Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 13. März 2008
in Sachen
Z.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Junker
Gloor & Partner
General Wille-Strasse 351, 8706 Meilen
gegen
1. D.___
2. W.___
3. U.___
4. P.___
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel R. Trachsel
Langner Stieger Trachsel & Partner
Heuelstrasse 21, Postfach, 8030 Zürich
sowie
D.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel R. Trachsel
Langner Stieger Trachsel & Partner
Heuelstrasse 21, Postfach, 8030 Zürich
gegen
Z.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Junker
Gloor & Partner
General Wille-Strasse 351, 8706 Meilen
Sachverhalt:
1. Mit am 15. März 2007 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 22. Dezember 2006 schied der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen die am 31. Januar 1969 geschlossene Ehe von Z.___ (Klägerin) und D.___ (Beklagter 1). Unter Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils erkannte der Einzelrichter wie folgt (vgl. Urk. 1 S. 2):
" Es wird festgestellt, dass über die Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge keine Vereinbarung zustande gekommen ist (Art. 142 Abs. 1 ZGB).
Es wird festgestellt, dass jede der Parteien Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat und die Austrittsleistungen dementsprechend zu teilen sind.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Streitsache im Sinne von Art. 142 Abs. 2 ZGB von Amtes wegen zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen."
Mit Verfügung vom 15. März 2007 überwies der Einzelrichter die Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das hiesige Gericht unter Hinweis, dass dem Beklagten 1 Guthaben aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Genossenschaft "W.___" (Beklagte 2) per 30. April 2006 von Fr. 434'420.--, gegenüber der U.___ (Beklagte 3) gestützt auf die Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der U.___ vom 5. November 1999 per 30. April 2006 von Fr. 945'695.-- und gegenüber dem P.___, (Beklagte 4), per 1. September 2005 von Fr. 11'455.-- zustünden (Urk. 1). Zudem übersandte er auszugsweise die Akten zum Scheidungsprozess (Urk. 2/23/1-30/5).
2. Mit Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 3) holte das Gericht bei den vom Scheidungsrichter genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft der Scheidung (15. März 2007) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen des Beklagten 1 sowie eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der Teilung ein. Ferner wurde den Scheidungsparteien Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu bezeichnen, unter Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass am 31. Januar 1969 noch keine Vorsorgegelder angespart waren.
3.
3.1 Am 30. März 2007 bezifferte die P.___ (Beklagte 4) die zu teilende Freizügigkeitsleistung per 1. April 2007 mit Fr. 11'817.-- (Urk. 6). Mit Schreiben vom 3. April 2007 meldete die Klägerin, dass sie im Zeitpunkt der Eheschliessung keinerlei Vorsorgeguthaben angespart habe (Urk. 5). Mit Eingabe vom 4. April 2007 (Urk. 9) meldete die U.___ eine Freizügigkeitsleistung per 15. März 2007 von Fr. 1'030'101.-- gemäss Ruhegehaltsverordnung (Urk. 10/1) und von Fr. 465'120.-- aus der W.___ (Urk. 10/2). Am 5. April 2007 bestätigte der Beklagte 1, dass sämtliche in Frage stehenden Vorsorgegelder auf Seiten des Ehemannes während der Ehe angespart worden seien, und wies darauf hin, dass die Parteien in ihrer Scheidungsvereinbarung vom 18./23. Oktober 2006 vereinbart hätten, dass die Austrittsleistungen per 31. Oktober 2006 zu teilen seien (Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. Mai 2007 anerkannte die Klägerin die von den Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Beträge als korrekt an und erklärte, dass anlässlich der Scheidungsverhandlung bezüglich Vorsorgeausgleich keine Einigung mehr vorgelegen habe und damit auch der von den Parteien einvernehmlich festgesetzte Stichtag für die Berechnung der Austrittleistungen dahingefallen sei (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 27. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
3.2 Am 16. Juli 2007 beantragte der Beklagte 1, dass die Durchführung der - grundsätzlich unbestrittenen hälftigen - Teilung der von ihm bis 31. Oktober 2006 angesparten Guthaben in technischer Hinsicht so zu erfolgen habe, wie dies in den dem Gericht bereits eingereichten Plädoyernotizen formuliert worden sei, und dass die von den Parteien vor der Vorinstanz erzielte Einigung auf den Teilungszeitpunkt 31. Oktober 2006 entgegen der Ansicht der Klägerin nach wie vor bindend sei (Urk. 16). Die Klägerin nahm hierzu mit Eingabe 7. August 2007 Stellung (Urk. 19). Mit Eingaben vom 5. und 21. September 2007 reichte der Beklagte 1 eine letztwillige Verfügung ein (Urk. 20/1-2 und 21/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat bei einer Scheidung nach der Regelung des Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten.
Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistung sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 141 Abs. 1 ZGB).
Kommt dagegen keine Vereinbarung zustande, entscheidet das Gericht nach Art. 142 Abs. 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Mitgeteilt werden nach Art. 142 Abs. 3 ZGB dabei insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.
1.2 Entsprechend der Regelung des ZGB sieht Art. 22 Abs. 1 FZG vor, dass bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB geteilt werden und dass die Art. 3 bis 5 FZG auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar sind. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht nach Art. 22 Abs. 2 FZG dabei der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für die Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen.
1.3 Massgeblicher Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist nach der gesetzlichen Definition die Ehedauer. Damit legt das Gesetz die Eckwerte fest. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 239 Erw. 2.3).
2.
2.1 Der Beklagte 1 beantragt, die Teilung der Freizügigkeitsleistungen sei nicht auf den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils, mithin auf den 15. März 2007, vorzunehmen, sondern auf den 31. Oktober 2006. In ihrer Scheidungsvereinbarung hätten die Parteien vereinbart, dass die Austrittsleistungen per 31. Oktober 2006 zu teilen seien. Er habe in seinem Plädoyer vor dem Zivilgericht darauf hingewiesen, und die Ehefrau habe sich vor der Vorinstanz an diese Abmachung noch als gebunden erklärt (Urk. 7 und Urk. 16).
2.2 Das Gesetz unterscheidet in Art. 141 und 142 ZGB danach, ob betreffend Teilung der Austrittsleistungen zwischen den Ehegatten Einigkeit oder Uneinigkeit besteht. Nur bei Einigung kann das Scheidungsgericht über die konkrete Teilung der Austrittsleistungen auch in betraglicher Hinsicht selbst entscheiden, indem die Vereinbarung genehmigt und diese dadurch Urteilsbestandteil wird (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 55 zu Art. 122/141-142 ZGB).
Gemäss Urteil ist weder über die Teilung der Austrittsleistungen noch über den Zeitpunkt, in welchem die Teilung vorgenommen werden sollte, eine Einigung zustande gekommen (Dispositiv-Ziffer 5a, Urk. 1 S. 2). An diese Feststellung des Scheidungsrichters hat sich das hiesige Gericht zu halten, zumal sie den vorliegenden Scheidungsakten entspricht (vgl. Urk. 2/29 Ziff. 2.1) und auch dem hiesigen Gericht keine übereinstimmenden Parteianträge diesbezüglich im Sinne eines (Teil)vergleichs vorliegen (vgl. BGE 132 V 342 Erw. 2.4). Somit ist das während der Ehedauer geäufnete Vorsorgekapital gemäss dem vom Scheidungsgericht festgelegten Schlüssel per Rechtskraft des Scheidungsurteils zu teilen (vgl. oben Erw. Ziff. 1.3).
3.
3.1 Die P.___ meldete dem Gericht am 3. März 2008 eine Austrittsleistung von Fr. 11'795.-- per 15. März 2007 (Urk. 22). Die U.___ meldete am 2. April 2007 eine Freizügigkeitsleistung gemäss Ruhegehaltsverordnung per 15. März 2007 von Fr. 1'030'101.-- (Urk. 10/1) sowie eine Freizügigkeitsleistung aus der W.___ per 15. März 2007 von Fr. 465'120.-- (Urk. 10/2). Die Höhe der Freizügigkeitsleistungen aus all diesen Vorsorgeeinrichtungen ist unter den Parteien nicht strittig (vgl. Urk. 13 und Urk. 16).
Somit hatte der Beklagte 1 während der Ehedauer bis zum 15. März 2007 ein Freizügigkeitskapital von Fr. 1'507'016.-- geäufnet. Da die Klägerin kein Freizügigkeitskapital angespart hat, ist das Kapital von Fr. 1'507'016.-- hälftig zu teilen. Somit hat die Klägerin Anspruch auf ein Freizügigkeitskapital von insgesamt Fr. 753'508.--.
3.2 Der Beklagte 1 beantragt, dass der Anspruch der Klägerin soweit möglich aus der W.___ und ergänzend aus der Vorsorge gemäss Ruhegehaltsverordnung zu tilgen sei (Urk. 16 i.V.m. Urk. 8/2 S. 10). Dies aus folgendem Grund:
Laut Berechnung der U.___ hätte der Beklagte 1 bei Überweisung eines Kapitals von Fr. 493'387 (die Hälfte des Freizügigkeitskapitals am 31. Oktober 2006) an die Klägerin bei Eintritt in den Ruhestand (1. September 2011) Anspruch auf ein Ruhegehalt von jährlich Fr. 73'763.40, währenddem er bei Überweisung von lediglich Fr. 270'000.-- an die Klägerin einen solchen von Fr. 97'278.-- hätte (Stand 31. Oktober 2006, vgl. Urk. 2/25/8). Dies hätte auf Seiten der Klägerin zur Folge, dass diese bei einem allfälligen Tod des Beklagten 1 vor dem Pensionsalter nur noch Anspruch hätte auf eine geringe Witwenrente, welche auf der Grundlage des zwischen Scheidung und Tod angesparten Vorsorgekapitals des Beklagten 1 basierte.
Würde die Teilung des Freizügigkeitskapitals gemäss Antrag des Beklagten 1 durchgeführt, hätte dies eine Besserstellung des Beklagten 1 gegenüber der Klägerin zur Folge. Der Beklagte 1 hätte nämlich im Vorsorgefall Alter eine über Fr. 20'000.-- höhere Rente, währenddem der Klägerin im Falle des Todes des Beklagten 1 vor der Pensionierung keine beziehungsweise nur eine Witwenrente in geringer Höhe ausbezahlt würde. Somit erwächst der Klägerin nur dann kein Nachteil aus der vom Beklagten 1 vorgeschlagenen Art der Teilung, wenn dieser das Rentenalter erreicht.
3.3 Wohl wäre eine derartige Teilung der Summe der angesparten Austrittsleistungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 59 zu Art. 122/141-142) und wäre es Sache des Scheidungsrichters gewesen, eine solche Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und im Hinblick darauf, ob die Alters- und Invalidenvorsorge beider Ehegatten auch unter Einschluss weiterer Nebenfolgen gewährleistet ist, zu prüfen und zu genehmigen (vgl. Art. 123 und Art. 141 Abs. 3 ZGB). Ob hierbei der allenfalls notwendige Ausgleich durch eine jederzeit widerrufbare letztwillige Verfügung (Art. 509 Abs. 1 ZGB) hätte geschaffen werden können, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil dies in die sachliche Zuständigkeit des Scheidungsrichters gefallen wäre (vgl. BGE 132 V 342 Erw. 2.3). Ohne anderslautende, vom Scheidungsrichter genehmigte Vereinbarung gilt die gesetzliche Regelung, wonach die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach dem scheidungsrechtlich festgesetzten Teilungsschlüssel (hier 1/2) zu teilen sind (Art. 22 Abs. 1 FZG). Dies gilt für jedes hier zu berücksichtigende Freizügigkeitsguthaben, zumal keine solchen der Klägerin anzurechnen sind. Aus diesem Grund sind sämtliche Freizügigkeitsguthaben des Beklagten 1 je hälftig zu teilen.
3.4
3.4.1 Die Beklagte 2 ist folglich zu verpflichten, Fr. 232'560.-- zulasten des Beklagten 1 auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
Die Beklagte 3 ist zu verpflichten, Fr. 515'050.50 zulasten des Beklagten 1 auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
Schliesslich ist die Beklagte 4 zu verpflichten, Fr. 5'897.50 zulasten des Beklagten 1 auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
3.4.2 Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. Erw. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGE 132 V 239 Erw. 2.3) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (lit. d: 2.5 % für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007; lit. e: 2,75 % ab 1. Januar 2008) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 greift (BGE 129 V 257 Erw. 4.1).
Art. 2 Abs. 4 FZG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2) plus ein Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 in Sachen S., B 17/06).
3.4.3 Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die Beklagten 2, 3 und 4 auf den der Klägerin jeweils geschuldeten Austrittsleistungen ab 15. März 2007 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. d und e BVV 2: ab 1. Januar 2005: 2,5 %; ab 1. Januar 2008: 2,75 %) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten haben. Ab dem 31. Tag nach Vorlage aller für die Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben, insbesondere hier die Angabe der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, an welche die Austrittsleistungen zu überweisen sind, wäre ein Verzugszins von 3,75 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. e BVV 2) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. a) Die Beklagte 2 wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 232'560.-- zulasten von P.___ (AHV-Nr.: ___ ) auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 15. März 2007 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
b) Die Beklagte 3 wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 515'050.50 zulasten von P.___ (AHV-Nr.: ___) auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 15. März 2007 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
c) Die Beklagte 4 wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 5'897.50 zulasten von P.___ (Freizügigkeitspolice Nr. ___) auf ein von der Klägerin zu be- zeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 15. März 2007 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rahel Junker, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Rechtsanwalt Dr. Daniel R. Trachsel, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- W.___
- U.___
- P.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).