Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00018
BV.2007.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 22. Juni 2007
in Sachen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin

gegen

S.___ GmbH

 
Beklagte


Nach Einsicht in
         die gegen die S.___ GmbH gerichtete Klage der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 12. März 2007 mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
Die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von CHF 2'603.15 nebst Zins zu 6 % seit dem 23.05.2006 zuzüglich Mahnspesen von CHF 50.--, Inkassokosten von CHF 100.-- sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 70.--
und den Betrag von CHF 3'581.00 nebst Zins zu 6 % seit dem 22.08.2006 zuzüglich Mahnspesen von CHF 50.00, Inkassokosten von CHF 100.00 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 70.00
zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, und der Klägerin sei in den Betreibungen Nr. 151956 und Nr. 157725 des Betreibungsamtes Zürich 11,  auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
         sowie in die eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-4);


unter Hinweis darauf, dass
         die Beklagte sich innert der ihr für die Klageantwort angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist (vgl. Verfügung vom 15. März 2007; Urk. 3);

in Erwägung, dass
         gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
         die Klägerin zur Begründung ihrer Beitragsforderung auf die Beitragsabrechnungen vom 30. Januar und 24. März 2006 verweist (Urk. 1 S. 2),
         mit der Beitragsrechnung vom 30. Januar 2006 (Urk. 2/1a) für die Zeit von Januar bis März 2006 A.___ betreffende Beiträge von insgesamt Fr. 2'878.-- in Rechnung gestellt worden sind, wobei der Saldo des Prämienkontos der Beklagten mit Fr. 2'603.15 beziffert worden ist, was sich anhand des Kontoauszugs vom 8. Mai 2005 (Urk. 2/2a) damit erklärt, dass von der Beitragsschuld von Fr. 2'878.-- ein am 31. Dezember 2005 bestehender Saldovortrag von Fr. 108.85 und eine am 19. Januar 2006 erfolgte Zahlung von Fr. 166.-- abgezogen worden sind,
         die Beitragsrechnung vom 24. März 2006 (Urk. 2/1c) den Zeitraum von Januar 2005 bis März 2006 umfasst und sich daraus, inklusive rückwirkende Zinsen von Fr. 104.--, ein Saldo von Fr. 3'581.-- ergibt,
         der offene Saldo in dieser neuen Beitragsrechnung (Urk. 2/1c) nunmehr mit Fr. 6'184.15 beziffert wird, was der Summe der am 30. Mai und 29. August 2006 in Betreibung gesetzten Beträge von Fr. 2'603.15 und Fr. 3'581.-- entspricht (vgl. Urk. 2/2b, 2/2d),
         es sich beim Betrag von Fr. 3'477.-- offenbar um die Versicherten B.___, A.___ und C.___ betreffende Beitragsausstände aus dem Jahr 2005 handelt, die sich rein rechnerisch unter Berücksichtigung der verbuchten Zahlungen an sich auf Fr. 6'331.-- [= Fr. 1'581.-- + (Fr. 1'746.--     x 3) - (Fr. 166 x 3)] belaufen würden,
         dies in einem gewissen Widerspruch zum Saldovortrag von Fr. 108.85 steht, der in der das erste Quartal 2006 beschlagenden Beitragsrechnung vom 30. Januar 2006 (Urk. 2/1a) berücksichtigt worden ist, jedoch nichts daran ändert, dass die in Betreibung gesetzten Beträge von Fr. 2'603.15 und Fr. 3'581.-- ausgewiesen sind, zumal die Beklagte weder im vorliegenden Verfahren noch - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - ausserprozessual Bestand oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
         die von der Klägerin nach den erfolglosen Mahnungen vom 19. April und 8. Mai 2006 (Urk. 2/2, 2/2a) geforderten Verzugszinse von 6 % ab 23. Mai beziehungsweise 22. August 2006 ihre Stütze in Ziffer 4 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1c) und insbesondere im Beschluss des Stiftungsrates der Klägerin vom 15. Dezember 2004 (vgl. Urk. 2/2e) finden,
         auch die eingeklagten Mahn- und Inkassokosten von insgesamt je Fr. 150.-- ausgewiesen sind,
         die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten - wie bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00, sowie unter anderen Urteile des hiesigen Gerichts vom 10. Januar 2007, BV.2006.00146; vom 27. Juli 2006, BV.2006.00069; Urteil vom 27. April 2005, BV.2004.00148) - hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
         demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 6'484.15 nebst Zins von 6 % seit dem 23. Mai 2006 auf Fr. 2'603.15 und seit dem 22. August 2006 zusätzlich auf Fr. 3'581.-- zu bezahlen, wobei dem Gesuch um Rechtsöffnung vollumfänglich entsprochen werden kann;
in weiterer Erwägung, dass
         das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind,
         nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der praktisch vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen;


erkennt die Einzelrichterin:
1.         in teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 6'484.15 nebst Zins von 6 % seit dem 23. Mai 2006 auf Fr. 2'603.15 und seit dem 22. August 2006 zusätzlich auf Fr. 3'581.-- zu bezahlen, und es werden die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 151956 und Nr. 157725 des Betreibungsamtes Zürich 11,  (Zahlungsbefehle vom 31. Mai und 30. August 2006) vollständig aufgehoben. Im Übrigen (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
                        Spruchgebühr:                        Fr.        500.--
                        Schreibgebühren:                    Fr.        159.--
                        Zustellungsgebühren:             Fr.        100.--
                        Total:                                      Fr.        759.--
           werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- S.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie der Klageschrift
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).