Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 7. August 2007
in Sachen
N.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
1. K.___
2. Pensionskasse der A.___
c/o 'R.___''
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza
Advokaturbüro
Löwenstrasse 2, 8001 Zürich
sowie
K.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza
Advokaturbüro
Löwenstrasse 2, 8001 Zürich
gegen
1. N.___
2. Pensionskasse B.___
c/o S.___
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit am 19. Januar 2007 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 4. Dezember 2006 schied die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich die am 12. Dezember 1986 geschlossene Ehe von N.___ (Kläger) und K.___ (Beklagte 1; Urk. 1/1-2). Unter Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils erkannte die Einzelrichterin wie folgt:
"Die Differenz der gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus ihren Guthaben aus beruflicher Vorsorge wird hälftig geteilt."
Am 4. Dezember 2006 verfügte die Einzelrichterin die Überweisung der Streitsache an das hiesige Gericht nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (Urk. 1/2). Am 30. Januar 2007 gingen die Akten des Scheidungsprozesses (Urk. 1/1-2 und Urk. 2/2/1-64) hierorts ein.
2. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (Urk. 3) holte das Gericht bei den Vorsorgeeinrichtungen, nämlich der Pensionskasse der A.___, Dietikon, und der Pensionskasse B.___, Bern, per Datum der Rechtskraft der Scheidung (19. Januar 2007) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Parteien sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Ferner wurde den Scheidungsparteien Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu beziffern, unter Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass am 12. Dezember 1986 noch keine Vorsorgegelder angespart waren.
3.
3.1 Am 6. Februar 2007 bezifferte die Pensionskasse der B.___, die Austrittsleistung des Klägers per 17. Januar 2007 mit Fr. 212'712.90 (Urk. 5/2). Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 teilte die Pensionskasse der A.___ mit, die Austrittsleistung der Beklagten 1 betrage per 19. Januar 2007 Fr. 17'262.95 (Urk. 6/2).
3.2 Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 (Urk. 7) liess die Beklagte 1 mitteilen, dass sie im Zeitpunkt der Eheschliessung über keinerlei Vorsorgegelder verfügt habe. Auch der Kläger habe im Zeitpunkt der Eheschliessung keinerlei Vorsorgeguthaben gehabt. Er sei als 30-jähriger von Neuseeland in die Schweiz eingereist und habe erst nach der Heirat hier zu arbeiten begonnen. Während sich der Kläger weder zu allfällig geäufneten Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung noch zu den Abrechnungen der Pensionskassen äusserte, stellte die Beklagte 1 am 8. Mai 2007 das Rechtsbegehren, es sei die Pensionskasse B.___ anzuweisen, den Betrag von Fr. 112'487.45 vom Vorsorgekonto des Klägers auf das Vorsorgekonto der Beklagten 1 zu überweisen (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 15. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.
2. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich meldete mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 1/2) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss 12. Dezember 1986; Rechtskraft der Scheidung: 19. Januar 2007; Teilungsverhältnis: hälftige Teilung der Guthaben der Eheleute aus der beruflichen Vorsorge). Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ergeben sich aus den Akten (Vorsorgeeinrichtung des Klägers: Pensionskasse B.___, Urk. 2/2/12/14; Vorsorgeeinrichtung der Beklagten 1: Pensionskasse der A.___, Urk. 2/2/10/21).
Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien (Fr. 212'712.90 zugunsten des Klägers, Urk. 5/2; Fr. 17'262.95 zugunsten der Beklagten 1, Urk. 6/2) sind die Angaben vollständig.
3.
3.1 Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Pensionskasse B.___, weist in der Abrechnung vom 6. Februar 2007 (Urk. 5/2) ein Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung am 12. Dezember 1986 von Fr. 14'167.--, aufgezinst bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Fr. 29'525.--, aus. Dagegen macht die Beklagte 1 geltend, der Kläger habe im Zeitpunkt der Eheschliessung keinerlei Vorsorgeguthaben gehabt. Er sei als 30-jähriger von Neuseeland in die Schweiz eingereist und habe erst nach der Heirat hier zu arbeiten begonnen (Urk. 7). Die Beklagte 1 stellte daher mit Eingabe vom 8. Mai 2007 das Begehren, es sei die Hälfte des gesamten Vorsorgeguthabens des Klägers auf ihr Vorsorgekonto zu überweisen (Urk. 12).
3.2 Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 FZG).
Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Bestimmung nach Artikel 22 Absatz 2 massgebend (Art. 22a Abs. 1 FZG).
3.3 Den Scheidungsakten kann entnommen werden, dass der Kläger, Jahrgang 19__, selber anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. November 2004 dargelegt hat, dass er erst als 30-jähriger in die Schweiz eingereist sei (Urk. 2/2/11 S. 5). Nachdem die Beklagte 1 geltend gemacht hat, der Kläger habe in der Schweiz erst nach der Heirat zu arbeiten begonnen, und der Kläger dagegen keine Einwendungen vorgebracht und dem Gericht gegenüber keine Angaben über allfälliges, vor der Ehe geäufnetes Vorsorgeguthaben gemacht hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass er vor der Ehe keine Vorsorgegelder geäufnet hat. Damit ist Art. 22a Abs. 1 FZG vorliegend nicht anwendbar, und das gesamte Vorsorgekapital des Klägers von Fr. 242'237.90 unterliegt der hälftigen Teilung.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Pensionskasse B.___ die Austrittsleistung nicht per Datum der Rechtskraft der Scheidung am 19. Januar 2007, sondern per 17. Januar 2007 berechnet hat. Aufgrund der minimalen zeitlichen Abweichung (2 Tage) ist bei der Teilung des Vorsorgeguthabens von der gemeldeten Austrittsleistung von Fr. 242'237.90 auszugehen. Dies wird von der Beklagten 1 ausdrücklich anerkannt (Urk. 12 Ziff. 2 S. 3).
3.4 Bezüglich der gemeldeten Austrittsleistung zugunsten der Beklagten 1 bei der Pensionskasse der A.___ wurde die Höhe der Austrittsleistung seitens der Beklagten 1 anerkannt und als während der Dauer der Ehe geäufnet deklariert. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäussert. Damit unterliegt die gesamte Austrittsleistung von Fr. 17'262.95 der Teilung.
4. Somit hat der Kläger Anspruch auf Fr. 8'631.45 (Fr. 17'262.95 : 2) und die Beklagte 1 Anspruch auf Fr. 121'118.95 (Fr. 242'237.90 : 2) aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 112'487.50 (Fr. 121'118.95 - Fr. 8'631.45) zu Gunsten der Beklagten 1. Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Pensionskasse B.___ zu verpflichten, den Betrag von Fr. 112'487.50 zulasten des Vorsorgekontos des Klägers, lautend auf N.___, AHV-Nr. ____, auf das entsprechende Vorsorgekonto der Beklagten 1 bei der Pensionskasse der A.___, lautend auf K.___, AHV-Nr. ____, zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Pensionskasse B.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 112'487.50 zulasten des Vorsorgekontos des Klägers, lautend auf N.___, AHV-Nr. ___, auf das Vorsorgekonto der Beklagten 1 bei der Pensionskasse der A.___, lautend auf K.___, AHV-Nr. ___, zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pensionskasse B.___
- Pensionskasse der A.___
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Rechtsanwältin Renata Brianza
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).