Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. März 2009
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
1. Personalvorsorgestiftung der Y.___
2. Z.___ Personalversicherung
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855,
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, arbeitete vom 18. Oktober 1999 bis 30. November 2000 bei A.___ und war bei der Z.___ Personalversicherung berufsvorsorgeversichert. Während der nächsten fünf Monate arbeitete X.___ nur unregelmässig. Vom 1. Mai 2001 bis 21. März 2002 war er als Chauffeur bei der Y.___ AG in B.___ angestellt und bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ berufsvorsorgeversichert. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung wurde das Arbeitsverhältnis von der Y.___ AG am 21. März 2002 fristlos aufgelöst (Urk. 1 S. 3).
Mit Verfügungen vom 24. November 2005 (Urk. 2/3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (samt entsprechenden Zusatzrenten für seine Ehegattin und Kinder). Dabei setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 1. März 2002 an und stellte eine verspätete Anmeldung fest (vgl. Urk. 2/4). Die Rentenverfügungen wurden den Vorsorgeeinrichtungen des Versicherten nicht zugestellt (vgl. Urk. 2/3).
1.2 In der Folge gelangte der Versicherte sowohl an die Personalvorsorgestiftung der Y.___ als auch an die Z.___ Personalversicherung mit dem Begehren um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Beide Vorsorgeeinrichtungen beantworteten die Gesuche des Versicherten abschlägig (vgl. Urk. 2/5, 2/7 und 2/10).
2. Mit Eingabe vom 25. April 2007 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ und die Z.___ Personalversicherung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Personalvorsorgestiftung der Y.___ (Beklagte 1) sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge samt Kinderrenten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung auszurichten.
2. Eventualiter sei die C.___ (Beklagte 2) zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge samt Kinderrenten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten
Die ins Recht gefassten Vorsorgeeinrichtungen schlossen in ihren Klageantworten vom 24. Mai 2007 (Urk. 6) beziehungsweise 28. Juni 2007 (Urk. 12) auf Klageabweisung. Mit Eingabe vom 21. August 2007 (Urk. 16) liess der Versicherte auf die Erstattung einer Replik verzichten. Mit Verfügung vom 23. August 2007 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (vgl. Urk. 21/1-60). Die Parteien machten in der Folge von dem ihnen mit Verfügung vom 7. November 2008 (Urk. 22; vgl. auch Urk. 23/1-3) eingeräumten Recht, Stellungnahmen zu den beigezogenen Akten einzureichen, keinen Gebrauch.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Rechtsprechungsgemäss (BGE 132 V 1, 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Invaliditätsgrades (Art. 23 BVG) sowie des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), grundsätzlich gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und über die effektiv zu befinden war (in BGE 130 V 501 nicht publizierte Erw. 2.3.2 des Urteils B. vom 13. Juli 2004, B 45/03 [SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16]; Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99, Erw. 2b). Eine Bindungswirkung entfällt auch, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 132 V 1, 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis; Erw. 3.4 des in SZS 2006 S. 367 zusammengefasst wiedergegebenen Urteils S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04; Urteil Pensionskasse X. vom 6. Juni 2006, I 22/05, Erw. 2.1.2).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, er leide an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit sekundärem, schädigendem Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1), weshalb ihm die IV-Stelle eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen habe. Seiner Erwerbsunfähigkeit läge folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger habe sich im Jahre 2000 für eine Passverlängerung nach Mazedonien begeben, wo er aus unklaren Gründen von Polizisten schwer misshandelt worden sei. Nach diesem traumatischen Ereignis sei er völlig verändert in die Schweiz zurückgekommen, habe kaum mehr geschlafen, sich mit Alkohol betäubt und sei zu spät zur Arbeit gegangen. Schliesslich habe er seine Stelle bei A.___ gekündigt. Sechs Monate später habe er eine Stelle als Chauffeur angenommen. Bei dieser neuen Anstellung sei es anfangs besser gegangen, da er als Chauffeur kaum mit Mitmenschen konfrontiert gewesen sei. Er habe jedoch auch da unter Konzentrationsproblemen, Suizidphantasien und Aggressionsgefühlen gelitten und schliesslich einen Arzt, Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, aufgesucht. Bei der Arbeit habe er zunehmend Probleme bekommen; schliesslich sei ihm nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter im März 2002 fristlos gekündigt worden. Gemäss medizinischer Einschätzung sei der Kläger seit 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (bei einer phasenweise deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für die Zeit von 2000 bis Ende 2001). Die IV-Stelle gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2002 aus. Der Kläger habe bei der Y.___ AG während knapp elf Monaten gearbeitet. Für diesen Zeitraum seien keinerlei Absenzen notiert worden. Es sei ihm ein üblicher Lohn ausgerichtet worden; der Lohn habe der Arbeitsleistung entsprochen. Dies lasse es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger seine psychischen Probleme, die zweifellos seit dem Vorfall in Mazedonien vorhanden gewesen seien, so weit habe kompensieren können, dass er sie im Erwerbsbereich in einer Tätigkeit, in der er weitgehend allein habe arbeiten können, so unter Kontrolle gehabt habe, dass sie seine Arbeitsleistung bis zur Dekompensation gegen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht tangiert hätten. Daraus folge, dass die Beklagte 1 leistungspflichtig sei. Eventualiter - nämlich falls die zeitliche Konnexität durch den elfmonatigen Arbeitseinsatz bei der Y.___ AG als nicht unterbrochen betrachtet würde - ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten 2 (Urk. 1).
3.2
3.2.1 Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Rentenverfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorliegend keine Bindungswirkung zukomme, weil ihr die Verfügung nicht eröffnet worden sei. Überdies bestünden für die Zeit, in welcher der Kläger bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert gewesen sei, keinerlei Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG sei aufgrund eines tätlichen Angriffs des Klägers auf einen Arbeitskollegen erfolgt und nicht aus gesundheitlichen Gründen. Die Gleichsetzung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erschiene willkürlich, und zwar insbesondere auch, weil der Kläger anschliessend bei voller Vermittlungsfähigkeit noch während fast 20 Monaten Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Die Leistungspflicht der Beklagten 1 sei zu verneinen (Urk. 12).
3.2.2 Die Beklagte 2 führte im Wesentlichen aus, dass das Versicherungsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger vom 18. Oktober 1999 bis 30. November 2000 gedauert habe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe weder zum Zeitpunkt des Austritts bei A.___ noch anschliessend bestanden. Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei erst später eingetreten (Urk. 6).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 1 beziehungsweise bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der - vom Kläger behaupteten und von den Beklagten bestrittenen - während der Anstellung des Klägers bei der Y.___ AG beziehungsweise bei A.___ (jeweils inklusive Nachdeckungsfrist) allenfalls vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit im Streit.
Da die IV-Stelle des Kantons Zürich die Verfügungen vom 24. November 2005 (Urk. 2/3), mit denen sie dem Kläger (bei verspäteter Anmeldung) mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach, den Beklagten nicht eröffnete, sind ihre Feststellungen im Sinne des in Erw. 2.5 hievor Ausgeführten für die Beklagten nicht verbindlich.
4.2
4.2.1 Aus medizinischer Sicht liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen vor:
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 14. Februar 2005 (Urk. 21/8) fest, dass der Kläger vom 19. Februar 2002 bis 19. Juni 2002 in seiner Behandlung gewesen sei. Er habe über eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Müdigkeit, Inappetenz und Kraftlosigkeit geklagt. Die klinische Untersuchung (inklusive Labordiagnostik) sei unauffällig gewesen. Die geschilderten Beschwerden hätten sich gut im Rahmen einer depressiven Verstimmung bei ausgeprägter Belastungssituation (familiär und beruflich) interpretieren lassen. Unter antidepressiver Therapie hätten sich die Beschwerden im Verlauf der folgenden drei Monate leicht gebessert. Mitte März 2002 sei ihm von seinem Arbeitgeber nach einer ausgearteten Konfliktsituation gekündigt worden. In der Folge habe er sich beim RAV gemeldet. Die letzte Konsultation habe am 19. Juni 2002 stattgefunden. Der nächste vereinbarte Termin sei dann vom Kläger ohne Begründung nicht wahrgenommen worden.
Assistenzarzt Dr. med. E.___ und Oberärztin Dr. med. F.___ vom G.___ (Klinik H.___), wo der Kläger erstmals im Mai 2003 behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Februar 2005 (Urk. 21/12) eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit sekundärem, schädlichem Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1). Diese Gesundheitsstörung bestehe etwa seit dem Jahr 2000; seit dem Jahre 2002 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Der Kläger sei nach einer kurzen Behandlungsphase Mitte 2003 seit Anfang 2004 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung an der Klinik H.___. Er könne seine Termine nur mit Unterstützung seiner Ehefrau wahrnehmen. Insbesondere seit der erneuten Traumatisierung im Jahre 2004 (der Kläger, sein Bruder und ein Kollege seien in einem albanischen Restaurant von 20 Personen brutal zusammengeschlagen worden) sei er nicht mehr in der Lage, sich selbst zu strukturieren, und habe nur noch sehr begrenzt Kontrolle über seine Affekte. Eine medikamentös unterstützte Therapie, die dringend indiziert wäre, habe sich im ambulanten Setting aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Klägers, irgendwelche Termine oder Strukturen einzuhalten, nicht durchführen lassen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei auch mittel- bis längerfristig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2005 (Urk. 21/10) ein schweres depressives Zustandsbild und eine Dermatitis. Seines Erachtens sei der Kläger seit Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Kläger leide seit Jahren unter Antriebslosigkeit und Kraftverlust. Er betreue den Kläger seit 1994 als Hausarzt.
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom K.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 18. August 2005 (Urk. 21/18), das unter konsiliarischer Mitwirkung von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie (vgl. Urk. 21/18 S. 20 ff.), erstellt wurde, unter anderem eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit sekundärem, schädigendem Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1). Nach seiner schweren Traumatisierung in Mazedonien im Jahr 2000 habe der Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, die jetzt nach fünf Jahren in eine andauernde Persönlichkeitsstörung übergegangen sei. Die letzte Anstellung als Chauffeur, die vom 1. Mai 2001 bis 21. März 2002 gedauert habe, habe er wegen einer Tätlichkeit und aggressiven Verhaltens gegen einen Arbeitskollegen verloren. Es sei ihm fristlos gekündigt worden. Dieses aggressive Verhalten sei im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung zu interpretieren. Es sei anzunehmen, dass der Kläger ab März 2002 aus psychiatrischen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Oberarzt Dr. med. L.___ und Assistenzarzt Dr. med. M.___ von der N.___ führten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2008 (Urk. 21/60) aus, dass beim Kläger seit dem Jahr 2000 die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe, nachdem er während eines kurzen Aufenthaltes in seinem Heimatland von Polizisten willkürlich gefasst und verprügelt worden sei. Er habe berichtet, dass er in den folgenden Jahren zunehmende Gemütsausbrüche bei kleinsten Anforderungen sowie eine schwere Schlafstörung und akustische und visuelle Wahrnehmungsstörungen entwickelt habe. Die Grundstimmung des Klägers sei depressiv. Er habe starke generalisierte und phobische Ängste. Sein Aggressionsmanagement sei schlecht.
Assistenzarzt Dr. med. E.___ und Oberarzt Dr. med. O.___ vom G.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 21. November 2006 (Urk. 21/48) im Wesentlichen auf den Bericht vom 23. Februar 2005 (Urk. 21/12). Die geklagten Beschwerden und die erhobenen Befunde seien im Wesentlichen gleich geblieben. Prognostisch gehe man aufgrund des bisherigen Verlaufs auch längerfristig nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus. Die Stabilisierung des Zustandsbildes müsse diesbezüglich bereits als Behandlungserfolg gewertet werden.
4.2.2 Im Weiteren liegen noch folgende relevante Dokumente bei den Akten:
Auf dem Fragebogen zur Arbeitslosigkeit der IV-Stelle bestätigte die Arbeitslosenkasse Unia am 22. Februar 2005, dass sie dem Kläger vom 22. März 2002 bis 4. Dezember 2003 Taggeldleistungen ausgerichtet habe. Der Kläger habe sich zu 100 % vermittlungsfähig erklärt, und die Kasse habe eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % festgelegt (Urk. 21/9).
Aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber der Eidgenössischen Invalidenversicherung, den die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die Y.___ AG am 3. März 2005 ausfüllte, ergibt sich, dass der Kläger während seiner gesamten Anstellungsdauer (von Mai 2001 bis März 2002) keine krankheits- oder unfallbedingte Absenzen aufwies (Urk. 21/11).
4.3
4.3.1 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2001 in Sachen Kantonale Pensionskasse Luzern gegen H. und Pensionskasse X., B 79/99 und B 4/00, Erw. 4a/aa). In seinem Urteil vom 5. Februar 2003 in Sachen Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenenstiftung gegen B. (B 13/01, Erw. 4.2) führte das Eidgenössische Versicherungsgericht Folgendes aus: "Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005 S. 89 f.).
4.3.2 Den medizinischen Akten kann kein echtzeitlicher Arztbericht entnommen werden, der die Auffassung des Klägers untermauert, dass er schon während der Zeit, als er bei der Y.___ AG angestellt beziehungsweise bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war, arbeitsunfähig war. Dr. D.___, der einzige Arzt, den der Kläger im Jahre 2002 konsultierte, attestierte ihm keine Arbeitsunfähigkeit, sondern hielt lediglich fest, dass sich der Kläger nach seiner fristlosen Kündigung beim RAV gemeldet habe.
Aufgrund der oben wiedergegebenen Berichte der Dres. E.___, F.___, J.___ und P.___ (Urk. 21/12 und 21/18) ist zwar davon auszugehen, dass sich beim Kläger seit dem Vorfall im Jahre 2000 mit der Zeit ein erheblicher psychischer Gesundheitsschaden entwickelt hat; in beweismässiger Hinsicht ist allerdings festzuhalten, dass das von diesen Ärzten postulierte Bestehen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ab (März) 2002 nicht auf ihren echtzeitlichen Beobachtungen beruht. Diese Ärzte haben den Kläger seinerzeit noch nicht gekannt; er wurde erst später von ihnen behandelt beziehungsweise begutachtet. Wie in Erw. 4.3.1 dargelegt genügt eine solche erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nach der höchstrichterlichen Praxis nicht, wenn der frühere Arbeitgeber keine Leistungseinbusse bemerkt hatte.
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die Y.___ AG, eine Leistungseinbusse bemerkt hätte. Der Kläger wurde denn auch nicht wegen schlechter Leistungen oder zu zahlreicher (krankheitsbedingter) Absenzen entlassen, sondern weil er eine tätliche Auseinandersetzung hatte. Auch in der Folge war er seines Erachtens und auch nach Einschätzung des RAV zu 100 % vermittlungsfähig (und bezog entsprechende Taggelder). Während seiner Anstellung bei der Y.___ AG vom 1. Mai 2001 bis zum 21. März 2002 hatte er keine krankheitsbedingten Absenzen (vgl. Urk. 21/11). Weiter fügt sich in dieses Bild, dass - wie bereits ausgeführt - Dr. D.___, der als einziger der involvierten Ärzte den Kläger während der relevanten Zeit im Jahre 2002 behandelt hat, keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Auch der langjährige Hausarzt des Klägers, Dr. I.___, geht davon aus, dass der Kläger erst seit Januar 2004 arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 21/10 S. 5). Allein aufgrund des Umstandes, dass der Kläger eine tätliche Auseinandersetzung hatte, kann nach mehreren Jahren nicht auf eine damals bestehende, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, wenn sogar der damals behandelnde Arzt eine solche nicht erkannte. Eine solche retrospektive Einschätzung genügt den in Erw. 4.3.1 dargestellten Beweisanforderungen nicht. Daraus folgt, dass die Arbeitsunfähigkeit, die schliesslich zur Invalidität des Klägers führte, nicht eintrat, als er bei der Beklagten 1 versichert war, weshalb ihre Leistungspflicht ausser Frage steht und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen ist.
4.3.3 Hinsichtlich der eventualiter eingeklagten Beklagten 2 kann grundsätzlich auf das in Erw. 4.3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Den medizinischen Akten lässt sich kein echtzeitlicher Hinweis dafür entnehmen, dass der Kläger bereits während seiner Anstellung bei A.___ in den Jahren 1999 und 2000 arbeitsunfähig war. Hinzu kommt, dass diesbezüglich ohnehin die zeitliche Konnexität zu verneinen wäre, weshalb auf ergänzende Beweiserhebungen verzichtet werden kann. Allein die Tatsache, dass der Kläger in der Folge während fast elf Monaten bei der Y.___ AG ohne krankheitsbedingte Absenzen arbeitete, würde zur Unterbrechung der zeitlichen Konnexität und zur Verneinung der Leistungspflicht der Beklagten 2 führen. Somit ist auch die eventualiter gegen die Beklagte 2 erhobene Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
- Z.___ Personalversicherung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).