Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 29. Oktober 2007
in Sachen
J.___
Kläger
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Am 14. April 2007 gelangte J.___ mit "Beschwerde gegen den Entscheid der BVK Kanton Zürich vom 10. April 2007" (Urk. 1) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und stellte den Antrag, dass "Art. 36 BVG [Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] nachzuholen" sei, da er "bei der Erreichung der Altersrente nicht gewährt worden" sei. Sein Anliegen begründete er im Wesentlichen sinngemäss damit, die letzte Teuerung auf seiner seit 1991 bestehenden Invalidenrente (volle Rente basierend auf einem 100%igen IV-Grad) sei im Jahre 2000 gewährt worden. Gemäss Art. 36 BVG müsse eine Teuerung aber alle drei Jahre ausbezahlt werden. Bei der IV-Rente, die in die Altersrente wechsle, sei somit der volle Teuerungsausgleich seit dem Jahre 2000 zu gewähren und zwar auf dem Betrag von Fr. 2'066.80 plus die 2.2 % ab dem 1. Januar 2007 gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bzw. nach Vorschrift des Bundesrates.
2. Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) als Rechtsvertreterin des Beklagten beantragte in der Klageantwort vom 16. Mai 2007, es sei die Klage abzuweisen (Urk. 5). Zur Begründung erwähnte sie unter anderem den umhüllenden Charakter der BVK, und dass die dem Kläger aufgrund der 1991 geltenden statutarischen Bestimmungen lebenslänglich auszurichtende BVK-Rente eine gemäss BVG auszurichtende Altersrente inkl. aufkumulierter Teuerung gemäss Art. 36 BVG übersteige. Im Übrigen verwies sie auf ihre ausführliche Begründung im Einspracheentscheid vom 10. April 2007 und erklärte diesen zum integrierenden Bestandteil der Klageantwort.
3. In der Folge wurde mit Gerichtsverfügung vom 23. Juli 2007 dem Kläger eine Kopie der Klageantwort zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die BVK hat am 10. April 2007 einen Einspracheentscheid erlassen mit dem Hinweis an den Einsprecher J.___, wenn er damit nicht einverstanden sein sollte, so könne er beim hiesigen Gericht Beschwerde einreichen. Bereits im Jahre 1998 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht jedoch klargestellt (vgl. BGE 115 V 228 ff. Erw. 2), dass nach den Regelungen des BVG weder die privat- noch die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne - und heute folglich auch Einspracheentscheide im Rechtssinne - erlassen dürfen. Für die Praxis bedeutet dies, dass allfällige Entscheidungen von Vorsorgeeinrichtungen im Blick auf das in Art. 73 BVG geforderte Klageverfahren blosse Stellungnahmen darstellen und naturgemäss weder Anfechtungsgegenstand sein können noch Rechtskraftwirkungen zu entfalten vermögen (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Art. 73 BVG, S. 179). Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe von J.___ hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich deshalb als Klage nach Art. 73 BVG entgegengenommen, und der sogenannte Einspracheentscheid der BVK vom 10. April 2007 (Urk. 2e) ist lediglich als deren Stellungnahme zu würdigen.
2. Strittig ist im vorliegenden Klageverfahren einzig die Anpassung der Invalidenrente, die der Kläger seit 1991 von der BVK bezieht, an die Teuerung (seit dem Jahr 2000) gemäss Art. 36 BVG. Art. 36 Abs. 1 BVG lautet wie folgt:
Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr (in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) bzw. bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (seit 1. Januar 2005 gültige Fassung) nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
Gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung stellt Art. 36 BVG, der den Teuerungsausgleich regelt, eine Mindestvorschrift dar. Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung erfüllt die Mindestvorschrift, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass sie an Invalide und Hinterlassene Leistungen erbringt, die mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen zuzüglich Teuerungszulage (BGE 127 V 267 E. 4; Stauffer, a.a.O., Art. 36, S. 90). Dieselbe Aussage enthält auch die Medienmitteilung des BSV vom 19. Oktober 2006 (= vom Kläger eingereichte Urk. 2d), wonach der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch ist, wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, falls also die Gesamtrenten höher sind als die der Preisentwicklung angepassten Risiko-Renten.
Bei der BVK handelt es sich um eine sogenannte umhüllende Vorsorgeeinrichtung. Dies heisst im hier interessierenden Zusammenhang, dass die Leistungen der BVK regelmässig über das obligatorische BVG-Minimum hinausgehen, weil die Renten obligatorische und überobligatorische Anteile enthalten. Genau dies trifft auch hier zu: Wie die BVK in der Klageantwort vom 16. Mai 2007 (Urk. 5) darlegt, würde die reine - nur obligatorische Anteile enthaltende - BVG-Rente Fr. 806.95 (9'683.40 : 12) und die aufkumulierte Teuerung ab 1. Januar 2007 zusätzlich Fr. 159.-- (1'908.-- : 12) pro Monat betragen (vgl. Urk. 7/1). Demgegenüber bezieht der Kläger seit dem Jahr 2000 eine monatliche Rente von Fr. 1'813.30 plus eine Teuerungs-Zulage in der Höhe von Fr. 253.50 (Urk. 2a, 2c, 2e, 6/8, 6/12), also deutlich höhere Rentenleistungen als das BVG vorschreibt. Nach dem Gesagten kann somit in Bezug auf die Berechnung der Rentenleistungen des Klägers nicht von einer Verletzung der Vorschrift von Art. 36 Abs. 1 BVG die Rede sein. Die Anordnungen des Bundesrates, festgehalten in der bereits zitierten Medienmitteilung des BSV vom 19. Oktober 2006 (Urk. 2d), sind demzufolge ebenfalls eingehalten worden, und die vom Kläger verlangte Anpassung am 1. Januar 2007 um 2.2 % ist zu Recht unterblieben.
3. Damit ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).