Urk. 2/6) durchgeführten Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung vom 29. Mai 2006 schlossen die Parteien einen Vergleich (Protokoll S. 8 f.), den die Personalvorsorgestiftung der Firma X.___ AG später widerrief und gleichzeitig auf die sachliche Unzuständigkeit des Handelsgerichts hinwies (Urk. 2/10). Hierauf trat das Handelsgericht nicht auf die Klage ein und überwies die Sache an das hiesige Gericht (Beschluss vom 19. Juli 2006, Urk. 1; Eingang am hiesigen Gericht am 17. Oktober 2006).

1.3         Zwischenzeitlich hatte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS) die Verfügung vom 20. September 2006 erlassen, die Personalvorsorgestiftung der Firma X.___ AG aufgehoben und in Liquidation gesetzt sowie an Stelle des altershalber zurückgetretenen bisherigen Stiftungsrates (Rechtsanwalt Dr. Y.___) Rechtsanwalt Z.___ als Liquidator eingesetzt (Urk. 4/2 S. 2 Ziff. II und IV). Im Weiteren wird in der Verfügung u.a. darauf hingewiesen, dass der Sicherheitsfonds die beim Sozialversicherungsgericht hängigen Gerichtsverfahren übernommen habe (Urk. 4/2 S. 1). Diese Verfügung wurde dem Gericht vom Liquidator per Fax am 11. Oktober 2006 zugestellt (Urk. 3).
1.4     Mit Verfügung vom 16. November 2006 sistierte das hiesige Gericht das Verfahren bis zur definitiven Rechtskraft der Verfügung des BVS vom 20. September 2006 bzw. bis zur Forderungsabtretung an den Sicherheitsfonds (Urk. 6). Am 29. August 2008 erfolgte der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts infolge Rückzugs der Beschwerde (Urk. 9/1). Bereits am 10. September 2007 hatte die Personalvorsorgestiftung der Firma X.___ AG ihre Forderung gegenüber der X.___ AG an den Sicherheitsfonds BVG abgetreten (Urk. 9/2).
         In der Folge nahm das hiesige Gericht vom Verfahrenseintritt des Sicherheitsfonds BVG als Kläger anstelle der Personalvorsorgestiftung der Firma X.___ AG Vormerk, hob die Sistierung auf, ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an und forderte den Kläger auf, die Klage weiter zu substanziieren (Verfügung vom 30. September 2008, Urk. 10). Mit Replik vom 5. März 2009 bezifferte der Kläger die Forderung neu auf Fr. 80'342.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2006 (Urk. 14) und reichte verschiedene Unterlagen, u.a. Saldolisten und Kontoblätter für die Jahre 1998 bis 2005 ein (Urk. 15). Die Beklagte nahm hierzu am 19. Juni 2009 Stellung, wobei sie grundsätzlich jeden Anspruch des Klägers bestritt (Urk. 21). Im Weiteren ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Beides wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 16. Juli 2009 ab. Gleichzeitig gab es dem Kläger Gelegenheit, zur Eingabe der Beklagten Stellung zu nehmen (Urk. 22), worauf der Kläger verzichtete (Urk. 24).
1.5     Mit Verfügung vom 4. September 2009 (Urk. 25) forderte das hiesige Gericht den Kläger auf, den eingeklagten Anspruch mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Dem kam der Kläger mit Eingabe vom 12. November 2009 (Urk. 28) insofern nach, als er einen neuen Rechtsgrund für seine Forderung geltend machte und weitere Unterlagen einreichte. Die Eingabe wurde der Beklagten am 8. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30).

2.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In der Klageschrift vom 8. Dezember 2005 machte die damalige Klägerin, die Personalvorsorgestiftung der Firma X.___ AG, als Rechtsgrund für den eingeklagten Anspruch primär Darlehen bzw. Kontokorrentforderung geltend (Urk. 2/2/2 S. 2). Das Handelsgericht ging in seinem Beschluss vom 19. Juli 2006 (Urk. 1) aufgrund der Parteibefragung davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um Forderungen aus dem Inkasso von Beiträgen handle. Der heutige Kläger seinerseits begründete den Anspruch zunächst mit einem Darlehen von Fr. 675'000.--, das der Beklagten im Jahr 1992 gewährt worden sei. Dieses Darlehen sei bis Ende 2005 auf Fr. 80'342.15 reduziert worden, wie den entsprechenden Kontoblättern bzw. den Berichten der Revisionsstelle zu entnehmen sei (vgl. Stellungnahme [Replik] vom 5. März 2009, Urk. 14 S. 3 Ziff. 6-10). Im Rahmen des Beweisverfahrens brachte der Kläger Unterlagen bei, welche belegen, dass das Darlehen von Fr. 675'0000.-- aus dem Jahr 1992 am 3. April 1995 vollständig zurückbezahlt worden war. Ein kurz danach gewährtes Darlehen an den Stiftungsrat der Personalvorsorgestiftung der Firma X.___ AG und Verwaltungsratspräsident der Beklagten von Fr. 500'000.-- habe im Pfandverwertungsverfahren der Liegenschaft zu einem vollständigen Ausfall geführt (Urk. 28 S. 2; Urk. 29/27-28; Urk. 15/21).
         Bei der eingeklagten Forderung von Fr. 80'342.15 handle es sich somit nicht um den Rest des Darlehens von Fr. 675'000.-- aus dem Jahr 1992, sondern um den Rest einer Forderung gegenüber der Beklagten, welche in der revidierten Jahresrechnung per 28. Februar 1993 mit Fr. 227'388.35 beziffert worden sei. Am 31. Dezember 2005 habe diese Forderung noch Fr. 80'342.15 betragen (Urk. 28 S. 2 f.; Urk. 29/30; Urk. 15/24).
1.2     Die Beklagte bestritt, dass je eine Forderung gegen sie bestanden habe. Sie spricht von "gewinnmindernden Positionen", die in der Rechnungslegung aufgeführt seien. Die in der Bilanz aufgeführte Schuld habe in Wirklichkeit nie bestanden. Selbst wenn man von einem Darlehen ausgehen sollte, wäre eine Rückforderung jedenfalls verjährt (Urk. 2/6).

2.
2.1     Die Bilanz 1992/1993 der Personalvorsorgestiftung der Firma X.___ AG (Urk. 29/30) wurden von A.___, als damaliger Stiftungsrat (vgl. Handelsrgister-Auszug, Urk. 2/2/3) und Verwaltungsratspräsident der Beklagten (vgl. Handelsregister-Auszug, Urk. 29/29) unterzeichnet. Es kann davon ausgegangen werden, dass A.___ mit der Unterzeichnung der Bilanz anerkannte, dass die als "Forderung gegenüber Stifterfirma X.___ AG" bezeichnete Schuld im Betrag von Fr. 227'388.35 tatsächlich bestand. Es liegt damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 des Obligationenrechts (OR) durch ein einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beklagten vor, worauf diese zu behaften ist, zumal A.___ auch die folgenden Jahresrechnungen bis 1997 (ausser 1996) unterzeichnete. Wenn die Beklagte heute behauptet, es hätte nie ein Darlehen oder eine Forderung ihr gegenüber bestanden und es sei auch nie etwas zurückbezahlt worden (Urk. 21 S. 5), dann widerspricht diese Behauptung der klaren Aktenlage. Die Bilanzposition "Forderung gegenüber Stifterfirma X.___ AG" wurde im Wesentlichen in zwei Schritten in den Jahren 1995 (Urk. 29/32) und 1996 (Urk. 29/33) reduziert und blieb seither in etwa konstant. Zusätzlich dokumentiert wird das Bestehen und der Abbau der Forderung durch das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. B.___ vom 26. November 1996 an die kantonale Aufsichtsbehörde (Urk. 15/7). Hätten bei der Aufsichtsbehörde irgendwelche Zweifel bestanden, dass die angegebene Forderung gegenüber der Beklagten in Wirklichkeit gar nicht bestand, wie die Beklagte heute geltend macht, hätte sie mit Sicherheit Massnahmen ergriffen.
2.2     Der Bestand der eingeklagten Forderung per 31. Dezember 2005 im Betrag von Fr. 80'342.15 ist damit ausreichend begründet, weshalb die Klage gutzuheissen ist.

3.
3.1     Wie vorstehend erwähnt, ist aktenmässig erstellt, dass die Jahresrechnung der Personalvorsorgestiftung der Firma X.___ AG letztmals im Jahr 1997 von A.___ unterzeichnet und damit anerkannt wurde. Dadurch wurde die Verjährung unterbrochen (Art. 135 OR). Bei Einreichung der vorliegenden Klage vom 8. Dezember 2005 war die Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 127 OR) demnach noch nicht abgelaufen.
3.2     Im Weiteren forderte die damalige Personalvorsorgestiftung der Firma X.___ AG die Beklagte spätestens am 21. Oktober 2005 (Eingang der Klage beim Friedensrichteramt C.__) zur Rückzahlung auf. Gemäss Art. 318 OR ist ein Darlehen innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zurückzuzahlen. Am 1. Januar 2006 befand sich die Beklagte somit in Verzug, weshalb die beantragten Verzugszinsen von 5 % (Art. 104 OR) seit diesem Datum nicht zu beanstanden sind.

4.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb dem Kläger keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 80'342.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2006 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sicherheitsfonds BVG
- X.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).