Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00004
BV.2007.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 5. August 2008
in Sachen
I.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander
Lommiserstrasse 35, 9545 Wängi

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     I.___, geboren 1961, war arbeitslos und arbeitete von April bis November 2002 als Hilfsmaler "im Zwischenverdienst" bei A.___, Maler- und Tapezierbetrieb, Frauenfeld, und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/1 und Urk. 13/34/62). Am 14. November 2002 erlitt er einen Unfall und zog sich eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde frontal links sowie einen Abriss des linken Processus styloideus ulnae zu. Zudem bestand klinisch der Verdacht auf eine undislozierte distale Radiusfraktur links (Urk. 13/29/16-17). Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Kosten der Heilbehandlung und Taggelder) aus (Urk. 25/6), stellte jedoch die Taggeldleistungen ab 5. Mai 2003 ein (Urk. 25/25), nachdem Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. April 2003 diesen ab 5. Mai 2003 zu 75 % arbeitsfähig geschrieben und zudem festgehalten hatte, dass ein Monat später wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen werde. Am 26. November 2003 meldete sich I.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Mit Verfügung vom 5. September 2005 sprach ihm die IV-Stelle Thurgau gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente samt Kinderrente für die Tochter mit Wirkung ab 1. Januar 2005 zu (Urk. 13/66).
1.2     Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 gelangte I.___ an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte ab dem 14. November 2002 eine Rente aus dem Vertrag Nr. 7/21126/ZY (Urk. 2/5), da er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn A.___ krankheitsbedingt nicht mehr richtig Fuss im Arbeitsleben habe fassen können. Die Stiftung anerkannte einen Leistungsanspruch, jedoch nicht aus dem Vertrag Nr. 7/21126/ZY mit der Firma A.___, sondern aufgrund der Tatsache, dass er bei Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2004 im Rahmen der Arbeitslosenversicherung bei ihr vorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 2/6). In der darauffolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (vgl. Urk. 2/7-8).

2.       Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 reichte I.___ durch Rechtsanwalt Kurt Schwander, Wängi, gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"         1.         Es sei festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf eine IV-Rente gegenüber der Beklagten seit dem 14. November 2002 besteht.
  2.         Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1.12.2002 die versicherten Leistungen infolge 100 %-iger Invalidität zu entrichten.
  3.         Allenfalls sei die Sache an die Beklagte zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
  4.         Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnete RA zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen."
         Die Beklagte reichte innert Frist keine Klageantwort ein. Mit Verfügung vom 21. März 2007 zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 10). Der Kläger verzichtete darauf, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 15), während sich die Beklagte innert Frist wiederum nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 16. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).

3.       Mit Verfügung vom 27. März 2008 zog das Gericht die Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) bei (Urk. 21), und am 8. Mai 2008 wurde dem Kläger Rechtsanwalt Kurt Schwander als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 29). Zu den Akten der SUVA nahm der Kläger mit Eingabe vom 23. Juni 2008 Stellung (Urk. 33), währenddem die Beklagte innert Frist keine Stellungnahme einreichte.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 14. November 2002 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeversicherung versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).
2.2.    Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.      
3.1     Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur Invalidität geführt hat. Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Rentenentscheid gemäss Case Report vom 18. Juli 2005 (Urk. 13/65) auf den Arztbericht der Dres. C.___ und D.___ der E.___ Thurgau vom 28. Juni 2004, bei welchen der Kläger ab 28. April 2004 in Behandlung stand. Diese diagnostizierten Folgendes (Urk. 13/27/5-10):
"   -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), bestehend vermutlich seit mehreren Jahren
  -    Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-infantilen sowie hysterischen Zügen (ICD-10: F61.0), bestehend seit vermutlich vielen Jahren
  -    Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), bestehend vermutlich seit vielen Jahren
  -    Psychosoziale Belastung durch Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56)
  -    Psychosoziale Probleme vor dem Hintergrund der Migration und räumlichen Trennung von Ehefrau und Tochter (ICD-10: Z60.8)"
         Der Kläger komme jeweils pünktlich zu den vereinbarten Terminen. Er sei ein altersentsprechender, schlanker Mann mit gepflegtem Äusseren, der jedoch psychisch einen deutlich jüngeren Eindruck vermittle. Im Gespräch sei auffällig, dass er unter starkem Druck und starker Anspannung stehe und unter grossem Druck teils unter Verlust des "roten Fadens" über seine Schwierigkeiten klage. Zusätzlich bestünden Schwierigkeiten durch die deutsche Sprache, die er nur mangelhaft spreche und verstehe. Er sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert. Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration seien deutlich beeinträchtigt, das Gedächtnis sei nicht geprüft worden. Im formalen Denken stellten sich Gedankendrängen, Ideenflüchtigkeit und Inkohärenz ein. Im inhaltlichen Denken sei eine wahnhafte Fixierung auf die Vorstellung der ungerechten und schlechten Behandlung sowie auf den Gedanken, dass andere über ihn lachen und spotten könnten, vorhanden. Es gebe keinen Anhalt auf Sinnestäuschungen, Befürchtungen und Ich-Störungen. Im Antrieb sei er deutlich angetrieben, im Affekt deutlich deprimiert, teils ratlos, hilflos und klagsam. Es seien selbst- und fremdgefährliche Impulse und Fantasien vorhanden, von denen sich der Kläger jedoch im Rahmen der Behandlung glaubhaft distanziere.
         Aufgrund der Schwere des psychiatrischen Zustandsbildes bekomme der Kläger intensive psychiatrische Behandlung durch supportive Psychotherapie sowie psychopharmakologische Behandlung. Eine stationäre psychiatrische Behandlung werde aktuell noch erwogen. Zusätzlich werde er durch den Sozialdienst unterstützt, da er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, sich vollumfänglich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Wegen der bereits erheblichen Dauer der Erkrankung und der erheblichen unterschiedlichen Belastungsfaktoren sei es zu einer Situation gekommen, in der disfunktionale Mechanismen im Vordergrund stünden und zu einem chronifizierten Zustandsbild geführt hätten, das aus ärztlich psychiatrischer Sicht vermutlich nicht wesentlich beeinflussbar sei. Der Kläger sei sowohl in der Kognition als auch in Affekt und Sozialem deutlich beeinträchtigt. Eine Tätigkeit würde die disfunktionalen Mechanismen weiter überfordern und zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes führen. Aus ärztlich psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsunfähig, sicher seit April 2004. Es sei jedoch zu vermuten, dass er bereits ein bis zwei Jahre vor diesem Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
3.2     Der Verlauf nach dem Unfall vom 14. November 2002 stellt sich folgendermassen dar:
3.2.1   Die erstbehandelnden Ärzte des F.___ diagnostizierten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 24. Dezember 2002 über die Hospitalisation des Klägers vom 14. bis 15. November 2002 (Urk. 25/8) eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde frontal links, einen Processus styloideus ulnae-Abriss links und klinisch den Verdacht auf eine undislozierte distale Radiusfraktur links. Therapeutisch seien eine neurologische Überwachung, welche unauffällig verlaufen sei, eine Wundversorgung frontal links in Lokalanästhesie sowie die Ruhigstellung in Handgelenksmanschette für vier Wochen vorgenommen worden.
3.2.2   Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. G.___ diagnostizierte - nach durchgeführtem CT des linken Handgelenks (vgl. 25/14) - im ärztlichen Zwischenbereicht vom 27. Februar 2003 (Urk. 25/11) einen Status nach mehrfragmentärer distaler Radiusfraktur links und einen Status nach Commotio cerebri. Es habe sich eine Stufenbildung intraartikulär ergeben. Nach Gipsentfernung seien zunehmende Beschwerden aufgetreten, es bestehe der Verdacht auf einen beginnenden Morbus Sudek. Die Beweglichkeit im linken Handgelenk sei eingeschränkt.
3.2.3   SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 23. April 2003 (Urk. 25/24) fest, bei der Untersuchung habe ein reizloses linkes Handgelenk vorgelegen, das nicht gerötet und nicht überwärmt sei. Die Beweglichkeit im Handgelenk sei links gegenüber rechts nur minimst eingeschränkt. Die Umwendbewegungen seien links und rechts seitengleich. Schonungszeichen, die das Mass des Normalen zwischen links und rechts bei einem Rechtshänder überschritten, lägen nicht vor. Radiologisch bestehe eine beginnende bis mässige Arthrose des linken Handgelenkes mit einer minimsten Stufenbildung. Die linke Hand sei die adominante Hand. Mit dem heutigen Befund sei dem Kläger sicher wieder eine 75%ige Arbeitsfähigkeit als Maler zumutbar. In einem Monat sollte eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. Ausser minimst verstrichener Konturen des linken Handgelenks könne kein pathologischer Befund erhoben werden. Insbesondere sei die Sudomotorik des linken Armes absolut gleich wie auf der rechten Seite. Es bestünden auch keine Schwellungen.
         Aus einem längeren Gespräch mit dem Kläger gehe hervor, dass er grosse Angst davor habe, sich eine sehr schwere Verletzung des linken Handgelenkes zugezogen zu haben.
         Mit Schreiben vom 4. Mai 2003 stellte die SUVA die Taggeldleistungen ab dem 5. Mai 2003 ein.
3.3.    Den Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung kann folgendes entnommen werden:
3.3.1   Gemäss Arztbericht vom 14. Dezember 2002 (Urk. 13/48/6-8 und Urk. 13/51) von Dr. med. H.___, welcher den Kläger von August 2001 bis April 2002 behandelt hatte, litt jener an rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen bei einem Status nach Diskushernienoperation L5 links 1989, einem Status nach Otoskleroseoperation 2000, einem Status nach CTS-Operation links 2001, einem Status nach Inguinalhernienoperation beidseits 2001, einem Restless legs Syndrom, nicht näher spezifizierbaren allgemeinen Befindlichkeitsstörungen wahrscheinlich im Rahmen einer Depression sowie an Metatarsalgien beidseits bei Spreizfüssen seit 2001, an Psoriasis, an einer Hydrozele links und  multiplen dysplastischen Naevi. Im Verlaufe der Betreuung habe der Kläger zunehmende Befindlichkeitsstörungen, wahrscheinlich Depression, angegeben. Die Diagnose sei nicht genau zu stellen gewesen, da es aus sprachlichen Gründen jeweils unmöglich gewesen sei herauszufinden, was dem Kläger gerade fehlte. Aus Gründen der Kommunikation habe er nun auch den Hausarzt gewechselt. Es sei ihm für die Zeit vom 11. Juli bis 8. Dezember 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
3.3.2   Dr. G.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 2. Juli 2004 (Urk. 13/29/1-4) einen Status nach distaler Mehrfragmentfraktur Radius links, bestehend seit 14. November 2002, einen Status nach operativer Carpaltunnelentlastung rechts im Juli 2001, links im November 2001 und Mai 2004, einen Status nach Commotio cerebri am 14. September (richtig: wohl November) 2002, ein unklares depressives Zustandsbild, einen Status nach Rückenoperation 1990 sowie eine Stapedotomie links im März 2000, welche sich allerdings auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke. Der Kläger gebe an, aufgrund der Radiusfraktur links nicht mehr richtig arbeiten zu können. Er beklage sich auch über Rücken- und Kopfschmerzen und über psychische Probleme. Aufgrund der Probleme mit der linken Hand sowie der Arbeitsmarktlage scheine er psychisch zu dekompensieren. Die Familie sei nach Portugal zurückgezogen, er verbleibe hier, finde jedoch keine Arbeit. In der bisherigen Tätigkeit sei noch eine zirka 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, wobei das Heben von Lasten über 15 Kilogramm nicht mehr möglich sei.
         Es sei dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. bis 27. Juli 2001 und vom 14. November 2002 bis 12. Februar 2003, eine solche von 75 % vom 13. Februar bis 14. März 2003, eine solche von 50 % vom 15. März bis 4. Mai 2003 und eine solche von 25 % vom 5. Mai bis 2. Juni 2003 sowie wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juni bis 30. Juni 2003 und ein 50 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 18. August 2003 attestiert worden. Seither sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden.
3.3.3   Im Bericht vom 10. November 2004 (Urk. 13/43/3-4) ergänzte Dr. G.___, aufgrund der ihm vorliegenden Krankenakten bestehe eine psychische Labilität vor allem seit anfangs 2004. Ob vor der Begutachtung durch das E.___ die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bereits gegeben gewesen sei, könne er nicht beantworten, da keine diesbezügliche Evaluation vorgenommen worden sei. Der Kläger sei wegen somatischer Probleme bei ihm in der Sprechstunde gewesen. Er habe angegeben, bereits vor Jahren bei einem Psychiater in Portugal gewesen zu sein, könne sich aber weder an das Datum noch den Namen erinnern.

4.
4.1     Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung vollständig arbeitsunfähig ist. Wann genau jedoch die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit beim Kläger eingetreten ist, kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden. Diese Unsicherheit im Festlegen des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit - und damit auch des Beginns der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) - ist auch dem Case Report der IV-Stelle Thurgau vom 18. Juli 2005  (Urk. 13/65) zu entnehmen. Nach mehreren Rückfragen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), bei Dr. G.___ (Urk. 13/43/1-4) und Dr. H.___ (Urk. 13/51/1-2) sowie beim Kläger (Urk. 13/45-47) wurde der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Januar 2004 gelegt (Urk. 13/65/6-8), nachdem Dr. G.___ in seinem Bericht vom 10. November 2004 dargelegt hatte, dass aufgrund der ihm vorliegenden Krankenakten eine psychische Labilität des Klägers vor allem seit anfangs 2004 bestehe (Urk. 13/43/3). Unter den Parteien ist primär strittig, ob diese Erkrankung bereits Ursache der von Dr. G.___ ab 14. November 2002 bis 18. August 2003 attestierten Arbeitsunfähigkeit war, mithin ob zwischen dem von Dres. C.___ und D.___ im April 2004 festgestellten psychischen Leiden, welches schliesslich zur Zusprache einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung führte, und dem Gesundheitsschaden, der vom 14. November 2002 bis 18. August 2003 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, ein sachlicher Zusammenhang besteht.
4.2     Am 14. November 2002 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Er fiel von einer Leiter (Urk. 25/1) und zog sich eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde frontal links und einen Processus styloideus ulnae-Abriss links mit klinischem Verdacht auf eine undislozierte distale Radiusfraktur links zu (Urk. 25/8). Dr. G.___ attestierte ihm nach der Erstbehandlung im F.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 14. November 2002 bis 12. Februar 2003, eine solche von 75 % vom 13. Februar bis 14. März 2003, eine solche von 50 % vom 15. März bis 4. Mai 2003 und eine solche von 25 % vom 5. Mai 2003 bis 2. Juni 2003 (vgl. Urk. 13/29/3). Aufgrund der ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 23. April 2003 (Urk. 27/24) stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 5. Mai 2003 ein.
         Während der Behandlung dieser Unfallfolgen standen immer die Beschwerden am linken Handgelenk im Vordergrund. Eine grosse Angst des Klägers, er könnte sich eine schwere Verletzung zugezogen haben, wurde erstmals von Dr. B.___ kurz vor Einstellung der Taggeldleistungen der SUVA erwähnt. Angesichts des Umstandes, dass Dr. B.___ eine Überweisung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung nicht vornahm, ist zu schliessen, dass keine Hinweise darauf bestanden, dass die vom Kläger erwähnte Angst im Zusammenhang mit einer allfälligen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens oder Symptom der später diagnostizieren psychiatrischen Erkrankung war. Aus dem Hinweis im kreisärztlichen Bericht von Dr. B.___ kann daher nicht geschlossen werden, dass die zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führenden psychiatrischen Erkrankungen im Zeitpunkt des Unfallereignisses beziehungsweise während des Heilungsverlaufes bereits manifest waren.
4.3     Auch der Hausarzt Dr. G.___ erwähnte gegenüber der Unfallversicherung nie psychische Auffälligkeiten des Klägers. Erst im Arztbericht zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 2. Juli 2004 teilte er mit, der Kläger klage auch über psychische Probleme. Er scheine aufgrund der Probleme mit der linken Hand sowie der Arbeitsmarktlage psychisch zu dekompensieren. Im Zusatzbericht vom 10. November 2004 (Urk. 13/43/3-4) führte der Hausarzt sodann an, eine psychische Labilität bestehe vor allem seit anfangs 2004. Der Kläger sei wegen somatischen Problemen bei ihm in Behandlung gewesen. Hieraus ist zu schliessen, dass sich die von Dr. G.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten allesamt auf somatische Beschwerden bezogen.
         Den Akten der SUVA kann ferner entnommen werden, dass der Kläger sich am 7. Juni 2003 das rechte Knie verdreht hatte (Urk. 26/1), weshalb ihn Dr. G.___ vom 7. bis 30. Juni 2003 wieder zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 26/2 und Urk. 13/29/3). Der Kläger bestätigte der SUVA am 19. September 2003, dass er wegen dieses Unfalles wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 26/4). Im Juli und im August 2003 arbeitete denn auch der Kläger im Zwischenverdienst durch die Vermittlung der J.___ als Hilfsmaler, wobei er im Juli 2003 161.5 Stunden und im August 2003 167.5 Stunden tätig war (Beilagen zu Urk. 26/5). Aufgrund dieser Tatsache - die von der J.___ gegenüber der Arbeitslosenversicherung bestätigten Arbeitszeiten des Klägers betrugen in diesen beiden Monaten durchgehend zwischen acht und neun Stunden pro Tag (Beilagen zu Urk. 26/5) - vermag die von Dr. G.___ gegenüber der Invalidenversicherung attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. Juli bis 18. August 2003 (Urk. 13/29/3) in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger ab 1. Juli 2003 wieder zu  100 % arbeitsfähig war. Gemäss Arbeitgeberbericht der J.___ vom 13. Januar 2004 zu Händen der Invalidenversicherung war der Kläger auch vom 8. September 2003 bis 6. November 2003 wiederum als Hilfsmaler tätig und erzielte im September 2003 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'355.50, im Oktober 2003 einen solchen von Fr. 4'027.40 und im November 2003 (bis 6. November 2003) einen solchen von Fr. 584.25 (Urk. 13/13/2 Ziff. 20). Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, um in seinem Heimatland Portugal Arbeit zu suchen (Urk. 13/13/1 Ziff. 3). Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen wurden keine angegeben (Urk. 13/13 Ziff. 21).
4.4     Einzig Dr. H.___ stellte in seinem Arztbericht vom 14. Dezember 2002 (Urk. 13/48/6-8) fest, dass im Verlaufe der ärztlichen Betreuung (zwischen August 2001 und April 2002 und mithin vor dem Unfall vom November 2002) zunehmende Befindlichkeitsstörungen, wahrscheinlich im Rahmen einer Depression, aufgetreten seien. Eine Diagnose konnte er allerdings nicht stellen, da es aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei herauszufinden, was dem Kläger gerade fehle. Allerdings erachtete Dr. H.___ offenbar eine Überweisung an einen Psychiater nicht als notwendig, und die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich auf somatische Beschwerden.
4.5     Zur psychiatrischen Situation äusserten sich nur Dres. C.___ und D.___. Ihrem Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 13/27/5-10) ist zu entnehmen, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht sicher seit April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Die beiden Ärzte vermuteten allerdings, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bereits ein bis zwei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestanden habe. Allein aus dieser Vermutung kann jedoch nicht geschlossen werden, die im April 2004 diagnostizierte psychische Erkrankung habe bereits im November 2002 vorgelegen und eine Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen, da diesbezügliche echtzeitliche Beobachtungen fehlen.

5.         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen der infolge des Unfalls vom 14. November 2002 eingetretenen Gesundheitsschädigung und der von Dres. C.___ und D.___ diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers besteht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist zudem auch nicht entscheidend, ab welchem Zeitpunkt sich ein pathologisches Geschehen zu entwickeln begann, sondern wann dieses eine Schwere erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete. Dazu hielten die Ärzte des E.___ fest, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger sicher seit April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Aus ärztlich psychiatrischer Sicht sei jedoch zu vermuten, dass er bereits ein bis zwei Jahre vor diesem Zeitpunkt bereits 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 13/27/5-6). Nach der Rechtsprechung bedarf es hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit eines hinreichend klaren Nachweises, der nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden kann, sondern nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2003 in Sachen M., B 90/02, Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Bei der Aussage im Bericht des E.___, aus psychiatrischer Sicht sei zu vermuten, dass der Kläger bereits ein bis zwei Jahre vor April 2004 arbeitsunfähig gewesen sei, handelt es sich lediglich um eine Annahme, die bezüglich des Zeitpunkts nicht hinreichend präzis ist. Damit ist auch nicht nachgewiesen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des strittigen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses bestand. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten aus dem Vertrag Nr. 7/21126/ZY mit der Firma A.___ - ableiten wollte (BGE 129 V 73 ff., Erw. 5 mit Hinweisen). Die Klage ist folglich abzuweisen.

6.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers, Rechtsanwalt Kurt Schwander, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 4. Juli 2008 (Urk. 36) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung auf Fr. 1'850.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Im Übrigen ist der Kläger auf § 92 der Zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse gewährten Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn der Kläger in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Rechtsanwalt Kurt Schwander wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers mit Fr. 1'850.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Schwander
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).