Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00010
BV.2007.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
M.___
 
Kläger

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. A.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sammelstiftung PROGRESSA
c/o Genfer Versicherungen
Avenue Eugène-Pittard 16, Postfach 345, 1211 Genève 17
Beklagte

vertreten durch Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft
Avenue Eugène-Pittard 16, Postfach 345, 1211 Genève


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1972, war vom 1. April 2000 bis 30. September 2002 bei der B.___ AG angestellt und bei der Sammelstiftung PROGRESSA berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1/1 S. 2). Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 (Urk. 2/3) kündigte die B.___ AG das Arbeitsverhältnis per Ende September 2002. Ab 5. August 2002 war der Versicherte freigestellt (Urk. 2/4). Mit Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 2/7) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juli 2003 zu.
         In der Folge wandte sich der Versicherte an die Sammelstiftung PROGRESSA und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was die genannte Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 3. Mai 2005 (Urk. 2/8) ablehnte. Die Sammelstiftung PROGRESSA stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Versicherte bereits vor dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses arbeitsunfähig gewesen sei und die Arbeitsfähigkeit - auch während des als Wiedereingliederungsversuchs bei der B.___ AG zu qualifizierenden Arbeitsverhältnisses - nicht mehr wiedererlangt habe.

2.       Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 (Urk. 1/1) liess der Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung PROGRESSA erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Versicherten ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit Einreichung der Klage. Die Sammelstiftung PROGRESSA schloss in ihrer Klageantwort vom 7. März 2007 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage, eventualiter auf Beschränkung der Leistungen auf das gesetzliche Minimum. Replicando liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten, wobei er ausführen liess, dass er mit dem Rücktritt der Sammelstiftung PROGRESSA vom überobligatorischen Vorsorgevertrag, den diese bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2005 (Urk. 2/8) erklärt hatte, einverstanden sei (Urk. 12). Duplicando erneuerte die Sammelstiftung PROGRESSA ihren Abweisungsantrag (Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er aufgrund diverser psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen invalid sei. Er beziehe deshalb seit dem 1. Juli 2003 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich habe den Beginn der Wartefrist auf den Juli 2002 festgesetzt. Trotz Einsichtnahme in die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung habe es die Beklagte unterlassen, gegen die Feststellungen der IV-Stelle Einwendungen zu erheben, weshalb sie nunmehr an den Entscheid der IV-Stelle gebunden sei. Im Übrigen sei die Anstellung bei der B.___ AG nicht als Arbeitsversuch zu qualifizieren. Der Kläger habe schliesslich während 29 beziehungsweise 27 Monaten gearbeitet. Es sei unbestritten, dass der Kläger vor dem Arbeitsantritt am 1. April 2000 an demselben der Invalidität zugrunde liegenden Gesundheitsschaden gelitten habe und arbeitsunfähig gewesen sei. Im Zeitraum der Anstellung habe sich aber sein Gesundheitszustand soweit gebessert gehabt, dass er einer regelmässigen Arbeit habe nachgehen können. Infolge dieser Sachlage sei erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, während der Zeit eingetreten sei, als der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen sei. Sowohl die zeitliche als auch die sachliche Konnexität sei gegeben (Urk. 1 und 12).
3.2         Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Kläger bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses arbeitsunfähig gewesen sei und in der Folge seine Arbeitsfähigkeit nie mehr wiedererlagt habe. Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG sei nicht geeignet, die zeitliche Konnexität zur vorbestehenden, langjährigen Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen und einen Anspruch auf Vorsorgeleistungen zu begründen (Urk. 8). Bezüglich Bindungswirkungen an den Entscheid der IV-Stelle führte die Beklagte aus, dass der Kläger seinen Antrag auf IV-Leistungen am 3. Februar 2003 eingereicht habe. Somit habe er ohnehin frühestens ab Februar 2002 Anspruch auf IV-Leistungen gehabt. Es habe daher für die Eidgenössische Invalidenversicherung keinen Grund gegeben, die Eröffnung der Wartezeit auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen. Im Übrigen gehe aus dem „Feststellungsblatt für den Beschluss“ hervor, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung den Kläger auch während seiner Anstellung bei der B.___ AG als 80 % arbeitsunfähig betrachtet habe (Urk. 15).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat als die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Dabei ist zu beachten, dass die sachliche Konnexität von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde. Entsprechendes gilt auch für alle weiteren Punkte, die im Rentenfall zu bestimmen sind. Im vorliegenden Fall liegt einzig die zeitliche Konnexität im Streit. Streitentscheidend ist mit anderen Worten, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, während der Anstellung des Klägers bei der B.___ AG eintrat oder nicht. Aufgrund der Ausführungen der Parteien lässt sich die streitgegenständliche Frage darauf reduzieren, ob der Kläger bereits bei Arbeitsantritt arbeitsunfähig war und in der Folge seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangte, was von der Beklagten behauptet und vom Kläger bestritten wird.
         Da die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 3. November 2004 (Urk. 2/7) auch der Beklagten (beziehungsweise der für sie handelnden Genfer Versicherung) zugestellt hatte, besteht im vorliegenden Prozess im Sinne des in Erw. 2.5 Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass lediglich zu prüfen ist, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn der Wartezeit auf den 1. Juli 2002 festzulegen, offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintrittes geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 101 f. mit Hinweis).
4.2     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob in seinem Bericht vom 19. März 2003 (Urk. 9/1) folgende Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit):
„Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, depressiven, narzisstischen Zügen, ICD-10 F61.0
  Chronifizierte Polytoxikomanie vom Opiat- und Benzodiazepintyp, zurzeit kompensiert mit Methadon, ICD-10 F19.22
  Benzodiazepinabhängigkeit mit anhaltender kognitiver Beeinträchtigung, ICD-10 F13.74“
         Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen - so Dr. C.___ weiter - bestünden seit vielen Jahren. Als Elektroniker sei der Beschwerdeführer von 1992 bis März 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Von April 2000 bis Oktober 2002 (also während der Anstellung bei der B.___ AG) sei der Kläger „mit Unterbrüchen“ zu 90 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Oktober 2002 sei er wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Die genannte Anstellung (die von Dr. C.___ als Arbeitsversuch bezeichnet wurde) habe er wegen Depressionen und psychischem Stress mit psychosomatischen Störungen aufgeben müssen. Der Kläger konsumiere seit dem 16. Lebensjahr Alkohol und Cannabis, seit dem 18. Lebensjahr auch Heroin. Zurzeit erhalte er von seinem Hausarzt 90 mg Methadon und 100 mg Surmontil pro Tag. Seit seinem 20. Lebensjahr sei der Kläger praktisch nicht mehr in der Lage, selbstverantwortlich und alleine zu leben. Aktuell sei es infolge der Persönlichkeitsstörung, des deutlichen Autismus, der Unflexibilität, sich auf verändernde Bedingungen einzustellen, sowie wegen der manifesten mnestischen Störung sinnlos, eine berufliche Massnahme einzuleiten. Aus psychiatrischer und drogenspezifischer Sicht sei eine Abstinenz von Suchtmitteln bei der Schwere der Grundstörung und der devianten Lebensentwicklung praktisch auszuschliessen. Er rate von eigentlichen Rehabilitationsbemühungen Richtung Arbeit und Abstinenz ab, weil sich die schlechten Erfahrungen nur wiederholen dürften, der Selbstwert weiter darunter leide und beides den Autismus des Klägers fördere.
         Oberärztin Dr. med. D.___ und Assistenzärztin med. pract. F.___ von der E.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 4. August 2004 (Urk. 2/9) folgende Diagnosen:
„Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, instabilen (Impulskontrolle) und unreifen Zügen (ICD-10: F60.8, F60.30) mit
  rezidivierenden depressiven Episoden mit Suizidalität (ICD-10; F33.0) und
  Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes (ICD-10: F45.31)
  Polytoxikomanie (Methadonsubstitution, sporadischer Beikonsum von Heroin, Cocain, Alkohol, Cannabis) (ICD- 10: F10.1, F11.22, F12.1, F14.1)“
         Trotz mehrfachen langen suchtspezifischen Therapien hätten keine anhaltende Drogenabstinenz und psychische Stabilität erreicht werden können. Der Kläger sei auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Die Stelle als Elektroniker bei der B.___ AG sei dem Kläger, der seit seinem 16. Lebensjahr verschiedenste Drogen und Alkohol konsumiere, gekündigt worden, weil er sowohl qualitativ als auch quantitativ ungenügende Leistungen erbracht habe. Seine Leistungen hätten nicht denen eines gelernten Elektronikers entsprochen. Er sei fachlich konstant überfordert gewesen. So habe er einfache Arbeitsabläufe bei der Herstellung von Messgeräten nicht verstanden. Er sei unzuverlässig gewesen, sei oft tagelang unentschuldigt nicht zur Arbeit gekommen und sei nirgends erreichbar gewesen. Auf fachliche Kritik des Arbeitgebers habe der Kläger sehr gekränkt und aggressiv reagiert. In der Aufregung habe er sich sehr häufig erbrechen müssen. Dank des sozialen Engagements der Arbeitgeberin sei der Kläger dennoch mit einfachen Arbeiten bis September 2002 weiterbeschäftigt worden.
4.3         Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass beim Kläger bereits seit sehr vielen Jahren erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen psychischer Natur (insbesondere eine Persönlichkeitsstörung und eine Polytoxikomanie) vorliegen. Infolge dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger vollständig erwerbsunfähig, weshalb er eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Weiter ergibt sich aus den zitierten Arztberichten, dass der Kläger auch während seiner Anstellung bei der B.___ AG nicht arbeitsfähig war. Diesbezüglich äusserte sich insbesondere Dr. C.___ sehr deutlich. Er attestierte dem Kläger für die Zeit der fraglichen Anstellung eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % (Urk. 9/1 S. 2 f.). Schliesslich gingen auch Dr. D.___ und med. pract. F.___ in ihrem Gutachten davon aus, dass es sich bei der Anstellung bei der B.___ AG lediglich um einen weiteren gescheiterten Arbeitsversuch des Klägers gehandelt habe, der im Übrigen nur aufgrund des sozialen Engagements der Arbeitgeberin so lange gedauert habe (Urk. 2/9 S. 4). In dieses Bild, das die medizinischen Akten zeichnen, fügen sich die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers betreffend krankheitsbedingte Absenzen des Klägers (vgl. Urk. 2/5 und 2/11) ein. Aus diesen Aufstellungen ist ersichtlich, dass der Kläger praktisch während der gesamten Anstellungsdauer immer wieder für einzelne oder mehrere Tage krankheitsbedingt fehlte. Von einer Unterbrechung der zeitlichen Konnexität zu der vor Arbeitsantritt bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
         Die Tatsache, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit - entgegen der eindeutigen medizinischen Aktenlage - auf Juli 2002 festsetzte, mag vom Umstand herrühren, dass der Kläger am 29. Juli 2002 seinen letzten effektiven Arbeitstag bei der B.___ AG hatte (vgl. Urk. 2/5). Tatsächlich war der Kläger jedoch - wie ausgeführt - bereits seit Jahren (ohne längere zeitliche Unterbrüche) arbeitsunfähig. Die Feststellung der IV-Stelle im „Feststellungsblatt für den Beschluss“ (Urk. 16/15 S. 4), wonach die Wartezeit im Juli 2002 begonnen habe, erweist sich demzufolge (wenigstens im vorliegenden Kontext) als offensichtlich unrichtig, weshalb das hiesige Gericht nicht an diese Feststellung gebunden ist.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schliesslich zur Invalidität führte, bereits lange Zeit vor dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten war und dass der Kläger in der Folge auch nicht mehr für längere Zeit und ununterbrochen arbeitsfähig wurde, weshalb die Beklagte nicht leistungspflichtig und die Klage demzufolge abzuweisen ist.

5.       Der unterliegende Kläger wäre im vorliegenden Verfahren nur kosten- und entschädigungspflichtig, wenn ihm im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen wäre, er habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Da davon nicht die Rede sein kann, ist der Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.
         Dem Kläger steht eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht zu.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).