Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, trat am 3. April 1973 als Direktionssekretärin in den Dienst der Z.___ AG ein (Urk. 2/8) und war damit bei der Berna, Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung, vorsorgeversichert (Urk. 2/3). Im Jahre 1984 übernahm sie bei dieser Firma die Funktion der Direktionsassistentin und wurde zur Prokuristin mit Kollektivunterschrift befördert. Nachdem ab 1996 zunehmend krankheitsbedingte Absenzen aufgetreten waren, wurde das Arbeitsverhältnis am 4. Juli 1997 per 31. Januar 1998 aufgelöst (Urk. 2/7), wobei X.___ bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt wurde (Urk. 39/4). Vom 8. Juni bis zum 15. Oktober 1998 versah die Versicherte bei der A.___ AG als Sachbearbeiterin Innendienst ein Teilzeitpensum (Urk. 2/9). Vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000 arbeitete sie bei der B.___, bis zum 6. September 1999 als persönliche Assistentin des Leiters der Organisationseinheit Q.___ danach führte sie dessen Sekretariat (Urk. 2/10). Die Änderung in der Funktion erfolgte, weil X.___ aus Sicht der B.___ den Anforderungen einer Assistentin nicht genügte (Urk. 2/11 und 2/12). Vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2001 war die Versicherte mit einem Pensum von 80 % als Sekretärin und Assistentin der Geschäftsleitung bei der C.___ AG in tätig (Urk. 2/13). In der Folge war sie vom 1. Mai bis zum 30. November 2001 Leiterin Verkauf Innendienst R.___ bei der D.___ AG (Urk. 2/14). Ihre bis dato letzte Arbeitsstelle hatte X.___ schliesslich vom 1. März bis zum 3. April 2002 bei der E.___ AG als Direktionssekretärin inne (Urk. 2/15).
1.2 Wegen einem Diabetes I und einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom meldete sich X.___ am 15. September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 30/88). Die IV-Stelle des Kantons F.___ nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85,66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Bezüglich des Rentenbeginns hielt die IV-Stelle fest, die Versicherte sei seit mindestens 19. Mai 2001 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 30/44/3). Dagegen erhob die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge am 20. Juli 2004 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beginn der Wartefrist auf das Jahr 1996, spätestens 1997 festzusetzen (Urk. 30/45). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 wies die IV-Stelle F.___ diese Einsprache ab, wobei sie ausführte, einerseits sei durch die Akten bis im Mai 2001 weder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % noch eine für das Bestehen der Wartezeit erforderliche ununterbrochene durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ausgewiesen, andererseits sei die Anmeldung aber ohnehin erst im September 2003 erfolgt, weshalb der Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung jedenfalls frühestens im September 2002 entstehe und die Frage, ob die Wartezeit bereits 1996 oder 1997 zu eröffnen sei, für die Belange der Invalidenversicherung keine Rolle spiele (Urk. 30/26). Auf die gegen diesen Einspracheentscheid von der Winterthur-Columna erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons F.___ mit Entscheid vom 29. Juli 2005 nicht ein mit der Begründung, wegen verspäteter Anmeldung sei der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit für die IV-Stelle nicht von Bedeutung, so dass sie in dieser Hinsicht auch keine Abklärungen habe treffen müssen. Vor diesem Hintergrund entfalte der Entscheid der IV-Stelle für die Winterthur-Columna als allenfalls zuständige Vorsorgeeinrichtung keine Bindungswirkung, womit diese in ihren Interessen nicht berührt und nicht zur Beschwerde legitimiert sei (Urk. 30/17).
1.3 X.___ wandte sich an die Sammelstiftung der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Berna mit dem Ersuchen, es seien ihr Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. Diese verneinte in der folgenden Korrespondenz ihre Leistungspflicht, da seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG am 31. Januar 1998 keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sondern die Versicherte namentlich während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ für längere Zeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2/25-30).
2. Am 14. Mai 2007 liess X.___ durch Rechtsanwalt Armin Neiger, Zürich, gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Juli 2001 eine volle Invalidenrente von Fr. 33'505 per annum nebst Verzugszins ab heute zu bezahlen;
Eventualiter: Es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin ab dem 1. September 2002 eine volle Invalidenrente von Fr. 33'505 per annum nebst Verzugszins ab heute zu bezahlen;
Subeventualiter: Es sei die für die Leistung an die Klägerin zuständige beigeladene Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, der Klägerin nach Massgabe ihres Vorsorgeplanes eine volle Invalidenrente auszurichten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten oder der zuständigen Beigeladenen."
Sodann liess die Klägerin den prozessualen Antrag stellen, es seien die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (Vorsorgeeinrichtung der D.___ AG), die Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge (Vorsorgeeinrichtung der C.___ AG), die Y.___ (Vorsorgeeinrichtung der B.___) sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorsorgeeinrichtung für die Bezügerinnen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) zum Verfahren beizuladen.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 (Urk. 4) wurden die Winterthur Columna (Beigeladene 1), die Servisa (Beigeladene 2), die Y.___ (Beigeladene 3) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beigeladene 4) zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene 4 durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Basel, am 2. August 2007 (Urk. 18) und die Beigeladene 1 am 28. August 2007 (Urk. 20) beantragten beide die Gutheissung der Klage unter Abweisung des gegen sie gerichteten Subeventualantrages, eventualiter die Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Die Beigeladene 1 wies ausserdem unter anderem darauf hin, dass ihr Name Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG, Bern, laute und entsprechend zu berichtigen sei (Urk. 20 S. 2). Am 26. September 2007 stellte die Beklagte den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 24). Die Beigeladene 3 schloss am 3. Oktober 2007 durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber auf Abweisung der Klage gegen die Beigeladene 3 (Urk. 26).
Am 4. Oktober 2007 (Urk. 28) zog das Gericht die Akten der IV-Stelle F.___ bei (Urk. 30/1-94). Mit Replik vom 17. Januar 2008 liess die Klägerin vollumfänglich an ihrem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 38). Dabei liess sie unter anderem darauf hinweisen, dass der Name der Beigeladenen 2 neu Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken laute, was im Rubrum entsprechend korrigiert wurde. Die Beigeladene 1 verzichtete am 30. Januar 2008 auf Stellungnahme zur Replik und hielt vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 42). Die Beigeladene 4 erneuerte am 26. Februar 2008 ihre Anträge (Urk. 54). Die Beigeladene 2 schloss am 5. März 2008 auf Gutheissung der Klage und auf Abweisung des Subeventualbegehrens bezüglich einer sie treffenden Leistungspflicht (Urk. 57). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 9. Mai 2008 unverändert an ihren Anträgen fest (Urk. 60). Ebenso tat dies die Beigeladene 3 in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2008 (Urk. 61).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 63).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die korrekte Bezeichnung der Beigeladenen 2 lautet Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG, Bern (Urk. 20). Nachdem die Beigeladene 2 selbst unter der Bezeichnung Winterthur Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, den die Klägerin betreffenden Entscheid der IV-Stelle F.___ angefochten hat (vgl. Urk. 21/1 und Urk. 30/22), durfte die Klägerin davon ausgehen, dass diese Bezeichnung korrekt sei. Im vorliegenden Verfahren ist diese somit im Sinne des Antrages der Beigeladenen 2 ohne Weiteres zu berichtigen.
2. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
3.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
3.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.6 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).
4. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons F.___ vom 23. Juni 2004 (Urk. 30/44) ist - soweit ersichtlich - keiner der vorliegend am Verfahren beteiligten Vorsorgeeinrichtungen eröffnet worden und erweist sich damit für diese alleine schon aus diesem Grund nicht als verbindlich. Immerhin hat die Beigeladene 2 gegen diese Verfügung aber Einsprache und danach auch Beschwerde erhoben, woraus sich ergibt, dass sie rechtzeitig davon Kenntnis erlangt hat. Wie aber sowohl die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 30/26) als auch das Obergericht des Kantons F.___ im Entscheid vom 29. Juli 2005 (Urk. 30/17) festgehalten haben, bestand wegen verspäteter Anmeldung im Rahmen des IV-Verfahrens kein Anlass, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit genauer abzuklären. Es besteht somit auch keine Bindungswirkung für die Beigeladene 2. Ebenso wenig hatte die Klägerin selbst im IV-Verfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der Festsetzung eines früheren Zeitpunkts der Eröffnung der Wartezeit, womit sich der entsprechende Entscheid in diesem Punkt für sie auch nicht als verbindlich erweist, sondern im vorliegenden Verfahren frei überprüft werden kann.
5.
5.1 Vom 11. Januar bis zum 10. Februar 1996 befand sich die Klägerin in einem stationären Aufenthalt in der G.___ Klinik. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten in ihrem Abschlussbericht vom 15. Februar 1996 (Urk. 30/93/1-5) einen entgleisten Diabetes mellitus Typ I mit beginnenden Spätschäden (peripher-sensible Polyneuropathie), ein schweres psycho-physisches Erschöpfungssyndrom mit depressiver Verstimmung, einen Status nach Bronchialasthma, einen Status nach Hysterektomie und Appendektomie 1993, einen Status nach Umbilicalhernienoperation als Kind sowie einen Status nach traumatischer Amotio retinae links als Kind. Seit 15 Jahren bestehe ein insulinpflichtiger Typ-I-Diabetes. Die Klägerin führe eine intensive Insulintherapie durch. Die starken Blutzuckerschwankungen hingen zum einen mit einer ausgeprägten beruflichen Überforderung durch ihren Einsatz als Prokuristin mit häufigen Tagespensen von 16 Stunden und zum anderen auch mit unregelmässiger Nahrungsaufnahme sowie nicht ganz regelmässig eingehaltenen Insulinbehandlungen zusammen. Die Beschwerdeführerin sei körperlich total am Ende, kraftlos, müde, weine in letzter Zeit häufig grundlos, klage über ausgeprägte Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, habe mindestens einmal pro Monat migräneartige Kopfschmerzen mit Augensymptomatik und Erbrechen sowie immer wieder Schmerzen im Bereich beider Brüste.
Das primäre Behandlungsziel während des Klinikaufenthalts habe darin bestanden, nochmals die Grundlage einer Diabetesdiät aufzufrischen. Ein Schwerpunkt sei auch auf die psychotherapeutische Betreuung gelegt worden, denn es sei klar gewesen, dass nur mit einer Änderung ihrer Einstellung eine Änderung der Arbeitssituation und damit eine Entspannung erzielt werden könne. Es habe eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes, eine Aufhellung der Stimmungslage und eine Zunahme der Kraft erreicht werden können. Erfreulicherweise sei die Klägerin durch wichtige Erkenntnisse motiviert, ihre berufliche Überlastung durch konkrete Schritte zu verbessern.
5.2
5.2.1 Dr. med. H.___, Spezialarzt für innere Medizin, gab im ärztlichen Zeugnis vom 5. Februar 1997 (Urk. 30/93/6) an, die Klägerin stehe seit 1978 in seiner Behandlung. Abgesehen von ihrem Diabetes leide sie seit vielen Jahren unter schweren psychischen Belastungen und Störungen, insbesondere im Zusammenhang mit beruflichem Stress. Sämtliche medizinischen Massnahmen hätten zu keinem Erfolg geführt. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr weiter belastbar und riskiere eine Depression im Zusammenhang mit ihrer körperlichen und psychischen Erschöpfung. Unter der begonnenen Psychotherapie habe sich jedoch die psychische Situation schon eindeutig verbessert.
5.2.2 Im Arztzeugnis vom 26. April 1997 (Urk. 39/6) bescheinigte Dr. H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 25. November 1996 bis zum 16. März 1997, von 100 % vom 17. März bis zum 4. April 1997, von 50 % vom 5. bis zum 22. April 1997 und wiederum von 100 % ab dem 23. April 1997.
5.2.3 Im Arztzeugnis vom 16. Februar 1998 (Urk. 39/5) attestiert Dr. H.___ der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. April bis zum 4. August 1997 und von 50 % vom 5. bis zum 31. August 1997. Seit dem 1. September 1997 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig.
5.2.4 Am 31. März 1998 (Urk. 30/93/7) führte Dr. H.___ aus, die Klägerin habe als Folge der Entwicklung (körperlicher und psychischer Erschöpfungszustand mit Depression) ihre Arbeit aufgeben müssen. Obwohl der berufliche Stress jetzt wegfalle, leide sie nun unter der Problematik der Arbeitslosigkeit und der Unfähigkeit, neue Aufgaben zu übernehmen.
5.3
5.3.1 Laut dem Ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für interne Medizin, Allergieerkrankungen und Immunologie, vom 11. Oktober 1999 (Urk. 30/93/8) stand die Klägerin seit 1978 wegen einem insulin-abhängigen Diabetes in ständiger ärztlicher Behandlung. Daneben leide sie seit langem unter einer Depression und im Zusammenhang mit dieser Erkrankung unter starkem beruflichem Stress und Arbeitslosigkeit. Seit dem 1. Juli 1999 habe sie zwar wieder eine Stelle, sei dadurch aber erneut stark belastet. Eine Psychotherapie sei aus diesen Gründen nach wie vor dringend indiziert.
5.3.2 Im Bericht vom 28. November 2003 (Urk. 30/71/1-4) führte Dr. I.___ aus, er habe die Klägerin zuletzt am 25. Juni 2001 gesehen. Am 26. Juni 2001 sei sie versuchsweise wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Über die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne er keine Angaben machen.
5.4
5.4.1 Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Bericht vom 17. April 2002 (Urk. 30/93/9) aus, die Klägerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode, ICD10 F32.1. Seit dem Verlust ihrer langjährigen Stelle als Chefsekretärin im Jahre 1997 habe sie sich nie mehr richtig zurechtfinden können. Verschiedene Arbeitsversuche seien gescheitert. In der Hoffnung, sich in der S.___ eine neue berufliche Existenz aufbauen zu können, habe die Klägerin ihr Haus in T.___ verkauft. Nach einem abermaligen Misserfolg habe sie sich aber gezwungen gesehen, nach T.___ zurückzukehren, und sie habe das Gefühl gehabt, alles verloren zu haben. Ein erneuter Arbeitsversuch sei vor kurzem ebenfalls fehlgeschlagen. Die Klägerin fühle sich völlig am Ende, finde sich im Alltag kaum mehr zurecht und sei im Moment nicht im Stande, sich mit ihrer beruflichen und persönlichen Zukunft auseinanderzusetzen. Da sie einen strukturierten Alltag benötige, werde der stationäre Aufenthalt im XY.___ empfohlen.
5.4.2 Im Bericht vom 18. November 2003 (Urk. 30/74) gab Dr. J.___ an, der Gesundheitszustand der Klägerin sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die Klägerin habe sich bei der Z.___ AG dank unermüdlichem und teilweise über ihre Grenzen reichendem Einsatz zur Direktionsassistentin hochgearbeitet. Mit einem Generationenwechsel in der Direktion der Fabrik sei sie zunehmend unter Druck geraten und habe begonnen, an Erschöpfungszuständen zu leiden. Bereits 1996 sei sie deshalb in der G.___klinik hospitalisiert gewesen. 1997 habe sie schliesslich nach 25 Jahren Treue zur Firma ihre Stelle verloren und sei vollends zusammengebrochen. Nach einem weiteren Klinikaufenthalt habe sie versucht, sich wieder aufzuraffen, und eine neue Stelle als Sekretärin angenommen. Erschöpft und gekränkt von den jüngsten Ereignissen könne sie den Anforderungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt jedoch nicht mehr nachkommen. Sie verliere Stelle um Stelle, weil sie sich nicht zurechtfinde und es zu Konflikten mit Vorgesetzten komme. Jeder weitere Stellenverlust führe zu tieferen Depressionen. Die Klägerin verliere jegliches Selbstvertrauen und reagiere mit Angst vor erneutem Versagen.
Die eher rigide Struktur mit fehlender Flexibilität sowie die vor allem subjektiv als sehr einschränkend empfundenen kognitiven Einbussen verunmöglichten eine effiziente Arbeitsweise. Die bisherige Arbeit als Sekretärin sei noch zumutbar, eventuell aber nur noch in weniger verantwortungsvoller Stelle und teilzeitlich, z.B. halbtags. Die Leistungsfähigkeit sei verlangsamt, das Ausmass der Einschränkung müsse in einem Arbeitsversuch festgestellt werden. Die Klägerin brauche eine freundliche Arbeitsatmosphäre ohne Druck.
5.4.3 Ergänzend hielt Dr. J.___ am 30. Dezember 2003 (Urk. 30/69) fest, es sei schwierig, genaue Angaben über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu machen, da wahrscheinlich bereits eine verminderte Leistungsfähigkeit Anlass zur Kündigung bei der Z.___ AG gegeben habe. Die folgenden Arbeitsversuche hätten alle nicht lange angehalten. Auch hier sei wahrscheinlich Überforderung im Spiel gewesen. Nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im März 2002 sei die Klägerin in einen depressiven Zustand verfallen. Es habe also sicher ab dem 1. April 2002 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither habe die Klägerin keine neue Arbeitsstelle mehr gefunden, habe aber auch zunehmend Angst vor Bewerbungen gehabt. Bei einer 100%igen Anstellung sei der Misserfolg wahrscheinlich. Die effektive Arbeitsfähigkeit müsse nun unter geschützten Bedingungen in einem Arbeitsversuch getestet werden. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
5.5 Dr. med. K.___, Diabetologie und Endokrinologie sowie innere Medizin FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 10. Oktober 2003 (Urk. 30/79) eine Depression sowie eine Hypoglykämie-Unawareness im Rahmen der Insulin-Therapie wegen Typ 1-Diabetes, welcher direkt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Klägerin sei leistungsfähig und beruflich erfolgreich gewesen, habe dann aber subjektiv Mobbing am Arbeitsplatz erlebt und sei in eine Depression gefallen. Sie habe Selbstwert und Selbstvertrauen verloren und sich als Versagerin gefühlt. Jedes kleine Problem sei für sie zu einer grossen Hürde geworden. Bezüglich des Diabetes könne sie bei den Instruktionen gut mitmachen, aber das Gelernte nachher nicht umsetzen. Die Klägerin möchte sich nicht mehr selbst behandeln, sondern die Eigenverantwortung abgeben. Sie traue sich auch keine einfachen Arbeiten mehr zu. Die Depression müsste adäquat behandelt werden, damit die Klägerin wieder zu Erfolgserlebnissen komme. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess wäre sinnvoller als die Gewährung einer Rente. Bezüglich des Diabetes sei die Prognose gut, bezüglich der Depression offen. Die Klägerin fühle sich bei Allem überfordert und blockiert. Zur Zeit sei die Führung des Haushaltes mit Hilfe des Partners knapp möglich. Es sei ein Arbeitstraining mit einfachsten Arbeiten aufzunehmen, welches zur Stärkung des Selbstvertrauens schrittweise ausgebaut werden könnte. Da die Klägerin wegen Überforderung rasch blockiere, seien ihr zu Beginn keine komplexen Aufgaben zu stellen.
5.6 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2004 (Urk. 30/65) leidet die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit körperlichen Symptomen (ICD-10 F33.11). Diese bestehe seit 1996 und trete in wiederholten Episoden auf, erstmals im Rahmen einer beruflichen Überlastung und Erschöpfung. Die Klägerin habe zudem durch den Stellenverlust nach 25 Jahren im Betrieb, für den sie sich sehr eingesetzt habe, eine enorme Kränkung erlebt. Ihr langjähriger Chef bei der Z.___ AG scheine sie sehr geschätzt und gefördert zu haben. Er habe der Klägerin zunehmend die Verantwortung für den Betrieb überlassen. Diese Anerkennung habe sie von den nachfolgenden Arbeitgebern nicht mehr erhalten, sondern sie sei im Gegenteil wiederholt in Konflikte mit Vorgesetzten geraten, habe diese kritisiert und sich in die Personalführung eingemischt. In ihrer beruflichen Karriere habe sie sich mit Fleiss und Weiterbildungen hoch gearbeitet, was aber auf Dauer zu einer Überlastung geführt habe. Dies habe zusammen mit der als sehr entwertend erlebten Kündigung zu die Klägerin zusätzlich verunsichernden Leistungseinbussen geführt. Die Klägerin habe sich neben der Arbeitsleistung auch sehr mit materiellem Besitz identifiziert, deren Verlust für sie ein schweres Trauma gewesen sei. So habe sie trotz beruflicher Unsicherheit eine Eigentumswohnung erworben, welche eigentlich ihre Mittel überstiegen habe. Ausser zum Ehemann und zur Mutter verfüge die Klägerin offenbar über keine wichtigen emotionalen Bindungen. Von der Persönlichkeit her sei sie genau, kontrolliert und starr. Nachdem sie sich nicht mehr durch ihre Arbeitsstelle und ihre Leistungsfähigkeit habe identifizieren können, seien diese Merkmale bei neuen Arbeitsverhältnissen eher hinderlich gewesen. Minderwertigkeitsgefühle, Selbstkritik, Selbstzweifel und Überkontrolliertheit bis hin zur Einschränkung der Handlungsfähigkeit seien die Folge gewesen. Da der Klägerin wenig Einsicht in die eigenen Anteile und psychodynamischen Zusammenhänge klar seien, reagiere sie mit Abwehr durch rationelle Erklärungen, Abgeben der Verantwortung an andere bis hin zur Fremdbeschuldigung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit müsse man von einer Beeinträchtigung seit ca. 1996 ausgehen. Durch die wiederholten Misserfolgserlebnisse hätten die Einschränkungen im Laufe der Zeit weiter zugenommen. Aktuell bestehe für eine anspruchslose Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 30 %, sicher weniger als 50 %. Eingeschränkt sei die Klägerin durch die Symptome der Depression wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Selbstwertproblematik und Angst, mangelnde Vitalität und Antriebsstörungen. Hinzu kämen aber auch Beeinträchtigungen durch spezifische Persönlichkeitseigenschaften, die der Klägerin beruflich zwar hilfreich gewesen seien, solange sie gut integriert gewesen sei, inzwischen jedoch akzentuiert seien und sich hinderlich verselbstständigt hätten. Eigenschaften wie Genauigkeit, Unnachgiebigkeit und Rationalisierung hätten sich zu Übergenauigkeit, Selbstkritik, Starre, Abwehr von Emotionen, Ambivalenz bis hin zur Entscheidungsunfähigkeit entwickelt.
5.7 Laut dem an den Rechtsvertreter der Klägerin gerichteten Bericht der Psychotherapeutin M.___ vom 19. Juni 2006 (Urk. 2/20) war die Klägerin vom 18. September 1996 bis 8. Juni 1999 regelmässig in Behandlung, weil sie den Anforderungen ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit aufgrund betriebsinterner Spannungen (nach dem Tod ihres Chefs/Firmenbesitzers im Januar 1995) nicht mehr gerecht geworden sei und sich immer mehr überfordert gefühlt habe, sie im September 1996 einen Rechtsstreit mit ihrer Krankenkasse wegen der Kostenübernahme für den Aufenthalt in der G.___klinik begonnen und schliesslich ihre Arbeitsstelle nach 25jähriger Firmenzugehörigkeit verloren habe. Die Klägerin habe unter einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom mit Depression gelitten, weshalb ihr angeraten worden sei, ihr Arbeitspensum zu reduzieren. Die Klägerin sei nur noch reduziert arbeitsfähig gewesen, d.h. mit einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Sie habe aber die Notwendigkeit einer Pensumsreduktion nicht einsehen und auch aus finanziellen Gründen um jeden Preis wieder voll arbeiten wollen.
6.
6.1 Es ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass die Invalidität der Klägerin in erster Linie auf psychische Ursachen zurückzuführen ist. Aus somatischer Sicht besteht demgegenüber keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch nicht wegen des vorhandenen Diabetes mellitus Typ I. Im Weiteren ist auch erstellt, dass die Klägerin bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG und damit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten an depressiven Zuständen litt und sie deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss Einschätzung der IV-Stelle F.___ zu einem Invaliditätsgrad von 85,66 % geführt hat, ist zu bejahen. Die heutige Invalidität der Klägerin ist durch die schon damals auftretenden psychischen Beeinträchtigungen begründet. Zu prüfen ist jedoch, ob der zeitliche Zusammenhang durch die nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG durch die Klägerin ausgeübten Erwerbstätigkeiten unterbrochen worden ist.
6.2 Die Klägerin konnte sich bei der Z.___ AG zwar eine leitende Position erarbeiten, wie sich aus den Akten ergibt; sie musste zur Bewältigung der damit verbundenen Aufgaben aber einen Einsatz leisten, welcher sie auf Dauer überforderte ("Sie habe dort über viele Jahre 150 % gearbeitet, habe sich immer mehr übernommen", vgl. Gutachten Dr. L.___ vom 1. April 2004 S. 4). Ausserdem war die Stelle bei der Z.___ AG speziell auf sie zugeschnitten, da sie einen Vorgesetzten hatte, welcher ihr weitgehend freie Hand liess, ihr vollumfänglich vertraute und von welchem sie für ihren aufopfernden Einsatz für die Firma ein grosses Mass an Anerkennung bekam ("praktisch habe sie die Firma mit 50 Mitarbeitenden geleitet. Der Firmeninhaber hat eigentlich nur noch pro forma die Firma geleitet", vgl. Gutachten L.___ S. 4). Dementsprechend führte es zu erheblichen Schwierigkeiten und schliesslich zur Entlassung der Klägerin, als es nach dem Tod des Firmeninhabers in der obersten Führung der Firma zu personellen Veränderungen kam. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung bei der Z.___ AG bei anderen Arbeitgebern keine gleichwertige Position mehr besetzen und dadurch auch kein gleichwertiges Einkommen mehr erzielen konnte, lässt unter diesen Umständen noch nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, bis zum Eintritt ins Pensionsalter ein ihre Kräfte übersteigendes Arbeitspensum zu leisten, und der Umstand, dass sie bei einer anderen Firma keine Führungsposition mehr bekleiden konnte, stellt ebenfalls keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar.
6.3
6.3.1 Gemäss dem Arbeitszeugnis der A.___ AG vom 15. Oktober 1998 (Urk. 2/9) hat die Klägerin in der Zeit vom 8. Juni bis 15. Oktober 1998 als Sachbearbeiterin Innendienst in der Unternehmung gearbeitet. Sie habe sich mühelos in die neue Materie eingearbeitet und somit sofort zu einer wirkungsvollen Entlastung beigetragen. Dank ihrer raschen Auffassungsgabe sowie präzisen und initiativen Arbeitsweise habe die Klägerin bald den Überblick über die komplexen Arbeitsabläufe erhalten. Aufgrund ihrer zuverlässigen und gewissenhaften Einstellung zur Arbeit habe sie das vollste Vertrauen genossen. Die Klägerin könne jederzeit weiterempfohlen werden.
6.3.2 Laut dem Arbeitszeugnis der B.___ vom 31. Oktober 2000 (Urk. 2/10) arbeitete die Klägerin dort vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000. Bis zum 6. September 1999 war sie persönliche Assistentin des Leiters der Organisationseinheit Q.___, danach hat sie die Führung seines Sekretariats übernommen. Die Klägerin verfüge über grosse Berufserfahrung, welche es ihr ermöglicht habe, auch schwierige Aufgaben mit hohem Engagement zu lösen. Man habe die Klägerin als eine ausdauernde und belastbare Mitarbeiterin kennen gelernt, die auch unter Termindruck durchgehalten habe. Besonders hervorzuheben sei ihr persönlicher Einsatz, auch über die normale Arbeitszeit hinaus. Die Klägerin sei immer pflichtbewusst, zuverlässig und in besonderem Masse vertrauenswürdig und verantwortungsvoll gewesen.
Bezüglich der per 6. September 1999 bei der B.___ erfolgten Funktionsänderung wird im Gesprächsbericht vom 24. August 1999 (Urk. 2/11) festgehalten, dass ihr direkter Vorgesetzter mit den erbrachten Leistungen nicht zufrieden sei. Die Klägerin habe seiner Meinung nach einen Mangel an Selbstständigkeit, um auf Probleme einzugehen und ihn bei seiner Arbeit zu entlasten. Eine Stelle als Sekretärin entspräche der Klägerin besser als jene als Assistentin, was allerdings einen Lohnrückgang von Fr. 6'500.-- auf Fr. 5'000.-- pro Monat bedeute. Die Klägerin sei zuverlässig und verfüge über gute Sprachkenntnisse, könne aber an komplexen Problemen nicht intensiv arbeiten. Die Klägerin selbst fand dagegen, man habe ihr nicht genügend Zeit gelassen, um sich an der Stelle als Assistentin einzuarbeiten. Sie habe den Betrieb nicht gekannt, und es sei auch von Anfang an klar gewesen, dass sie für gewisse Arbeiten (Computer) mehr Zeit brauchen werde, da sie keine Übung habe. Dass sie sich bei der Arbeit gesundheitsbedingt eingeschränkt oder überfordert gefühlt hat, geht aus dem Gesprächsbericht nicht hervor.
Im Arbeitgeberfragebogen der Invalidenversicherung vom 27. Dezember 2004 (Urk. 30/23) gibt die B.___ an, die Klägerin habe ein 100%-Pensum erfüllt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, weil die Klägerin eine andere Stelle gefunden habe. Während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ sei sie lediglich für einen Tag am 24. August 1999 krankheitsbedingt am Arbeitsplatz abwesend gewesen.
6.3.3 Die C.___ AG, bei der die Klägerin vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2001 zu einem Pensum von 80 % als Sekretärin und Assistentin der Geschäftsleitung arbeitete, hielt im Arbeitszeugnis vom 7. Mai 2001 (Urk. 2/13) fest, die Klägerin habe sich aufgrund ihrer Erfahrung schnell in die neue Materie eingearbeitet und verschiedenste Anregungen eingebracht. Sie sei initiativ und selbstständig gewesen. Die Aufgaben habe sie zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt. Der Austritt erfolge im gegenseitigen Einvernehmen, da die gegenseitigen Erwartungen nicht erfüllt worden seien.
Im Arbeitgeberfragebogen vom 21. Oktober 2003 (Urk. 30/78) gab die C.___ AG an, auf Wunsch der Klägerin sei sie zu 80 % angestellt gewesen. Nachdem die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung weggefallen sei, habe sie sich auf die Tätigkeit als Sekretärin beschränken müssen, für welche sie überqualifiziert gewesen sei. Nennenswerte Absenzen habe die Klägerin während ihrer Anstellung bei der Firma nicht verzeichnet.
6.3.4 Vom 1. Mai 2001 bis zum 30. November 2001 arbeitete die Klägerin sodann bei der D.___ AG, als Leiterin Verkauf Innendienst R.___. Gemäss deren Arbeitszeugnis vom 30. November 2001 (Urk. 2/14) handelte es sich bei der Klägerin um eine verantwortungsbewusste Mitarbeiterin, welche die ihr übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt habe. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die Arbeitgeberin erfolgt, da der Verkauf in der R.___ habe redimensioniert werden müssen.
Diesen Kündigungsgrund bestätigte die D.___ im zu Händen der Invalidenversicherung ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen vom 16. Oktober 2003 (Urk. 30/80). Die Klägerin habe zu einem Pensum von 80 % gearbeitet und sei vom 20. Mai bis zum 6. Juni 2001 zu 100 % und vom 7. Juni bis zum 25. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen.
6.3.5 Wie sich aus den Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung ergibt, hat die Klägerin ab Februar 1998 von der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder bezogen (Urk. 2/16/1-24). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat die Klägerin der Arbeitslosenversicherung erst mit ärztlichem Zeugnis von Dr. J.___ vom 29. April 2002 ab diesem Datum gemeldet (vgl. Urk. 2/18).
7.
7.1 Insgesamt gilt es damit festzuhalten, dass kein echtzeitliches ärztliches Zeugnis vorhanden ist, welches der Klägerin für die Zeit ab dem 1. September 1997 bis zum Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle Ende März/Anfang April 2002 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Dass die Klägerin in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. Januar 1998 für ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG freigestellt war, ändert nichts daran, dass ihr in dieser Zeit von keinem Arzt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist. Damit ist nicht belegt, dass die Freistellung für diese Zeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Die Klägerin hat sich sodann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG für ein volles Pensum bei der Arbeitslosenversicherung als vermittelbar gemeldet und ist an verschiedenen Stellen in ihrem erlernten Beruf als Sekretärin erwerbstätig gewesen, wobei sie insbesondere vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000 ununterbrochen zu einem Pensum von 100 % bei der B.___ arbeitete und dabei eine volle Leistung erbrachte, ohne wesentliche gesundheitsbedingte Abwesenheiten aufzuweisen. Im Weiteren kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin an den jeweiligen Arbeitsstellen - mit Ausnahme der zuletzt ausgeübten bei der E.___ AG - gesundheitsbedingt überfordert gewesen ist und es sich dabei um blosse Arbeitsversuche gehandelt hat. Dass die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung war und sich ihre psychischen Probleme nicht zuletzt wegen ihrer Unzufriedenheit über ihre berufliche Situation, insbesondere die anhaltende Kränkung wegen der Entlassung bei der Z.___ AG, und die damit verbundene finanzielle Schlechterstellung akzentuierten, spricht nicht gegen die bestehende volle Arbeitsfähigkeit. Laut der von der Klägerin erstellten Zusammenstellung über ihre Arztbesuche der letzten Jahre vom 6. September 2006 (Urk. 2/21) hat sie sich denn auch im Dezember 1999 mit ihrer damaligen Psychiaterin Dr. XZ.___ überworfen, weil diese sie ohne Avisierung abends im Wartezimmer während mehr als einer halben Stunde habe warten lassen und die Klägerin danach ohne Behandlung gegangen sei. Da Dr. XZ.___ nicht habe verstehen können, dass sie an diesem Abend an einer Prüfung habe teilnehmen müssen, habe sie sich entschlossen, nicht mehr hinzugehen. Eine psychologische Behandlung habe sie in der Folge erst wieder im Jahre 2002 aufnehmen können, als sie wegen ihrer Arbeitslosigkeit erneut in Freiburg gewohnt habe. Mithin war die psychische Situation der Klägerin während dieser zwei Jahre zumindest so stabil, dass sie keiner fachärztlichen Betreuung bedurfte.
Beim Bericht von M.___ vom 19. Juni 2006 (Urk. 2/20) ist zu berücksichtigen, dass dieser erst Jahre nach der erfolgten Behandlung zu Händen des Rechtsvertreters der Klägerin erstellt worden ist und somit die fehlende echtzeitliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen vermag. Ausserdem verfügt M.___ nicht über eine psychiatrische Fachausbildung, weshalb ihren Einschätzungen der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geringeres Gewicht beizumessen sind. Über den Verlauf nach dem 8. Juni 1999 kann M.___ ausserdem gar keine Angaben mehr machen, da sie die Behandlung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt beendete.
7.2 Für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin spricht im Weiteren auch, dass sie nicht nur eine Erwerbstätigkeit ausüben, sondern per 21. Oktober 1999 auch die Managementausbildung beim N.___ erfolgreich mit der guten Gesamtnote von 5,0 abschliessen konnte (vgl. Urk. 30/92/3-4). Überdies erlangte sie im Sommer 2000 das "Diplôme de langue Française" von der O.___ (Urk. 27/4) und im Sommer 2003 das Diplom "Informatik-Anwender P.___" (Urk. 62).
8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Klägerin spätestens seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses bzw. der Nachdeckungsfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ununterbrochen zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.
9.
9.1 Durch die Beiladung wird die Rechtskraft des Urteils auf die beigeladene Vorsorgeeinrichtung ausgedehnt. In einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess hat die Beigeladene das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu; sie führt namentlich nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist, welche die Zusprechung von Leistungen der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben. Ist sich die einen Anspruch geltend machende Person im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht schlüssig darüber, welche Vorsorgeeinrichtung Versicherungsleistungen zu erbringen hat, steht es ihr frei, mehrere Klagen bei den örtlich zuständigen kantonalen Gerichten anzuheben (BGE 130 V 501 ff.).
9.2 Das Subeventualbegehren zielt darauf ab, unter Vermeidung eines neuen Prozesses die Leistungspflicht einer der beigeladenen Vorsorgeeinrichtungen festzustellen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indessen einzig der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten. Daran ändert nichts, dass weitere Beteiligte in den Prozess miteinbezogen worden sind und diese als Beigeladene insoweit Stellung genommen haben, als sie selber betroffen sind. Auf das Subeventualbegehren ist damit nicht einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Armin Neiger
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).