Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00158[9C_127/2008]
BV.2006.00158

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 20. Dezember 2007
in Sachen
W.___
 
Klägerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokatin Andrea Mengis
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

REVOR Sammelstiftung 2. Säule
Lagerhausweg 10, Postfach 5365, 3001 Bern
Beklagte


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1953, arbeitete vom 1. Oktober 2001 bis 31. Januar 2003 als Mitarbeiterin in der Küche des A.___ Wädenswil (Urk. 13/14), und war damit bei der REVOR Sammelstiftung 2. Säule (im Folgenden: REVOR) vorsorgeversichert (Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für eine dreimonatige berufliche Abklärung in der B.___ vom 17. März bis 20. Juni 2003 (Urk. 13/16) und leistete für diese Zeit ein IV-Taggeld (Urk. 13/18). Mit Wirkung ab 1. Februar 2003 richtet die IV-Stelle Schwyz Margrit Wintsch bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Invalidenrente aus (Verfügung vom 18. Februar 2004, Urk. 13/35).
         Gestützt auf diese Rentenzusprache ersuchte W.___ die REVOR um Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 verneinte die REVOR eine Leistungspflicht (vgl. Urk. 2/6 S. 2). In der nachfolgenden Korrespondenz hielt die REVOR an ihrem Standpunkt fest (Urk. 2/5-6 und Urk. 2/8-9).

2.       Am 23. November 2006 leitete W.___, vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, Klage gegen die REVOR ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"   1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Vorsorgeverhältnis ab dem 01.02.2003 eine volle Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 90 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
  2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.
  3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
  4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
         In der Klageantwort vom 9. Februar 2007 schloss die REVOR auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Das Gericht zog mit Verfügung vom 12. Februar 2007 (Urk. 10) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 13/1-41). Mit Replik vom 23. März 2007 (Urk. 16) und Duplik vom 26. April 2007 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 29. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 21).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. Februar 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeversicherung versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).
2.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4         Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
2.5     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheids - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).

3.      
3.1     Es ist im Folgenden zu prüfen, wann bei der Klägerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur Invalidität geführt hat. Da die IV-Stelle die Verfügung vom 18. Februar 2004 (Urk. 13/35), mit welcher sie der Klägerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % zugesprochen hatte, der Beklagten nicht eröffnet hat, ist der Entscheid für diese nicht bindend. Dies gilt insbesondere für den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, der demnach in diesem Verfahren frei zu überprüfen ist.
3.2
3.2.1   Der Hausarzt der Klägerin, X.___, praktischer Arzt, diagnostizierte im Bericht vom 11. September 2002 (Urk. 13/9/1-4) eine Minderintelligenz mit minimaler Schul- und fehlender Berufsausbildung, eine Persönlichkeitsstörung (ängstlich-unsicher, wenig belastbar, Selbstwertmangel), einen Status nach Schieloperation im Alter von ca. 17 Jahren, eine substituierte Hypothyreose sowie einen Status nach epileptischem Gelegenheitskrampf (März 1979) sowie - allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Neurodermitis popliteo-cubitalis.
         Die Klägerin sei zusammen mit vier Schwestern und einem Bruder in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen. Als intellektuell schwächste der Familie sei sie vor allem von der dominanten Mutter geplagt worden. Nach Primar- und Sonderschule in Richterswil habe sie eine Haushaltungsschule sowie ein Jahr die K.____ als Vorbereitung der Mitarbeit in elektromechanischen Betrieben besucht. Seit Oktober 2001 arbeite sie als Küchenangestellte im A.___, Wädenswil. An sich gefalle ihr die Arbeit, sie werde aber auch dort von launischen Vorgesetzten unter Leistungs- und emotionalen Druck gesetzt. Aktuell fühle sie sich trotz Eltroxin 0,1 mg sehr müde. Sie habe schwere Ängste vor der Arbeitslosigkeit nach voraussichtlicher Kündigung.
         Die Klägerin sei gesprächig, etwas klagsam und in der Hintergrundstimmung ängstlich-unsicher. Nachdem sie in den letzten 30 Jahren trotz ihrer begrenzten Ressourcen im Erwerbsleben habe mithalten können, sei aufgrund des veränderten Anforderungsprofils auch an ungelernten Arbeitsplätzen das Ausüben einer der Behinderung angemessenen und befriedigenden Arbeit immer schwieriger geworden.
3.2.2   Im Bericht vom 27. September 2005 (Urk. 2/7) an die Rechtsvertreterin der Klägerin legte med. pract. X.___ dar, er kenne und betreue die Klägerin seit 1986. Damals habe sie als angelernte Druckereimitarbeiterin gearbeitet. Obwohl sie lediglich die Primar- und Sonderschule in Richterswil habe besuchen können und die jeweiligen Arbeitsplätze sie oft an den Rand der Überforderung gebracht hätten, sei sie eine äusserst exakte und zuverlässige Mitarbeiterin gewesen, was die langen Anstellungszeiten bis ins Jahr 2000 belegten.
         Nach einem guten Jahr als Montagemitarbeiterin sei ihre Stelle infolge Personalabbau gestrichen worden. Mit Glück habe sie eine Anstellung im A.___ als Küchenangestellte gefunden. Die hektische und vom Betriebsklima her ungünstige Arbeitssituation hätten die Klägerin wesentlich mehr belastet als die geregelten Druck- und Montagearbeiten all die Jahre zuvor. Sie habe mit Depressionen und Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates kämpfen müssen, habe aber trotzdem weiter gearbeitet. Bereits im Juli 2002 sei ihr eine baldige Kündigung in Aussicht gestellt worden, was sie völlig aus dem Gleichgewicht gebracht habe. Sie sei sich zu diesem Zeitpunkt voll bewusst gewesen, dass es äusserst schwierig sein werde, wieder eine Stelle zu finden. Rückblickend könne bestätigt werden, dass hauptsächlich die Überforderung und das Mobbing am letzten Arbeitsplatz für das Eintreten der Invalidität verantwortlich gewesen seien. Seit die Klägerin im geschützten Rahmen arbeite, seien die Überforderungs- und Stresssymptome weitgehend abgeklungen.
3.3     Laut undatiertem Bericht von D.___, dipl. Psychologe, Wädenswil (bei der IV-Stelle Schwyz am 19. September 2002 eingegangen, Urk. 13/10), ist die Klägerin geistig behindert. Sie sei stark lernbehindert. Ihre Auffassungsgabe, Umstellfähigkeit und das logische Denken seien stark eingeschränkt. Ihr Denken und Erleben seien ausgesprochen eindimensional. Es bestehe keine prinzipielle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wenn die Aufgabe klar und einfach strukturiert wenig Ablenkung am Arbeitsplatz vorhanden und der Leistungsdruck gering sei.


4.
4.1     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
4.2     Nach Lage der Akten ist offensichtlich, dass die Klägerin beschränkte intellektuelle Fähigkeiten hat. Deshalb war es ihr nur möglich, eine einjährige Haushaltungsschule in der V.___ sowie eine einjährige Anlehre im K.___, Zürich, für welche von der Invalidenversicherung die Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung übernommen wurden, zu absolvieren (Urk. 13/28).
         Entscheidend ist vorliegend aber nicht, dass die Klägerin an einem Intelligenzmangel leidet, der es ihr heute verunmöglicht, auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, sondern ob und seit wann die verminderte Intelligenz eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründet hat.
4.3     Nach Abschluss der Anlehre ging die Klägerin ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nach, unter anderem vom 1. Oktober 1985 bis 30. April 2000 als Druckereimitarbeiterin bei der G.___, Richterswil, im Mai 2000 bei der W.____ Wollerau, vom 19. Juni 2000 bis 30. September 2001 als Mitarbeiterin in der Montage und Prüfung bei der I.___ Au/Wädenswil und vom 1. Oktober 2001 bis 31. Januar 2003 als Mitarbeiterin in der Küche im A.___, Wädenswil (Urk. 2/4).
         Trotz der beschränkten intellektuellen Ressourcen war die Klägerin während über drei Jahrzehnten voll arbeitsfähig. Das Arbeitsverhältnis bei der G.___ wurde von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt, weil diese mit den Arbeitsleistungen nicht mehr zufrieden war. Laut Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 13. Juni 2000 (Urk. 13/8/5) hat sich die Klägerin als angelernte Druckerin überfordert gefühlt. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass gesundheitliche Gründe für die Überforderung verantwortlich waren, ist doch sowohl der Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenkasse als auch dem Fragebogen für Arbeitgeber zuhanden der Invalidenversicherung vom 3. September 2002 (Urk. 13/8/1-3) zu entnehmen, dass die Klägerin nie krank gemeldet war.
         Die Stelle bei der I.___, wo die Klägerin in der Montage und Prüfung tätig war, wurde im Rahmen eines Teil-Personalabbaus infolge negativer Geschäftsentwicklung seitens der Arbeitgeberin per 30. September 2001 gekündigt (Urk. 13/6). Während der Anstellungszeit waren keine krankheits- oder unfallbedingte Absenzen zu verzeichnen. Dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen der Stelle nicht gewachsen gewesen wäre, kann daher nicht angenommen werden.
4.4     Ob eine Leistungspflicht der Beklagten besteht, hängt davon ab, ob die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses, mithin während des Zeitraums, in welchem sie im A.___ als Küchenangestellte gearbeitet hat, beziehungsweise innerhalb der Nachdeckungsfrist eingetreten ist. Dies setzt voraus, dass sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung in einen neuen Aufgabenbereich an die Arbeitnehmerin allgemein erhöhte Anforderungen stellt. Ob sie als arbeitsfähig anzusehen ist, hängt nicht so sehr von den Leistungen ab, die sie während dieser Phase erbringt, sondern von der Art und Weise, wie sie ihr neues Arbeitsgebiet angeht. Arbeitsfähigkeit setzt die Fähigkeit voraus, mit solchen Anfangsschwierigkeiten, soweit zumutbar, zurecht zu kommen. Wer dagegen gesundheitlich einbricht, kann nicht als arbeitsfähig gelten. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass der Arbeitnehmerin die neue Stelle nicht gefällt, sie nicht ihren Vorstellungen entspricht oder sie gar der Arbeit nicht gewachsen ist. Sie bricht indessen nicht krankheitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit ein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 31. August 2005, B 1/05).
         Im Bericht vom 11. September 2002 (Urk. 13/9) verneinte med. pract. X.___ das Vorliegen einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit. Er schlug eine berufliche Eingliederungsabklärung durch die Invalidenversicherung vor, weil sich das Anforderungsprofil auch an ungelernten Arbeitsplätzen erhöht habe. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte med. pract. X.___ auch später nie. In seinem Bericht vom 27. September 2005 (Urk. 2/7) wies er darauf hin, dass die Klägerin am letzten Arbeitsplatz überfordert gewesen sei und sich gemobbt gefühlt habe. Trotz Depressionen und Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates habe sie jedoch weiter gearbeitet. Der behandelnde Psychologe erklärte in seinem Bericht vom September 2002 (Urk. 13/10), es bestehe keine prinzipielle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wenn die Aufgabe klar und einfach strukturiert, wenig Ablenkung am Arbeitsplatz vorhanden und der Leistungsdruck gering sei.
         Aus diesen Berichten ist zu schliessen, dass die Klägerin der Arbeit im A.___ nicht gewachsen war. Ein krankheitsbedingter Einbruch in der Arbeitsfähigkeit hat nicht stattgefunden, war doch die Klägerin während der ganzen Periode der Anstellung nie arbeitsunfähig. Dies deckt sich mit dem Bericht der Arbeitgeberin vom 26. Juli 2002 (Urk. 13/7), worin dargelegt wird, dass die Arbeit in der Heimküche für die Klägerin neu gewesen sei und sie grosse Einarbeitungsschwierigkeiten gehabt habe. Es habe aber die Hoffnung bestanden, dass die Arbeitsleistung mit der Zeit in Bezug auf Tempo und Verständnis grösser würde. Diese Hoffnung habe sich leider nicht erfüllt.
4.5         Zusammenfassend ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Akten davon auszugehen, dass die Klägerin wegen ihrer verminderten Intelligenz seit je her in ihrer Arbeitsfähigkeit insoweit eingeschränkt war, als sie nur ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten verrichten konnte. Während der Zeit, in welcher sie als Küchenhilfe im A.___ arbeitete, ist keine Einschränkung an funktionellem Leistungsvermögen eingetreten. Damit hat sie gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, weshalb die Klage ist.
 



Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- REVOR Sammelstiftung 2. Säule
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).