Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich
gegen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, arbeitete ab dem 22. September 1994 als Reifenmonteur bei der Y.___ AG in Z.___ und war bei der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft; nachfolgend Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert, als er sich am 23. Dezember 1994 bei einem Autounfall verletzte (Urk. 27/32/4 [Unfallmeldung UVG vom 28. Dezember 1994]). Der Versicherte war in der Folge bis zum 30. Januar 1995 arbeitsunfähig. Am 31. Januar 1995 endete das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der Y.___ AG.
Vom 1. Februar bis 31. Oktober 1995 war der Versicherte bei der A.___ AG in B.___ angestellt. Ab 7. August 1995 bis zum 22. Oktober 1995 war er jedoch wieder (teilweise) arbeitsunfähig.
Am 29. Oktober 1995 erlitt der Versicherte eine Knieverletzung, weshalb er seine neue Arbeitsstelle bei der C.___ AG in D.___ nicht wie vereinbart am 1. November 1995, sondern erst am 1. Januar 1996 antreten konnte. Bis zum 16. Februar 1996 arbeitete er jedoch nur zu 50 %, anschliessend war er wieder voll arbeitsfähig. Ab 12. März 1996 war er erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. Juni 1996 aufgelöst (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 2 f.).
1.2 Mit Verfügung vom 25. November 1997 (Urk. 2/2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
Schliesslich wandte sich der Versicherte an die Sammelstiftung und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. In der Folge entwickelte sich ein ausgedehnter Schriftwechsel (vgl. Urk. 2/3-7). Letztmals mit Schreiben vom 25. April 2006 erklärte sich die Sammelstiftung als nicht leistungspflichtig, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die IV-Stelle den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf Dezember 1995 festgelegt habe, mithin auf einen Zeitpunkt, in dem der Versicherte nicht mehr bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Ende der Anstellung bei der Y.___ AG am 31. Januar 1995 [Urk. 2/7]).
2. Mit Eingabe vom 26. März 2007 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 28. August 2001 eine volle vorsorgerechtliche Invalidenrente sowie ab Oktober 2004 eine Kinderrente für die Tochter E.___, geb. 14.10.2004, samt Zins zu 5 % ab 26. März 2007 auf den bis dahin aufgelaufenen Leistungen und anschliessend auf den weiteren geschuldeten Leistungen bis zum Zeitpunkt der Auszahlung auszurichten.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin [richtig: der Beklagten].
Die Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 4. Juni 2007 (Urk. 7) auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Versicherten. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 16). Mit Verfügung vom 19. März 2008 (Urk. 19) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 28) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben zu den beigezogenen Akten (Urk. 22/1-72 und Urk. 27/0-36) Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahmen vom 16. Juni 2008 (Urk. 30) und vom 26. Juni 2008 (Urk. 32) wurden ihnen mit Verfügung vom 27. Juni 2008 (Urk. 33) wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.
Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen). Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er nach dem Unfallereignis vom 23. Dezember 1994 in seinem angestammten Arbeitsbereich als Reifenmonteur nie mehr wieder in vollem Umfang arbeitsfähig geworden sei. Bei der C.___ AG habe er nur leichtere Arbeiten verrichten können. Somit sei der zeitliche Zusammenhang zu bejahen. Auch die sachliche Konnexität sei gegeben, denn der Kläger sei aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Autounfalls vom 23. Dezember 1994 invalid geworden. Das Argument der Beklagten, die Eidgenössische Invalidenversicherung habe den massgebenden Beginn der zur Erwerbsunfähigkeit führenden Arbeitsunfähigkeit auf Dezember 1995 festgelegt, schlage nicht durch. Dieser Entscheid der Invalidenversicherung sei nämlich offensichtlich unrichtig, wie ein Blick auf das Feststellungsblatt vom 6. August 1997 zeige. Darin werde im Sachverhalt eine praktisch durchgehende, teils vollständige, teils hälftige Arbeitsunfähigkeit ab 23. Dezember 1994 aufgelistet, während später wegen eines eindeutigen Schreibfehlers der Arbeitsunfähigkeitsbeginn mit 23. Dezember 1995 angegeben und deshalb der Rentenbeginn auf Dezember 1996 festgesetzt werde (Urk. 1, 12 und 30).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 23. Dezember 1994 eine Schädelkontusion sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten habe. Er sei bis zum 30. Januar 1995 arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei ihm erst wieder ab dem 7. August 1995 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Kläger sei somit während gut sechs Monaten voll arbeitsfähig gewesen. Damit sei der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität des Klägers unterbrochen worden. Im Übrigen sei auch der sachliche Zusammenhang nicht gegeben. Seit Mitte 1996, mithin lange nach Beendigung der Versicherungsdeckung durch die Beklagte, werde das Krankheitsbild des Klägers überwiegend durch psychogene Störungen dominiert. Während der relevanten Versicherungsdauer hätten hingegen keine psychischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Die Ursache, die seinerzeit zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei demnach nicht dieselbe, die zur Invalidität des Klägers geführt habe. Zu beachten sei schliesslich, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist bewusst auf den 23. Dezember 1995 festgelegt habe, und zwar gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 18. Februar 1997 (Urk. 17); es handle sich nicht um ein Versehen der IV-Stelle (Urk. 7 und 16).
4.
4.1
4.1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war, wobei zwischen den Parteien insbesondere auch umstritten ist, ob der Kläger ab dem 31. Januar 1995 während mehreren Monaten wieder voll arbeitsfähig war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an das Unfallereignis vom 23. Dezember 1994 im Streit.
4.1.2 Im vorliegenden Fall ist dabei zu beachten, dass der Kläger gemäss den Feststellungen der IV-Stelle erst seit dem 23. Dezember 1995 dauernd und erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Beginn der Wartezeit; Urk. 2/11; vgl. auch Urk. 2/2). Nach dem in Erw. 2.5 Dargelegten erweist sich in casu der Umstand, dass die Beklagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, als unerheblich, denn die Beklagte beruft sich in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit unter anderem auch auf den Entscheid der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 16 S. 4, wo die Beklagte unter Hinweis auf das Arztzeugnis von Dr. F.___ vom 18. Februar 1997 ausführte, die IV-Stelle habe den Beginn der Wartezeit bewusst auf den 23. Dezember 1995 festgelegt). Demzufolge ist das hiesige Gericht grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass lediglich geprüft werden kann, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn des Wartejahres auf den 23. Dezember 1995 festzulegen, offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintrittes geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 101 f. mit Hinweis).
Insoweit liess der Kläger geltend machen, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist wegen eines eindeutigen Schreibfehlers auf den 23. Dezember 1995 statt auf den 23. Dezember 1994 festgelegt habe. Der Entscheid der IV-Stelle sei demzufolge offensichtlich unrichtig (Urk. 1 S. 5 Ziffer 4).
4.2 Nachfolgend werden aus der Fülle der medizinischen Akten nur diejenigen Arztberichte wiedergegeben, die zur Beantwortung der streitentscheidenden Frage, ob der Kläger im Zeitraum von Ende Januar 1995 bis zum 7. August 1995 arbeitsfähig war oder nicht, beitragen können.
Dr. med. G.___ führte in seinem Bericht vom 10. November 1995 (Urk. 27/31/5) aus, dass der Kläger wegen Zervikalgieproblemen vom 23. Dezember 1994 bis 30. Januar 1995 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Behandlung sei etwas früh am 4. Februar 1995 abgeschlossen worden. Ab August 1995 habe er wieder verstärkt Beschwerden im Genick und lumbal gehabt, die der Kläger auf den Schleuderunfall vom 23. Dezember 1994 zurückführe. Insgesamt sei der Kläger vom 7. August bis 17. Oktober 1995 zu 100 % und vom 18. bis 22. Oktober 1995 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Es bestünden derzeit noch Restbeschwerden.
Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 16. Februar 1996 (Urk. 2/10) fest, dass der Kläger am 23. Dezember 1994 eine HWS-Distorsion erlitten habe mit den typischen nachfolgenden Beschwerden (chronifiziertes Zervikalsyndrom sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen).
Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 18. Februar 1997 (Urk. 17) aus, dass er den Kläger seit dem 23. Dezember 1995 behandle. Der Kläger habe am 23. Dezember 1994 einen Autounfall gehabt. Seit dem 23. Dezember 1995 sei es zu zunehmenden Beschwerden mit Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen gekommen. Zuerst habe man es mit den üblichen konservativen Therapien (Physiotherapie) versucht. Wegen der Therapieresistenz der Beschwerden sei es schliesslich zur Hospitalisation in der Klinik L.___ gekommen (vom 9. Juni 1996 bis 6. Juli 1996). Der Erfolg sei mässig gewesen. Danach habe sich der Zustand des Klägers weiter verschlechtert. Vom 23. bis 31. Dezember 1995 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach bis Ende Februar 1996 zu 50 %. Vom 1. bis 11. März 1996 sei er voll arbeitsfähig gewesen. Ab 12. März 1996 sei ihm wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.
Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte in seinem Bericht vom 29. April 1997 (Urk. 27/22/6), dass der Kläger seit dem 23. Dezember 1994 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Am 23. März 1997 bestätigte Dr. I.___, dass er den Kläger zu 100 % für arbeitsunfähig halte (Urk. 27/23/3).
Aus dem interdisziplinären Gutachten der Rehaklinik J.___ vom 31. Juli 2002 (unterzeichnet von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation [Urk. 2/9/1]) ist ersichtlich, dass der Kläger ab 31. Januar 1995 wieder voll arbeitsfähig gewesen ist und dass er schmerzbedingt erst ab 7. August wieder arbeitsunfähig wurde.
4.3 Aus den oben wiedergegebenen medizinischen Akten ergibt sich, dass der Kläger vom 31. Januar 1995 bis 7. August 1996 arbeitsfähig war. Jedenfalls wird eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein echtzeitliches Arztzeugnis bescheinigt. Soweit Dr. I.___ in seinem Bericht vom 29. April 1997 (Urk. 27/22/6) dem Kläger eine seit dem 23. Dezember 1994 andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte, kann nicht darauf abgestellt werden, weil es sich dabei um eine rein retrospektive Einschätzung handelt, die zudem nicht begründet ist. Namentlich erklärt Dr. I.___ nicht, weshalb der Kläger trotzdem in der Lage war zu arbeiten. Entsprechendes gilt für den Arztbericht von Dr. F.___ vom 7. Mai 1997 (Urk. 27/22/5), denn der Kläger ist erst seit dem 23. Dezember 1995 bei Dr. F.___ in Behandlung (Urk. 17).
Die Auffassung des Klägers, dass sich die IV-Stelle bei der Festlegung des Beginns des Wartejahres geirrt habe, dass es sich um einen reinen Schreibfehler handle (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziffer 4), kann nicht geteilt werden. Es trifft zwar zu, dass im Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 2/11) verschiedene Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgeführt wurden, was daran liegt, dass der IV-Stelle unterschiedliche Angaben verschiedener Ärzte zur Verfügung standen. Auf S. 2 des Feststellungsblatts geht die IV-Stelle aber zur Begründung ihres Entscheids von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 23. Dezember bis 31. Dezember 1995, einer daran anschliessenden, bis zum 15. Februar 1996 andauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit, einer vollen Arbeitsfähigkeit vom 16. Februar bis 11. März 1996 und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 12. März 1996 aus. Diese Daten decken sich im Wesentlichen mit den Angaben im Bericht von Dr. F.___ vom 18. Februar 1997 (Urk. 17). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der IV-Stelle bei der Festlegung des Beginns der Wartezeit ein Schreibfehler beziehungsweise etliche Schreibfehler unterlaufen sind.
Gestützt auf die oben zitierten Arztberichte ist vielmehr davon auszugehen, dass die IV-Stelle auf die echtzeitlichen Berichte von Dr. G.___ (Urk. 27/31/5-7) abgestellt hat, wonach der Kläger ab 31. Januar 1995 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei und danach lediglich vom 7. August bis 22. Oktober 1995 eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Zudem hat die IV-Stelle offensichtlich berücksichtigt, dass der Kläger gemäss Dr. F.___ (erst) ab 23. Dezember 1995 über zunehmende Beschwerden geklagt habe. Den Beginn des Wartejahres legte sie auf Zeitpunkt dieser Exazerbation.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die Annahme, die IV-Stelle habe den Beginn des Wartejahres offensichtlich falsch festgelegt oder es seien ihr gar mehrere Schreibfehler unterlaufen, keine Anhaltspunkte bestehen. Die Festlegung des Beginns des Wartejahres auf den 23. Dezember 1995 erweist sich vielmehr aufgrund der Akten als nachvollziehbar. Nach dem in Erw. 4.1.2 Ausgeführten führt dies dazu, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintrittes geschritten werden darf.
Angesichts der medizinischen Aktenlage, wonach der Kläger vom 31. Januar 1995 bis 7. August 1995 voll arbeitsfähig war, würde sich für den Kläger allerdings auch im Falle, dass das hiesige Gericht die streitentscheidende Frage frei zu prüfen hätte, kein günstigeres Resultat ergeben, denn durch die genannte Periode von voller Arbeitsfähigkeit wäre die zeitliche Konnexität ohnehin unterbrochen. Soweit der Kläger diesbezüglich ausführen liess, dass er während dieser Zeit nicht in seiner angestammten Tätigkeit als Reifenmonteur gearbeitet habe, sondern in einer körperlich leichteren Tätigkeit, geht aus den Akten nicht hervor, dass dies aus medizinischen Gründen objektiv notwendig gewesen wäre. Insoweit ist daran festzuhalten, dass in der fraglichen Zeit (echtzeitlich) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, sondern der behandelnde Arzt vielmehr die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers bescheinigte.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Festlegung des Beginns der Wartefrist durch die IV-Stelle auf den 23. Dezember 1995 nicht offensichtlich unrichtig ist und demzufolge im vorliegenden Verfahren davon auszugehen ist, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit am 23. Dezember 1995 eintrat, mithin zu einem Zeitpunkt als der Kläger nicht mehr bei der Beklagten versichert war. Dies führt zur Abweisung der Klage.
5. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).