Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00014
BV.2007.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Gerichtssekretärin Condamin

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
B.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Irène Spirig
Stampfenbachstrasse 104, Postfach, 8035 Zürich

gegen

1.   R.___
 

2.   Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung,
                         PRD Rechtsdienst, Postfach, 8048 Zürich
Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Michael Salzer
Zürcher Schaumann Casetti Salzer
Löwenstrasse 59,

sowie

R.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Salzer
Zürcher Schaumann Casetti Salzer
Löwenstrasse 59,

gegen

1.   B.___
 

2.   Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank
c/o Migrosbank
Seidengasse 12,
Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Irène Spirig
Stampfenbachstrasse 104, Postfach, 8035 Zürich


Sachverhalt:
1.       Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 (Urk. 2/2/65) nahm das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem davon Vormerk, dass die Ehe von B.___ und R.___ seit dem 19. Juni 2006 rechtskräftig geschieden sei. Mit Urteil vom 8. Dezember 2006 (Urk. 1) ordnete das Obergericht des Kantons Zürich die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen an und überwies die Sache zur Durchführung der Teilung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.

2.       Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 (Urk. 4) holte das hiesige Gericht bei den vom Obergericht des Kantons Zürich genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (19. Juni 2006) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen von B.___ und R.___ ein. Die von den Vorsorgeeinrichtungen daraufhin eingereichten Unterlagen wurden als Urk. 6-10 zu den Akten genommen.
         Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 12; vgl. auch Urk. 13/1-5) wurden den Parteien die eingeholten Meldungen der Vorsorgewerke zur Kenntnis gebracht, die sich daraus ergebende Transferleistung beziffert und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
         In der Folge verzichtete die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Urk. 14) auf die Stellung von Anträgen. Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-) Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.       Das Obergericht des Kantons Zürich meldete dem hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Dezember 2006 (Urk. 1) die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: 14. Oktober 1993; Rechtskraft der Scheidung: 19. Juni 2006; Namen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen). Nach Eintreffen der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien sowie der Erklärungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 6-7 und 10), sind die erforderlichen Angaben vollständig.

3.       Die Parteien liessen - wie erwähnt - keine Anträge stellen, weshalb angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 12) davon auszugehen ist, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) anerkennen.
         Somit ist auf die in der Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 12) genannten Zahlen abzustellen: Das von B.___ während der Ehe angesparte Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 56'539.40 (Urk. 10; Fr. 109'875.95 abzüglich Vorbezug von Fr. 53'336.55, der gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2006 [Urk. 1] bei der Teilung nicht zu berücksichtigen ist). Das zu teilende Freizügigkeitskapital von R.___ beläuft sich auf Fr. 17'260.-- (Urk. 7). Bei Anwendung des im obergerichtlichen Urteils vom 8. Dezember 2006 (Urk. 1) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von R.___ und zu Lasten von B.___ in der Höhe von Fr. 19'639.70 (= 1/2 x [Fr. 56'539.40 ./. Fr. 17'260.--]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).
         Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank zu verpflichten, den Betrag von Fr. 19'639.70 zu Lasten von B.___ auf das Konto von R.___ bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu überweisen.
4.       Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2005 mindestens 2,5 % p.a. [Art. 12 lit. d BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
         Demzufolge ist die R.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2,5 % ab 19. Juni 2006 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 19'639.70 zu Lasten von B.___ auf das Konto von R.___ bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 19. Juni 2006 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- R.___
- Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwältin Irène Spirig
- Rechtsanwalt Michael Salzer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).