Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 26. Juli 2007
in Sachen
M.___
Klägerin
vertreten durch Guido Bürle Andreoli
c/o Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, Postfach 114, 4702 Oensingen
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Die am 9. April 1955 geborene M.___ war seit dem 1. Mai 1976 bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich als Primarlehrerin angestellt und bei der Beamtenversicherungskasse (BVK) vorsorgeversichert. Am 20. August 2004 wurde sie aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig. Nach einer vertrauensärztlichen psychiatrischen Abklärung bei PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und gestützt auf dessen Bericht vom 3. November 2005 (Urk. 2/5) teilte ihr das Volksschulamt am 15. November 2005 mit, dass sie wegen einer 100%igen Berufsinvalidität aus dem zürcherischen Schuldienst entlassen und ab dem 1. Januar 2006 Rentenleistungen der BVK erhalten werde. Am 6. Dezember 2005 verfügte das Volksschulamt dann die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen. Die BVK informierte M.___ am 19. Dezember 2005, sie werde ihr ab Januar 2006 längstens bis zum 63. Altersjahr eine Invalidenrente von Fr. 5'064.-- und einen Überbrückungszuschuss von Fr. 1'612.50 ausrichten (Urk. 2/6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich M.___ im Oktober 2005 angemeldet hatte, sprach dieser am 10. April 2006 mit Wirkung ab Januar 2006 eine halbe, auf einem Invaliditätsgrad von 56 % beruhende Invalidenrente zu (Urk. 2/7-8). Dabei ging sie von der Annahme aus, dass es M.___ zumutbar sei, in einer angepassten Bürotätigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 54'492.-- zu erzielen. Die Versicherte erhob gegen diesen Entscheid am 9. Mai 2006 Einsprache (Urk. 2/9).
Auf entsprechende Anfrage hin teilte die BVK der Versicherten am 30. März 2006 mit, dass sie gemäss den Statuten keinen Rechtsanspruch auf eine Berufsinvalidenrente bis zum Erreichen des Pensionsalters habe (Urk. 2/11). Im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 bestätigte die Finanzdirektion diese Auffassung und hielt fest, dass sie M.___ die Rente analog zur Invalidenversicherung auf einem Erwerbsinvalidengrad von 56 % ausrichten werde (Urk. 2/2).
2. Am 22. Juni 2006 liess M.___ beim hiesigen Sozialversicherungsgericht Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, vom 11. Mai 2006, sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin aufgrund der bestehenden vollständigen Berufsinvalidität weiterhin Anspruch auf eine Be-rufsinvalidenrente in der Höhe von 60 % des letzten Lohnes ge-mäss § 19 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 hat, soweit und solange die Berufsinvalidität weiter andauert, längstens bis zum Alter 63.
3. Es sei festzustellen, dass der Rentenentscheid der SVA Zürich vom 10. April 2006 in Bezug auf die Höhe und Dauer der Invalidenleistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal keine Bindungswirkung hat.
4. Sollte das Gericht zur Auffassung kommen, dass die zweijährige Befristung der Berufsinvalidenrente im vorliegenden Fall rechts-konform ist, sei festzustellen, dass die Klägerin bei Wegfall der Berufsinvalidenrente aufgrund der bestehenden Erwerbsinvalidität Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente in der Höhe von 60 % des letzten versicherten Lohnes hat, soweit und solange die Erwerbsinvalidität weiter andauert.
5. Der Klägerin sei aufgrund der bestehenden Berufs- wie auch Erwerbsinvalidität weiterhin eine volle Invalidenrente in der Höhe von 60 % des letzten versicherten Lohnes auszurichten.
6. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 29. August 2006 stellte die BVK in Vertretung der Finanzdirektion beziehungsweise des Kantons Zürich folgende Anträge (Urk. 6 S. 2):
1. Es sei der Klägerin eine Erwerbsinvalidenrente auszurichten und festzustellen, dass
2. die Klägerin keinen Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente der BVK mehr besitzt und
3. der Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung auch aus vorsorge-rechtlicher Sicht für die Klägerin verbindlich ist.
4. Die Klage sei im Übrigen voll abzuweisen.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, der Replik vom 29. September 2006 (Urk. 10) und der Duplik vom 12. Oktober 2006 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Standpunkten und Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel am 23. Oktober 2006 geschlossen wurde (Urk. 14).
3. Mit Schreiben vom 27. September 2006 kündigte die BVK der Klägerin per 1. Oktober 2006 die Übernahme des invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrades von 56 % und die Herabsetzung der Invalidenrente auf Fr. 2'836.15 an (Urk. 19/1). Auf die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten trat die Finanzdirektion am 7. November 2006 nicht ein (Urk. 15/2).
Daraufhin erhob die Klägerin am 11. Dezember 2006 erneut Klage gegen den Kanton Zürich und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 15/1 S.2):
1. Der Einspracheentscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, vom 7. November 2006 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass auf die Einsprache vom 2. November 2006 einzutreten sei.
3. Die Angelegenheit sei an die BVK zur materiellrechtlichen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.
4. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aufgrund der bestehenden vollständigen Berufsinvalidität die Berufsinvalidenrente in der Höhe von 60 % des letzten Lohnes gemäss § 19 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 ab 1. Oktober 2006 weiter auszurichten.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Diese Klage wurde am 16. Januar 2007 mit derjenigen vom 22. Juni 2006 vereinigt und das entsprechende Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 16). Die BVK stellte in der Klageantwort vom 14. Februar 2006 den Antrag, es sei der Klägerin ab dem im Rentenbescheid vom 27. September 2006 bestimmten Zeitpunkt eine auf dem Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung basierende Erwerbsinvalidenrente zuzusprechen (Urk. 18). Am 1. März 2007 wurde der Schriftenwechsel auch bezüglich der Klage vom 11. Dezember 2006 geschlossen (Urk. 20).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den Regelungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) dürfen weder die privat- noch die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne erlassen. Für die Praxis bedeutet dies, dass allfällige Entscheidungen von Vorsorgeeinrichtungen im Blick auf das in Art. 73 BVG geforderte Klageverfahren blosse Stellungnahmen darstellen und naturgemäss weder Anfechtungsgegenstand sein können noch Rechtskraftwirkung zu entfalten vermögen (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2006, S. 179 mit Hinweisen). Folglich kann auf die Klagen, soweit damit - offenbar in Nachachtung der irreführenden Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid der Finanzdirektion vom 11. Mai 2006 (Urk. 2/2) - die Aufhebung dieses Einspracheentscheides und desjenigen vom 7. November 2006 verlangt wird, nicht eingetreten werden.
1.2 Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 BVG bildet unter anderem Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 BVG zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 132 V 21 Erw. 2.1, 128 V 48 Erw. 3a und 120 V 301 Erw. 2a, je mit Hinweisen; SZS 1998 S. 442 Erw. 3a/aa).
Aus der erst im Zusammenhang mit der Klage vom 11. Dezember 2006 (Urk. 15/1) eingereichten Ankündigung der BVK vom 27. September 2006 (Urk. 19/1), die laufende Berufsinvalidenrente per 1. Oktober 2006 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 56 % beruhende Invalidenrente herabzusetzen, und dem Einspracheentscheid der Finanzdirektion vom 7. November 2006 (Urk. 15/2), ergibt sich, dass die Klägerin bis und mit Ende September 2006 die Rente in der ursprünglichen Höhe erhalten hat. Im Zeitpunkt der ersten Klage vom 22. Juni 2006 war die Frage nach der Höhe der künftigen Leistungen somit noch rein theoretischer Art. Auch wurde ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit der in Aussicht genommenen Rentenherabsetzung weder geltend gemacht, noch ist ein solches ersichtlich - dies umso weniger, als nach der effektiven Herabsetzung der Rentenleistungen der Rechtsschutz mittels Leistungsklage gewahrt werden konnte und eine solche dann auch am 11. Dezember 2006 beziehungsweise mit Ziffer 4 des darin gestellten Rechtsbegehrens erhoben worden ist (Urk. 15/1). Insofern ist auf diese zweite Klage einzutreten.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a, BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
2.2 Die Statuten der BVK sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvalidenrente vor. Darauf haben Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 1). Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2). Die versicherte Person oder die vorgesetzte Direktion kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Vertrauensarztes nicht anerkennt (Abs. 3 Satz 1).
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen gemäss § 21 Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 4).
3.
3.1 PD Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 3. November 2005 (Urk. 2/5 = Urk. 7/3) fest, dass die Klägerin an schweren und häufig auftretenden rezidivierenden Depressionen leide, die durch die normalen Belastungen einer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin selbst bei teilzeitlicher Tätigkeit in zusätzlich erhöhter Frequenz und Intensität ausgelöst würden. Diese rezidivierenden Depressionen hätten seit Ende August 2004 trotz adäquater medikamentöser und psychotherapeutischer antidepressiver Behandlung zu einer fast ununterbrochenen und weitgehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Es sei davon auszugehen, dass der aktuelle Zustand auf unbestimmte Zeit beziehungsweise auf Dauer weiter bestehen werde. Dabei bleibe der Effekt der in Betracht fallenden Therapien unsicher. Abschliessend bescheinigte Dr. A.___ der Klägerein ab August 2004 bezüglich jeglicher beruflichen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Aufgrund dieser Beurteilung sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen als Primarlehrerin nicht mehr arbeitsfähig ist, dies umso weniger, als auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in ihrer Rentenverfügung vom 10. April 2006 davon ausgeht, dass der Versicherten auf dem für sie in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch eine angepasste Tätigkeit wie beispielsweise im Bürobereich, nicht mehr aber diejenige einer Primarlehrerin zumutbar ist (Urk. 2/8).
Unbestritten ist des weiteren, dass die Klägerin am 9. April 2005 50-jährig geworden ist. Sie nimmt daher den Standpunkt ein, sie habe bereits vor Beginn der Berufsinvalidenrente zur Personengruppe gezählt, für die gemäss § 19 Abs. 1 Satz 2 der BVK-Statuten die zweijährige Befristung der Berufsinvalidenrente entfalle.
Dagegen bringt die BVK sinngemäss vor, bei richtiger Auslegung dieser Bestimmung sei zu beachten, dass es nicht Sinn und Zweck der Berufsinvalidenrente sei, einer versicherten Person eine volle Invalidenrente auszurichten, wenn sie für einen einzigen spezifischen Beruf nicht mehr als geeignet betrachtet werde, für jeden anderen Beruf aber eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die versicherte Person treffe in jedem Fall eine Schadenminderungspflicht, und dazu zählten auch Umschulungsmassnahmen. § 21 ihrer Statuten regle den zeitlichen Übergang der Berufs- in die Erwerbsinvalidenrente. Dabei sei nicht massgebend, ob die versicherte Person bereits 50 Jahre alt sei oder nicht. Durch das Weglassen der Zweijahresfrist bei älteren Personen sei kein Freipass für eine unbefristete Rente geschaffen worden. Vielmehr ermögliche dieses der Sozialversicherung, durch flexibles Handeln und ohne starre Begrenzung auf zwei Jahre, eine individuelle, für die versicherte Person angemessene Lösung zu finden. Es solle ihr, den Umständen des Alters entsprechend, gegebenenfalls auch länger als zwei Jahre, zeitlich und finanziell Luft verschafft werden, sich nochmals neu zu orientieren. Dies sei Sinn und Zweck der Berufsinvalidenrente, die insofern gegenüber dem BVG-Obligatorium eine Besserstellung der versicherten Person bedeute, als sie auch ausgerichtet werde, wenn noch keine Erwerbsinvalidität festgestellt sei. Im Einklang mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Leitmotiv "Eingliederung vor Rente" müsse in jedem Fall eine individuelle, im Einzelfall adäquate Lösung angestrebt werden. Es wäre damit nicht zu vereinbaren, der Klägerin während 12 Jahren eine volle Rente auszurichten, obwohl sie in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Vielmehr habe sie sich zu bemühen, im Rahmen der von der IV festgestellten Erwerbsinvalidität von 56 % eine ihren noch verbleibenden Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Sollte ihr dies aus andern als gesundheitlichen Gründen nicht gelingen, so sei es nicht Aufgabe der beruflichen Vorsorge, eine daraus resultierende Erwerbseinbusse auszugleichen. Laut BGE 130 V 270 Erw. 3.1 habe sich die versicherte Person die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten zu lassen. Nach Vorliegen des entsprechenden IV-Rentenentscheides bestehe daher kein Grund mehr für die Weiterführung der Berufsinvalidenrente (Urk. 6 S. 5 ff., Urk. 18 S. 2-3).
4. Bezüglich der von der BVK angeführten Bindungswirkung ist darauf hinzuweisen, dass der IV-Rentenentscheid mittels Einsprache angefochten worden ist (Urk. 2/9). Insofern fehlt es offenbar an einem rechtskräftigen IV-Rentenentscheid, und die Frage der Bindungswirkung stellt sich von vornherein nicht.
Selbst wenn ein rechtskräftiger IV-Rentenentscheid vorliegen würde, könnte sich die BVK jedoch nicht darauf berufen. Gemäss dem von ihr zitierten Bundesgerichtsurteil (BGE 130 V 270 Erw. 3.1) beschlägt die Bindungswirkung des IV-Rentenentscheides nämlich einzig den Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge. Eine selbständige Prüfung rechtfertigt sich namentlich dann, wenn die Vorsorgeeinrichtungen einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung verwenden (vgl. BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Dies ist vorliegend aber der Fall; denn weder die in § 19 der BVK-Statuten umschriebene Berufsinvalidenrente, noch die Erwerbsinvalidenrente nach § 21 der BVK-Statuten setzen notwendigerweise eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne Art. 4 Abs. 1 IVG voraus. Vielmehr umschreibt die BVK in den §§ 19 bis 21 ihrer Statuten einen von der Invalidenversicherung abweichenden, erweiterten Invaliditätsbegriff, indem nicht der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verlangt wird. Insbesondere der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente entsteht, wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall "ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen oder Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. September 2006 i.S. S., B 35/06, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
Auch bei einer in zeitlicher Hinsicht zulässigen Ablösung der der Klägerin ausgerichteten Berufsinvalidenrente durch eine Erwerbsinvalidenrente könnte der letzteren demnach nicht ohne weiteres der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad zugrunde gelegt werden. Vielmehr hätte die BVK nach dem in § 21 der Statuten vorgesehenen Verfahren konkret abzuklären, ob der Klägerin anstelle der bisherigen Tätigkeit noch eine andere, ihrem Wissen oder Können entsprechende Tätigkeit zumutbar sei.
5.
5.1 Was die Auslegung von § 19 der Statuten anbelangt, so hat diese - da es sich bei der betroffenen (umhüllenden) Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 BVK-Statuten; § 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994, Zürcher Gesetzessammlung 177.201) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 128 V 118 f. Erw. 3b, 127 IV 194 Erw. 5b/aa, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d und 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen) zu erfolgen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach dem Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 131 V 28 f. Erw. 2.1 und 2.2, 122 V 146 Erw. 4c, 116 V 221 Erw. 2, je mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 Erw. 3, 2000 S. 154 Erw. 5a, 1998 S. 68 Erw. II/3b).
Die Statutenbestimmungen sind demnach in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, das heisst eindeutigen und un-missverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. September 2006 i.S. S., B 35/06, Erw. 2.1 mit Hinweis auf SZS 2002 S. 253).
5.2 Wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 14. Juni 2007 i.S. S. (Verfahrensnummer BV.2006.00013) festgehalten hat, ist der Wortlaut von § 19 Abs. 1 Satz 3 der BVK-Statuten, wonach für über 50-jährige Personen die zweijährige Befristung entfällt und die (Berufsinvaliden-)Rente längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet wird, eindeutig und bedarf an sich keiner weiteren Auslegung. Er besagt, dass die Berufsinvalidenrente nur bei denjenigen Versicherten, die noch nicht 50 Jahre alt sind, auf zwei Jahre befristet wird und dass sie den über 50 Jahre alten Versicherten unbefristet ausgerichtet wird. Mit der Formulierung "längstens bis zum 63. Altersjahr" werde auf § 25 Satz 1 der BVK-Statuten verwiesen, wonach die Berufs- und Erwerbsinvalidenrenten auf das vollendete 63. Altersjahr durch Altersrenten abgelöst werden. In § 19 Abs. 1 der BVK-Statuten wird somit lediglich klargestellt, dass der Anspruch auf eine an sich unbefristete Berufsinvalidenrente nicht lebenslänglich, sondern höchstens, das heisst unter dem Vorbehalt des vorherigen Todes oder der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit, bis zum 63. Altersjahr besteht und dann vom Anspruch auf eine Altersrente abgelöst wird.
Nicht anders verhält es sich mit der in § 19 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Formulierung "Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet". Auch diese Befristung steht unter dem Vorbehalt, dass die versicherte Person bereits vorher stirbt oder ihre Berufsfähigkeit wiedererlangt. Dass die Ablösung durch eine Erwerbsinvalidenrente bereits vor Ablauf der zugestandenen zweijährigen Dauer erfolgen kann, ist weder § 19 noch § 21 der BVK-Statuten zu entnehmen. Es kann dem Beklagten denn auch nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss geltend macht, in zeitlicher Hinsicht richte sich der Übergang der Berufs- in die Erwerbsinvalidenrente nach § 21 der BVK-Statuten und dieser habe daher zu erfolgen, sobald die Erwerbsfähigkeit im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung gegeben sei. Denn aus dem Wortlaut von § 21 Abs. 1 der BVK-Statuten ergibt sich gerade das Gegenteil: Die Ablösung der Berufs- durch die Erwerbsinvalidenrente hat nicht bereits bei Vorliegen oder Wiedererlangen einer ganzen oder teilweisen Erwerbsfähigkeit, sondern erst nach dem Auslaufen der Berufsinvalidenrente zu erfolgen, mithin nach Ablauf der zwei Jahre, für welche die Berufsinvalidenrente laut § 19 Abs. 2 Satz 2 der BVK-Statuten grundsätzlich geschuldet ist.
Da sich somit aufgrund von § 19 der Statuten bei anhaltender Berufsinvalidität für alle Versicherten von vornherein während zwei Jahren ein Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente ergibt, erweist sich die bereits per Ende September 2006 vorgenommene Herabsetzung der seit Januar 2006 laufenden Invalidenrente der Klägerin von vornherein als unzulässig.
5.3 Davon abgesehen steht der Versichertengruppe der über 50-Jährigen nach dem klaren Wortlaut von § 19 Abs. 1 Satz 3 der BVK-Statuten längstens bis zur Ablösung durch die Altersrente eine unbefristete Berufsinvalidenrente zu. In diesem Sinne hat die BVK die Klägerin denn auch am 19. Dezember 2005 orientiert, als sie ihr die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente ankündigte.
Wäre es dem Regierungsrat als der für den Erlass der Statuten zuständigen Behörde (vgl. § 5 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal) darum gegangen, den über 50-jährigen Versicherten lediglich den Umständen des Alters entsprechend, gegebenenfalls auch länger als zwei Jahre, zeitlich und finanziell Luft zu verschaffen, um sich beruflich nochmals neu orientieren zu können, wie dies die BVK geltend macht, so hätte er eine andere Formulierung gewählt. Satz 3 von § 19 Abs. 1 der BVK-Statuten würde dann beispielsweise wie folgt lauten: "Für über 50-jährige Versicherte kann die Berufsinvalidenrente auch länger als zwei Jahre, längstens jedoch bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet werden, solange die versicherte Person nicht eine ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben kann....". Statt dessen wird jedoch in dieser Bestimmung die zweijährige Befristung für die über 50-jährigen Versicherten ausdrücklich und ohne jegliche Bedingungen für hinfällig erklärt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass dieser Versichertengruppe eine berufliche Neuorientierung nicht mehr zugemutet wird. Insofern erweist sich auch die Berufung des Beklagten auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Schadenminderungspflicht und den Grundsatz der Eingliederung vor Rente als unbehelflich.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Klägerin auch über Ende September 2006 hinaus Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente im Sinne von § 19 der BVK-Statuten hat. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, ihr bei Fortbestehen der Berufsinvalidität über Ende September 2006 hinaus eine unbefristete Berufsinvalidenrente auszuzahlen sowie - unter Vorbehalt einer allfälligen Überentschädigung im Sinne von § 57 der BVK-Statuten - die ausstehenden Differenzbeträge zwischen der Berufsinvalidenrente und der ausbezahlten Erwerbsinvalidenrente nachzuzahlen. Hinzu kommt der gesetzliche Verzugszins von 5 % ab Datum der Klageeinleitung auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Differenzbeträgen und auf den übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. In diesem Sinne ist die Klage vom 11. Dezember 2006, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen.
6. Da die Klägerin grundsätzlich obsiegt, steht ihr eine Prozessentschädigung zu, die sich im übrigen nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, nicht aber nach dem Streitwert bestimmt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Da nur auf die Klage vom 11. Dezember 2006 einzutreten ist, kann indes nicht der ganze prozessuale Aufwand entschädigt werden. Vielmehr ist der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, die mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage vom 11. Dezember 2006 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin bei Fortbestehen der Berufsinvalidität über Ende September 2006 hinaus eine unbefristete Berufsinvalidenrente auszuzahlen und - unter Vorbehalt einer allfälligen Überentschädigung im Sinne von § 57 der BVK-Statuten - die ausstehenden Differenzbeträge zwischen der Berufsinvalidenrente und der ausbezahlten Erwerbsinvalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Datum der Klageeinleitung auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Differenzbeträgen und auf den übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum nachzuzahlen. Im übrigen wird auf die Klagen vom 22. Juni und 11. Dezember 2006 nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Guido Bürle Andreoli
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).