Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00022
BV.2007.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 14. August 2008
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

1.   Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2)
c/o Neue Aargauer Bank
Bahnhofplatz 1, 5400 Baden

2.   Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

3.   Pensionskasse der Y.___ Gruppe

 

4.   comPlan
Stadtbachstrasse 36, 3012 Bern

Beklagte

Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1968, schloss im April 1991 eine Lehre als Automonteur mit dem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 2/2). In den folgenden Jahren war er vorwiegend im Verkaufs- und Kundendienst bei verschiedenen Arbeitgebern und in unterschiedlichen Branchen tätig (vgl. Lebenslauf [Urk. 2/3] und Arbeitszeugnisse [Urk. 2/5-11]). Vom 1. Mai 2001 bis 31. Juli 2002 arbeitete er als "Account Manager" bei der Z.___ AG und war bei der comPlan berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbericht vom 15. September 2004, Urk. 2/12). Vom August bis November 2002 war er arbeitslos (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 2/4). Vom 1. Dezember 2002 bis 31. Mai 2003 war er bei der Y.___ AG als Autoverkäufer/Kundenberater (Vorsorgeeinrichtung: Pensionskasse der Y.___ Gruppe [Arbeitgeberbericht vom 11. August 2004, Urk. 2/17]) angestellt. Danach war er von Juni 2003 bis April 2004 wieder arbeitslos (Urk. 2/4 und Urk. 18/2). Ab 19. April 2004 bis zur krankheitsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2004 war er im Aussendienst bei der Firma A.___ beschäftigt und bei der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) versichert (Arbeitgeberbericht vom 3. August 2004, Urk. 2/22).
         Nachdem sich anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Klinik B.___ vom 24. Juni bis 21. Juli 2004 gezeigt hatte, dass die seit der Jugend bestehende manisch-depressive Krankheit eine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat und eine längerfristige psychiatrisch-psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung erforderlich machen würde (vgl. Bericht der Klinik B.___ zuhanden der Invalidenversicherung vom 3. August 2004 bzw. Austrittsbericht vom 21. Juli 2004, Urk. 2/27), meldete sich X.___ am 18. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm gestützt auf den vorerwähnten Bericht der Klinik B.___, auf die Berichte der behandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), vom 25. August 2004 (Urk. 2/23), 10. Januar 2005 (Urk. 2/24) und 26. Oktober 2005 (Urk. 2/25) sowie auf den Bericht von Dr. med. Dipl.-Psych. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2004 (Urk. 2/29) mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Den Beginn der Wartezeit legte sie dabei auf den 1. Juni 2004 (Verfügung vom 3. Januar 2006, Urk. 2/32; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 18/1).
         In der Folge gelangte X.___ mit dem Begehren um Invalidenleistungen an die vier Vorsorgeeinrichtungen, bei denen er seit 1991 berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen war. Sämtliche Vorsorgeeinrichtungen lehnten einen Leistungsanspruch ab (Urk. 2/34-38).

2.       Mit Eingabe vom 16. März 2007 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, Klage gegen die Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die Pensionskasse der Y.___ Gruppe und die comPlan erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.  Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten.
  2.    Eventualiter sei eine der Beklagten 2 bis 4 zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten.
  3.    Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Beklagten."
         Alle Beklagten verneinten eine Leistungspflicht, soweit sie selbst betreffend (Klageantworten der Beklagten 1 vom 25. Mai 2007 [Urk. 19], der Beklagten 2 vom 20. April 2007 [Urk. 13], der Beklagten 3 vom 18. Mai 2007 [Urk. 17] und der Beklagten 4 vom 6. Juni 2007 [Urk. 21]. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten alle Beteiligten an ihren Anträgen fest (Replik vom 15. Juni 2007 [Urk. 24]; Dupliken [Urk. 29, 32, 35-36]). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 37).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
1.2     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer 258 mit Hinweisen). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] i.S. S. vom 16. August 2005, B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c).
Der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
1.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

2.       Der Kläger ist, nach Lage der Akten, zu 100 % invalid, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anrecht auf eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung verschafft und nach Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge begründet.
         Verfahrensentscheidend ist, ob sich der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, hinreichend genau festlegen und damit einem bestimmten Anstellungs- bzw. Versicherungsverhältnis zuordnen lässt. Dabei ist die Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für alle Beklagten zu verneinen, da diese nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden waren (vgl. IV-Verfügung vom 3. Januar 2006, Urk. 2/32). Davon gehen auch alle Beteiligten aus (Urk. 1 S. 7, 19 S. 2, 13 S. 4, 17 S. 4 und 21 S. 4).
2.1     Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich der Kläger am 1. Juni 2004 notfallmässig beim Ambulatorium der PUK meldete, weil er sich aufgrund von Angstzuständen, Einschlafstörungen und Gedankenkreisen nicht mehr arbeitsfähig fühlte. Vom Ambulatorium wurde er am 7. Juni 2004 in die Klinik E.___ überwiesen, wo der Verdacht auf bipolare affektive Störung, gegenwärtig submanische bis manische Episode (ICD-10 F31.1), gestellt wurde. Nach vier Tagen verliess der Kläger von sich aus die Klinik wieder, da er mit dem therapeutischen Konzept nicht einverstanden war. Eine genauere diagnostische Abklärung oder eine Therapie konnte wegen der kurzen Aufenthaltsdauer nicht gemacht werden (Bericht vom 17. Juni 2004, Urk. 2/26). Da eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich war, trat der Kläger am 24. Juni 2004 in die Klinik B.___ ein, wo er bis am 21. Juli 2004 stationär behandelt wurde. Die Ärzte diagnostizierten eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0) bei Status nach Alkohol-, Kokain- und Cannabisabusus und schrieben ihn vorerst bis Ende August 2004 arbeitsunfähig (Austrittsbericht vom 21. Juli 2004, Urk. 2/27/8-10). Der Krankengeschichte (Urk. 2/27/11-12) ist weiter zu entnehmen, dass eine psychiatrische Vorgeschichte besteht mit starken Ängsten und einem Gefühl von Minderwertigkeit seit der Kindheit, einem starken Tabak- und Cannabis-, später auch Kokainkonsum im Zeitraum vom 14. bis 22. Altersjahr. Danach löste er sich von den Drogen, und es zeigte sich eine beginnende manisch-depressive Symptomatik, welche seither auch sein berufliches Leben bestimmt. Ferner bemerkten die Ärzte, der Kläger habe oft nur kurz, aber sehr erfolgreich, an verschiedenen Stellen gearbeitet.
         Nach der Entlassung aus der Klinik B.___ übernahm Dr. C.___ die weitere psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung. Im Bericht vom 25. August 2004 (Urk. 2/23) attestierte sie eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2004. Die weitere Prognose liess sie noch offen. Am 10. Januar 2005 (Urk. 2/24) berichtete Dr. C.___ von einer Stabilisierung des psychischen Zustandes durch die medikamentöse und psychiatrische Therapie, doch sei eine Arbeitsfähigkeit wie vor der Hospitalisation nicht möglich. Dieselbe Aussage machte die Ärztin auch im Bericht vom 26. Oktober 2005 (Urk. 2/25), in welchem sie von einer Chronifizierung der Krankheit und einem zwar stabileren, aber immer noch schwankenden psychischen Zustand spricht, weshalb sich die Erwerbsfähigkeit auch in naher Zukunft nicht ändern werde.
         Beim Psychiater Dr. D.___ war der Kläger laut dem Bericht vom 10. November 2004 (Urk. 2/29) von 2000 - 2002 sporadisch in Behandlung, dies meist in Krisen im Zusammenhang mit der Arbeit. Aufgrund der Untersuchung des Klägers vom 5. November 2004 bestätigte Dr. D.___ die drastische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Verkäufer, den er für den Kläger als ungeeignet erachtete.
2.2     Ferner geht aus den verschiedenen Arbeitgeberberichten bzw. den Unterlagen der Arbeitslosenversicherung hervor, dass der Kläger bis Ende Mai 2004, abgesehen von der von Dr. D.___ zuhanden des RAV attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 5. September bis 10. Oktober 2002 (vgl. Urk. 2/13-15), keine nennenswerten Absenzen zu verzeichnen hatte.
2.3     Wenn die IV-Stelle bei dieser eindeutigen zeitlichen Eingrenzung den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Juni 2004 festlegte, dann ist dies aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden. In diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der A.___ angestellt, womit die Beklagte 1 für die berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche des Klägers aufzukommen hat. Den entsprechenden Auffassungen des Klägers (vgl. Urk. 1 S. 9) und der Beklagten 2-4 (vgl. Urk. 13 S. 8, 17 S. 7 und 21 S. 5) ist damit zuzustimmen.
2.4         Demgegenüber macht die Beklagte 1 geltend, der Kläger sei bereits während des Anstellungsverhältnisses bei der Y.___ AG arbeitsunfähig geworden (Urk. 19 S. 3 f.). Sie begründet dies einerseits mit der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses von nur 6 Monaten und dem vom Kläger selber angegebenen zu grossen Leistungsdruck als Grund für die Kündigung. Andererseits habe Dr. D.___ am 20. Mai 2003, also noch während dieses Arbeitsverhältnisses, zuhanden des RAV festgehalten, der Kläger könne nach den Erfahrungen an den letzten Arbeitsstellen nicht wieder im Verkauf arbeiten, da diese Tätigkeit zu gesundheitlichen Schädigungen führe (vgl. Urk. 2/30). Diese Umstände zeigten, dass die Kündigung gesundheitlich bedingt gewesen sei, da der Kläger die geforderte Leistung nicht weiter hätte erbringen können.
         Der Argumentation der Beklagten 1 ist insoweit zuzustimmen, als der Leistungsdruck als Autoverkäufer und die damit verbundene psychische Belastung den Kläger wohl subjektiv überforderten und zur Kündigung veranlassten. Damit steht aber keineswegs fest, dass in jenem Zeitpunkt bereits eine medizinisch objektiv begründete erhebliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden hat. Eine solche ist auch im Schreiben von Dr. D.___ zuhanden des RAV nicht zu erblicken. Angesichts der rechtsprechungsgemäss hohen Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erw. 1.3) genügt die spekulative Annahme der Beklagten 1, die Krankheit hätte sich schon bald in einem rapiden Leistungsabfall manifestiert, wenn der Kläger nicht von sich aus gekündigt hätte, den Beweisanforderungen nicht, zumal er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG gute Leistungen erbracht hatte. Es muss somit mit dem medizinisch ausgewiesenen Beginn der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2004 sein Bewenden haben, womit die Beklagte 1 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen hat.

3.         Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte 1 ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 16. März 2007 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.

4.         Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Kläger zu verpflichten. Die Entschädigung ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen und mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bemessen.
         Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb den Beklagten 2-4 keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zuzüglich Zins zu 5 % auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen bis März 2007 ab dem 16. März 2007 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Den Beklagten 2-4 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2)
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- comPlan
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).