BV.2006.00171
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
Winterthur-Columna Stiftung für die Zusatzvorsorge, Winterthur
c/o Winterthur Leben
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8400 Winterthur
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander
Seefeldstrasse 116, Postfach 151, 8034 Zürich
gegen
1. L.___
2. Z.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. L.___ und Z.___, Architekten HTL, erneuerten am 5. Dezember 1994 per 1. Januar 1995 den Anschlussvertrag mit der Winterthur-Columna Stiftung für die Zusatzvorsorge, Winterthur (früher: "Winterthur" Stiftung für Personalversicherungen) zur Durchführung einer zusätzlichen beruflichen Vorsorge ausserhalb der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Urk. 2/2).
2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 leitete die Stiftung, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander, Zürich, gegen L.___ (Beklagter 1) und Z.___ (Beklagter 2) Klage ein und beantragte, diese seien zu verpflichten, ihr in solidarischer Haftung Fr. 52'476.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005 auf Fr. 44'151.20 zu bezahlen (Urk. 1). In der Klageantwort vom 2. Februar 2007 schloss der Beklagte 2 auf Abweisung der Klage (Urk. 7), während sich der Beklagte 1 innert Frist nicht vernehmen liess. Am 14. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 3. April 2007 forderte das Gericht die Klägerin auf, die Klage zu substanziieren (Urk. 10). Mit Eingabe vom 10. Juli 2007 reichte diese weitere Erklärungen ein (Urk. 15 und Urk. 16/1-4), welche den Beklagten mit Verfügung vom 11. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist die Frage der Passivlegitimation des Beklagten (2) zu prüfen.
1.1 Bei der A.___ handelte es sich um eine einfache Gesellschaft (vgl. Urk. 2/13).
Eine einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR]). Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist (Art. 535 Abs. 1 OR). Der geschäftsführende Gesellschafter handelt - wenn er nach aussen auftritt - in der Regel im Namen aller Gesellschafter oder er weist auf andere Art darauf hin, dass er für die Gesellschaft tätig wird. In solchen Fällen ist gemäss Art. 543 Abs. 2 OR das allgemeine Stellvertretungsrecht anwendbar. Danach werden die Gesellschafter gesamthaft berechtigt und verpflichtet, allerdings nur, wenn der geschäftsführende Gesellschafter im Rahmen seiner Vertretungsmacht tätig war oder wenn die übrigen Gesellschafter seine Handlung nachträglich genehmigen (Art. 32 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 OR). Im Interesse der Verkehrssicherheit stellt das Gesetz in Art. 543 Abs. 3 OR die Vermutung auf, dass ein Gesellschafter in dem Ausmass, in dem ihm die Geschäftsführung überlassen wurde, auch zur Stellvertretung befugt ist. Diese Vermutung gilt unabhängig davon, ob einem Gesellschafter die Geschäftsführung ausdrücklich überlassen worden ist oder ob ein Gesellschafter auf Grund der dispositiven gesetzlichen Ordnung zur Geschäftsführung befugt ist (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Auflage, Bern 2004, § 12 N 60 ff). Auf die gesetzliche Vermutung können sich sowohl der handelnde Geschäftsführer gegenüber seinen Mitgesellschaftern wie auch Dritte berufen (BGE 124 II 358).
1.2 Die Liquidation des Vermögens der Gesellschaft ist nach Art. 550 Abs. 1 OR von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsleitung ausgeschlossen waren. An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert (Art. 551 OR).
1.3 Aus dem Anschlussvertrag vom 5. Dezember 1994 geht hervor, dass der Beklagte 1 im Namen der Gesellschaft gegenüber der Klägerin handelte (vgl. Urk. 2/2). Der Beklagte 2 macht nicht geltend, der Beklagte 1 sei ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter und somit nicht berechtigt gewesen, Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abzuschliessen, weshalb darauf zu schliessen ist, dass der Beklagte 1 geschäftsführender Gesellschafter war. Ob er die Geschäftsführung zusammen mit dem Beklagten 2 oder alleine wahrnahm, kann vorliegend offen bleiben. Denn insoweit der Beklagte 2 geltend macht, er habe nichts vom Vorsorgevertrag gewusst, ist darauf hinzuweisen, dass er sowohl als geschäftsführender Gesellschafter als auch als nicht geschäftsführender Gesellschafter das Recht, aber auch die Pflicht hatte, sich über die Gesellschaftsangelegenheiten zu informieren. Aus seinem Unwissen heraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
1.4 Die einfache Gesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb sich die Gesellschafter mit einem Vertrag mit einem Dritten persönlich verpflichten. Da es die Beklagten im Liquidationsverfahren unterlassen haben, den Vertrag mit der Klägerin aufzulösen, sind sie durch ihn auch nach der Auflösung weiterhin verpflichtet und haften weiterhin solidarisch.
1.5 Insoweit der Beklagte 2 einwendet, die Klägerin habe sämtliche Korrespondenz an die einfache Gesellschaft oder an den Beklagten 1, nicht aber an ihn persönlich gerichtet, hatte die Klägerin, wie oben in Erw. 1.3 dargelegt, keinen Anlass dazu, sich an den Beklagten 2 zu wenden, durfte sie doch ohne entsprechende Information davon ausgehen, dass die Gesellschaft immer noch besteht und ihr gegenüber der Beklagte 1 im Namen aller Gesellschafter handelte.
1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte 2, selbst wenn er von einem Anschlussvertrag mit der Klägerin nichts gewusst haben sollte, für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag grundsätzlich solidarisch mit dem Beklagten 1 haftet und folglich seine Passivlegitimation gegeben ist.
2.
2.1 Gemäss Ziffer 6.1.1 des Reglements für die Personalvorsorge vom 1. Juli 1984 (Urk. 2/3), ergänzt durch den Nachtrag Nr. 1 vom 27. März 1990 (Anhang zu Urk. 2/2), scheidet der Arbeitnehmer aus der Personalvorsorge aus, wenn das Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Schlussalters aufgelöst wird, ohne dass Vorsorgeleistungen fällig werden oder ein anwartschaftlicher Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen entstanden sind.
2.2 Die Beklagten haben als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft A.___ den Vorsorgevertrag mit der Klägerin abgeschlossen (vgl. oben Erw. 1.3), und sie haben sich als Arbeitnehmer bei der Beklagten zur Aufnahme angemeldet. Mit der Auflösung der Gesellschaft ist der Vorsorgevertrag nicht dahingefallen (vgl. oben Erw. 1.5), und keiner der Beklagten hat gegenüber der Klägerin den Austritt aus der Vorsorgeversicherung erklärt, weshalb beide bis zur Auflösung des Anschlussvertrages per 30. Juni 2003 durch die Klägerin (Urk. 2/9) vorsorgeversichert waren.
3.
3.1 Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten - darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrichtung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen - vorgesehenen öffentlichrechtlichen Klageverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a, S. 268 Erw. 4a), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS 34/1999 S. 158, Erw. 3a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).
Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 185 Erw. 1a; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 Erw. 3a/aa). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. Juni 2000, B 60/98); demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. SVR 1994 Nr. 2 S. 3 Erw. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 7. Mai 2001, B 76/99).
3.2 Laut Ziffer 5.1.2 des Vorsorgereglements (Urk. 2/3) ist die Höhe der Jahresprämie abhängig vom jeweiligen Tarifalter des Arbeitnehmers am Stichtag und von der Höhe der versicherten Leistungen. Versicherte Leistungen sind ein Todesfallkapital und eine Invalidenrente sowie die Befreiung von Beitragszahlungen bei Erwerbsunfähigkeit (Ziffer 3.1.1 des Vorsorgereglements). Die Pflicht zur Bezahlung einer jährlichen Kostenprämie ist weder im Anschlussvertrag noch im Vorsorgereglement statuiert.
Weder dem Vorsorgereglement noch dem Anschlussvertrag kann entnommen werden, auf welcher konkreten Grundlage sich die Prämien berechnen. Aus diesem Grund wurde der Klägerin mit Gerichtsverfügung vom 3. April 2007 Gelegenheit gegeben darzulegen, auf welcher Grundlage die Prämien berechnet worden sind und wie sich diese zusammensetzen (Urk. 10). Hierauf legte die Klägerin die internen Prämienaufteilungen der Jahre 2000 bis 2003 ins Recht, woraus die Beträge der Risikoprämien für Invalidität, Todesfall, Prämienbefreiung und Kosten ersichtlich sind (Urk. 16/1-4), und erklärte hierzu (Urk. 15), die versicherten Leistungen würden mit den jeweils relevanten Prämiensätzen des vom Bundesamt für Privatversicherung genehmigten Kollektivversicherungstarifs multipliziert. Die Prämiensätze variierten in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren wie Alter, Geschlecht, Unfalldeckung, Branche etc., und jede Tarifänderung sei vom Bundesamt zu genehmigen. Statt dem Gericht die einzelnen Prämiensätze der versicherten Personen bekannt zu geben, offerierte die Klägerin als Beweis die Einholung eines Gutachtens zum Beispiel beim Bundesamt für Privatversicherung über die Genehmigung der vorliegend von ihr angewendeten Prämiensätze sowie die Richtigkeit der Berechnung der Prämien.
3.3 Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen eines kostenlosen Verfahrens die Richtigkeit der Berechnung der eingeklagten Prämien durch ein Gutachten bestätigen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der Klägerin, die Klage nachvollziehbar zu begründen und dem Gericht die Prämiensätze, auf welche sie ihre Forderung stützt, bekannt zu geben, damit die Prämienhöhe nachvollzogen werden kann. Dies hat die Klägerin trotz Aufforderung dazu unterlassen, weshalb die Klage ungenügend substanziiert ist.
3.4 Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Beklagten die Berechnung der Prämien nicht bestritten hätten. Der Beklagte 2 hat in seiner Klageantwort vom 2. Februar 2007 (Urk. 7) geltend gemacht, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb eine Risikoversicherung für Invalidität und Tod und dergleichen jedes Jahr zu einer anderen Prämienhöhe führe. Damit hat er sinngemäss die Prämienberechnung sehr wohl bestritten.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die eingeklagte Forderung nicht substanziiert ist, was zur Abweisung der Klage führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Z.___
- Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).