Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 29. August 2007
in Sachen
D.___
Klägerin
vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1. Mit gegen die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge gerichteter Klage vom 21. April 2007 liess D.___ folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):
1. Frau Damjanov sei rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine 100 % Invalidenrente auszurichten; mit Verzugszins ab Einreichung dieser Klage.
2. Die Winterthur Columna habe Frau Damjanov eine Parteientschädigung auszurichten.
Die Beklagte stellte in der Klageantwort vom 1. Juni 2007 folgenden Antrag (Urk. 6 S. 2):
1. Die Klage sei teilweise gut zu heissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Mai 2005 eine Invalidenrente zu 100 % auszurichten zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab Datum der Klageeinleitung für die fälligen Renten.
2. Für die Einreichung der Klage sei der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2007 (Urk. 11) hielt die Klägerin bezüglich der obligatorischen Leistungen am Rentenbeginn 1. Juli 2004 fest. Die Beklagte nahm dazu am 23. Juli 2007 Stellung (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagte anerkennt, und es ist aktenmässig ausgewiesen, dass die 1948 geborene Klägerin ab dem 10. Juli 2003, als diese als Angestellte der A.__ AG in B.___ bei ihr vorsorgeversichert war, aufgrund der invalidisierenden Gesundheitsstörungen, einem chronischen Rückenleiden und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F 32.11), vollständig arbeitsunfähig geworden ist (Urk. 2/2 S. 3, Urk. 2/7 S. 3, Urk. 2/8-9, Urk. 6 S. ff.). Zu Recht betrachtet sich die Beklagte daher aufgrund von Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) zur Ausrichtung einer auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhenden Invalidenrente verpflichtet, zumal sie an den Entscheid der IV-Stelle Schaffhausen gebunden ist, die der Klägerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Juni 2005 (Urk. 2/3) ab dem 1. Juli 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Invalidenrente zugesprochen hat (vgl. BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
2. Strittig ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Laut Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält. Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) präzisiert, dass die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben kann, wenn der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen (lit. a), und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b).
Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in ihrem ab 1. Januar 1998 geltenden Reglement Gebrauch gemacht. In Ziff. 3.4.1 ist eine Wartefrist von 24 Monaten vorgesehen (Abs. 1), und es wird festgehalten, dass der Leistungsanspruch entsteht, sobald die Dauer der Invalidität die Wartefrist überschreitet (Abs. 2). Ferner bestimmt Ziff. 3.4.1 Abs. 3:
Sollten im Falle einer Invalidität infolge Krankheit die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, so werden die Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten ab dem Tag gewährt, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs.
3.
3.1 Die Beklagte beruft sich auf ihre reglementarische Ordnung, die eine Wartefrist von 24 Monaten vorsieht beziehungsweise an das Erlöschen der Leistungen der Krankentaggeldversicherung anknüpft, und bringt vor, die Klägerin habe bis zum 30. April 2005 Krankentaggeldleistungen der C.___ Versicherungs-Gesellschaft bezogen; zumindest im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit habe sie der entsprechenden Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ihres Arbeitgebers angehört (Urk. 6 S. 3 f., Urk. 15).
Demgegenüber macht die Klägerin geltend, auf das Ende des Arbeitsverhältnisses von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung übergetreten zu sein und ab diesem Zeitpunkt die Prämien selber bezahlt zu haben; zumindest bezüglich der obligatorischen Leistungen sei daher ein Leistungsaufschub nicht mehr zulässig (Urk. 11).
3.2 Die Police der C.__ Versicherungs-Gesellschaft vom 26. März 2004 (Urk. 12) belegt den Übertritt der Klägerin von der Kollektiv- in die Einzel-Krankentaggeldversicherung per 1. Mai 2004 (Urk. 11).
Damit sind die Voraussetzungen für einen Leistungsaufschub weggefallen. Denn Art. 26 lit. b BVV2 verlangt eine mindestens hälftige Mitfinanzierung der Versicherung durch den Arbeitgeber. Wird ein Arbeitverhältnis bei bestehender Arbeitsunfähigkeit aufgelöst und erfolgt ein Übertritt des Versicherten von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung, deren Prämien er fortan selbst bezahlt, darf kein Leistungsaufschub mehr erfolgen (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2004, Rz 847).
Da die vom Arbeitgeber mitfinanzierte Kollektivtaggeldversicherung bereits vor Beginn der Invalidenrente endete, ist die Beklagte demnach ab 1. Juli 2004 zur Ausrichtung einer Invalidenrente verpflichtet.
3.3 Diese Verpflichtung beschlägt grundsätzlich nur die BVG-Mindestleistungen im Sinne von Art. 6 BVG. Denn in der weitergehenden Vorsorge kann eine Wartefrist von 24 Monaten auch ohne entsprechende Lohnfortzahlung eingeführt werden.
Nach dem hier massgebenden Reglement endet die Wartefrist allerdings bei Erlöschen der Krankentaggeldleistung, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs (Ziff. 3.4.1 Abs. 3). Vorliegendenfalls stellt sich somit auch bezüglich der überobligatorischen Invalidenleistungen die Frage, ob jegliche Krankentaggelder unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber ganz oder teilweise finanziert werden oder nicht, einen Leistungsaufschub bewirken können.
Bei der nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (vgl. Stauffer, a.a.O. Rz 1340; BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c) vorzunehmenden Auslegung von Ziff. 3.4.1 Abs. 3 des Reglements fällt der Wortlaut "die Krankentaggelder" auf. Dieser deutet auf bestimmte Krankentaggelder hin, mithin die Taggelder der vom Arbeitgeber finanzierten, der Abgeltung der Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 324a Abs. 4 des Obligationenrechts dienenden Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Hätten mit Ziff. 3.4.1 Abs. 3 des Reglements nach dem Willen der Vorsorgeeinrichtung sämtliche in Betracht fallenden Krankentaggeldleistungen - beispielsweise aus privaten Taggeldversicherungen des Arbeitnehmers oder aus der Einzelversicherung nach dem Übertritt aus der Kollektivversicherung - erfasst werde sollen, hätte dies auch entsprechend formuliert werden müssen.
Schlussendlich kann die Frage nach der Auslegung des Wortlauts "die Krankentaggeldleistungen" jedoch offen bleiben. Denn die C.___ Versicherungs-Gesellschaft hatte mit dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 13. Mai 2005 von der Klägerin beziehungsweise der zuständigen Ausgleichskasse die in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. April 2005 (Urk. 7/2) bezahlten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 13'072.-- zufolge Überentschädigung zurückgefordert und die Taggeldversicherung rückwirkend per 1. Juli 2004 unter Rückerstattung der Prämien aufgehoben. Die Klägerin kam somit nur bis zum Beginn der Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung in den Genuss von Krankentaggeldern. Ein Aufschub im Sinne von Ziff. 3.4.1 Abs. 3 des Reglements fällt somit auch bezüglich der überobligatorischen Invalidenleistungen von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Februar 2005 i.S. S. B 27/04, Erw. 2.1).
3.4 Demnach hat die Klägerin ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen. Hinzu kommt der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts) ab Datum der Klageeinleitung auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnissen und auf den übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
4. Da die Klägerin obsiegt, steht ihr eine Prozessentschädigung zu, die sich im übrigen nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, nicht aber nach dem Streitwert bestimmt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und die mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juli 2004 die gesetzliche und reglementarische Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 21. April 2007 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnissen und auf den übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Georg Biedermann unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).