Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00044
BV.2007.00044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 23. Juni 2008
in Sachen
M.___
 
Klägerin

vertreten durch H.___
 

gegen

proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
Schwarztorstrasse 26, Postfach, 3001 Bern
Beklagte


Sachverhalt:
1.         X.___, geboren am 25. Juni 1941 und gestorben am 8. Februar 2005 (Urk. 7/5), arbeitete vom 1. März 1972 bis zu seinem Tod bei der A.___ Center (Suisse) SA in Zürich und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse MOBIL für die berufliche Vorsorge versichert (vgl. Urk. 2/9-10). Er hinterliess seine Ehefrau, M.___, und den Sohn B.___, geboren am 18. Juni 1987 (Todesfallmeldung, Urk. 7/6). Das Vorsorgewerk der Pensionskasse MOBIL stellt für die Verbandsmitglieder ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk ohne eigene Rechtspersönlichkeit innerhalb der Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsorge im Schweizerischen Gewerbe dar (Urk. 6 S. 2). Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 wurde M.___ von der Pensionskasse MOBIL darüber informiert, dass ihr folgende Leistungen ausgerichtet würden: Eine jährliche Ehegattenrente im Betrag von Fr. 11'581.-- aus dem Vertrag 10035, eine Waisenrente für B.___ von jährlich Fr. 3'860.-- aus dem Vertrag 10035, ein einmaliges Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 18'313.-- aus dem Vertrag 10035 sowie ein einmaliges Todesfallkapital im Betrag von Fr. 50'043.15 aus dem Vertrag 30035. Zudem wurden ihr die Auszahlung der Rentenleistungen für die Monate Mai und Juni 2005 sowie die Auszahlung der Todesfallkapitalien in Aussicht gestellt (Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 ersuchte der Rechtsvertreter von M.___, H.___, die Vorsorgeeinrichtung um Ausrichtung des Todesfallkapitals statt der Witwenrente (Urk. 2/3). Am 25. November 2005 wies die Vorsorgeeinrichtung dieses Begehren ab (Urk. 2/4). In den Schreiben vom 12. Dezember 2005 (Urk. 2/5), vom 6. Januar 2006 (Urk. 2/6), vom 30. Juni 2006 (Urk. 7/14), vom 4. Juli 2006 (Urk. 7/15), vom 28. Dezember 2006 (Urk. 2/7) und vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/16) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Am 8. Juni 2006 stellte die Vorsorgeeinrichtung die Nachzahlung einer Todesfallkapitalleistung von Fr. 934.85 aus dem Vertrag 30035 in Aussicht (Urk. 7/11).

2.       Am 18. Mai 2007 liess M.___ durch H.___ Klage gegen die Pensionskasse MOBIL erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 6):
         "Meine Klientin will eine einmalige Auszahlung des Alters- und Todeskapitals und auf den Bezug einer Witwenrente will sie verzichten. Ihr Alterskapital beträgt am 03.02.2004 Fr. 236'203.--. Ihr Todeskapital beträgt am Tag des Todes ihres Ehemannes X.___ Fr. 236'000.--.
         Weil die Pensionskasse MOBIL einen rechtswidrigen Entscheid am 25. Mai 2005 gefasst hatte, sollte meine Klientin keine Rückerstattung des bisherigen bezogenen Rentenbetrages geltend machen. Denn meiner Klientin gehört keine Schuld in diesem ganzen Fall.
         Die oben angeführte Pensionskasse MOBIL sollte jede Verantwortlichkeit und Konsequenz wegen einer solchen Situation ziehen."
         Am 20. Juni 2007 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage und um Zusprache einer Entschädigung infolge mutwilliger Prozessführung der Klägerin (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die Pensionskasse MOBIL im vorliegenden Prozess nicht passivlegitimiert sei und die Klage gegen die Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsorge im Schweizerischen Gewerbe zu erheben gewesen wäre, welche indessen auf die Geltendmachung eines Nichteintretens auf die Klage mangels Sachlegitimation verzichtet habe, weshalb das Rubrum entsprechend abzuändern sei (Urk. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 5. Juli 2007, Urk. 11, und Duplik vom 13. Juli 2007, Urk. 15). Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 16). Im Januar 2008 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass die Stiftungsversammlung am 26. Juni 2007 die Namensänderung für die Gemeinschaftsstiftung in proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz beschlossen habe (Urk. 17). Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 verpflichtete das Gericht die Beklagte zur Einreichung weiterer Unterlagen und zur Darlegung der Berechnungen gemäss ihrem Schreiben vom 25. Juni 2005 (Urk. 19). Dieser Aufforderung kam die Beklagte am 18. März 2008 nach (Urk. 22 und Urk. 23/1-7). Innert Frist liess sich die Klägerin hierzu nicht vernehmen (Verfügung vom 20. März 2008, Urk. 24).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte berechtigt war, der Klägerin aus der obligatorischen Versicherung - neben der Auszahlung eines Todesfallkapitals von Fr. 18'313.-- - eine Witwen- und eine Waisenrente (bis Ende Juni 2005) statt eines weiteren Kapitals auszuzahlen.
         Zur Begründung der Klageantwort bringt die Beklagte insbesondere vor, dass weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch auf Kapitalauszahlung der Witwenrente bestehe, die Vorbringen der Klägerin haltlos seien und die Klage mutwillig eingereicht worden sei (Urk. 1 S. 6). Demgegenüber stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, ihr Wille auf Auszahlung des Todesfallkapitals sei nicht respektiert worden, insbesondere sei sie vor der Ausrichtung der Leistungen nicht konsultiert worden. Art. 19 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sei anders auszulegen, als dies die Beklagte tue (Urk. 1), bzw. das Pensionskassenreglement sei den gesetzlichen Bestimmungen nicht angepasst worden (Replik, Urk. 11).

2.       Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Abs. 2). Beim Rechtsweg handelt es sich im kantonalen Verfahren um ein Klageverfahren, dem - entgegen der Meinung der Klägerin (Urk. 1 S. 6) - keine Verfügung zugrunde liegt (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 631 Rz 1662).

3.
3.1     Ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (BGE 116 II 257 Erw. 3; vgl. auch BGE 125 III 84 Erw. 1a, 123 III 220, 110 V 348 Erw. 1).
3.2     Die Klägerin als überlebende Ehegattin des Versicherten (Urk. 7/5) ist zur vorliegenden Klage aktivlegitimiert. Nachdem die Beklagte die Klage gegen sich gelten lässt, obwohl die Klägerin irrtümlicherweise die Pensionskasse MOBIL, welche ihrerseits der Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsorge im Schweizerischen Gewerbe angehört (Urk. 7/12 S. 5), eingeklagt hat, besteht auch hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten kein Hindernis, womit auf die Klage einzutreten ist.   

4.
4.1     Nach Art. 6 BVG enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 106 Erw. 4a mit Hinweis).
4.2
4.2.1   Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (im Bereich des Obligatoriums) besteht nur, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war (Art. 18 lit. a BVG). Gemäss Art. 19 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten (Abs. 1): Für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a), oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Abs. 2). Laut Art. 20 erster Satzteil BVG haben die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf Waisenrenten. Nach Art. 21 Abs. 1 BVG beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung (Art. 22 Abs. 1 BVG). Der Anspruch der Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tode des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres (Abs. 3). Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder bis zum Abschluss der Ausbildung (lit. a).
4.2.2   Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der Regel als Rente ausgerichtet. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Regelement vorsehen (Abs. 4), dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (lit. a) und die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (lit. b).
4.3     Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c).
5.
5.1
5.1.1   Laut Reglement 2005 der Pensionskasse MOBIL, Erster Teil Vorsorgeplan BB, Ziff. 3, C Todesfall, wird die Rente für den überlebenden Ehegatten fällig, wenn die verheiratete versicherte Person stirbt. Im Übrigen richtet sich die Anspruchsberechtigung nach Ziff. 5.1.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen. Stirbt die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters, so beträgt die Ehegattenrente 60 % der gesetzlichen Invalidenrente. Stirbt die versicherte Person nach Erreichen des Pensionsalters, so beträgt die Ehegattenrente 60 % der laufenden Altersrente. Eine Waisenrente wird fällig, wenn eine versicherte Person stirbt und anspruchsberechtigte Kinder hinterlässt. Die Höhe der Waisenrente entspricht pro Kind 20 % der Invalidenrente. Alsdann enthält dieselbe Ziffer Bestimmungen zum Todesfallkapital. Dieses wird fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem Altersguthaben, wie es am Ende des Todesjahres vorhanden gewesen wäre, soweit dieses Altersguthaben nicht zur Mitfinanzierung einer Ehegattenrente oder einer entsprechenden Abfindung benötigt wird. Der Anspruch auf das Todesfallkapital richtet sich nach Ziff. 5.1.1.5.2 der Allgemeinen Bestimmungen (Urk. 7/13 S. 4 f.).
5.1.2   Gemäss Reglement der Pensionskasse MOBIL, Zweiter Teil; Allgemeine Bestimmungen (in Kraft getreten am 1. Januar 2005, Urk. 7/12 S. 3 f. und S. 26) wird die Rente für den überlebenden Ehegatten unter anderem (vorbehältlich Ziff. 5.1.2.2) fällig, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes versichert war (lit. a). Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a); oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Der Ehegatte, der weder die Voraussetzungen nach lit. a noch nach lit. b erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Ziff. 5.1.1.4.1). Gemäss Ziff. 5.1.1.4.2 richtet sich die Höhe für den überlebende Ehegatten nach den Bestimmungen in Ziff. 3 C des Vorsorgeplanes. Alsdann bestehen Sonderregelungen zur Rentenkürzung bei gewissen Altersdifferenzen zwischen überlebendem Ehegatten und versicherter Person, bei Wiederverheiratung der versicherten Person und Sonderbestimmungen für geschiedene Personen (Ziff. 5.1.1.4.2 und Ziff. 5.1.1.4.3). Sofern gemäss dem Vorsorgeplan ein Todesfallkapital versichert ist, wird dieses fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt (Ziff. 5.1.1.5.1). Anspruch auf das Todesfallkapital haben die nachstehend aufgeführten Hinterlassenen in folgendem Ausmass und folgender Rangordnung; auf das volle Todeskapital der überlebende Ehegatte; bei dessen Fehlen: die rentenberechtigten Kinder gemäss Ziff. 5.1.1.6; bei dessen Fehlen werden alsdann weitere Personen aufgezählt (Ziff. 5.1.1.5.2). Die Höhe des Todesfallkapitals richtet sich nach Ziff. 3 C des Vorsorgeplanes (Ziff. 5.1.1.5.3). Die Kinderrenten werden (vorbehältlich Ziff. 5.1.2.2, Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen) unter anderem wie folgt fällig: Waisenrenten, wenn die versicherte Person stirbt und Kinder im Sinne von Ziff. 5.1.1.6.3 hinterlässt (Ziff. 5.1.1.6.1). Anspruch auf Waisenrenten hat die Waise (Ziff. 5.1.1.6.2). Ziff. 5.1.1.6.3 definiert die Kinder, worunter unter anderem die leiblichen Kinder fallen. Die Kinderrenten werden bis zum vollendeten 18. Altersjahr bzw. bis zum vorherigen Tode des Kindes ausbezahlt. Der Anspruch auf Rentenzahlung besteht über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, wenn sich das Kind unter anderem noch in Ausbildung befinden: bis zum Abschluss derselben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (Ziff. 5.1.1.6.3). Die Höhe der Kinderrenten richtet sich nach Ziff. 3 des Vorsorgeplanes (Ziff. 5.1.1.6.4, Urk. 7/12 S. 10-12).
5.2     Laut dem persönlichen Ausweis per 1. Januar 2005 (Plan Inv. BB, BVG-Vorsorge) bestand bei einem versicherten Lohn von Fr. 77'363.-- Anspruch auf eine jährliche Ehegattenrente von Fr. 11'581.--, ein Todesfallkapital (zusätzlich zur Ehegattenrente) von Fr. 18'313.-- bzw. von Fr. 267'039.-- wenn keine Ehegattenrente fällig wird, und Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von Fr. 3'860.-- (Urk. 23/5). Der persönliche Ausweis (Inv. BF, vorobligatorische Vorsorge) per 1. Januar 2005 weist ein Todesfallkapital von Fr. 50'978.-- aus (Urk. 23/6). Der Berechnung der Alterskapitalien per 8. Februar 2005 (Urk. 23/4) ist zu entnehmen, dass per 1. Juli 2006 aus dem Vertrag 10035 ein Alterskapital von Fr. 271'855.-- und aus dem Vertrag 30035 per 31. Dezember 2005 ein solches von Fr. 50'978.-- bestand. Aus dem Schreiben der AXA Winterthur vom 10. Dezember 2007 geht hervor, dass es sich beim Vertrag 10035 um die BVG-Vorsorge und beim Vertrag 30035 um die weitergehende Vorsorge (ehemals vorobligatorische Vorsorge) handelt (Urk. 23/3).

6.       Der Ehegatte der Klägerin als versicherte Person starb am 8. Februar 2005 an akutem Herztod (Urk. 7/6). Er war zu diesem Zeitpunkt bei der A.___ Center (Suisse) SA angestellt (Urk. 7/7). Bezüglich der Meldung des Todesfalles zu Händen der Pensionskasse MOBIL vom 31. März 2005 (Urk. 7/6) und des Austrittsformulars des bisherigen Arbeitsgebers vom 22. Februar 2005 (Urk. 7/7) bestehen insofern Ungereimtheiten, als die zuständige Sachbearbeiterin der Pensionskasse auf der Meldung des Todesfalles vermerkte, die versicherte Person sei vollbeschäftigt, indessen seit Ende Juni 2004 krank geschrieben gewesen, und als Bemerkung "IV-Rentner" festhielt. Aufgrund des Austrittsformulars bleibt alsdann unklar, ob die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig geworden war, sind doch beide Kästchen (ja und nein) angekreuzt. Nachdem die Klägerin aber Hinterlassenenleistungen eingeklagt hat, kann auf Weiterungen bezüglich des Eintritts einer Invalidität der versicherten Person verzichtet werden, zumal bei einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Ende Juni 2004 bis zum Todestag noch kein Jahr verstrichen war und daher keine rentenbegründende Invalidität hatte eintreten können (vgl. Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 23 lit. a BVG). Fest steht indessen, dass die versicherte Person zum Todeszeitpunkt im 64. Alterjahr war und am 1. Juli 2006 das Rücktrittsalter erreicht hätte (vgl. Urk. 2/8). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin 59 Jahre alt und mit der versicherten Person seit 33 Jahren verheiratet. Der Sohn der Klägerin stand damals rund vier Monate vor dem Erreichen des 18. Altersjahres (Urk. 7/6).

7.
7.1     Aus den Akten erhellt, dass der Klägerin per 1. Mai 2005 nach dem Auslaufen der Lohnzahlungen seitens des Arbeitgebers ihres verstorbenen Ehemannes (Art. 338 des Obligationenrechts [OR] in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 BVG, vgl. Urk. 2/2 unten und Urk. 7/6) Leistungen ausgerichtet wurden, wie sie in den Vorsorgeausweisen per 1. Januar 2005 vorgesehen sind (Urk. 23/5 und Urk. 23/6). Danach erhielt sie aus der BVG-Vorsorge (Urk. 2/2), mithin der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Vertrag 10035), in Nachachtung von Ziff. 5.1.1.4.1 des zum Todeszeitpunkt gültigen Reglements (Ausgabe 2005) eine jährliche Ehegattenrente in der Höhe von Fr. 11'581.--, nachdem sie die Bedingungen für deren Auszahlung erfüllt, nämlich für den Unterhalt des Sohnes B.___ aufkommen musste und sie zudem älter als 45 Jahre war und die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hatte. Hinzu kam aus demselben Vertrag die Auszahlung der jährlichen Waisenrente für den Sohn B.___, gestützt auf Ziff. 5.1.1.6 des Reglements. Entsprechend der Abrechnungsperiode vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2005 gelangten Fr. 1'930.15 für die Klägerin selbst und für den Sohn Fr. 643.35 zur Auszahlung. Aus dem Vertrag 10035 folgte alsdann die Auszahlung eines einmaligen Todesfallkapitals (zusätzlich zur Ehegattenrente) gemäss Ziff. 5.1.1.5 des Reglements. Dieses belief sich auf Fr. 18'313.--. Dessen Höhe richtete sich nach Ziff. 3 C des Vorsorgeplanes. Es hätte dem Altersguthaben entsprochen, wie es am Ende des Todesjahres vorhanden gewesen wäre, mithin gemäss Berechnungen der Beklagten Fr. 267'044.-- betragen (Altersguthaben Ende Jahr 2005, Urk. 23/4), hätte es gemäss Ziff. 3 C des Vorsorgeplanes nicht zur Finanzierung der gemäss Reglement geschuldeten Ehegattenrente herangezogen werden müssen.
7.2     Aus der vorobligatorischen Vorsorge (Vertrag 30035) wurde zudem ein einmaliges Todesfallkapital von Fr. 50'978.-- ausbezahlt, zusammengesetzt aus der am 25. Mai 2005 erfolgten Auszahlung von Fr. 50'043.15 (Urk. 2/2) zuzüglich der Nachzahlung von Fr. 934.85 vom 8. Juni 2006 (Urk. 7/11). Auch diese Leistung entspricht dem persönlichen Ausweis per 1. Januar 2005 (Urk. 23/6). Sie setzte sich zusammen aus einem Altersguthaben und Verzinsungen (Urk. 23/4). Dabei handelt es sich offenbar um Leistungen, die auf vor Bestehen des BVG-Obligatoriums per 1985 geäufneten Kapitalien beruhen.
7.3     Die Auszahlungen sind gesetzes- und reglementskonform erfolgt. Die einzelnen Beträge werden von der Klägerin denn auch nicht in Zweifel gezogen. In Bezug auf das Todesfallkapital von Fr. 18'313.-- (aus dem Vertrag 10035) handelt es sich dabei gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten um die Differenz zwischen dem kapitalisierten Wert der Witwenrente und dem vorhandenen Guthaben (Urk. 22). Weiterer Abklärungsbedarf besteht daher nicht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zu den ergänzenden Unterlagen der Beklagten mit den detaillierten Berechnungen nicht Stellung genommen hat und sie insbesondere - mehrfach dargelegt - etwas ganz anderes will. Sie will und verlangt nämlich (Urk. 1, Urk. 2/3 und Urk. 2/5) eine Kapitalabfindung anstelle von Hinterlassenenrenten, wie dies in Art. 37 Abs. 4 BVG vorgesehen ist. Die Abfindung mittels Kapital scheitert im vorliegenden Fall indessen daran, dass das hier zur Anwendung gelangende Reglement, wie in Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG vorausgesetzt, die Kapitalabfindung nicht vorsieht. In einem solchen Fall würde die Höhe der Kapitalauszahlung dem kapitalisierten Wert der Rente und nicht dem vorhandenen Altersguthaben entsprechen (Stauffer, a.a.O., S. 250 Rz 671).

8.       Was die Klägerin in ihrer Klage gegen die zur Auszahlung gelangten Leistungen vorbringt, überzeugt nicht.
8.1
8.1.1   Das Sozialversicherungsrecht zeichnet sich durch häufige Änderungen aus. Gesetze und Verordnungen werden geändert, die Rechtsprechung klärt offene Fragen und nicht zuletzt muss auch das oberste Führungsorgan auf Entwick-lungen bei den Versicherten und der Vorsorgeinrichtung reagieren. Letztlich führt dies zu Reglementsänderungen, wobei diese nicht rückwirkend erfolgen dürfen. Kommt es zu Änderungen der Rechtsgrundlagen, stellen sich mit dem Übergang vom einen Recht zum andern zahlreiche Fragen, die gestützt auf allgemeine Grundsätze, wie sie für das Verwaltungsrecht entwickelt wurden, zu beantworten sind. Von geringem Interesse für Destinatäre sind Änderungen, die ohne Auswirkungen auf Beiträge und Leistungen sind. Ebenso wenig stellen sich für Destinatäre Probleme bei Reglementsänderungen, die auf eine Leistungsverbesserung im weitesten Sinne hinauslaufen. Zahlreiche Probleme stellen sich jedoch bei Änderungen, die in den Beitrags- oder Leistungsbereich eingreifen und die finanzielle oder rechtliche Stellung der Destinatäre verschlechtern. In diesem Zusammenhang wird von wohlerworbenem Recht, Besitzstand oder Anwartschaft gesprochen. In der beruflichen Vorsorge ist für die Auswirkungen der Institute des wohlerworbenen Rechts, des Besitzstandes und der Anwartschaft zwischen dem Obligatoriumsbereich und der weitergehenden Vorsorge zu unterscheiden. Im Obligatoriumsbereich gelangen unmittelbar die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung, auf reglementarischer Ebene werden diese weiter ausgeführt. Kommt es zu einem Eingriff in Leistungen oder Anwartschaften, so beruhen diese auf einer gesetzlichen Grundlage. In jenen Bereichen, wo im Obligatoriumsbereich auf eine reglementarische Regelung verwiesen wird, wie dies beispielsweise für den Kapitalbezug der Fall ist (Art. 37 Abs. 4 BVG), erfolgt eine Reglementsänderung gemäss der in Art. 50 Abs. 1 BVG der Vorsorgeeinrichtung eingeräumten Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen. Das Reglement ist somit einseitig abänderbar (Stauffer, a.a.O., S. 506 ff. Rz 1344 ff.).
8.1.2   Soweit die Klägerin sinngemäss geltend macht, die Beklagte habe ihr Reglement zum Nachteil der Klägerin abgeändert, ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (Tod der versicherten Person am 8. Februar 2005) das in den Akten liegende Reglement galt, welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten war. Dies gründet auf der Maxime, dass bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und Statutenänderungen (BGE 127 V 309 Erw. 3b S. 314 mit Hinweisen). So sind beispielweise bei der Festsetzung von Invalidenleistungen die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der - in der Folge invalidisie-renden - Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 23, Art. 26 Abs. 1 BVG) in Kraft waren (BGE 121 V 97). Eine Abweichung hievon müsste sich aus den Übergangsbestimmungen des alten oder des neuen Vorsorgereglementes oder aber daraus ergeben, dass nach den Reglementsbestimmungen der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt. Alsdann wäre die Beklagte, sollte das Reglement aus dem Jahr 1995 (Urk. 2/3 S. 2) wirklich anders gelautet haben, was vorliegend gerade nicht zutrifft, wie dem am 18. März 2008 eingereichten Reglement zu entnehmen ist (Urk. 23/7), im Bereich von Art. 37 Abs. 4 BVG befugt (vgl. Ziff. 5.4.3.1), das Reglement einseitig abzuändern, worauf sie zu Recht hinweist (Urk. 15 S. 2). Im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles galten alsdann die in Ziff. 4.2.1 und Ziff. 4.2.2 erwähnten gesetzlichen Bestimmungen.
8.2         Unbeachtlich haben vor diesem Ergebnis alsdann die Rügen der Klägerin zu bleiben, sie lebe aufgrund der Nichtauszahlung des Todesfallkapitals unter dem Existenzminimum und sie vermöge ihrem Sohn nicht die notwendige finanzielle Unterstützung angedeihen zu lassen. In diesem Zusammenhang wies die Beklagte zu Recht auf den Zweckartikel des BVG, Art. 1 Abs. 1, hin, wonach die berufliche Vorsorge alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, welche unter anderem den Hinterbliebenen beim Eintritt eines Versicherungsfalls zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaubt.
8.3         Zusammenfassend ist die Klage daher abzuweisen.

9.      
9.1
9.1.1   Das Klageverfahren vor dem kantonalen Gericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Mit der Kostenfreiheit im Sozialversicherungsrecht soll der oft schwächeren Partei die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Rechte oder Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung, gegen einen öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmenden Sozialversicherer gerichtlich durchzusetzen. Dieser Grundsatz findet auch im Bereich der beruflichen Vorsorge Anwendung. Eine Ausnahme ist nur dort vorzunehmen, wo eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sacherhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Ebenso kann auch das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung Mutwilligkeit darstellen (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 2.A., Art. 73 Ziff. 7.6). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung eines aussichtslosen Rechtsmittels darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (vgl. BGE 128 V 323).
9.1.2   Für die Beklagte mögen die in diversen Eingaben gleichlautenden Vorbringen und das Beharren der Klägerin auf ihrer Position ärgerlich sein. Als leichtsinniges oder mutwilliges Prozessieren kann dieses Verhalten indessen noch nicht qualifiziert werden, zumal aus den Akten hervorgeht, dass weder die Klägerin noch ihr Rechtsvertreter die deutsche Sprache gut beherrschen. Im Übrigen brachten erst die Unterlagen, welche das Gericht bei der Beklagten edierte, Klarheit über die Ansprüche der Klägerin.
9.2     Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Vorliegend besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
- H.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).