BV.2007.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Ersatzrichterin Condamin

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Kläger

gegen

Vorsorgestiftung Y.___

 
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene X.___ war vom 13. Oktober 1987 bis zum 31. März 1995 als Hilfsarbeiter bei der S.___ beziehungsweise der T. angestellt und bei der Vorsorgestiftung Y.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/9a-h, Urk. 11/3, Urk. 11/6 S. 3 und S. 7, Urk. 11/49, Urk. 11/70).
         Am 18. September 1996 meldete sich der Versicherte - unter Hinweis auf seit 1993 bestehende Rückenschmerzen respektive einen Wirbelsäulenschaden - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (vgl. Urk. 11/1). Diese verneinte mit Verfügung vom 22. Mai 1997 (Urk. 11/8) den Anspruch auf medizinische Massnahmen, da die Therapien in casu vordergründig die Behandlung des Leidens an sich und nicht die berufliche Eingliederung bezweckten. Mit Verfügung vom 23. Mai 1997 (Urk. 11/9) wies die IV-Stelle auch das Gesuch um Ausrichtung einer Rente und dasjenige um Gewährung beruflicher Massnahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei dem Versicherten möglich, in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Einkommen zu generieren, welches das bis dahin in der angestammten Tätigkeit erzielte übersteige (vgl. Urk. 11/9 S. 3).
         Auf das erneute Leistungsbegehren des Versicherten vom 25. November 1998 (Urk. 11/10) trat die IV-Stelle am 22. Februar 1999 nicht ein, weil es zu keiner Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei, woran auch die seit Februar 1999 bestehende Arbeitslosigkeit nichts ändere (vgl. Urk. 11/12).
         Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die - nun auch in einer Tätigkeit im administrativen Bereich - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitige, stellte X.___ am 14. Juni 1999 ein weiteres Rentengesuch (vgl. Urk. 11/13), welches die IV-Stelle, nachdem sie den Versicherten psychiatrisch begutachten lassen hatte (vgl. Urk. 11/18), in der Folge mit Vorbescheid vom 31. Januar 2000 (Urk. 11/21) beziehungsweise - auf Einsprache hin (vgl. Urk. 11/22) - mit Verfügung vom 27. März 2000 (Urk. 11/24) abwies. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 11/25 S. 3 f.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Januar 2001 (Urk. 11/28) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid (Urk. 11/24) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen betreffend den somatischen wie auch den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten treffe und hernach erneut über dessen Rentenanspruch verfüge.
         Nachdem die IV-Stelle X.___ am 27. November und 5. Dezember 2002 hatte polydisziplinär begutachten lassen (vgl. Urk. 11/44), sprach sie ihm mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 15. August 2003 mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 58 % beruhende halbe Rente zu (vgl. Urk. 11/63, Urk. 11/53). Deren am 6. November 2004 beantragte (vgl. Urk. 11/69) Erhöhung lehnte sie am 3. März 2005 unter Hinweis auf das Fehlen invalidenversicherungsrechtlich relevanter neuer Tatsachen ab (vgl. Urk. 11/77).
         Die Winterthur Columna, bei welcher X.___ im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms für Arbeitslose berufsvorsorgeversichert gewesen war, sprach diesem mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2/4). Die Vorsorgestiftung Y.___ liess dem Versicherten am 7. Dezember 2004 auf entsprechendes Gesuch hin mitteilen, dass sie ihre Leistungspflicht angesichts der erst nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Erwerbsunfähigkeit ablehne (vgl. Urk. 2/7).

2.       Am 22. Februar 2007 erhob der Versicherte Klage gegen die Vorsorgestiftung Y.___ mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2000 für einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente auszurichten (vgl. Urk. 1/1). Die Beklagte verzichtete - unter Hinweis darauf, dass der geltend gemachte Anspruch unbegründet sei - am 24. Mai 2007 auf Erstattung einer förmlichen Klageantwort (vgl. Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 (Urk. 8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beigezogen (vgl. Urk. 11/1-82).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2001 (Urk. 11/28), auf das sich der Rentenentscheid der IV-Stelle vom 15. August 2003 (Urk. 11/63, Urk. 11/53) stütze, gehe klar hervor, dass die Invalidität im Dezember 2003 [richtig wohl: Dezember 1993], mithin während der Dauer der Vorsorgedeckung der Beklagten - eingetreten sei. Während die Winterthur Columna, bei der er in der Zeit zwischen 1995 und 200 [richtig wohl: zwischen 1995 und 1999 (vgl. Urk. 11/49)] versichert gewesen sei, ihre Leistungspflicht anerkannt habe, habe die Beklagte die ihrige zu Unrecht verneint (vgl. Urk. 1 S. 1).
3.2     Die Swiss Life, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (nachfolgend: Swiss Life), als Versicherer der Beklagten hatte den klägerischen Anspruch auf Invalidenleistungen mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 (Urk. 2/7) mit der Begründung, die Erwerbsunfähigkeit sei erst am 1. Februar 1999 und nicht bereits mit den krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 1993 eingetreten, verneint.

4.
4.1     Streitig ist, ob in der Zeit, während derer der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war (13. Oktober 1987 bis 30. April 1995 [vgl. Urk. 11/3 S. 1 sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 BVG), eine Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache später eine Invalidität zeitigte.
         Da die IV-Stelle es unterlassen hat, die Rentenverfügung vom 15. August 2003 (Urk. 11/63, Urk. 11/53) auch der Beklagten zuzustellen, besteht im vorliegenden Prozess keine Bindung an die im genannten Entscheid getroffenen Feststellungen (vgl. Erw. 2.4).
4.2     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Die Ärzte des Kantonsspitals U.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, bei denen der Kläger ab dem 21. Dezember 1993 in Behandlung stand, stellten in ihrem Bericht vom 22. Dezember 1993 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/4 S. 4):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- ohne neurologische Ausfälle
- mit bekannter kleiner medio-lateraler Diskushernie L5/S1 rechts
- Stark verkürzte ischiocrurale Muskulatur, dolentes Iliosacralgelenk rechts, jedoch keine Blockade dieses Gelenks
- Ausgeprägte Fussmykose
         Seit Beginn des Jahres 1993 leide der Kläger immer wieder unter lumbalen, bis auf Kniehöhe ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen, deretwegen zur Zeit seit dem 15. November 1993 und im Jahr 1993 insgesamt während dreier Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe beziehungsweise bestanden habe (vgl. Urk. 11/4 S. 4). Der Patient leide an den Folgen der - nach vorheriger Büroarbeit - im Alter von 38 Jahren neu aufgenommenen schweren körperlichen Tätigkeit als Tiefbauhandlanger. Die Fehlform der Wirbelsäule sowie die bekannten degenerativen Veränderungen verstärkten die Beschwerden noch. Aus der computertomographisch (vgl. Urk. 11/4 S. 6) nachgewiesenen kleinen Diskushernie schienen dagegen derzeit keine namhaften Beeinträchtigungen zu resultieren. Es sei eine intensive physiotherapeutische Behandlung mit dem Ziel, per Mitte bis Ende Januar 1993 [richtig wohl: 1994] wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu erreichen, indiziert. Da der Patient möglichst bald nach Bosnien zurückkehren wolle, sei er an einer Umschulung in der Schweiz nicht interessiert (vgl. Urk. 11/4 S. 5).
4.3     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der den Kläger seit dem 15. Oktober 1993 behandelte, stellte am 14. November 1996 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/4 S. 2):
- Lumbosakrale Beschwerden mit Ischialgie rechts bei kleiner Diskushernie L5/S1
- Hypercholesterinaemie
- Nikotinabusus
         Der - behandlungsbedürftige - Gesundheitsschaden bestehe seit 1993, der Zustand sei stationär. Vom 25. März bis 5. Mai 1993, vom 15. November 1993 bis 25. Februar 1994, vom 14. Juli bis 16. August 1994 und vom 18. Juli bis 16. August 1996 sei der Patient vollständig arbeitsunfähig gewesen. Allenfalls könne mittels eines operativen Eingriffs eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden. Körperlich belastende Arbeiten erwiesen sich angesichts des Leidens des Klägers als ungeeignet; eine Umschulung sei indiziert (vgl. Urk. 11/4 S. 1). Ab dem 1. Januar 1997 sei dem Patienten eine leidensangepasste (den Rücken nicht belastende) Tätigkeit zumutbar (vgl. Urk. 11/4 S. 3).
4.4     Am 26. November 1996 stellten die Ärzte des Kantonsspitals U.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/5 S. 6):
- Lumbospondylogenes Syndrom, rechtsbetont, zufolge
- Wirbelsäulenfehlform mit BWS-Kyphose und links-konvexer BWS-Skoliose
- degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Spondylarthrose und Osteochondrose L5/S1
- bekannter kleiner mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts (Computertomogramm [CT] aus dem Jahr 1993)
         In ihrem Bericht vom 17. Dezember 2006 hielten die Ärzte des Kantonsspitals U.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, fest, nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juli bis 16. August 1996 bestehe seit dem 17. August und noch bis 31. Dezember 1996 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Physiotherapie allenfalls verbessert werden könne (vgl. Urk. 11/5 S. 3). In einer den Rücken weniger belastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg bestehe aus rheumatologischer Sicht im Moment eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 50 % (vgl. Urk. 11/5 S. 4). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Kläger bereits nach Abschluss der im Jahr 1994 durchgeführten Therapie wieder zumutbar gewesen; die seitherige Entwicklung der Leistungsfähigkeit könne mangels Konsultationen in der fraglichen Zeitspanne nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 11/5 S. 5).
4.5     Am 5. August 1999 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/17 S. 2):
- Lumbospondylogenes Syndrom, rechtsbetont, bei
- Wirbelsäulenfehlform
- medialer bis rechts medio-lateraler, leicht nach kaudal luxierter Diskus-hernie L5/S1, rechts deutlicher als links
         Nachdem der Patient bereits vom 25. März bis 5. Mai 1993, vom 15. November 1993 bis 25. Februar 1994 und vom 14. Juli bis 16. August 1994 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem 5. Mai 1999 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/17 S. 1). Ab dem 1. August 1999 sei dem Kläger die bis dahin ausgeübte Arbeit im Rahmen des städtischen Arbeitsprogramms oder eine andere geeignete Tätigkeit - halbtags während vier Stunden - wieder zumutbar (vgl. Urk. 11/17 S. 3).
         Nach Abschluss der ambulanten Physiotherapie im Kantonsspital U.___ im April 1997 sei nie eine gänzliche Beschwerdefreiheit eingetreten. So habe der Kläger weiterhin unter intermittierenden rechtsbetonten Schmerzausstrahlungen über das Gesäss in den dorsalen Ober- und Unterschenkel bis in die Fusssohle gelitten. Im April 1999 sei es am dritten Arbeitstag der im Rahmen eines Arbeitslosenprojektes begonnenen Tätigkeit im Hausdienst eines Krankenheims zu einer Verstärkung der lumbalen und spondylogenen Schmerzen gekommen. In der Folge sei dem Patienten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, worauf die Beschwerden schon eineinhalb Tage später wieder deutlich regredient gewesen seien (vgl. Urk. 11/17 S. 2).
4.6     Nachdem sie den Kläger am 12. und 19. Oktober sowie am 12. November 1999 im Auftrag der IV-Stelle untersucht hatten (vgl. Urk. 11/18 S. 1), diagnostizierten die Ärzte des Kantonsspitals U.___, Psychiatrische Poliklinik, in ihrem Gutachten vom 16. November 1999 eine schizotypische Persönlichkeitsstörung (DSM IV 301.22; vgl. Urk. 11/18 S. 9). Diese - deutlich ausgeprägte - psychische Störung wirke sich wohl auf die Arbeitsfähigkeit aus, für eine zuverlässige Beurteilung seien aber weitergehende Abklärungen in Form einer länger dauernden konkreten Arbeits- und Verhaltensanalyse am Arbeitsplatz erforderlich (vgl. Urk. 11/18 S. 10).
4.7     Die Ärzte des Begutachtungsinstituts V.___ stellten am 21. Februar 2003 - in Kenntnis der Akten und gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 27. November und 5. Dezember 2002 - nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/44 S. 13):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont (ICD-10 M54.5)
- Wirbelsäulenfehlhaltung (thorako-lumbal grobbogig links, tieflumbal        rechtskonvexe Skoliose, betonte BWS-Kyphose, abgeflachte Lendenlordose)
- radiomorphologisch chronische Diskopathie L5/S1 mit Status nach mediolateral betonter Diskusherniation rechts L5/S1 (CT der LWS vom Dezember 1993; MRI der LWS vom Januar 1997)
- degenerative osteochondrotische Veränderungen L4/5 sowie deutlicher L5/S1, Spondylarthrose L4 bis S1
- Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)
         Keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit habe der fortgesetzte Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1).
         In der angestammten Tätigkeit als Tiefbauarbeiter sowie jeder anderen körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht seit 1995 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei dem Kläger dagegen im Umfang von 100 % zumutbar, sofern dabei nicht über längere Zeit fixierte Körperpositionen eingehalten werden müssten (insbesondere fixiertes Sitzen über eine Stunde) und repetitives Heben und Tragen von Lasten sowie repetitive identische Bewegungsmuster vermieden werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine die Leistungsfähigkeit um 50 % einschränkende wahnhafte Störung, wobei die verbleibende 50%ige Restarbeitsfähigkeit nur in einer Tätigkeit realisiert werden könne, deren Ausübung nicht mit engen sozialen Kontakten verbunden sei. Ideal erschienen etwa Überwachungsaufgaben oder Kurierdienste. Die internistischen Befunde bedingten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/44 S. 14).
4.8     Dr. med. A.___, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes der IV, hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 17. April 2003 fest, während dem Kläger aus somatischer Sicht eine leichte Tätigkeit nach wie vor zumutbar sei, wirke sich frühestens ab Februar 1999 auch eine psychische Symptomatik einschränkend auf dessen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 11/48).

5.
5.1     Die Klage erweist sich - wie im Folgenden näher darzulegen sein wird - in dreierlei Hinsicht als unbegründet.
         Aus den zitierten medizinischen Akten geht hervor, dass eine rentenbegründende Invalidität nur deshalb besteht, weil der Kläger nebst den schon seit längerem bestehenden somatischen Beeinträchtigungen mittlerweile auch noch eine erhebliche psychische Störung aufweist. Während die zuvor ergangenen ärztlichen Berichte keine Anhaltspunkte für eine psychische Symptomatik enthalten, diagnostizierten die Psychiater des Kantonsspitals U.___ am 16. November 1999 eine schizotypische Persönlichkeitsstörung, deren einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sie zumindest vermuteten (vgl. Urk. 11/18 S. 10). Diese Beurteilung fand in der Folge im Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ vom 21. Februar 2003 insofern eine Bestätigung, als darin - zwar in Form einer wahnhaften Störung, aber im Wesentlichen auf den identischen Befunden beruhend (vgl. Urk. 11/44 S. 12) - eine die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % beeinträchtigende und enge soziale Kontakte verunmöglichende psychische Symptomatik festgestellt wurde (vgl. Urk. 11/44 S. 13, S. 14).
         Den Beginn der psychischen Beschwerden vermochte der begutachtende Psychiater des Begutachtungsinstituts V.___ zwar nicht genau festzulegen, er mutmasste aber, dass die fragliche Störung bereits Grund für die Emigration des Klägers aus seinem Heimatland im Jahr 1987 gewesen sein könnte (vgl. Urk. 11/44 S. 10) und sich in der Folge - in für sie charakteristischer Weise - erst im Laufe der Jahre allmählich ausbreitete, bis sie schliesslich für die Umgebung wahrnehmbar wurde (vgl. Urk. 11/44 S. 12) und eine Einschränkung der Leitungsfähigkeit zeitigte (vgl. Urk. 11/44 S. 13).
         Angesichts des Umstandes, dass der Kläger selbst erstmals in seiner Anmeldung vom 14. Juni 1999 - unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes - über eine psychische Störung berichtete (vgl. Urk. 11/13 S. 1) und ein entsprechendes Defizit zuvor weder seinen verschiedenen Arbeitgebern - die sich im Gegenteil jeweils nicht nur sehr zufrieden mit der Arbeitsleistung äusserten, sondern durchwegs auch auf den äusserst angenehmen Umgang mit dem Kläger hinwiesen (vgl. Arbeitsbestätigung vom 18. März 1996 [Urk. 11/6 S. 8], Zwischenzeugnis vom 30. November 1998 [Urk. 11/10 S. 4 f.], Schreiben vom 6. Juli 1999 [Urk. 11/22 S. 6]) - noch den behandelnden Ärzten aufgefallen war, ist mit Dr. A.___ (vgl. Stellungnahme vom 17. April 2003, Urk. 11/48), auf dessen Beurteilung - zumindest in zeitlicher Hinsicht - in der Folge nicht nur die IV-Stelle (vgl. Urk. 11/63, 11/53), sondern auch die Winterthur Columna (vgl. Urk. 2/4) ihre Rentenentscheide stützten, davon auszugehen, dass die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit frühestens im Februar 1999 eintrat.
         Der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses der Beklagten phasenweise bestandenen Arbeitsunfähigkeit lag demnach noch ausschliesslich eine somatische Ursache in Form von Beeinträchtigungen der Brust- und insbesondere Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 11/4 S. 2 und S. 4, Urk. 11/5 S. 3 und S. 6) zugrunde. Dabei handelt es sich offenkundig nicht um dieselbe Gesundheitsschädigung, die schliesslich zur Invalidität geführt hat. Während der Kläger nämlich aus rheumatologischer Sicht durchaus weiterhin in der Lage wäre, ohne zeitliche Einschränkung einer geeigneten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nachzugehen (vgl. Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ vom 21. Februar 2003, Urk. 11/44 S. 14), resultiert aus der psychischen Störung mittlerweile eine Invalidität, die - sofern sie ansatzweise bereits während der Dauer des beklagtischen Versicherungsschutzes bestand - sich jedenfalls damals noch nicht auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkte. Ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.3) ist demnach zu verneinen. Anzumerken ist hiezu, dass eine Wechselwirkung zwischen dem Rückenleiden und der - mittlerweile invalidisierenden - psychischen Symptomatik, aufgrund derer sich eine andere Beurteilung rechtfertigte (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. Juni 2002, B62/01 Erw. 4.a), einerseits mangels entsprechender Hinweise in den Akten und andererseits auch angesichts des Wesens der diagnostizierten psychischen Störung ausgeschlossen werden kann.
5.2     Selbst wenn ein sachlicher Konnex vorläge, fehlte es vorliegend an dem zur Begründung eines Leistungsanspruchs erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der inzwischen eingetretenen Invalidität. So war der Kläger seit dem 17. August 1994 uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/4 S. 1), als er am 31. März 1995 - aus wirtschaftlichen Gründen - seine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter im Tiefbau verlor (vgl. Urk. 11/3 S. 4, Urk. 11/18 S. 4), und galt in der Folge ab dem 1. April 1995 - wenn auch mit Unterbrüchen wegen weniger und relativ kurzzeitiger Phasen von (Teil-) Arbeitsunfähigkeit - bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig (vgl. Urk. 11/6 S. 3 ff., Urk. 11/7). Dass diese Qualifikation zu Unrecht erfolgt wäre, ist insofern auszuschliessen, als der Kläger während der fraglichen Zeit im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen für Arbeitslose tatsächlich auch verschiedene Tätigkeiten ausübte. So war er, nachdem er gemäss eigenen Angaben bereits 1995/96 als Allrounder (Maler) gearbeitet hatte (vgl. Lebenslauf, Urk. 11/10 S. 3), ab dem 12. Februar 1996 für einige Wochen - zur grossen Zufriedenheit seiner Arbeitgeberin - in einem Durchgangsheim für Asylanten tätig und wurde dort nur mangels einer freien Arbeitsstelle nicht weiter beschäftigt (vgl. Urk. 11/6 S. 8). In der Folge ging er vom 1. August 1998 bis am 31. Januar 1999 - mithin während eines halben Jahres - im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses einer Tätigkeit bei einer - auch als Treffpunkt dienenden - Erstberatungs- und Informationsstelle für Erwerbslose nach (vgl. Urk. 11/10 S. 4), wobei aus den medizinischen Akten zu schliessen ist, dass während dieser Zeit durchwegs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Urk. 11/13, Urk. 11/17 S. 3).
         Angesichts der noch vor dem Verlust der Arbeitsstelle als Bauhilfsarbeiter per 31. März 1995 während über sieben Monaten wieder bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit, der seit Beendigung des Vorsorgeverhältnisses tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, der während langer Zeit bestehenden vollen Vermittelbarkeit bei der Arbeitslosenversicherung und der aktenkundigen ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen überschritt der Kläger den für die Annahme einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Richtwert von mindestens drei Monaten deutlich (vgl. BGE 120 V 112 Erw. 2c/aa; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. November 2002, B 23/01 Erw. 2.2 und 3).
         Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Kläger zu Unrecht auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2001 (Urk. 11/28) berief, als er geltend machte, seine Invalidität sei im Dezember 1993 eingetreten (vgl. Urk. 1/1 S. 1). Bei der aus der Erwägung 2.b des fraglichen Entscheids zitierten Passage handelt es sich nämlich lediglich um die zusammenfassende Wiedergabe eines vom 22. Dezember 1993 datierenden Arztberichts.
5.3     Schliesslich geht aus den klägerischen Ausführungen (vgl. Urk. 1/1 S. 1) und den eingereichten Unterlagen (Urk. 2/4, Urk. 2/5) hervor, dass die Winterthur Columna, die dem Kläger während der Dauer der Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose Versicherungsschutz gewährte (vgl. Urk. 1/1 S. 1), diesem eine Rente ausrichtet.
         Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht anerkannt und über Jahre hinweg Invalidenrenten erbracht, ohne dass dies, wie es hier der Fall zu sein scheint, je von einer der beiden beteiligten Parteien in irgendeiner Weise in Frage gestellt worden wäre, bleibt kein Raum für eine entsprechende Berechtigung gegenüber einer anderen Pensionskasse (vgl. BGE 130 V 270 Erw. 4.2 und 4.3). Anzumerken ist hiezu, dass der Kläger die - unbefristete und offenbar auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende - Rente der Winterthur Columna - gerade ab dem 1. Februar 2000, mithin dem Zeitpunkt, ab dem er gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine ganze Rente erhebt (vgl. Urk. 1/1), bezieht.
5.4     Nach dem Gesagten ist die Leistungsverweigerung der Beklagten nicht zu beanstanden, da es sowohl an einem zeitlichen als auch einem sachlichen Konnex zwischen der während der Dauer der Vorsorgedeckung der Vorsorgestiftung Y.___ zeitweise bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der mittlerweile eingetretenen Invalidität fehlt und der Kläger überdies bereits eine BVG-Invalidenrente eines anderen Versicherers bezieht.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Vorsorgestiftung Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).