BV.2006.00151
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 13. April 2007
in Sachen
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Klägerin
gegen
A.___
Sachverhalt:
1. Die A.___ schloss sich mit Vertrag vom 11./19. Oktober 2005 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge rückwirkend per 1. Januar 2005 der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (im Folgenden: Stiftung) an (Urk. 2/2/1-2). Nachdem die A.___ mit der Prämienzahlung in Rückstand geraten war, leitete die Stiftung am 14. April 2006 die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur I vom 19. April 2006 erhob die A.___ Rechtsvorschlag (Urk. 2/7).
2. Mit Eingabe vom 7. November 2006 erhob die Stiftung gegen die A.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 38'206.40 plus Zins von Fr. 632.85 vom 01.01.2006 bis 13.04.2006, sowie Zins zu 5,2500 % seit 14.04.2006 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls, plus eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
2. Im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 134334) des BA Winterthur I, 8402 Winterthur, sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen."
Nachdem die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 20. Dezember 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 5).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2007 wurde die Stiftung aufgefordert, ihr Rechtsbegehren ergänzend zu begründen und detailliert und nachvollziehbar darzulegen, wie sich die eingeklagte Forderung zusammensetzt (Urk. 6), welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 20. Februar 2007 nachkam (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber ist zur Überweisung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Stiftung verpflichtet (Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages [Urk. 2/2/1] und Art. 66 Abs. 2 BVG).
1.2 Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten - darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrichtung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen - vorgesehenen öffentlichrechtlichen Klageverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a, S. 268 Erw. 4a), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 v 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).
Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 Erw. 3a/aa). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen R. vom 26. Juni 2000, B 60/98); demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. SVR 1994 AHV Nr. 2 S. 3 Erw. 3; Urteil des EVG in Sachen H. vom 7. Mai 2001, B 76/99).
2.
2.1 Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 11./19. Oktober 2005 rückwirkend per 1. Januar 2005 der Klägerin an (Urk. 2/2/1-2). Der Vertrag wurde seitens der Klägerin per 31. Mai 2006 gekündigt (Urk. 2/3).
2.2 Gemäss Kontoauszug per 31. Dezember 2005 (Urk. 10/1) betragen die für das Jahr 2005 von der Beklagten zu entrichtenden Altersprämien Fr. 23'717.50, die Risikoprämien Fr. 19'529.--, die Beiträge an den Sicherheitsfonds Fr. 194.20 und der Teuerungsausgleich Fr. 540.90, mithin insgesamt Fr. 43'981.60. Für Januar bis 31. Mai 2006 betragen die Altersprämien Fr. 9'907.10, die Risikoprämien Fr. 6'677.--, die Beiträge an den Sicherheitsfonds Fr. 80.40 und der Teuerungsausgleich Fr. 209.--, was einer Gesamtprämie von Fr. 16'873.50 entspricht (Kontoauszug per 31. Dezember 2006, Urk. 10/2). Somit hat die Beklagte der Klägerin für die Periode vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2006 Prämien von insgesamt Fr. 60'855.10 (Fr. 43'981.60 + Fr. 16'873.50) zu bezahlen.
2.3 Bei der Klägerin gingen Zahlungen der Beklagten von insgesamt Fr. 25'000.-- ein, nämlich am 1. November 2005 von Fr. 5'000.--, am 13. Dezember 2005 von Fr. 10'000.--, am 17. Februar 2006 von Fr. 5'000.-- und am 25. April 2006 von Fr. 5'000.-- (vgl. Auszug Inkassokonto, Urk. 2/6). Somit beträgt der Prämienausstand Fr. 35'855.10 (Fr. 60'855.10 - Fr. 25'000.--).
2.4 Gemäss Art. 104 OR hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu 5 % für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen (Abs. 1). Sind durch Vertrag höhere Zinsen als 5 %, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden (Abs. 2). Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort 5 % übersteigt, die Verzugszinsen zu einem höheren Zinsfuss berechnet werden (Abs. 3). Laut Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages ist die Klägerin berechtigt, auf verspätete Zahlungen marktkonforme Zinsen zu belasten. Die Zinssätze betrugen 5,25 % vom 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2006 und 4,5 % ab 1. Juni 2006 (vgl. Urk. 10/5).
Die Klägerin erhebt Zinsen von 5,25 % auf den ausstehenden Beiträge seit 31. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 von Fr. 1'036.20 (vgl. Urk. 2/6). Dieser ist durch den Zinsnachweis vom 23. Januar 2007 (Urk. 10/5) ausgewiesen. Somit blieb eine Forderung von Fr. 36'891.30 inklusive Verzugszinsen bis 31. Dezember 2005 unbezahlt. Auf diesem Betrag hat die Beklagte bis zur Einleitung der Betreibung am 14. April 2006 Verzugszinsen zu 5,25 %, mithin von Fr. 554.15 zu bezahlen.
2.5 Gemäss Kostenreglement erhebt die Klägerin zu Recht Fr. 500.-- Umtriebsentschädigungen für das Betreibungsbegehren (Beilage zu Urk. 2/2/1, Ziff. 2.1).
2.6 Im Klageverfahren dürfen die Betreibungskosten (v.a. Zahlungsbefehlskosten) nicht zugesprochen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00; RKUV 5/2003 Nr. KV 251 S. 226). Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).
3. Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 36'891.30 zuzüglich Zins von Fr. 554.15 vom 1. Januar bis 13. April 2006 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Kapitalforderung von Fr. 36'891.30 ist zu einem Zinssatz von 5,25 % ab 14. April 2006 und 5 % ab 1. Juni 2006 zu verzinsen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 134334 des Betreibungsamtes Winterthur I (Zahlungsbefehl vom 19. April 2006) zu beseitigen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss § 66 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) werden einer Partei, die unnötigerweise Kosten verursacht, diese ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Da es nicht Sache des Gerichts ist, aufgrund von einzelnen Aktenstücken die ausstehenden Beiträge in aufwändiger Arbeit zu ermitteln, sondern es Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, die Forderung übersichtlich darzulegen, umso mehr als sie dazu aufgefordert wurde (vgl. Urk. 6), sind der Klägerin die dem Gericht zusätzlich und unnötig entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- aufzulegen.
4.2 Nach § 34 GSVGer steht den Versicherungsträgern in der Regel kein Anspruch auf Prozessentschädigung zu. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 37'945.45 zuzüglich Zins auf Fr. 36'891.30 von 5,25 % ab 14. April 2006 und 5 % ab 1. Juni 2006 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 134334 des Betreibungsamtes Winterthur I (Zahlungsbefehl vom 19. April 2006) beseitigt. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Der Klägerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).