Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00159
BV.2006.00159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
M.___
 
Klägerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1956, leidet seit 1983 an einer chronisch paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission (Bericht des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 22./26. April 2005, Urk. 13/5/1-6). Trotz dieser Krankheit ging sie nach ihrer Scheidung ab dem Jahr 1990 - nebst teilweisem Bezug von Arbeitslosenentschädigung - regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach. So arbeitete sie seit Mai 1996 als Raumpflegerin, Küchenhilfe sowie Mitarbeiterin Lingerie im Restaurant C.___ und war damit bei der GastroSocial Pensionskasse vorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheinigung vom 30. April 2005 [Urk. 13/3/1-5] und Auszug aus dem individuellen Konto vom 25. April 2005 [Urk. 13/2]). Diese Stelle wurde ihr am 25. November 2004 per 31. Januar 2005 gekündigt, weil die Geschäftsinhaberin den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen aufgab (Urk. 13/3/6). In der Folge bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Bericht der Unia Arbeitslosenkasse vom 7. Juni 2005, Urk. 13/6/1).
1.2     Im Zuge der ärztlichen Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/5/6) meldete sich M.___ am 5. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihr mit Verfügungen vom 14. Dezember 2005 (Urk. 13/19) und vom 10. Mai 2006 (Urk. 13/24) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.3     Die GastroSocial Pensionskasse ihrerseits lehnte einen Rentenanspruch von M.___ - nach mehrmaligem Schriftenwechsel (Urk. 2/13-16) - mit Brief vom 19. Juli 2006 (Urk. 2/16) definitiv ab.

2.       Am 23. November 2006 erhob M.___ durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse mit den Anträgen, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit Einreichung der Klage (Urk. 1 S. 2). Die GastroSocial Pensionskasse ersuchte am 12. Januar 2007 durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber um Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 13/1-28). Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 16 und Urk. 21), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 22) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 lit. a BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen unter anderem von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 Prozent invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

2.
2.1     Die Rentenverfügungen der Invalidenversicherung vom 14. Dezember 2005 (Urk. 13/19) und vom 10. Mai 2006 (Urk. 13/24) wurden der Beklagten zugestellt, weshalb diese an die getroffenen Feststellungen - vorbehältlich Unhaltbarkeit - grundsätzlich gebunden ist. Die Bindungswirkung bezieht sich indessen rechtsprechungsgemäss lediglich auf jene Elemente, welche für die invalidenversicherungsrechtliche Rentenzusprache relevant waren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen K. vom 8. Juni 2006, B 34/05, Erw. 2.3).
2.2
2.2.1   Die Invalidenversicherung stützte sich bei ihrer Rentenzusprache in ärztlicher Hinsicht auf den Bericht des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 22./26. April 2005 ab. Oberärztin Dr. med. D.___ erwähnte die seit 11. März 1991 dauernde Behandlung und diagnostizierte eine seit 1983 bestehende chronisch paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (Urk. 13/5 S. 1).
2.2.2   Zur Krankheitsgeschichte führte sie aus, nach der obligatorischen Schule habe die Klägerin oft als Raumpflegerin gearbeitet, privat und in diversen Restaurants. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder sei sie jahrelang Hausfrau gewesen. Die erste ambulante Behandlung im Ambulatorium E.___ sei vom 2. Juni bis 6. Dezember 1983 erfolgt mit der damaligen Diagnose eines depressiven Zustandsbildes mit Suizidalität, anamnestisch einmalige Phase mit wahnhaften Erlebnissen und Halluzinationen. Das Zustandsbild habe sich unter medikamentöser Behandlung innerhalb von drei Monaten gebessert. Die Klägerin sei in der Folge in Stimmung und Verhalten weitgehend unauffällig gewesen und habe ihren Haushalt gewissenhaft versorgt sowie die Kinder zur Zufriedenheit aller betreut.
         Ende 1985 sei es dann nach einem Besuch der Eltern zur erneuten Krise gekommen, wobei eine neuroleptische Therapie eingeleitet worden sei. Damals hätten sich Symptome wie akustische Halluzinationen, Gedankeneinengung, Beeinflussungs- und Beeinträchtigungsideen sowie eine Reizbarkeit verbunden mit depressiver Verstimmung ergeben.
         Im Frühjahr 1989 sei es im Rahmen des Scheidungsbegehrens der Klägerin zu einer psychiatrischen Behandlung mit anschliessender ambulanter Behandlung mit der Diagnose einer rezidivierenden paranoiden Schizophrenie gekommen. Im März 1990 sei die Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung in eine 1-Zimmerwohnung gezogen. Im Zusammenhang mit der Trennung vom Ehemann und den Kindern sei die erste Hospitalisation im Psychiatrie-Zentrum B.___ vom 3. Dezember 1990 bis 6. März 1991 erfolgt mit der Entlassungsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Minderintelligenz. Die Klägerin sei in gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden und habe als Buffethilfe in der Mensa der Kantonsschule E.___ gearbeitet.
         Seit 1991 komme die Klägerin regelmässig zur ambulanten Behandlung bei gleichgebliebener Medikation (einmaliger Umstellungsversuch, der indes scheiterte). Die Klägerin habe seit Jahren in einem Restaurant als Raumpflegerin gearbeitet, wobei sie von der Arbeitgeberin - welche eben pensioniert worden sei - auf verschiedene Art und Weise am Arbeitsplatz unterstützt worden sei. Dies namentlich an "ihren schlechteren Tagen mit reduzierter Belastbarkeit", so dass die Klägerin ihre Tätigkeiten habe ausüben können (Urk. 13/5 S. 2 f.).
2.2.3   Dr. D.___ schilderte als Beschwerden der Klägerin Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, gelegentlich innere Unruhe, in "schlechteren Phasen" unangenehme, kommentierende Stimmen und in diesem Zusammenhang, von anderen bedroht zu werden.
2.2.4   Die Ärztin beschrieb eine wache, allseits orientierte Klägerin, in ihrer Sprache undeutlich und verwaschen, doch verständlich und kohärent. Bei emotionaler Aufregung spreche sie beschleunigt, bei Wiederholung könne sie deutlicher und langsamer sprechen. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien ab und zu angesetzt und subjektiv beeinträchtigt. Bei kohärentem formalem Denken gebe es aktuell ab und zu Stimmenhören, meistens eine Männerstimme, welche nicht angenehm sei, ab und zu auch eine kommentierende Stimme, indes keine optischen Halluzinationen, aktuell auch keine Wahnideen, keine anderen Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Bei ausgeglichener Grundstimmung sei die Klägerin psychomotorisch ruhig, im Affekt ambivalent und ohne Suizidalität (Urk. 13/5 S. 3).
2.2.5   In therapeutischer Hinsicht verwies Dr. D.___ darauf, dass die schizophrene Erkrankung als chronifiziert angesehen werden müsse, wobei die Remission unvollständig bleibe. Sie berichtete über die weiterhin stattfindenden monatlichen Konsultationen sowie den Besuch einer gesprächstherapeutischen Gruppe (Urk. 13/5 S. 3 f.).
2.2.6   Die Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. D.___ als vollumfänglich gegeben von 1997 bis Dezember 2004 im geschützten Rahmen als Raumpflegerin im Restaurant. Ab 1. Januar 2005 attestierte sie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/5 S. 1).

3.
3.1     Die Klägerin schloss sich der Einschätzung der Invalidenversicherung an, welche die Wartezeit entsprechend des Attestes der Dr. D.___ im Januar 2005 eröffnete und ab Januar 2006 Invalidenleistungen ausrichtete. Sodann erachtete sie den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang als gegeben (Urk. 1 S. 5). Sie bestritt sodann, im Restaurant C.___ einen Soziallohn bezogen zu haben, und hielt fest, sie sei den beruflichen Anforderungen vollumfänglich nachgekommen (Urk. 16 S. 4).
3.2     Die Beklagte ihrerseits bestritt ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die Klägerin habe an ihrer letzten Arbeitsstelle in keinem der Bereiche, in denen sie eingesetzt worden sei (Reinigungsarbeit, Wäscherei, Küche), den Anforderungen genügen können (Urk. 6 S. 4). Sodann sei sie auf eine liebevolle Führung angewiesen gewesen (Urk. 6 S. 5) und seit Jahren auf verschiedene Art und Weise am Arbeitsplatz unterstützt worden. Sodann gehe Dr. D.___ davon aus, dass sich der Gesundheitszustand in den vergangenen Jahren wenig verändert habe und im Zeitpunkt der Eröffnung der IV-rechtlichen Wartezeit im Januar 2005 keine Verschlechterung dokumentiert sei (Urk. 6 S. 6). Zusammenfassend hielt die Beklagte sinngemäss fest, die Klägerin habe seit Beginn des Vorsorgeverhältnisses nur über eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verfügt, weshalb das versicherte Ereignis vor dem Kassenbeitritt eingetreten sei (Urk. 6 S. 7).

4.
4.1     Nach der Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (Urteil des EVG in Sachen M. vom 9. November 2004, B 13/04, Erw. 1.3).
4.2     Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Klägerin wohl seit 1983 an einer schizophrenen Erkrankung leidet, sie indes - unter entsprechender therapeutischer und medikamentöser Behandlung - ihren Aufgaben nachkommen konnte. So führte sie den Haushalt und erzog ihre Kinder zur Zufriedenheit aller. Gesundheitliche Veränderungen ergaben sich im Jahr 1985, als erstmals akustische Halluzinationen auftraten, sowie 1989 im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren. Anlässlich der ersten Hospitalisation im Psychiatrie-Zentrum B.___ vom 3. Dezember 1990 bis 6. März 1991 wurde dann erstmals die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt (Urk. 13/5 S. 2 f.). In der Folge konnte die Klägerin indes wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
         Angesichts der geschilderten Umstände steht fest, dass die Klägerin wohl seit vielen Jahren gesundheitlich angeschlagen ist, mit dieser Einschränkung jedoch derart umgehen konnte, dass es ihr möglich war, aus eigener Leistung einen Erwerb zu erzielen. So arbeitete sie ab dem Jahr 1991 während Jahren bei der Firma G.___ sowie während einigen Monaten bei der Stadtverwaltung H.___, bevor sie im Mai 1996 die Stelle im Restaurant C.___ antrat (Urk. 13/2).
4.3
4.3.1   Zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin während dieser Anstellung und namentlich bei Beginn des Arbeitsverhältnisses führte die Arbeitgeberin aus, die Klägerin habe Reinigungsarbeiten im Restaurant und in der Küche erledigt, Rüstarbeiten in der Küche sowie Tätigkeiten in der Lingerie ausgeführt. Sie fügte an, die Klägerin leide seit 1983 an einer psychischen Krankheit, brauche eine Arbeit unter Menschen, eine liebvolle Führung und sie habe überhaupt kein Selbstvertrauen. Sodann habe sie in keiner der Arbeitsbereiche den Anforderungen entsprechen können (Urk. 13/3/4).
4.3.2   Aus diesen Angaben der Arbeitgeberin kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin bei Stellenantritt im Mai 1996 im Ausmass von mindestens 20 % arbeitsunfähig war. Wohl brachte die Arbeitgeberin kritische Bemerkungen zur Arbeitsleistung an, indessen steht fest, dass sie die Klägerin während fast zehn Jahren beschäftigte. Dies wäre wohl nicht der Fall gewesen, wenn die Klägerin unbrauchbare Arbeiten verrichtet und ihre Leistung gar nicht erbracht hätte.
         Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin explizit bestätigte, dass der ausbezahlte Lohn von Fr. 3'300.-- pro Monat (x 13) der Arbeitsleistung der Klägerin entsprach (Urk. 13/3 S. 2). Daraus ist zu schliessen, dass sich die Klägerin wohl nicht im oberen Leistungssegment bewegte, sie dafür indessen auch bloss einen eher bescheidenen Lohn erhielt. Inwiefern unter diesen Umständen von einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden kann, ist nicht ersichtlich.
         Anzufügen bleibt, dass die Arbeitgeberin mit Zeugnis vom 12. Dezember 2004 (Urk. 13/7/7) festhielt, die Klägerin habe die ihr übertragenen Arbeiten zur vollen Zufriedenheit ausgeführt. Auch wenn Arbeitszeugnisse nicht überbewertet werden dürfen und regelmässig eher zu Gunsten der Arbeitnehmer ausfallen, so geht daraus gleichwohl hervor, dass die Arbeiten der Klägerin durchaus im Rahmen des Erwarteten ausgefallen sind.
         Schliesslich ging die Beklagte im vorprozessualen Schriftverkehr (nach Einsichtnahme in den Bericht von Dr. D.___ vom 22./26. April 2005, Urk. 13/5) selber davon aus, dass eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erst ab dem Jahr 1997 zu thematisieren ist (Brief vom 13. März 2006, Urk. 2/12) und damit zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin bereits bei der Beklagten versichert war. Das späte Vorbringen, die Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits seit 1983 (Brief vom 29. Mai 2006, Urk. 2/14), ist aktenmässig nicht erstellt.
4.3.3   Nach dem Gesagten steht fest, dass der Vorhalt, die Klägerin sei bei Aufnahme der Tätigkeit im Restaurant C.___ im Ausmass von mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, als reine Mutmassung erscheint.
         Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit eine Person eine Arbeitsstelle in bereits arbeitsunfähiger Verfassung angetreten hat. Das EVG führte hierzu aus, dass von massgebender Bedeutung sei, ob die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person während des Vorsorgeverhältnisses verloren gegangen sei. Dies setze voraus, dass die versicherte Person zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig gewesen sei. Bei der Prüfung dieser Frage sei zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung in einen neuen Aufgabenbereich an den Arbeitnehmer allgemein erhöhte Anforderungen stelle. Ob er als arbeitsfähig anzusehen sei, hange nicht so sehr von den Leistungen ab, die er während dieser Phase erbringe, sondern von der Art und Weise, wie er sein neues Arbeitsgebiet angehe. Arbeitsfähigkeit setze die Fähigkeit voraus, mit solchen Anfangsschwierigkeiten, soweit zumutbar, zurecht zu kommen. Wer dagegen gesundheitlich einbreche, könne nicht als arbeitsfähig gelten. Davon sei der Fall zu unterscheiden, dass dem Arbeitnehmer die neue Stelle nicht gefalle, er nicht den Vorstellungen entspreche oder er gar der Arbeit nicht gewachsen sei. Er breche indessen nicht krankheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit ein (vgl. Urteil des EVG in Sachen T. vom 31. August 2005, B 1/05, Erw. 5).
         Vorliegend war die Klägerin zweifellos auf eine engmaschige Unterstützung angewiesen und hatte offensichtlich auch "schlechtere Tage". Indessen kann keine Rede davon sein, dass sie von Beginn weg während fast zehn Jahren als (teilweise) arbeitsunfähig zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf zu verweisen, dass die Klägerin mit den Anfangsschwierigkeiten an der neuen Stelle eben gerade zu Recht kam und nicht gesundheitlich einbrach. Im Gegenteil konnte sie sich an der Stelle durchsetzen (wenn auch mit Hilfe durch die Arbeitgeberin) und verblieb dort während fast eines Jahrzehnts. Ihrer Leistungsfähigkeit wurde durch einen entsprechenden Lohn Rechnung getragen.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Stellenantritts beim Restaurant C.___ im Mai 1996 arbeitsfähig war.
4.4     Der Beklagten ist vorliegend insofern zuzustimmen, als in der Anamnese kein einschneidendes Ereignis per Ende des Arbeitsverhältnisses (Januar 2005) zu ersehen ist, welches eine gesundheitliche Verschlechterung erklären würde. Auch wenn nach der fachärztlichen Einschätzung grundsätzlich von einem stationären Verlauf auszugehen ist, so steht gleichwohl fest, dass die Klägerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig war und am Ende nicht mehr. Dies ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchaus verständlich. Das Bundesgericht führte in seiner Praxis zur chronischen Schizophrenie nämlich aus, dabei handle es sich um eine Schubkrankheit, für welche ein wellenförmiger Verlauf mit sich ablösenden Perioden von akuter Exazerbation und Remission charakteristisch sei. Dementsprechend sei für den Verlauf dieses geistigen Gesundheitsschadens geradezu typisch, dass die auf längere Sicht gegebene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit durch kurze Perioden gesteigerter Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unterbrochen werde, ohne dass dadurch eine dauerhafte Verbesserung des persistierenden Residualzustandes eintreten würde (Urteil des EVG in Sachen B. vom 4. Mai 2001, B 94/00, Erw. 5b).
         In diesem Sinne muss davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit von Beginn weg gegeben war, wäre doch ansonsten von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach kurzer Zeit auszugehen gewesen. Dass - aus laienhafter Sicht - davon ausgegangen werden könnte, bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wäre keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten und die Klägerin nicht invalid geworden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn die Klägerin war an der Arbeitsstelle im Restaurant C.___ vorsorgeversichert und erbrachte an diesem Arbeitsplatz ihre Leistung. Dass dies (wohl im Laufe der Zeit) an einer anderen Stelle nicht mehr möglich war, ändert nichts an der Versicherteneigenschaft der Klägerin.
4.5     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann wegen der mangels einer Anstellung fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, der Phase, während welcher ein Versicherter als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Entscheid des EVG vom 21. November 2002 i.S. H., B 23/01, Erw. 3.3).
         Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin ab Januar 2005 vollumfänglich arbeitsunfähig ist und ihr von der Invalidenversicherung unbestrittenermassen eine Rente ab 1. Januar 2006 zugesprochen wurde. In diesem Sinne kann aus dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, zumal die Arbeitslosenversicherung ihre Rückforderung gegenüber der Invalidenversicherung von Beginn weg anzeigte (Brief vom 7. Juni 2005, Urk. 13/6/3).
4.6     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin zu Beginn ihrer Tätigkeit im Restaurant C.___ im Mai 1996 vollumfänglich arbeitsfähig war und die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Versichertenzeit bei der Beklagten eintrat. Demgemäss ist diese für die Invalidität zuständig und hat sie in Gutheissung der Klage mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine volle Invalidenrente auszurichten.

5.       Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 23. November 2006 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2006 eine volle Invalidenrente nebst Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 23. November 2006 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).