Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00012
[9C_522/2008]
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BV.2007.00012
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 19. Mai 2008
in Sachen
K.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
P.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1959, arbeitete seit dem 21. August 1995 als Betriebsmitarbeiter Logistik bei der A.___ (G.___, Arbeitgeberbericht vom 28. August 2008, Urk. 10/4) und war damit bei der B.___ vorsorgeversichert. Per 1. Januar 2002 erfolgte die Ausgliederung in die neu gegründete, privatrechtliche P.___. Mitte März 2002 verspürte der Versicherte während seiner Arbeit im Paketdienst belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk, weshalb er bei der Diagnose einer Tendovaginitis der Flexor carpi ulnaris Sehne rechtsbetont sowie eines seit 1995 bestehenden Diabetes mellitus Typ II (in der angestammten Tätigkeit) arbeitsunfähig geschrieben wurde (Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 28. August 2002, Urk. 10/6/1-2).
1.2 Am 12. August 2002 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 10/2 Ziff. 7.8). Nachdem auch Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, vom Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen der P.___ am 26. August 2002 (Urk. 10/9) bei identischer Diagnose eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten im Paketdienst (als schwere manuelle Tätigkeit) attestiert und eine angepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar bezeichnet hatte, sprach die Invalidenversicherung K.___ mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (Urk. 10/14) eine Umschulung im Sinne einer lerntechnischen Vorbereitung und Abklärung an der F.___ vom 25. Februar bis 13. Juli 2003 zu. Nach einer positiven Rückmeldung des Instituts (vom April 2003, Urk. 10/19) gewährte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 19. Juni 2003 (Urk. 10/20) eine Umschulung im Rahmen der 1-jährigen Handelsausbildung mit Diplomabschluss vom 19. August 2003 bis 9. Juli 2004. Am 28. Oktober 2003 (Urk. 10/23) übernahm die Invalidenversicherung ergänzend die Kosten für 20 Privatlektionen im Fach Deutsch. Nach dem Ende der Ausbildung (vgl. Leistungszeugnis vom 15. August 2004, Urk. 10/38) stellte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 11. August 2004 (Urk. 10/42) den Abschluss der Umschulung sowie eine rentenausschliessende Eingliederung fest, woran sie mit Einspracheentscheid vom 24. September 2004 (Urk. 10/49) festhielt.
Am 17. November 2004 (Urk. 10/51) meldete sich K.___ erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Stellenvermittlung, was ihm mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 10/60) gewährt wurde. Mit Verfügung vom 11. April 2005 (Urk. 10/67) schloss die Invalidenversicherung die Arbeitsvermittlung ab mit der Begründung, der Versicherte habe zwei Stellenangebote aus invaliditätsfremden Gründen abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden allesamt abgewiesen, zuletzt mit Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 20. September 2006 (indessen mit der substituierten Begründung, die fehlende Eingliederung des K.___ im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit sei nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, Urk. 10/86).
1.3 K.___ wurde im ersten Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (ab 6. Mai 2002) weiterhin voll und hernach im Ausmass von 80 % entlöhnt (Klageantwort vom 9. März 2007, Urk. 6 S. 2). Am 11. März 2004 (Urk. 7/1) zeigte die Arbeitgeberin dem Versicherten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2004 an unter Hinweis darauf, dass im Betrieb keine geeignete, behinderungsangepasste Einsatzmöglichkeit bestehe. Am 8. April 2004 (Urk. 7/2) gewährte die Arbeitgeberin gesprächsweise eine Verlängerung der Kündigungsfrist um zwei Monate, um K.___ mehr Zeit für die Stellensuche zu ermöglichen. Hierauf wurde am 14. April 2004 (Urk. 7/3) die Kündigung per 31. Oktober 2004 ausgesprochen, worauf er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Abrechnung Mai 2006, Urk. 15/5).
Am 10. April 2006 (Urk. 7/8) trat der Versicherte erstmals an die P.___ heran und beantragte die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente, was diese indes ablehnte (Schreiben vom 19. April 2006, Urk. 7/9). Auch eine erneute Anfrage vom 23. November 2006 (Urk. 7/10) wurde negativ beantwortet (Urk. 7/11).
2. Am 8. Februar 2007 erhob K.___ durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Klage gegen die P.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte mit Wirkung ab dem 6. Mai 2003 zur Erbringung der reglementarischen Leistungen zu verpflichten, nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Juni 2006 (Urk. 1 S. 2). Die P.___ ersuchte am 9. März 2007 (Urk. 6) unter Kosten- und Entschädigungsfolge um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 12. März 2007 (Urk. 8) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 10/1-86). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 14 und Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Mai 2007 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. VG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 6. Mai 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 lit. a BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen unter anderem von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
1.4 Da es sich bei der P.___ um eine privatrechtliche Stiftung handelt, hat die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages nach dem Vertrauensprinzip zu geschehen (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).
2.
2.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 des ab 1. Januar 2002 gültigen Vorsorgeplans nach dem Leistungsprimat der Beklagten (Urk. 2/4) hat eine versicherte Person, wenn sie nach Feststellung des ärztlichen Dienstes für ihre bisherige oder eine andere ihr zumutbare Beschäftigung bei der A.___ nicht mehr tauglich ist (Invalidität), Anspruch auf eine Invalidenrente der P.___, falls sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der P.___ versichert war.
Wird einer versicherten Person aufgrund der Feststellung des ärztlichen Dienstes der Lohn aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt (Teilinvalidität), so hat sie für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn Anspruch auf eine Teilrente (Art. 39 Abs. 2 des Vorsorgeplans).
Laut Art. 39 Abs. 3 des Vorsorgeplans beginnt der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder mit der Herabsetzung des Lohnes. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der versicherten Person (lit. a), bei Erreichen des Alters 65 (lit. b), bei Wiedererreichen der vollen Erwerbstätigkeit (lit. c) oder mit der Aufnahme einer dauernden Erwerbstätigkeit, wenn das Arbeitseinkommen den früheren Lohn übersteigt (lit. d).
2.2 Per 1. Januar 2004 änderte die Beklagte die reglementarischen Bestimmungen des Art. 39 wie folgt ab (Urk. 7/13):
"Grundsätze
1 Ist eine versicherte Person im Sinne des IVG invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der P.___, falls sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der P.___ versichert war.
Der Entscheid der IV-Stelle über Beginn der Invalidität und Invaliditätsgrad ist für die P.___ verbindlich. Invalidenleistungen der P.___ werden solange nicht ausbezahlt, bis der Entscheid der Eidg. IV vorliegt.
2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt mit der Erschöpfung der Lohnfortzahlungspflicht oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen, sofern diese mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und zu mindestens 50 % durch den Arbeitgeber finanziert werden.
Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt mit dem Tod des Versicherten oder wenn die Voraussetzungen der Invalidität nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch nach Vollendung des 65. Altersjahres. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf eine Altersrente nach Artikel 30.
Erwerbsinvalidität
3 Erwerbsinvalidität liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person aufgelöst wird, weil die versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige Beschäftigung oder eine andere ihr zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, und sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Erwerbsinvalidität geführt hat, im Leistungsplan versichert war.
Über das Vorhandensein und über den Grad der Invalidität entscheidet die P.___ aufgrund einer Beurteilung durch ihren Vertrauensarzt bzw. durch die IV-Stelle. Der Invaliditätsgrad wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, namentlich wenn die Eidg. IV ihre Leistungen anpasst.
Berufsinvalidität
4 Berufsinvalidität liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 50. Altersjahrs und nach 10 Beitragsjahren in der P.___ oder deren Vorgängerorganisation infolge Krankheit oder Unfall durch den Arbeitgeber aufgelöst wird, weil die versicherte Person ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausüben und ihr der Arbeitgeber keine andere zumutbare Beschäftigung zuweisen kann.
5 Berufsinvalidität liegt ebenfalls vor, wenn auf Antrag des Arbeitgebers eine Invalidenrente ausgerichtet wird bei einem Invaliditätsgrad unter 25 % oder eine Invalidenrente ausgerichtet wird, welche einem Invaliditätsgrad entspricht, der denjenigen der Eidg. IV übersteigt. In diesem Falle reduziert sich die Berufs-Invalidenrente auf die gewährte Zusatzrente.
6 Über das Vorhandensein der Berufsinvalidität entscheidet der ärztliche Dienst, über den Grad der Berufsinvalidität der Arbeitgeber.
7 Die Kosten der Berufsinvalidität trägt der Arbeitgeber."
3.
3.1
3.1.1 Der Kläger führte zur Begründung seiner Anträge aus, angesichts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2002 gelangten die damals geltenden Reglementsbestimmungen zur Anwendung. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe mit der Herabsetzung des Lohnes, was im Mai 2003 der Fall gewesen sei. Da er für seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Beschäftigung bei der A.___ nicht mehr tauglich sei, habe er Anspruch auf Ausrichtung einer vollen Invalidenrente (Urk. 1 S. 3 f.).
3.1.2 Replicando ergänzte der Kläger, sein letzter Arbeitstag sei der Freitag, 3. Mai 2002, gewesen. Bis zur formellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Oktober 2004 habe lediglich noch ein formelles, nicht aber ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Die Taggeldleistungen der Invalidenversicherung seien an die Arbeitgeberschaft gegangen, welche einzig noch eine Durchlauffunktion inne gehabt habe. Überdies habe die Beklagte für den Kläger Leistungen einer Krankentaggeldversicherung bezogen. Für die Arbeitgeberin habe bereits spätestens im Mai 2003 festgestanden, dass man ihn nicht mehr einsetzen konnte und wollte. Grund dafür sei die bereits damals bestehende Berufsinvalidität gewesen (Urk. 14 S. 2 f.).
Der Kläger bestritt sodann die Anwendbarkeit der per 1. Januar 2004 geänderten Bestimmungen des Reglements mit der Begründung, es sei ihm - entgegen Art. 68 Abs. 2 Satz 2 des Reglements - keine entsprechende Information zugegangen. Sodann bestritt er, dass die Änderung der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorgelegt worden sei. Jedenfalls habe er schon aufgrund des völlig überhasteten Vorgehens seitens der Beklagten und der fehlenden Mitteilung gar keine Gelegenheit gehabt, sich gegen die Reglementsänderung auszusprechen (Urk. 14 S. 3).
Der Kläger brachte sodann vor, gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 2 würden erworbene Ansprüche durch eine Reglementsänderung nicht berührt. Er habe deshalb Anspruch darauf, dass die ihm zustehenden Leistungen gemäss dem Reglement 2002 festgesetzt würden (Urk. 14 S. 3 f.).
Der Kläger hielt schliesslich fest, nach der entsprechenden Reglementsbestimmung von Art. 39 Abs. 3 des Reglements 2002 entstehe der Anspruch auf Invalidenleistungen bei der Reduktion des Lohnes und nicht erst dann, wenn der Arbeitnehmer weder Lohn noch Taggeld beziehe (Urk. 14 S. 4).
3.2 Die Beklagte ihrerseits führte aus, ein Anspruch auf Invalidenleistungen entstehe nach den reglementarischen Bestimmungen erst mit der Beendigung oder Teilbeendigung der Arbeitstätigkeit, wenn der Arbeitnehmer weder Lohn noch Taggelder beziehe; dies sei Ende Oktober 2004 der Fall gewesen. Gemäss den neuen, seit 1. Januar 2004 anwendbaren Bestimmungen bestehe ein Rentenanspruch nur, wenn die versicherte Person auch Anspruch auf eine Invalidenrente der IV habe. Dies sei nicht der Fall (Urk. 6 S. 4).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt - und zwischen den Parteien auch nicht umstritten -, dass der Kläger aufgrund der Handproblematik seit Mai 2002 für die bisherige Tätigkeit im Paketdienst nicht mehr arbeitsfähig ist, indessen eine angepasste Tätigkeit ohne wiederholte Bewegungen mit den Händen und ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg ab Juli 2002 vollumfänglich ausüben kann (Bericht von Dr. D.___ vom 10. Juli 2002 [Urk. 10/6/5] und vom 6. Dezember 2004 [Urk. 10/58/5-6]). Ebenso unbestritten ist, dass die Arbeitgeberin dem Kläger betriebsintern keine zumutbare Stelle zuweisen konnte, nach einem Jahr der vollen Lohnzahlung diese auf 80 % reduzierte und das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2004 auflöste.
4.2
4.2.1 Zur Frage, ob bereits vor der Reglementsänderung per 1. Januar 2004 - mithin im Zeitpunkt der Lohnherabsetzung per Mai 2003 - ein Rentenanspruch entstanden ist, ist grundsätzlich Art. 39 Abs. 3 des Reglements 2002 zu beachten, wonach der Anspruch mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder der Herabsetzung des Lohnes beginnt.
4.2.2 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 31. Oktober 2004, woran der Umstand nichts ändert, dass der letzte effektive Arbeitstag der 5. Mai 2002 war. Auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin die Taggelder der Invalidenversicherung sowie Krankentaggeldleistungen erhalten haben soll, ändert nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende Oktober 2004 gedauert hat.
4.2.3 Kommt nach dem Gesagten eine Leistungsentstehung im Jahr 2003 bloss noch mit der Begründung der Herabsetzung des Lohnes in Frage, so könnte nach dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung in der Tat geschlossen werden, dass bei einer blossen Lohnherabsetzung Invalidenleistungen fällig werden. Nach dem Vertrauensprinzip ist jedoch zu ermitteln, welches der wahre Sinn der Vereinbarung ist, welchen die Parteien geschlossen haben. Hierzu ergibt sich aus Abs. 2 des fraglichen Art. 39, dass die hier gemeinte Herabsetzung des Lohnes dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Mitarbeiter teilinvalid wird. Für die Differenz wird ihm eine (Teil-)Invalidenrente ausgerichtet. Die reglementarische Bestimmung ist demnach so zu verstehen, dass ein Versicherter bei einer Weiterbeschäftigung, welchem aufgrund seiner teilweisen Invalidität der Lohn herabgesetzt wird, für die Differenz Invalidenleistungen bezieht, wobei es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass auch die Invalidenleistungen auf denjenigen Zeitpunkt ihren Beginn nehmen, wenn der Lohn entsprechend herabgesetzt wird.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die Konstellation indes grundsätzlich anders. Der Kläger wurde nicht mehr weiterbeschäftigt, sondern er wurde entlassen, da im Betrieb keine zumutbare Tätigkeit vorhanden war. Demgemäss kann von einer invaliditätsbedingten Herabsetzung des Lohnes bei Weiterbeschäftigung nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass ihm nach einem Jahr bloss noch 80 % des Lohnes ausgerichtet wurde, ist wohl in arbeitsvertraglichen Abreden begründet und für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers nicht von Relevanz. Diese Lohnherabsetzung entspricht eben nicht einer solchen im Sinne von Art. 39 Abs. 2 des Reglements 2002 im Rahmen der Weiterbeschäftigung bei der A.___, sondern einer Anpassung im Rahmen des weiterlaufenden Arbeitsvertrages bis zum Entscheid, ob eine Weiterbeschäftigung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 des Reglements 2002 oder aber die Kündigung - und damit verbunden eine Anspruchsprüfung nach Art. 39 Abs. 1 des Reglements 2002 - erfolgt. Beim Kläger war Letzteres der Fall.
Damit ergibt sich, dass im Jahr 2003 kein Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente entstand. Weder wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst noch fand eine Lohnherabsetzung im Rahmen einer invaliditätsbedingten angepassten Weiterbeschäftigung im Betrieb statt.
4.3
4.3.1 Per 1. Januar 2004 traten die revidierten Bestimmungen des Reglements der Beklagten in Kraft. Was der Kläger hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So steht fest, dass der Stiftungsrat das Reglement jederzeit ändern kann (Art. 68 Abs. 1 des Reglements 2002). Dass gemäss Art. 68 Abs. 2 des Reglements 2002 Änderungen des Reglements der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen und die versicherten Personen über Reglementsänderungen zu informieren sind, sind bloss Bestimmungen deklarativen Charakters. Demgemäss erweisen sich die vom Stiftungsrat am 2. Dezember 2003 beschlossenen Änderungen ohne Weiteres als anwendbar.
4.3.2 Nach den anwendbaren neuen Bestimmungen kommt für den Kläger mit Jahrgang 1959 bloss der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente in Frage, setzt doch eine Berufsinvalidenrente die Vollendung des 50. Altersjahrs voraus.
Nach der anwendbaren Fassung von Art. 39 Abs. 3 des Reglements liegt eine Invalidität nicht mehr bereits schon dann vor, wenn der Versicherte krankheits- oder unfallbedingt seine bisherige oder eine zumutbare Beschäftigung bei der A.___ nicht mehr ausüben kann, sondern es wird Bezug auf den gesamten Arbeitsmarkt genommen. Danach liegt eine Invalidität erst dann vor, wenn die bisherige oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.
4.3.3 Nachdem die Invalidenversicherung dem Kläger eine Handelsausbildung gewährt hat, sind die Voraussetzungen für die Ausübung einer anderen zumutbaren Tätigkeit gegeben. In diesem Sinne schloss die Invalidenversicherung denn auch die beruflichen Massnahmen ab unter Verweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung (Einspracheentscheid vom 24. September 2004, Urk. 10/49).
Soweit die Invalidenversicherung mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid ausdrücklich auch einen Rentenanspruch des Klägers verneint hat, ist dieser an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. Juni 2006, B 34/05, Erw. 2.3), da sich der Entscheid klarerweise nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Bei unbestrittener Restarbeitsfähigkeit stellte die Invalidenversicherung dem von der letzten Arbeitgeberin gemeldete Lohn (unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung) von Fr. 65'070.-- (Valideneinkommen) das Minimum der Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes von Fr. 53'133.-- (Invalideneinkommen) gegenüber und errechnete eine Einkommenseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 18 %. Dies ist unter keinem Titel zu beanstanden. Namentlich ist kein Abzug vom Lohn vorzunehmen, da es sich beim gewählten Invalidenlohn nicht um einen Tabellenlohn handelt und mit der Verwendung der minimalen Lohnwerte einem allfällig tieferen Leistungsniveau des Klägers hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. den entsprechenden Vorhalt des Klägers im Schreiben an die Beklagte vom 23. November 2006, Urk. 2/8).
4.3.4 Damit ergibt sich, dass der Kläger nach der Beendigung der Eingliederungsmassnahmen bloss im Umfang von 18 % invalid war, weshalb ihm weder obligatorische noch reglementarische Rentenansprüche, die nach Art. 40 der Reglementsänderung per 1. Januar 2004 einen Mindestinvaliditätsgrad von 25 % voraussetzen, gegenüber der Beklagten zustehen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keine Ansprüche hat, weshalb die Klage abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
5.2 Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- P.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).