Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00021
BV.2007.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 25. Juni 2006

in Sachen

B.___
 
Klägerin

gegen

Kanton Zürich
Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1,  8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63,  8090 Zürich


weitere Verfahrensbeteiligte:

Z.___

Beigeladener


Sachverhalt:

1.       B.___, geboren am 11. Januar 1944, arbeitete beim Z.___ als Pflegehelferin und war damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Am 17. Juni 2002 wurde sie bei der Überquerung eines Fussgängerstreifens von einem Velofahrer angefahren und zog sich dabei eine Fraktur am Unterarm und Handgelenk rechts, diverse Schürfungen am linken Arm und Bein sowie Prellungen am linken Fuss zu (vgl. Strafbefehl der A.___ vom 7. Januar 2003, Urk. 29/4). Seit diesem Zeitpunkt ist B.___ nicht mehr arbeitsfähig und bezieht Leistungen der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung sowie der BVK. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte die BVK der Versicherten mit, dass sie gemäss Rentenfestsetzung vom 17. Januar 2006 für den unfallbedingten Invaliditätsteil von 80 % monatliche BVG-Leistungen von Fr. 461.20 erhalte, welche - sofern sich bei der Unfallversicherung keine Änderungen ergäben - lebenslang ausgerichtet würden. Für den krankheitsbedingten Invaliditätsteil von 20 % werde die Invalidenrente per 1. Februar 2007 durch eine Altersrente von Fr. 137.90 pro Monat abgelöst. Insgesamt erhalte die Versicherte von der BVK damit ab dem 1. Februar 2007 eine monatliche Rente von Fr. 599.10 (Urk. 2/2). Die von B.___ dagegen erhobene Einsprache wies die BVK mit Entscheid vom 2. März 2007 ab (Urk. 2/3).

2.       Am 16. März 2007 erhob B.___ gegen die BVK Klage mit dem Antrag, es sei ihr die Invalidenrente bis zum 31. Januar 2008 (Erreichen des AHV-Rentenalters) auszuzahlen und es sei zu überprüfen, ob die Invalidenrente zu Recht auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 41'345.-- berechnet worden sei (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 16. Mai 2007 ersuchte die BVK um Abweisung der Klage (Urk. 6). Die Versicherte hielt mit Replik vom 3. Juni 2007 vollumfänglich an ihrer Klage fest (Urk. 11). Mit Duplik vom 12. Juni 2007 stellte die BVK zusätzlich den Antrag, es sei zur Klärung der Differenz beim versicherten Verdienst die ehemalige Arbeitgeberin von B.___, das Z.___, zum Prozess beizuladen (Urk. 15). Diesem Antrag kam das Gericht mit Verfügung vom 5. Juli 2007 nach (Urk. 17). Das beigeladene Z.___ machte am 16. Oktober 2007 Ausführungen zum versicherten Verdienst (Urk. 25), wozu die Versicherte, nachdem sie am 18. Oktober 2007 (Urk. 28) weitere Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 29/1-4), am 5. November 2007 (Urk. 31) und die BVK am 9. November 2007 (Urk. 32) Stellung nahmen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 Erw. 3a; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen B. vom 23. März 2001, B 2/00, und in Sachen M. vom 14. März 2001, B 69/99; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, S. 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (Urteil des EVG in Sachen B. vom 23. März 2001, B 2/00, Erw. 2b).
1.2     Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das EVG in BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. In BGE 130 V 369 hat es sich sodann eingehend mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an der bisherigen Rechsprechung gemäss BGE 127 V 259 auseinandergesetzt und seine Rechsprechung geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. Das Gericht erwog, der in BGE 127 V 259 herangezogene allgemeine Grundsatz der beruflichen Vorsorge, gemäss welchem die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können, vermöge als Stütze nicht zu überzeugen. Die Verfassungsbestimmung des Art. 113 BV beinhalte einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, sodass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden könne. Zudem gehe das in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. Ebenso wenig treffe die in BGE 127 V 259 angeführte Begründung zu, wonach die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Invalidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Altersleistungen abgelöst werden, würden das Institut der so genannten Beitragsbefreiung kennen, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet werden, sodass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge [BVV 2] für das Obligatorium). Die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 verletze auch das Äquivalenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende reglementarische Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien. Denn die Berechnungsgrundlagen für die temporären Invalidenrenten beruhten stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablösung durch in der Regel tiefere Altersleistungen stattfinde. Als entscheidender Gesichtspunkt komme der Grundsatz hinzu, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.
1.3
1.3.1   Nach § 19 Abs. 1 des Versicherungsvertrags der BVK (im Folgenden: Versicherungsvertrag, vgl. Urk. 16) haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet. Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes (§ 20 Abs. 1 Versicherungsvertrag).
         Gemäss § 9 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (LS 177.201) ergänzt die Versicherungskasse bei Versicherungsfällen, für welche die Militärversicherung oder die obligatorische Unfallversicherung aufkommt, deren Leistungen bis auf den Betrag ihrer statutarischen Leistungen. Sind die vertraglichen Leistungen niedriger als vom BVG vorgeschrieben, werden die Leistungen nach BVG ausgerichtet (§ 51 Versicherungsvertrag).
         Das Sparguthaben von Invalidenrentnern wird auf der Grundlage des versicherten Lohnes im Zeitpunkt der Invalidisierung bis zum 63. Altersjahr weitergeführt (§ 24 Abs. 1 Versicherungsvertrag). Berufs- und Erwerbsinvalidenrenten werden auf das vollendete 63. Altersjahr durch Altersrenten abgelöst. Die Altersrenten werden aufgrund des bis zum 63. Altersjahr nachgeführten Sparguthabens berechnet. Der Umwandlungssatz richtet sich nach § 16 (§ 25 Versicherungsvertrag).
1.3.2   Die versicherten Personen können ab vollendetem 60. Altersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt Anspruch auf die Altersleistungen (§ 10 Abs. 1 Versicherungsvertrag). Gemäss § 16 Versicherungsvertrag ergibt sich die Höhe der jährlichen Altersrente aus dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz (Abs. 1). Der Umwandlungssatz beträgt bei vollendetem Altersjahr zwischen 62 und 65 6,65 % (Abs. 2). Nach dem vollendeten 65. Altersjahr werden keine Spargutschriften mehr erteilt (§ 15 Abs. 2 Versicherungsvertrag).
1.4     Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das dabei zugrundezuliegende Altersguthaben besteht aus dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (lit. a) und der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (lit. b). Der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente betrug bis 31. Dezember 2004 unabhängig von Geschlecht und Zivilstand 7,2 Prozent (Art. 17 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung). Mit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 per 1. Januar 2005 wurde der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente gesenkt. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision festgelegte Umwandlungssatz (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVG, in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahrgänge, die innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das ordentliche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab, bis 6,8 Prozent erreicht sind (Buchstabe b der Übergangsbestimmungen). Laut Art. 62c BVV 2 (in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung) beträgt der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente von Frauen des Jahrganges 1944 - dem Jahrgang der Klägerin - 7,10 Prozent.
1.5     Als anrechenbarer Lohn gilt gemäss § 6 Abs. 1 Versicherungsvertrag der verordnungsgemässe Jahreslohn oder der auf ein Jahr umgerechnete Monats- beziehungsweise Stundenverdienst. Dauernde und regelmässige Zulagen werden in den anrechenbaren Lohn eingebaut. Nicht dauernde oder nicht regelmässige Zulagen werden nicht angerechnet (§ 6 Abs. 3 Versicherungsvertrag).

2.
2.1     Der Beklagte hat den versicherten Verdienst der Klägerin für das Jahr 2002 basierend auf den vom Beigeladenen gemeldeten Grundlohn von Fr. 66'065.-- auf Fr. 41'345.-- (Fr. 66'065.-- abzüglich Koordinationsabzug von Fr. 24'720.--) festgesetzt (vgl. Urk. 7/1). Die Klägerin macht hierzu geltend, wie sich aus dem Lohnausweis vom 31. Dezember 2002 (Urk. 2/1) ergebe, habe sie im Jahr 2002 nicht einen Bruttolohn von Fr. 66'065.--, sondern einen solchen von Fr. 72'528.-- erzielt. Es sei deshalb zu prüfen, ob der versicherte Verdienst nicht auf der Basis dieses Lohnes zu berechnen gewesen wäre.
2.2     Wie sich aus der Stellungnahme des Beigeladenen vom 16. Oktober 2007 (Urk. 25) ergibt, besteht die Differenz zwischen dem Lohn gemäss Lohnausweis von Fr. 72'528.-- und dem dem Beklagten gemeldeten Verdienst von Fr. 66'065.-- darin, dass der Klägerin im Jahr 2002 ein Dienstaltersgeschenk von Fr. 5'264.-- ausgerichtet worden ist und sie ausserdem Schichtvergütungen in der Höhe von Fr. 1'199.-- erhalten hat.
2.3     Das Dienstaltersgeschenk wird nur beim Erreichen von Dienstjubiläen ausgerichtet. Es ist damit offensichtlich keine dauernde und regelmässige Zulage und gehört nicht zum anrechenbaren Lohn gemäss § 6 Versicherungsvertrag. Wie sich aus der vom Beigeladenen eingereichten Lohnzusammenstellung (Urk. 26/1) und dessen Stellungnahme vom 5. November 2007 (Urk. 33) ergibt, sind der Klägerin auch die Schichtzulagen nicht regelmässig ausgerichtet worden, weshalb sie ebenfalls nicht zum anrechenbaren Lohn gehören. Der Beklagte hat damit die Invalidenleistungen der Klägerin zu Recht auf der Basis eines versicherten Verdiensts von Fr. 41'345.-- berechnet.

3.       Streitig und zu prüfen ist sodann, ob die Umwandlung der Invalidenrente in eine (tiefere) Altersrente nach Vollendung des 63. Altersjahres der Klägerin zulässig ist.
3.1     Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge nicht verpflichtet, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen (vgl. Erw. 1.2). Eine Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente ist daher zulässig, sofern das gesetzliche Minimum eingehalten wird.
3.2     Laut Übersicht des Beklagten vom 30. August 2004 (Urk. 7/2) betrug der Saldo des Altersguthabens nach BVG am 31. August 2004 (Rentenbeginn) Fr. 65'694.61. Die Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter 64 fehlenden Jahre beträgt Fr. 30'388.58. Das Guthaben beläuft sich damit auf Fr. 96'083.18, was bei Anwendung des Umwandlungssatzes von 7,2 % einer Invalidenrente von Fr. 6'918.-- pro Jahr bzw. von Fr. 576.50 pro Monat entspricht. Für den unfallbedingten Teil (80 %) richtet der Beklagte der Klägerin diese Rente (Fr. 461.20) aus, da die Rente der obligatorischen Unfallversicherung höher ist als die entsprechende reglementarische Rente des Beklagten (vgl. Urk. 2/2 und Urk. 2/3).
3.3     Der Saldo des Altersguthabens im überobligatorischen Bereich betrug am 1. Februar 2007 Fr. 124'414.80 (Urk. 2/2). Bei einem Umwandlungssatz von 6,65 % beläuft sich die Altersrente auf Fr. 8'273.40 pro Jahr bzw. Fr. 689.45 pro Monat. Für den krankheitsbedingten Teil (20 %) wird der Klägerin diese Rente in der Höhe von Fr. 137.90 ausgerichtet.
3.4     Der Vergleich der jährlichen Invalidenrente nach BVG von Fr. 576.20 mit der vom Beklagten ab dem 1. Februar 2007 ausgerichteten Rente von Fr. 599.10 zeigt, dass die Letztere höher und damit das gesetzliche Minimum gewahrt ist. Damit ist die Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente zulässig.
4.         Zusammenfassend erweist sich die Rentenausrichtung des Beklagten rechtens, was zur Abweisung der Klage führt.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 32
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 31
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).