BV.2006.00155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 19. März 2007
in Sachen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin

gegen

A.___
 
Beklagte


Nachdem die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Klage vom 14. November 2006 beantragt hat, ihr sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 3691 des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und die A.___ sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 29'662.90 nebst Zins zu 6 % seit dem 21.02.2006, zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.-- zu bezahlen (Urk. 1),
nachdem sich die A.___ zur Klage nicht hat vernehmen lassen,
nachdem das Gericht die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (Urk. 6) aufgefordert hat, ihre Beitragsforderung zu substanziieren, die Klägerin dieser Aufforderung mit Stellungnahme vom 6. Februar 2007 (Urk. 8) nachgekommen ist und sich die Beklagte dazu wiederum nicht hat vernehmen lassen,

in Erwägung,
dass die Klägerin am 3. Oktober 2005 den zwangsweisen Anschluss der Beklagten rückwirkend per 1. Januar 2005 verfügt hat (Urk. 2/1),
dass die Klägerin aufgrund der AHV-Jahresabrechnung 2004 die Beitragsrechnung vom 16. November 2005 (Urk. 2/2) erstellt hat,
dass daraus ersichtlich ist, dass zu diesem Zeitpunkt Beitragsforderungen in Höhe von Fr. 29'610.-- geschuldet waren,
dass Zinsforderungen für das 3. Quartal in Höhe von Fr. 52.90 hinzuzurechnen sind,
dass per 31. Dezember 2005 somit eine Forderung von Fr. 29'662.90 ausgewiesen ist (Urk. 9/2), für welche die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu erteilen ist,
dass der Klägerin für die offene Forderung ein Zins von 6 % (vgl. Urk. 2/1b) ab dem 21. Februar 2006 zusteht,
dass dazu noch die Mahn- und Inkassokosten in Höhe von Fr. 150.-- hinzukommen,
dass hingegen Betreibungskosten (v.a. Zahlungsbefehlskosten) im Klageverfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), da der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
dass die Beklagte durch ihre Passivität versuchte, ihre Zahlungspflicht hinauszuschieben, was als mutwillig zu bezeichnen ist (BGE 124 V 285),
dass ihr demnach die Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin zu verpflichten ist,




erkennt das Gericht:


1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 29'662.90. nebst Zins zu 6 % seit dem 21. Februar 2006 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3691 des Beitreibungssamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 2. März 2006) aufgehoben.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:                   Fr.      1'500.--
Schreibgebühren:               Fr.         246.--
Zustellungsgebühren:        Fr.         180.--
Total:                                 Fr.      1'926.--
           werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).