Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 26.März 2008
in Sachen
P.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei, Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1972, bezieht als Folge zweier in den Jahren 1993 und 1994 erlittener Unfälle seit dem 1. Oktober 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. In jener Zeit arbeitete sie im Gastgewerbe und war durch ihren Arbeitgeber bei der Stiftung Betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung Wirte (BAV Wirte; heute: GastroSocial Pensionskasse) vorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/1 Ziff. 1-4; Urk. 2/2/2-4).
Die Winterthur Versicherung als zuständiger Unfallversicherer richtete P.___ bis am 31. Dezember 2004 Taggeldleistungen aus. Seit 1. Januar 2005 bezahlt sie eine monatliche Rente von Fr. 1'500.-- (Urk. 2/16/2).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 liess die Versicherte bei der GastroSocial Pensionskasse um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ersuchen, weil ab Dezember 1999 die bis dahin bestehende Überentschädigung weggefallen sei (Urk. 2/2/13). Diese wies das Gesuch infolge Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen ab (Urk. 2/2/14).
1.2 Am 22. Dezember 2005 liess P.___ durch Fürsprecher Thomas Laube Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse erheben und beantragen, es sei ihr ab Dezember 1999, eventuell ab Juni 2000, eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 2/1).
Das hiesige Gericht wies die Klage wegen Verjährung des Rentenstammrechts ab. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen, da das Verfahren einerseits als aussichtslos betrachtet wurde, andererseits auch die prozessuale Bedürftigkeit der Versicherten nicht gegeben war (Entscheid vom 22. März 2006, Urk. 2/19). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht) den Entscheid auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es über die Klage neu entscheide (Urteil vom 16. Oktober 2006, Urk. 1).
2. Das Verfahren wurde unter vorliegender Prozess-Nummer neu angelegt. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 (Urk. 3) forderte das Gericht zunächst die GastroSocial Pensionskasse auf, materiell zum Rechtsbegehren Stellung zu nehmen. Diese ersuchte mit Eingabe vom 20. März 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Klage, da - abgesehen von einer kleinen Nachzahlung für zwei Monate - infolge Überentschädigung nie ein Anspruch auf Ausrichtung der Invalidenrente bestanden habe.
P.___ ihrerseits liess mit Replik vom 11. Juni 2007 (Urk. 12) an ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren vom 22. Dezember 2005 festhalten, wonach die Beklagte unter Entschädigungsfolge zu verpflichten ist, der Klägerin ab Dezember 1999, eventuell ab Juni 2000, eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 9 sowie eine Invalidenrente der Zusatzversicherung gemäss Art. 17 des Reglements, zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit, auszurichten.
Die GastroSocial Pensionskasse hielt mit Duplik vom 24. Oktober 2007 an ihrem Standpunkt fest, dass infolge Überentschädigung keine Leistungen geschuldet seien, ausser einer Nachzahlung im Betrag von Fr. 384.-- für die beiden Monate Mai und Juni 2002 (Urk. 18 S. 2 und S. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe in Verletzung der Eventualmaxime erst nachträglich vorgebracht, es sei bei der Überentschädigungsberechnung auch ein hypothetisches Resterwerbseinkommen anzurechnen. Aus diesem Grund müsse die Überentschädigungsberechnung auf jeden Fall schon aus prozessrechtlichen Gründen ohne Anrechnung eines hypothetischen, nicht erzielten Einkommens erfolgen (Urk. 12 S. 3). Die Beklagte bestreitet, in Verletzung der Eventualmaxime oder des Grundsatzes der Prozessökonomie ein Novum vorgebracht zu haben, weil einerseits die Überentschädigung bereits Streitthema gewesen sei, und sich andererseits die Notwendigkeit einer detaillierten Überentschädigungsberechnung - gerade aus prozessökonomischen Gründen - erst nach bundesgerichtlicher Klärung der Verjährungsfrage gestellt habe (Urk. 18 S. 3).
Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht im Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ein öffentlich-rechtliches Klageverfahren vor. Darin hat das erstinstanzliche Berufsvorsorgegericht im Lichte von Untersuchungsgrundsatz und Offizialmaxime im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstandes von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und darauf jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht (SZS 2001 S. 561 Erw. 1). In diesem Sinne ist die im Zivilrecht vorherrschende Eventualmaxime zu relativieren, soweit diese vorliegend überhaupt Anwendung findet (vgl. § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, wonach die zivilprozessualen Bestimmungen sinngemäss Anwendung finden, wenn auf sie zur Ergänzung bundesrechtlicher oder kantonaler Bestimmungen zurückgegriffen werden muss).
2. Die Klägerin war im Oktober 1993, als sie den zur Teilinvalidität führenden Unfall erlitt (vgl. Urk. 8/4), bei der Beklagten nach deren Reglement vom 1. Januar 1985 mit seitherigen Nachträgen (Reglement 1985; Urk. 2/2/3) vorsorgeversichert. Dieses Reglement sieht eine Basisversicherung (Abschnitt B, Art. 4-12) und eine Zusatzversicherung (Abschnitt C, Art. 13-19) vor. Die Basisversicherung stellt für alle Arbeitnehmer mit dem erforderlichen Mindestlohn die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sicher und umfasst auch überobligatorische Elemente, u.a. seit 1. Januar 1989 ein Leistungsprimat für die Invalidenrente (Art. 9 Abs. 2 in der Fassung 1. Januar 1989, Urk. 2/2/3 am Schluss). Mit der Zusatzversicherung gemäss Abschnitt C des Reglements bietet die Beklagte eine rein überobligatorische Versicherung mit eigenen Aufnahmebedingungen an (vgl. Art. 13 Reglement 1985).
Nach der Aktenlage war die Klägerin nur in der Basisversicherung vorsorgeversichert. Das ergibt sich zunächst aus dem Versicherungsausweis vom 23. Februar 2006 (Urk. 2/16/1), welcher den Stand per 30. September 1993 wiedergibt. Daraus sind keine Leistungen aus der Zusatzversicherung ersichtlich. Aus dem Lohnblatt 1993 zuhanden der Ausgleichskasse (Urk. 20/1) geht zudem hervor, dass der Klägerin Abzüge für die berufliche Vorsorge von 0.5 % des Bruttolohnes gemacht wurden, entsprechend dem hälftigen Arbeitnehmeranteil an der Prämie von 1 % für das Alter 18 - 24 (Art. 6 Abs. 1 und 3 des Reglements 1985 in der Fassung 1. Januar 1989). Dieser Klarstellung bedarf es, weil die Klägerin auch Leistungen gemäss Art. 17 des Reglements 1985, d.h. aus der Zusatzversicherung, verlangt (Urk. 1 und Urk. 12). Nach dem Gesagten besteht keine Zusatzversicherung für die Klägerin, weshalb die Klage, soweit sie Leistungen gemäss Art. 17 des Reglements 1985 betrifft, abzuweisen ist.
3. Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Ausrichtung der reglementarischen Invalidenrente zu einer Überentschädigung führt. Die Parteien sind sich einig, dass dies bis Ende November 1999 der Fall gewesen wäre, weshalb lediglich der Zeitraum ab Dezember 1999 zu untersuchen ist (vgl. Urk. 12 S. 4 unten und Urk. 7 S. 4 f.). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sich die Rente bei einem Ansatz von 40 % des versicherten Lohnes (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Reglements in der Fassung 1. Januar 1989) per 30. September 1999 von Fr. 21'936.-- und einem Invaliditätsgrad von 50 % auf Fr. 4'387.20 im Jahr bzw. Fr. 365.60 im Monat beläuft (Urk. 2/16/1).
3.1 Für die Berechnung der Überentschädigung finden die im jeweiligen Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Dies gilt analog für die Änderung reglementarischer Überentschädigungsregelungen und ist auch auf laufende Renten anwendbar (BGE 126 V 470 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen Pensionskasse X. gegen A. vom 6. Februar 2008, B 10/07, Erw. 2.3.1).
Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Art. 9 Abs. 2 des per 1. Januar 1999 revidierten Reglements (Reglement 1999, Urk. 8/1), wonach die Leistungen der Beklagten herabgesetzt werden, soweit sie zusammen mit Leistungen von dritter Seite und allfälligen Lohnzahlungen 90 % des entgangenen Verdienstes übersteigen, deckt sich somit mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG).
Für die Anrechnung von tatsächlich erzieltem Lohn im überobligatorischen Bereich fehlt es nach Auffassung der Klägerin an einer reglementarischen Grundlage. Mangels eines Änderungsvorbehalts zugunsten der Beklagten sei im Überobligatorium weiterhin das Reglement 1985 gültig, welches in Art. 12 Abs. 3 keine Anrechnung von Leistungen eines Arbeitgebers vorsehe (Urk. 12 S. 6). Die Klägerin verkennt dabei, dass mit der Revision des Art. 12 Abs. 3 Reglement 1985 keine materielle Änderung verbunden war. Während gemäss Art. 12 Abs. 3 Reglement 1985 die Leistungen der Beklagten herabgesetzt werden können, wenn diese zusammen mit "Leistungen anderer Seite" 90 % des entgangenen Verdienstes übersteigen, umschreibt Art. 9 Abs. 2 Reglements 1999 denselben Tatbestand mit "Leistungen von dritter Seite und allfälligen Lohnzahlungen". Dies unter derselben Marginalie "Verhältnis zu anderen Versicherungen". Weshalb unter dem Begriff "Leistungen anderer Seite" nicht auch tatsächlich erzielte Einkommen fallen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird mit der Überentschädigungsregelung der reglementarische Anspruch als solcher nicht berührt, weshalb Reglementsänderungen in diesem Bereich durch den Änderungsvorbehalt in Art. 21 Abs. 2 Reglement 1985 ohne weiteres gedeckt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 19. Januar 2007, B 82/06, Erw. 2.2).
Nach dem Gesagten besteht, zumindest bis Ende 2006 (dazu nachfolgend Erw. 3.5), kein Anlass, die Überentschädigungsfrage in Bezug auf obligatorische und überobligatorische Leistungen getrennt zu betrachten (vgl. Urk. 12 S. 6 und Urk. 7 S. 6 Ziff. 5).
3.2
3.2.1 Am 1. Dezember 1999 trat die Klägerin eine 50 %-Stelle als EDV-Mitarbeiterin bei der A.___ mit einem Jahreslohn (100 %) von Fr. 83'169.-- und einer Ortszulage von Fr. 4'440.-- an (Urk. 2/2/8). Mit der Klägerin ist die Ortszulage zum entgangenen Verdienst hinzuzurechnen, da es sich hierbei nicht um Spesen, sondern um Ausgleich unterschiedlicher regionaler Lebenshaltungskosten handelt, für welche im Übrigen auch Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden (Urk. 12 S. 8 unten; anderer Ansicht die Beklagte, Urk. 7 S. 6 Ziff. 6). Es ist mithin von einem mutmasslich entgangenen Jahresverdienst von Fr. 87'609.-- auszugehen. Gemäss BGE 123 V 92 Erw. 3 hat die Überentschädigungsberechnung bei Teilinvaliden in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden.
Die Überentschädigungsrechnung ab 1. Dezember 1999 präsentiert sich demnach wie folgt:
90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes Fr. 78'848.--
./. UVG- Taggeld (Fr. 71.50/Tag) Fr. 26'097.50
./. Invalidenrente (Fr. 974.--/Mt.) Fr. 11'688.--
./. Erwerbseinkommen Fr. 43'804.50 - Fr. 81'590.--
Rentenanspruch/Jahr - Fr. 2'742.--
Da die Einkommen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen, besteht die Überentschädigung weiter ab Dezember 1999 bis April 2002.
3.2.2 Mit dem neuen Arbeitsvertrag vom 8. April 2002 (Urk. 2/2/9) wurde weiterhin eine 50%ige Anstellung vereinbart. Der Jahreslohn für ein 100%-Pensum wurde auf Fr. 89'249.-- erhöht, zuzüglich Ortszuschlag von Fr. 5'005.--/Jahr (Urk. 2/2/10: Fr. 208.55/Mt. für 50 %). Der mutmasslich entgangene Verdienst beträgt somit ab 1. Mai 2002 Fr. 94'254.- bzw. Fr. 47'127.- für ein 50%iges Pensum. Die übrigen Faktoren bleiben unverändert.
Dies ergibt ab 1. Mai 2002 folgende angepasste Überentschädigungsberechnung:
90 % des entgangenen Verdienstes Fr. 84'826.60
./. UVG- Taggeld (Fr. 71.50/Tag) Fr. 26'097.50
./. Invalidenrente (Fr. 974/Mt.) Fr. 11'688.--
./. Erwerbseinkommen Fr. 47'127.-- - Fr. 84'912.50
Mehreinkommen/Jahr - Fr. 85.90
Damit besteht auch nach dem 1. Mai 2002 bis September 2002 eine Überentschädigung, woran die Reduktion der IV- Rente um Fr. 34.-ab 1. Juli 2002 zufolge Scheidung nichts ändert.
3.2.3 Am 1. Oktober 2002 wurde die Tochter B.___ geboren. Die Klägerin arbeitete weiterhin zu 50 % bei der A.___ (vgl. Lohnblätter, Urk. 2/2/10 und Urk. 20/1-3). Zum mutmasslich entgangenen Einkommen hinzuzurechnen ist die Betreuungszulage für das Kind von Fr. 332.50/Mt. oder Fr. 3'990.--/Jahr, welche der Klägerin allerdings zu 100 % ausbezahlt wurde und deshalb als Einkommen wieder abzuziehen ist (vgl. Lohnblätter Dezember 2002 und Februar bis April 2003, Urk. 2/2/10 und Urk. 20/1-4).
Die Frage, ob die Klägerin ihr Arbeitspensum mit der Geburt ihrer Tochter reduziert hätte, wie die Beklagte geltend macht (Urk. 7 S. 6 unten), kann einstweilen offen bleiben. Wie die nachfolgende Überentschädigungsberechnung zeigt, liegt bis Ende 2003 eine Überentschädigung vor, selbst wenn weiterhin von einer vollen Erwerbstätigkeit mit einem mutmasslich entgangenen Jahreseinkommen von Fr. 94'254.-- zuzüglich Fr. 3'990.-- Kinderzulage, insgesamt also Fr. 98'244.--, ausgegangen wird.
Auf der Einkommensseite sind die infolge Scheidung am 1. Juni 2002 neu berechneten Invalidenrente der Klägerin mit Fr. 940.--/Mt. und die Kinderrente mit Fr. 376.--/Mt. zu berücksichtigen (Urk. 2/2/11 und 2/2/12). Das Taggeld der Unfallversicherung wurde offenbar unverändert ausbezahlt (vgl. Urk. 12 S. 12). Das Erwerbseinkommen beträgt Fr. 51'117.-- (Fr. 47'127.-- + Fr. 3'990.-- Kinderzulage).
Dies ergibt ab 1. Oktober 2002 folgende angepasste Überentschädigungsberechnung:
90 % des entgangenen Verdienstes Fr. 88'419.60
./. UVG-Taggeld (Fr. 71.50/Tag) Fr. 26'097.50
./. Invalidenrente (Fr. 940.--/Mt.) Fr. 11'280.--
./. Kinderrente (Fr. 376.--/Mt.) Fr. 4'512.--
./. Erwerbseinkommen Fr. 51'117.-- - Fr. 93'006.50
Mehreinkommen/Jahr - Fr. 4'586.90
Damit besteht die Überentschädigung bis Ende 2003 weiter.
3.2.4 Per 31. Dezember 2003 verlor die Klägerin ihre Anstellung bei der A.___ (Urk. 12 S. 12). Damit entfällt das Erwerbseinkommen. Nach der Rechtsprechung zum bis Ende 2004 in Kraft gestandenen Art. 24 Abs. 2 BVV 2 waren entsprechend dessen Wortlaut nur die effektiv erzielten Erwerbseinkommen in die Überentschädigung einzubeziehen. Dazu gehörten Taggelder der Arbeitslosenversicherung nicht (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004, Erläuterung zu Art. 24 Abs. 2 und 3 BVV 2; ferner Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, Rz 873 f.).
Mit dem Wegfall des Erwerbseinkommens bleibt ab 1. Januar 2004 genügend Raum für die Ausrichtung der halben Rente von Fr. 4'387.20 pro Jahr (vgl. Erw. 3).
3.3
3.3.1 Ab 1. Januar 2005 wurde Satz 2 von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 dahingehend ergänzt, als Bezügern von Invalidenleistungen nicht mehr nur das effektiv erzielte Erwerbseinkommen, sondern auch das "zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" anzurechnen ist. Die Beklagte hat auf denselben Zeitpunkt Art. 9 des Reglements 2005 entsprechend angepasst (Urk. 8/2).
Das Bundesgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil in Sachen Pensionskasse X. gegen A. vom 6. Februar 2008 (B 10/07) dargelegt, wie das in der Überentschädigungberechnung gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 anzurechnende "zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" zu ermitteln ist. Danach besteht der Zweck dieser Bestimmung darin, teilinvalide Versicherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (Erw. 4.1.1). Im Weiteren ergibt sich in Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen funktionalen Zusammenhangs zwischen erster und zweiter Säule, wonach die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich sind, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden muss. Es ist deshalb im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 entspricht (Erw. 4.1.2 f.). Allerdings ist zu beachten, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird, während das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz beruht, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt (Erw. 4.2.1).
3.3.2 Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle anlässlich der im Jahr 2003 durchgeführten Revision als Valideneinkommen den gemäss Arbeitsvertrag vom 8. April 2002 vereinbarten Lohn von Fr. 89'249.-- für eine 100 %-Anstellung angenommen und hat das Invalideneinkommen entsprechend der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf Fr. 44'624.50 festgelegt (Urk. 20/5-6). Zu prüfen ist, ob dieses Invalideneinkommen der seit anfangs 2004 arbeitslosen Klägerin im Sinne erwähnter Vermutung als zumutbares Einkommen angerechnet werden kann.
Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, sie habe die Stelle bei der A.___ Ende 2003 verloren, weil Überzeit verlangt wurde, welche sie aus gesundheitlichen und zeitlichen Gründen (Abholen der Tochter von der Kinderkrippe) nicht leisten konnte. Sämtliche Bemühungen um eine Arbeitsstelle seien erfolglos geblieben. Es stelle eine statistisch erhärtete Tatsache dar, dass Personen, welche seit längerer Zeit nicht mehr im Erwerbsleben stehen, den Wiedereinstieg kaum mehr schaffen. Wenn es sich trotz mannigfacher Bemühungen (vgl. Liste der Stellengesuche, Urk. 13/3) als unmöglich erweise eine Stelle zu finden, welche trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten noch versehen werden könne, dann müsse die Anrechnung ausser Betracht fallen, da die Schadenminderungspflicht nicht verletzt sei (Urk. 12 S. 8). Demgegenüber wendet die Beklagte ein, der im Bereich der Informatik gut ausgebildeten und nur zu 50 % invaliden Klägerin müsse in jedem Fall ein Einkommen anrechenbar sein. Dass entsprechende Teilzeitstellen vorhanden seien, dürfe als notorisch vorausgesetzt werden (Urk. 18 S. 9).
Die Klägerin erlangte im Mai 1999 den Fachausweis als Informatik-Projektleiterin mit eidgenössischem Diplom (Urk. 13/4) und war ab Dezember 1999 während vier Jahren als EDV-Mitarbeiterin bzw. PC-Supporter bei der A.___ angestellt (Urk. 2/2/8-9). Sie konnte damit während mehrerer Jahre Berufserfahrung sammeln. Für das zumutbare Resterwerbseinkommen sind die erwerblichen Möglichkeiten auf dem ganzen für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt massgebend. Bei der heutigen guten Arbeitsmarktlage für Informatiker ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Wiedereinstieg nicht möglich sein sollte, zumal die Betreuung der Tochter mit zunehmendem Alter auch flexibler gestaltet werden kann. Möglicherweise muss sie wegen der durch Familienpflichten und Gesundheit begrenzten Einsatzmöglichkeiten gewisse Lohnabstriche in Kauf nehmen. Das zumutbare Einkommen ist deshalb gegenüber dem von der IV-Stelle angenommenen Invalideneinkommen um 10 % auf gerundet Fr. 40'000.-- zu reduzieren.
3.3.3 Zu entscheiden ist für die nachfolgende Überentschädigungsberechnung ab 2005 die bisher offen gelassene Frage (vgl. Erw. 3.2.3), in welchem Umfang die Klägerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Die Beklagte möchte den mutmasslich entgangenen Verdienst auf 50 % reduzieren, da die Klägerin ohne Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit spätestens mit der Geburt ihres Kindes im Oktober 2002 auf ein Teilzeitpensum von 50 % reduziert hätte. Sie begründet dies mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Mütter nur in kleinen Teilzeitpensen arbeiteten und eine Vollbeschäftigung erst nach Beendigung der Schulzeit der Kinder wieder aufnähmen (Urk. 7 S. 6). Demgegenüber macht die Klägerin geltend, sie habe versucht, trotz des Gesundheitsschadens eine berufliche Karriere zu verwirklichen und unter erheblichem finanziellem Aufwand im Jahr 1999 den Fachausweis als Informatik-Projektleiterin erworben. Es sei deshalb auch ab Oktober 2002 mit einer 100%igen Erwerbstätigkeit zu rechnen, wie dies im Übrigen auch die Invalidenversicherung getan habe. Zudem wäre sie im Gesundheitsfall auf ein eigenes vollständiges Einkommen angewiesen, da der Vater des Kindes gesundheitlich angeschlagen und nicht erwerbstätig sei (Urk. 12 S. 9).
Die IV-Stelle hat bei der Rentenrevision im Jahr 2003 eine Qualifikationsänderung geprüft und die Klägerin auch nach der Geburt des Kindes unter Verweis auf ein anwaltliches Schreiben als voll Erwerbstätige qualifiziert, allerdings ohne eigene Abklärungen anzustellen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 20/5). Nichtsdestotrotz ist kein zwingender Grund ersichtlich, von dieser Beurteilung abzurücken, zumal die Beklagte lediglich die allgemeine Lebenserfahrung, wonach Mütter nur in kleinen Teilpensen arbeiteten, ins Feld führt. Diese Aussage trifft in ihrer Absolutheit jedenfalls nicht zu. Laut der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 1991-1999 waren 21 % der Frauen nach dem ersten Kind zwischen 90-100 % berufstätig (Forum Nr. 2, Juni 2000, S. 6; www.ffu.ch/pdfs/muetter%20und%20erwerbsarbeit.pdf). Die Beklagte bringt keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb die Klägerin nicht zu der zwar kleinen, aber statistisch nicht unbeachtlichen Gruppe vollerwerbstätiger Mütter mit einem Kleinkind gehören soll.
3.3.4 Da davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin im Gesundheitsfall noch bei der A.___ oder einer ähnlichen Stelle arbeiten würde, ist als mutmasslich entgangener Verdienst weiterhin der damalige Lohn inkl. Zulagen von Fr. 98'244.-- einzusetzen.
Auf der Einkommensseite ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis Oktober 2005 Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'100.--/Mt. bezog (Urk. 2/8). Ferner wurde ab 1. Januar 2005 das bisherige Taggeld der Unfallversicherung in eine Rente von Fr. 1'500.-- pro Monat umgewandelt (Urk. 2/16/2).
Die Überentschädigungsberechnung Januar bis Oktober 2005 ergibt für einen Monat (mit angepassten IV-Renten, vgl. Urk. 2/2/11-12):
90 % des entgangenen Verdienstes Fr. 7'368.30
./. UVG-Rente (Fr. 1'500.--/Mt.) Fr. 1'500.--
./. Invalidenrente (Fr. 981/Mt.) Fr. 981.--
./. Kinderrente (Fr. 392.--/Mt.) Fr. 392.--
./. Arbeitslosenentschädigung Fr. 3'100.-- Fr. 5'973.--
Mindereinkommen/Monat Fr. 1'395.30
Damit bleibt Raum für die Auszahlung einer Rente von Fr. 365.60 im Monat, ohne dass eine Überentschädigung eintritt.
3.4 Ab November 2005 entfällt die Arbeitslosenentschädigung und wird durch ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von Fr. 40'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 3'333.30 pro Monat ersetzt (Erw. 3.3.2). Damit erhöhen sich zwar die anrechenbaren Einkommen auf insgesamt Fr. 6'206.30 und reduziert sich das Mindereinkommen entsprechend auf Fr. 1'162.--, doch besteht weiterhin keine Überentschädigung und die Rente ist unverändert auszuzahlen.
3.5 Per 1. Januar 2007 änderte die Beklagte die reglementarischen Überentschädigungsbestimmungen, indem neu die Leistungen herabgesetzt werden, soweit sie zusammen mit Leistungen von dritter Seite und allfälligen Lohnzahlungen 90 % des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 9.2 Reglement 2007, Urk. 8/3). Die neue Reglementsbestimmung beschränkt den entgangenen Verdienst auf denjenigen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und deckt sich damit nicht mehr mit der Lösung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2. Die Koordination mit dem Verdienst vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit statt mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Kürzungszeitpunkt stellt in aller Regel eine Schlechterstellung der Versicherten dar. Für den Bereich der obligatorischen Vorsorge ist deshalb nicht die reglementarische, sondern die gesetzliche Überentschädigungsregelung von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 anwendbar.
Im Überobligatorium, wo die Leistungspflicht einzig auf reglementarischer Grundlage beruht, kann die Beklagte ihre Überentschädigungsregelung indessen frei bestimmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 19. Januar 2007, B 82/06, Erw. 2.2).
Nach dem Gesagten ergibt sich aus der neuen Überentschädigungregelung des Reglements 2007 für den obligatorischen Teil der Rente keine Änderung, da weiterhin mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu rechnen ist. Nach Angaben der Beklagten beträgt der obligatorische Anteil an der Gesamtrente Fr. 7'873.-- (Urk. 7 S. 3 unten). Die massgeblichen Faktoren für die Überentschädigungsberechnung ab 1. Januar 2007 bleiben unverändert (vgl. Erw. 3.3.4 und 3.4). Die obligatorische monatliche Rente beträgt demnach Fr. 328.-- (1/12 von 50 % von Fr. 7'873.--). Ein überobligatorische Rente ist nach der neuen Reglementsbestimmung nicht mehr geschuldet, da allein die UVG- und IV-Renten zusammen Fr. 2'873.--/Mt. ausmachen (vgl. Erw. 3.3.4) und bereits mit einem zumutbarerweise erzielbaren Einkommen von Fr. 500.--/Mt. 90 % des vor der Arbeitsunfähigkeit entgangenen monatlichen Einkommens von Fr. 3'337.20 (90 % von Fr. 44'496.--/12, Urk. 2/16/1) erreicht sind.
4.
4.1 Zusammenfassend schuldet die Beklagte folgende Rentenbetreffnisse:
Januar 2004 bis Dezember 2006 Fr. 365.60 pro Monat
ab Januar 2007 Fr. 328.-- pro Monat
4.2 Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 22. Dezember 2005 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
5. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Die Klägerin obsiegte vor Bundesgericht mit der Vorfrage der Verjährung des Rentenstammrechts (Urk. 1). Im Hauptpunkt verlangte sie eine reglementarische Rente aus der Basis- und der Zusatzversicherung ab Dezember 1999. Mit vorliegendem Urteil wird ihr die Rente aus der Basisversicherung ab Januar 2004 zugesprochen. Damit obsiegt sie gesamthaft gesehen zu einem überwiegenden Teil, weshalb ihr eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen ist. In Würdigung aller Umstände ist diese auf Fr. 3'200.-- (inkl. MWSt und Barauslage) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom Januar 2004 bis Dezember 2006 eine halbe Invalidenrente im Betrag von Fr. 365.60 pro Monat und ab Januar 2007 eine halbe obligatorische Invalidenrente im Betrag von Fr. 328.-- pro Monat zuzüglich Zinsen von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen ab dem 22. Dezember 2005 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).