Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 24. November 2008
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stierlin, Ruckstuhl & Ott, Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur
gegen
1. Y.___
2. Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o Winterthur Leben
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung und Urteil vom 15. Dezember 2006 (Urk. 2/2/66) schied die Einzelrichterin des Bezirksgerichts A.___ die am 16. Dezember 1994 geschlossene Ehe von X.___ (Klägerin) und Y.___ (Beklagter 1). Unter Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils ordnete die Einzelrichterin die hälftige Teilung der vom Gesuchsteller (= Beklagten 1) während der Ehe erworbenen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge an.
1.2 Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils überwies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts A.___ die Streitsache zur Teilung der Austrittsleistungen mit Verfügung von 29. Januar 2007 (Urk. 1) dem hiesigen Gericht. Dabei teilte sie ergänzend folgende Verhältnisse mit:
" Es wird die hälftige Teilung der vom Gesuchsteller während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge angeordnet. Das Datum der Eheschliessung ist der 16. Dezember 1994. Das Scheidungsurteil wurde am 15. Dezember 2006 gefällt und ist seit dem 19. Januar 2007 rechtskräftig.
Die Gesuchstellerin hat keine Guthaben der beruflichen Vorsorge erworben. Dem Gesuchsteller stehen voraussichtlich Guthaben bei der Winterthur Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge zu. Diese hat per 31. Dezember 2006 ein totales Guthaben von Fr. 384'382.15 gemeldet. Wieviel hiervon während der Ehe erworben wurde, ist unklar. Eine frühere Vorsorgeeinrichtung (Z.___) hat ein Guthaben per Heirat von Fr. 67'161.-- gemeldet (aufgezinst bis 31. Dezember 2006 damit Fr. 102'108.--); der (aufgezinste) Ersatzwert gemäss Art. 22a FZG wurde von der Winterthur Columna auf Fr. 179'128.-- berechnet.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgeeinrichtung die Durchführbarkeitserklärung mit der Begründung verweigerte, der Gesuchsteller sei ab dem 19. Mai 2003 arbeitsunfähig; eine Teilung der Freizügigkeitsleistung könne nicht durchgeführt werden, da ein Vorsorgefall eingetreten sei. Aufgrund der Akten des Scheidungsverfahrens ist demgegenüber davon auszugehen, dass der Vorsorgefall noch nicht eingetreten ist, da das Verfahren des Gesuchstellers um IV-Leistungen auch im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils noch pendent ist (keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und die Vorsorgeeinrichtung auch keine Rentenzahlungen ausrichtet)."
2.
2.1 Mit Verfügung vom 1. März 2007 (Urk. 3) wurde der Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des unter der Prozessnummer IV.2006.00596 am Gericht hängigen Verfahrens betreffend Invalidenrente (des Beklagten 1) sistiert. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (Urk. 7) wurde die Sistierung des Verfahrens - unter Hinweis auf das leistungsverweigernde Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2007 (Urk. 6/1) - aufgehoben und der Klägerin Rechtsanwältin Marianne Ott als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren bestellt (Gesuch vom 11. Januar 2008, Urk. 5). Sodann holte das Gericht bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, Winterthur, eine per Datum der Rechtskraft der Scheidung (19. Januar 2007) aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung des Beklagten 1 sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Schliesslich wurde der Beklagte 1 aufgefordert, ein allenfalls vom Betrag von Fr. 67'161.-- abweichendes Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung mit Urkunden zu beweisen.
2.2 Am 28. Januar 2008 (Urk. 9) bezifferte die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, Winterthur, das per 19. Januar 2007 vorliegende Kapital mit Fr. 359'040.20 sowie einen aufgezinsten Betrag des im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandenen Kapitals (von Fr. 67'161.--) in Höhe von Fr. 102'242.80. Der Beklagte 1 ersuchte am 29. April 2008 (Urk. 14) um Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand und brachte vor, im Zeitpunkt der Heirat über eine höhere Austrittsleistung als Fr. 67'161.-- verfügt zu haben. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 (Urk. 18) bestellte das Gericht dem Beklagten 1 Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren und holte bei der Beklagten 2 ergänzende Auskünfte ein, welche am 2. Juli 2008 (Urk. 23a) eingingen. Hierzu nahmen die Parteien am 23. Juli 2008 (Urk. 27) und 15. September 2008 (Urk. 28) Stellung, wobei der Beklagte 1 unter Hinweis auf eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung um erneute Sistierung des Verfahrens ersuchte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.
2. Das Bezirksgericht A.___ meldete mit Verfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Teilungsverhältnis: ½ : ½, Datum der Eheschliessung: 16. Dezember 1994, Datum der Rechtskraft der Ehescheidung: 19. Januar 2007, Berufliche Vorsorgeeinrichtung der Klägerin: keine, Berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beklagten 1: Winterthur Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge). Die Beklagte 2 bezifferte sodann die Höhe des Guthabens des Beklagten 1 im relevanten Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (19. Januar 2007) mit Fr. 359'040.20 (Urk. 9), was unbestritten geblieben ist.
3.
3.1 Nicht einig sind sich die Parteien über die Höhe der im Zeitpunkt der Eheschliessung (16. Dezember 1994) vorhanden gewesenen Austrittsleistung des Beklagten 1.
3.2 Bei den Akten findet sich eine Bestätigung der Z.___ vom 9. November 2004 (Urk. 2/2/47), welche zu Händen des Beklagten 1 eine Freizügigkeitsleistung per 16. Dezember 1994 in der Höhe von Fr. 67'161.-- bestätigte.
Der Beklagte 1 machte hierzu geltend, es könne nicht zutreffen, dass er vom 16. Dezember 1994 bis am 1. Juni 2005 (10½ Jahre) rund Fr. 280'000.-- geäufnet haben soll und in den 17 Jahren vorher lediglich Fr. 67'161.-- (Urk. 14). Sodann brachte er vor, die Bestätigung der Z.___ habe offenbar auf einer Anfrage bei der Beklagten 2 basiert (ehemalige Rückversichererin), welche so gar nie abgegeben worden sei. Die Beklagte 2 führte am 2. Juli 2008 (Urk. 23a) aus, das Kapital habe Fr. 67'161.-- betragen.
3.3 Aus den vorliegenden Akten lässt sich kein anderer Schluss ziehen, als dass das Kapital des Beklagten 1 im Zeitpunkt der Eheschliessung am 16. Dezember 1994 Fr. 67'161.-- betragen hat. Die Bestätigung vom 9. November 2004 (Urk. 2/2/47) ist eindeutig und es ist nicht ersichtlich, inwiefern darin falsche Angaben enthalten sein sollten. Mit seinen vorgebrachten Überlegungen übersieht der Beklagte 1, dass die Äufnung des Vorsorgeguthabens von Gesetzes wegen erst mit dem Alter 25 einsetzt und nicht linear verläuft (vgl. nur schon die altersabhängigen Beitragssätze gemäss Art. 16 BVG). Sodann ist er beweispflichtig für den Sachverhalt, aus dem er selber Rechte ableitet, mithin die Errechnung einer tieferen zu teilenden Austrittsleistung. Diesen Beweis hat er - trotz gerichtlicher Auflage - nicht erbracht und auch keinerlei Dokumente aufgelegt, aus welchen auf eine höhere Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung geschlossen werden könnte. Das blosse Einreichen von Lohnausweisen (Urk. 15/1-10) genügt nicht.
3.4 Aufgezinst auf das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (19. Januar 2007) ergibt sich ein Betrag von Fr. 102'242.80 (Urk. 9). Die abweichende Angabe der Beklagten 2 im Scheidungsverfahren (Fr. 179'128.--, Urk. 2/2/59) basierte auf den Tabellen des Eidgenössischen Departements des Innern. Diese sind indes bloss dann heranzuziehen, wenn konkrete Angaben über die Verhältnisse fehlen. Und vorliegend sind diese Verhältnisse gerade erstellt, weshalb nicht auf die (Hilfs-)Berechnung gemäss Art. 22a FZG abzustellen ist.
3.5 Damit ergibt sich, dass der Beklagte 1 im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils über eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 359'040.20 verfügte, wovon das (aufgezinste) Kapital bei Eheschluss in der Höhe von 102'242.80 abzuziehen ist. Dies ergibt ein zu teilendes Kapital von Fr. 256'797.40.
4. Damit hat die Klägerin Anspruch auf Fr. 128'398.70 (Fr. 256'797.40 : 2) aus dem Vorsorgeguthaben des Beklagten 1. Demnach ist die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, zu verpflichten, den genannten Betrag zu Lasten des Kontos des Beklagten 1 auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu überweisen.
Die der Klägerin zustehende Summe ist ab dem Teilungszeitpunkt (19. Januar 2007) zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich grundsätzlich nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), weshalb sich bis Ende 2007 ein Zinssatz von 2,5 % und ab 1. Januar 2008 ein solcher von 2,75 % ergibt. Sieht das Reglement der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur indes einen abweichenden Zinssatz vor, so ist dieser anwendbar, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Dies ist dann der Fall, wenn der reglementarische Zins auf dem gesamten (obligatorischen und überobligatorischen) Kapital mindestens dem Wert des zum gesetzlichen Mindestzinssatz verzinsten obligatorischen BVG-Guthabens entspricht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 8. April 2003, B 70/02, Erw. 3.1).
5.
5.1 Der Beklagte 1 ersuchte unter Hinweis auf seine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung um erneute Sistierung des Verfahrens (Urk. 27). Gemäss seinen eigenen Angaben ist er seit Mai 2003 arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit habe über die späteren Diagnosen einer Schmerzstörung und weiterer psychiatrischer Erkrankungen zur Vollinvalidisierung geführt, da ihm eine Arbeit sozialpraktisch unzumutbar sei. Entsprechendes werde neuameldungsweise bei der zuständigen IV-Stelle anhängig gemacht werden (derzeit in Vorbereitung) und warte in diesem Sinne auf die materielle Prüfung. Zwar sei die Vollinvalidisierung noch nicht abschliessend so verfügt. Es bestünden aber gewisse Hinweise, dass der Vorsorgefall bereits lange vor der Scheidung eingetreten sei, womit eine Durchführbarkeit der Teilung ausgeschlossen sei. Weiter habe das Bundesgerichtsurteil den Sachverhalt nur bis zum 29. Mai 2006 beurteilt, weshalb keineswegs gesagt sei, dass die neu zu prüfende Vollinvalidisierung nicht eben vor dem späteren Scheidungsdatum eingetreten sei (Urk. 27).
5.2 Fest steht, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. August 2007 (Urk. 6/1) festgehalten hat, dass dem Beklagten 1 per Stichtag 29. Mai 2006 (Datum des leistungsverneinenden Einspracheentscheids der Invalidenversicherung) keine Ansprüche zustehen. Dies unter Hinweis, dass ihm nach gutachterlicher Einschätzung eine mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Anhaltspunkte für eine krankheitswertige psychische Störung hätten nicht bestanden. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass des Einspracheentscheides habe in diesem Verfahren unberücksichtigt zu bleiben.
5.3 Das hauptsächliche Vorbringen des Beklagten 1, wonach er seit Mai 2003 arbeitsunfähig sei, wurde vom Bundesgericht klar verworfen. In diesem Sinne ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern er neuanmeldungsweise mit einer Rentenzusprache rechnen könnte. Immerhin müsste er eine neue gesundheitliche Situation (Verschlechterung) beweisen können, welche er aber gerade nicht behauptet. Aufgrund der Angaben des Beklagten 1 ist es schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern sich sein Gesundheitszustand zwischen dem 29. Mai 2006 (Einspracheentscheid) und dem 19. Januar 2007 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) verändert haben soll und aus welchen Gründen er Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung haben sollte. Auch aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ist nicht zu schliessen, dass sich der Sachverhalt bis zur Urteilsfällung (28. August 2007, Urk. 6/1) massgeblich verändert hatte, auch wenn das Bundesgericht den Sachverhalt ab 29. Mai 2006 nicht zu berücksichtigen hatte.
Wenn der Beklagte 1 von einer Schmerzstörung spricht (Urk. 27 S. 2), so übersieht er, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine solche in der Regel als überwindbar gilt und bloss ausnahmsweise zu einer Rente führt. Voraussetzung ist eine psychische Komorbidität oder das Vorliegen von gewissen Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Von solchen Verhältnissen kann vorliegend nicht gesprochen werden, jedenfalls nicht im Hinblick auf die Kriterien mit einer längerdauernden zeitlichen Komponente.
5.4 Damit steht fest, dass die vorgetragenen Beschwerden des Beklagten 1 nicht glaubhaft erscheinen und eine neuanmeldungsweise Zusprache einer Invalidenrente mit der Festlegung des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 29. Mai 2006 und dem 19. Januar 2007 aufgrund der Akten als ausgeschlossen erscheint. Damit aber rechtfertigt sich eine erneute Sistierung des Verfahrens nicht.
6.
6.1 Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände, Rechtsanwältin Marianne Ott und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
6.2 Die von der Vertreterin der Klägerin am 15. September 2008 (Urk. 28) geltend gemachten, nicht näher spezifizierten Aufwendungen von 13 Stunden erscheinen als überhöht. Hinzuweisen ist vorweg, dass sie bereits im Scheidungsverfahren die Rechtsvertretung besorgte und die massgeblichen Akten kannte. Die im vorliegenden Prozess ergänzend eingereichten Akten sind nicht umfangreich. Angesichts dieser Umstände und in Berücksichtigung von zwei Rechtsschriften à drei und fünf Seiten (Urk. 5 und Urk. 28), wobei rund drei Seiten relevanten materiellen Inhalts verbleiben, erscheint die Zusprache eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) an Rechtsanwältin Marianne Ott als angemessen.
Der Aufwand von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ist angesichts von zwei äusserst kurzen Rechtsschriften (Urk. 14 und Urk. 27) mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.
6.3 Die Scheidungsparteien sind auf § 92 der Zivilprozessordnung hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden können, sofern sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 128'398.70 zuzüglich Zinsen im Sinne von Erw. 4 zu Lasten von Y.___ auf ein von X.___ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Marianne Ott, Winterthur, wird mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten 1, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beklagte 1 wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).