BV.2006.00149
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
M.___
Kläger
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
1. Pensionskasse der A.___ - Unternehmungen
2. BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1956, ist gelernter Maschinenschlosser. Vom 18. Juni 1984 bis am 30. Juni 1996 arbeitete er bei der Firma B.___ AG als Mechaniker in der Produktion und war damit beim Vorsorgewerk der Arbeitgeberin, der BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Arbeitgeberbericht vom 3. Juli 2002 [Urk. 2/2] und BVG-Vertrag vom 1. Januar 1985 [Urk. 13/1]). Am 1. Juli 1996 trat er beim A.___ eine Stelle als Mitarbeiter im technischen Dienst an und war in der Pensionskasse der A.___-Unternehmungen (nachfolgend: Pensionskasse A.___) vorsorgeversichert. Per 31. Oktober 1996 erfolgte die Kündigung durch den Arbeitgeber wegen ungenügender Leistungen (Arbeitgeberbericht, Urk. 2/4). Während einer kurzen Phase bezog er Arbeitslosenentschädigung (vgl. IK-Auszug, Urk. 2/5) und nahm anschliessend ab 15. Januar 1997 Wohnsitz in Thailand. Von dort kehrte er am 21. Januar 2002 in die Schweiz zurück und meldete sich am 31. Januar 2002 wegen verschiedener psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Gestützt auf die erwähnten Arbeitgeberberichte sowie auf die Arztberichte von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 14. April 2002 (Urk. 2/6) und Dr. med. D.___ vom 8. März 2002 (Urk. 11/4) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ganze Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu (Urk. 2/8). Dieser Verfügung liegt der Beschluss der IV-Stelle vom 18. Juli 2002 zugrunde, wonach die Anmeldung verspätet erfolgte und der Rentenanspruch nach Erfüllung der einjährigen Wartezeit mit Beginn am 1. November 1996 bereits ab 1. November 1997 bestand (Urk. 2/7).
Am 18. November 2003 meldete sich der Versicherte wieder nach Thailand ab (Urk. 23/1) und erklärte am 16. Dezember 2003 beim Schweizerischen Konsulat in Sidney den Beitritt zur freiwilligen Alters- und Invalidenversicherung AHV/IV (Urk. 23/2).
1.2 Am 7. November 2002 wandte sich Dr. C.___ an die Pensionskasse A.___ und ersuchte um Prüfung des Rentenanspruchs von M.___ (Urk. 2/9). Die Pensionskasse A.___ verneinte eine Leistungspflicht, weil es unwahrscheinlich sei, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit in die Ende Oktober 1996 endigende Anstellungszeit beim A.___ falle (Urk. 2/10). In der folgenden Korrespondenz mit der Rechtsvertreterin des Versicherten blieb die Pensionskasse A.___ bei der Ablehnung ihrer Leistungspflicht (Urk. 2/11-12).
2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2006 (Urk. 1) liess M.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte (heute: Integration Handicap) Klage gegen die Pensionskasse A.___ und die Sammelstiftung erheben mit dem Rechtsbegehren, die Pensionskasse A.___, eventualiter die Sammelstiftung, sei zu verpflichten, dem Kläger eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen seit Klageerhebung auszurichten.
Sowohl die Pensionskasse A.___ wie die Sammelstiftung ersuchten um Abweisung der ihre jeweilige Leistungspflicht betreffende Klage (Klageantwort der Pensionskasse A.___ vom 9. Januar 2007, Urk. 10 und der Sammelstiftung vom 12. Januar 2007, Urk. 12). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten alle Parteien an ihren Standpunkten fest (Replik vom 7. Februar 2007, Urk. 16; Duplik vom 6. März 2007 und vom 1. Juni 2007, Urk. 19 und 22). Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der sinngemäss ab Oktober 2001 (Berücksichtigung der Verjährungsfrist) beantragten Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
2.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
2.3 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer 258 mit Hinweisen). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] i.S. S. vom 16. August 2005, B 121/04, Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c).
Der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3. Der Kläger ist nach Lage der Akten zu 100 % invalid und hat damit nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anrecht auf eine ganze Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung. Diese begründet nach Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG den Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente.
3.1 Verfahrensentscheidend ist, ob die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit vor dem 30. November 1996 eingetreten ist, als der Kläger im Rahmen des Anstellungsverhältnisses beim A.___, unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG, bei der Beklagten 1 bzw. während des Anstellungsverhältnisses bei der Firma B.___ AG bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war. Dabei ist eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für beide Beklagte zu verneinen, da diese unbestrittenermassen nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden waren (vgl. Verfügung vom 29. Oktober 2002). Im Übrigen wäre eine Bindungswirkung auch deshalb zu verneinen, weil eine solche nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe gilt, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 Erw. 3.2). Das war hier in Bezug auf den Beginn der Wartezeit nicht der Fall, da die Invalidenversicherung mit der verspäteten Anmeldung frühestens ab Februar 2001 leistungspflichtig wurde, womit der Bestimmung des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt keine leistungsrechtliche Bedeutung zukam.
3.2 In der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 31. Januar 2002 gab der Kläger an, er leide seit seiner Kindheit an Angststörungen. Als Grund für die aktuelle Anmeldung bei der Invalidenversicherung nannte er Panik, Zerstreutheit, Angstzustände, Zitteranfälle und Erschöpfung mit einer Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2002 (Urk. 11/3). Kurz nach seiner Rückkehr von Thailand in die Schweiz begab er sich am 28. Januar 2002 in Behandlung bei Dr. D.___. Dieser stellte eine schwere Angststörung und Depression fest und überwies ihn sofort zur psychiatrischen Behandlung an Dr. C.___ (Urk. 11/4).
3.3 Laut dem Bericht von Dr. C.___ vom 14. April 2002 (Urk. 2/6) leidet der Kläger an einer generalisierten Angststörung und Sozialphobie sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert. Weiter bestehen ein Status nach vieljährigem Cannabis-Konsum, wobei der Beschwerdeführer zur Zeit abstinent ist, ein Nikotinabusus, eine leichte kognitive Störung und eine psychosoziale Belastungssituation. Der Psychiater attestierte wegen der ausgeprägten Angst, der krankhaften Persönlichkeitsabnormität und der Teilleistungsschwäche für jegliche Erwerbstätigkeit eine 70 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.4 An dieser Diagnose und der heutigen Arbeitsunfähigkeit zweifelt auch die Beklagte 1 nicht (Urk. 10 S. 9). Sie beurteilt hingegen die Aussage von Dr. C.___, der Kläger habe den Beruf im Jahr 1996 aufgegeben und sei im Sinne eines phobischen Vermeidungsverhaltens emigriert (vgl. Urk. 2/6 S. 6) und die von der IV-Stelle offenbar aufgrund dieser Aussage auf den 1. November 1996 angesetzten Beginn der Wartezeit (vgl. Urk. 2/7) als unhaltbar, da eine über 10 Jahre rückwirkende Arbeitsunfähigkeit ohne entsprechende echtzeitliche Arztberichte nicht rechtsgenügend festgelegt werden könne (Urk. 10 S. 7). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Nach Dr. C.___ bestanden verschiedene psychische Probleme wie Selbstwertstörungen, Ängste etc. "offenbar" von Kindheit an und hätten zusammen mit dem Suchtverhalten das ganze Berufsleben geprägt. Diese Einschätzung basiert einzig auf den Angaben des Klägers. Eine Fremdanamnese (ausser der Mutter) hat der Arzt nicht vorgenommen. Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass der Kläger die normalen Schulen durchlaufen und eine Berufslehre abgeschlossen hat. Auch die langjährige Berufstätigkeit (10 Jahre inkl. Berufslehre bei E.___, 12 Jahre bei B.___ AG) widersprechen den Angaben des Psychiaters, beim Kläger handle es sich um einen seit Kindheit lebensuntüchtigen und "kümmerentwickelten" Mann diametral (Urk. 2/6 S. 6). Hinzu kommt - wie die Beklagte 1 ebenfalls zu Recht geltend macht -, dass über die ganze Zeit in Thailand keine medizinischen Unterlagen verfügbar sind. Bezeichnenderweis beschreibt der Kläger wohl seine immer schwieriger werdende soziale und finanzielle Situation in Thailand; über gesundheitliche Probleme in einem Ausmass, wie sie sich nach der Rückkehr in die Schweiz manifestierten, berichtet er jedoch nicht. Dass sich die heutige desolate Situation nicht von heute auf morgen entwickelt hat, ist einsichtig, dafür, dass sie aber bereits seit 1996 bestehen soll und deren Beginn präzise auf den 1. November 1996 anzusetzen wäre, fehlen greifbare Anhaltspunkte. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger die letzte Stelle beim A.___ wegen ungenügender Leistung verlor. Ob hier gesundheitliche Probleme massgeblich waren, wie er heute behauptet (vgl. Urk. 1 S. 6), oder - was ebenso wahrscheinlich ist - dass er als gelernter Maschinenschlosser schlicht nicht das nötige Fachwissen für diese Art Tätigkeit mitbrachte, kann offen bleiben. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit per 1. November 1996 (oder auch früher, während der Anstellungszeit bei der Firma B.___ AG) und deren Andauern während des fünfjährigen Thailandaufenthaltes ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, was zur Abweisung der Klage führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).