Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00154
BV.2006.00154

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 19. Februar 2007

in Sachen

B.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Küng
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten

gegen

1.   Z.___
 

2.   Freizügigkeitsstiftung F.___


3.   BVG-Sammelstiftung der G.___


Beklagte

sowie

Z.___
 
Kläger

gegen

1.   B.___
 

2.   Pensionskasse E.___


Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Küng
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten


Sachverhalt:

1.       Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. August 2006 schied die Einzelrichterin des Bezirkes C.___ die am 15. Juni 1982 in A.___ geschlossene Ehe von B.___ (Klägerin) und Z.___ (Beklagter). Unter Dispositiv-Ziffern 3-5 des Urteils erkannte die Einzelrichterin wie folgt (Urk. 2/37 S. 17 f.):
         "3.    Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB von Fr. 104'056.20 zu bezahlen.
          4.    Zur Begleichung der unter Dispositiv-Ziffer 3 genannten Entschädigung wird die Bank D.___ angewiesen vom Privatkonto Sperrkonto FZL lautend auf den Beklagten (Z.___) den Betrag von Fr. 104'056.20 auf das Vorsorgekonto der Klägerin (B.___) bei der Pensionskasse E.___ zu übertragen.
          5.    Das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen sind, wird wie folgt festgesetzt:
                 -          Gesuchsteller: 50 %
                            Gesuchstellerin: 50 %
                 Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wird die Streitsache dem         Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen überwiesen."
         Mit Verfügung vom 8. November 2006 überwies die Einzelrichterin des Bezirkes C.___ die Streitsache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und machte unter Ziffer 2 folgende Angaben (Urk. 1 S. 2):
         "a)    Die Austrittsleistungen sind je hälftig zu teilen.
           b)    Die Ehe der Parteien wurde am 15. Juni 1982 geschlossen und am 31. August 2006 rechtskräftig geschieden.
           c)    Voraussichtlich bestehen bei der Freizügigkeitsstiftung F.___ (Vorsorgeguthaben von Z.___, Stand 21. Februar 2005: 6.545 Wertschriften; act. 17), bei der BVG-Sammelstiftung der G.___ (Vorsorgeguthaben von Z.___; Stand 31. Mai 2004 : Fr. 6'291.--; act. 16/7) sowie bei der Pensionskasse E.___ (Vorsorgeguthaben von B.___, Stand 31. Dezember 2004: Fr. 4'015.--; act. 14/13 und 14/14) Guthaben der beruflichen Vorsorge (act. 37, Erwägung IV.5c)."

2.       Mit Verfügung vom 14. November 2006 holte das Gericht bei den vom Bezirksgericht C.___ genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (31. August 2006) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Parteien sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Im Weiteren wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie im Zeitpunkt der Eheschliessung (15. Juni 1982) bereits Vorsorgegelder angespart hatten, und dies mit Urkunden zu beweisen (Urk. 4).
         Die Pensionskasse E.___ bezifferte am 20. November 2006 das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin per 31. August 2006 auf Fr. 14'179.75, wovon der gesamte Betrag während der Ehe erworben worden sei (Urk. 7). Die Freizügigkeitsstiftung F.___ meldete ihrerseits am 21. November 2006 ein Guthaben des Beklagten per 31. August 2006 von Fr. 7'824.45 (Urk. 8). Die BVG-Sammelstiftung der G.___ teilte am 4. Dezember 2006 mit, sie habe das dem Beklagten zustehende Guthaben von Fr. 6'316.80 per 30. Juli 2004 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung F.___ überwiesen, und reichte dazu entsprechende Belege ein (Urk. 12 und Urk. 13/1-4). Die Klägerin bestätigte am 28. November 2006, dass sie im Zeitpunkt der Eheschliessung über keine Guthaben der beruflichen Vorsorge verfügt habe (Urk. 10). Seitens des Beklagten ging keine Stellungnahme ein.

3.       Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde (Urk. 14). Die Parteien liessen sich hierauf nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
         Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2.       Das Bezirksgericht C.___ meldete mit Verfügung vom 8. November 2006 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 15. Juni 1982; Rechtskraft der Scheidung: 31. August 2006; Teilungsverhältnis: 50 % - 50 %; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: Pensionskasse E.___; Vorsorgeeinrichtungen Beklagter: Freizügigkeitsstiftung F.___ und BVG-Sammelstiftung der G.___). Wie aus dem Scheidungsurteil vom 10. August 2006 ersichtlich ist, war der wesentliche Teil des vom Beklagten angesparten Vorsorgekapitals im Zeitpunkt des Scheidungsurteils nicht mehr bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge deponiert, weshalb die Scheidungsrichterin den Beklagten verpflichtete, der Klägerin eine Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB in der Höhe von Fr. 104'056.20 zu bezahlen (Urk. 2/37).
         Zu teilen bleiben demnach noch die restlichen Guthaben der Klägerin und des Beklagten. Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der während der Ehe erworbenen Guthaben der Scheidungsparteien (Fr. 14'179.25 zu Gunsten der Klägerin [Urk. 7]; Fr. 7'824.45 zu Gunsten des Beklagten [Urk. 8], kein Guthaben mehr bei der BVG-Sammelstiftung der G.___ [Urk. 12 und 13/1-4]) sind die Angaben vollständig.

3.       Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich unter Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (Urk. 14), nicht vernehmen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen.

4.       Damit hat die Klägerin Anspruch auf Fr. 3'912.225 und der Beklagte auf Fr. 7'089.875 aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 3'177.65 zu Gunsten des Beklagten. Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin, die Pensionskasse E.____ zu verpflichten, den Betrag von Fr. 3'177.65 zu Lasten der Klägerin auf das entsprechende Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung F.___ zu überweisen.






Das Gericht erkennt:

1.         Die Pensionskasse E.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 3'177.65 zu Lasten von B.___ auf das entsprechende Freizügigkeitskonto von Z.___ bei der Freizügigkeitsstiftung F.___ zu überweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Miriam Küng
- Z.___
- Freizügigkeitsstiftung F.___
- BVG-Sammelstiftung der G.___
- Pensionskasse E.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).