BV.2007.00045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 5. März 2009

in Sachen

X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer
Notter & Studer, Advokatur Notariat Mediation
Badstrasse 17, Postfach 947, 5401 Baden

gegen

ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen
Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
DUC ELSIG & ASSOCIÉS
Avenue de la Gare 1, Postfach 489, 1001 Lausanne


Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1949, arbeitete von Dezember 1988 bis Ende August 1992 als Betriebshandwerker (Maler) bei der Y.___ AG (Urk. 2/12/84). Am 10. November 1988 erlitt er ein Direkttrauma des rechten Knies sowie am 31. Juli 1990 bei einem Autounfall in Italien eine offene Knieverletzung links, Verletzungen des Ligamentum patellae, Rissquetschwunden parietal links, nasal und axillär links, eine Distorsion des Metacarpophalangealgelenkes III rechts sowie eine schwere Distorsion am linken OSG (vgl. kreisärztliche Untersuchung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 30. Juli 1992, Urk. 2/12/86). Für die Unfallfolgen richtete die SUVA die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Oktober 2000, Urk. 2/12/28). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde X.___ im Rahmen von beruflichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung vom 26. Juli 1993 bis am 12. Oktober 1995 zum Elektronik-Verdrahter umgeschult (Schreiben der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___ vom 29. August 1995, Urk. 2/12/61). Danach war er vom 1. Februar 1996 bis Ende Januar 1998 Betriebsmitarbeiter bei der A.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 2000, Urk. 2/12/44) und war in dieser Eigenschaft bei der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen (nachfolgend: ASPIDA) vorsorgeversichert. Am 14. Dezember 1999 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung, zur Arbeitsvermittlung und zum Rentenbezug an (Urk. 2/12/46). Mit Verfügung vom 27. August 2001 (Beilage zu Urk. 2/12/20) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung wurde vom Versicherungsgericht des Kantons B.___ mit Urteil vom 29. Mai 2002 (Urk. 2/12/18) aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen. In der Folge wurde X.___ ab dem 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 2/2/33).

2.
2.1     Am 3. Mai 2005 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer Klage gegen die ASPIDA erheben (Urk. 2/1), nachdem diese ihre Leistungspflicht abgelehnt hatte (Schreiben vom 21. November 2003, Urk. 2/2/9), und folgenden Antrag stellen:
" Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1.7.2000 gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzüglich Zins zu 5 % auf den seit Klageeinreichung verfallenen Leistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, der Kläger habe nach seiner Umschulung als voll arbeitsfähig gegolten, und die SUVA habe auf diesen Zeitpunkt hin ihre Taggeldzahlungen eingestellt. Bei der Anstellung bei der A.___ AG habe es sich um eine 100%ige Tätigkeit gehandelt und nicht um einen Versuch der beruflichen Eingliederung aus sozialen Beweggründen. Erst im April 1997 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers massiv verschlechtert, weshalb die Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der Y.___ AG nicht massgeblich sein könne. Eine zeitliche Konnexität zur Arbeitsunfähigkeit bei der A.___ AG bestehe nicht. Von der SVA B.___ erhalte er eine volle Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab dem 1. Juli 2000. Dieser Invaliditätsgrad sei somit auch für die Beklagte verbindlich (Urk. 2/1 S. 9 f.).
2.2     In ihrer Klageantwort vom 13. Juli 2005 (Datum des Poststempels) beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 2/8) und begründete dies im Wesentlichen damit, bezüglich der objektivierbaren Unfallfolgen bestehe keine nennenswerte Invalidität, und die somatoforme Schmerzstörung könne nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Kriterien zu einer invalidisierenden Einschränkung führen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben sei. Komme man trotzdem zum Schluss, dass der Kläger invalid im Sinne der Invalidenversicherung sei, so hätte er nur Anspruch auf eine Rente aus der beruflichen Vorsorge der Beklagten, wenn eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten wäre. Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs scheine es aber überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte sein bisheriges funktionelles Leistungsvermögen in der angestammten Tätigkeit nach den Unfällen während der Anstellung bei der A.___ AG nie mehr über längere Zeit vollständig wiedererlangt habe.
2.3     Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 2/10) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 2/12/1-90). Nach Eingang der Replik vom 16. November 2005 (Urk. 2/17) und der Duplik vom 22. Dezember 2005 (Urk. 2/20) wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 23. Dezember 2005 (Urk. 2/21) als geschlossen erklärt.
2.4     Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 (Urk. 2/22) zog das Gericht zusätzlich die Akten der SUVA (Urk. 2/25/1-188 und 2/26/1-3) bei. Der Kläger (Urk. 2/33) und die Beklagte (Urk. 2/36) verzichteten auf eine Stellungnahme dazu.

3.
3.1     Mit Urteil vom 20. April 2006 (Urk. 2/37) wies das hiesige Gericht die Klage ab. Es begründete dies damit, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich während der Anstellungsdauer bei der A.___ AG der Gesundheitszustand des Klägers in invaliditätsrelevanter Weise verschlechtert habe. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei jedoch davon auszugehen, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht in diese Zeitspanne falle. Die Arbeitsanamnese des Klägers zeige, dass dieser trotz der Umschulung durch die Invalidenversicherung nie mehr während einer längeren Zeitspanne uneingeschränkt einer Tätigkeit habe nachgehen können. Vielmehr seien seit den beiden Unfällen immer wieder körperliche Beschwerden aufgetreten, welche beispielsweise während der Umschulung zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli bis 15. August 1995 (Unfallschein UVG; Beilage zu Urk. 2/12/60) und zur Kündigung des Klägers bei der A.___ AG per 31. Januar 1998 (letzter Arbeitstag: 31. Oktober 1997) geführt hätten (Urk. 2/10/44). Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die konsultierten Ärzte immer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestiert hätten, da der Kläger diese trotz dieser Einschätzung nicht realisiert habe oder nicht habe realisieren können. Somit entfalle jedoch eine Leistungspflicht der Beklagten.
3.2     Die gegen dieses Urteil vom Kläger erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 17. April 2007 (Urk. 1) in dem Sinne teilweise gut, dass der Entscheid vom 20. April 2006 aufgehoben und die Sache an das hiesige Gericht zurückgewiesen wurde, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. Zur Begründung seines Urteils führte das Bundesgericht aus, es sei davon auszugehen, dass jedenfalls in der Zeit von Januar 1996 bis April 1997 keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Damit liege eine wesentliche Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit vor. Zu prüfen bleibe, ob zwischen der während der Versicherungsdauer neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der geltend gemachten späteren Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe. Wie es sich damit verhalte, lasse sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, weshalb das hiesige Gericht weitere Abklärungen vorzunehmen habe.

4.       In der Folge wurden von der IV-Stelle B.___ mit Verfügung vom 22. Mai 2007 (Urk. 3) weitere Akten beigezogen (Urk. 6). Sodann wurden von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, der Bericht vom 10. Oktober 2007 (Urk. 13; unter Beilage des vollständigen Krankendossiers, Urk. 14) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, der Bericht vom 29. Oktober 2007 (Urk. 15; unter Beilage des vollständigen Krankendossiers, Urk. 17) eingeholt. Der Kläger nahm zu diesen Unterlagen am 26. November 2007 (Urk. 23) und die Beklagte am 5. Dezember 2007 (Urk. 26) Stellung.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
1.6     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 
         Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).

2.
2.1     Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 20. April 2006 (Urk. 2/37) festgehalten, dass die IV-Organe des Kantons B.___ die Verfügung vom 27. August 2001 (Urk. 2/2/31), mit der dem Kläger eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab dem 1. Juli 2000 gewährt worden war, der Beklagten nicht zugestellt hatten, weshalb den dieser Verfügung zugrundeliegenden Feststellungen hinsichtlich des Invaliditätsgrades und des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit des Klägers keine Verbindlichkeitswirkung zu Lasten der Beklagten zukomme. Demnach prüfe das Gericht vorliegendenfalls insbesondere die Frage des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit mit freier Kognition.
2.2     Zu ergänzen sind diese Feststellungen insoweit, als die Verbindlichkeitswirkung des IV-Entscheids nur nicht zum Tragen kommt, soweit sie sich zu Lasten der Beklagten auswirkt, während sich der Kläger diese entgegenhalten lassen muss, da ihm die Verfügung eröffnet worden ist und er auch Gelegenheit hatte, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Der Kläger beruft sich denn auch ausdrücklich auf die Verbindlichkeit des IV-Entscheides und verlangt gestützt darauf von der Beklagten Invalidenleistungen basierend auf demselben Invaliditätsgrad und ab demselben Zeitpunkt (vgl. Urk. 2/1 S. 10 f.). Dabei übersieht er offensichtlich - und es ist auch in den bisher in dieser Sache ergangenen Urteilen unerwähnt geblieben -, dass die IV-Stelle des Kantons B.___ den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf Juli 1999 festgelegt hat, mithin also auf einen Zeitpunkt, in welchem der Kläger nicht mehr bei der Beklagten versichert war (Urk. 2/2/31). Obwohl die IV-Stelle nicht von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen ist (Urk. 2/12/21) - somit die Annahme eines früheren Zeitpunkts für die Eröffnung der Wartezeit auch auf die Leistungspflicht der Invalidenversicherung Auswirkungen gehabt hätte -, hat der Kläger in der gegen die ursprüngliche Rentenverfügung erhobenen Beschwerde vom 27. September 2001 lediglich die Rentenhöhe, nicht aber den Rentenbeginn beanstandet (Urk. 2/12/20 S. 2). Im vorliegenden Verfahren machte der Kläger vielmehr ausdrücklich geltend, es gehe klar aus der Verfügung der IV-Stelle des Kantons B.___ hervor, weshalb sie den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2000 (und damit den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf Juli 1999) festgesetzt habe (Urk. 17 S. 6). Eine grundsätzliche Verbindlichkeitswirkung des IV-Entscheids zu Lasten des Klägers ist damit in diesem Punkt zu bejahen. Obwohl sich der Kläger sogar ausdrücklich darauf beruft, ist der Entscheid der IV-Stelle des Kantons B.___ für ihn aber trotzdem nicht verbindlich, wenn er sich als offensichtlich unhaltbar erweist. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. April 2007 (Urk. 1) festgehalten hat, hat die IV-Stelle des Kantons B.___ dem Kläger aufgrund einer ungenügenden medizinischen Abklärung eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Weshalb die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf Juli 1999 festgelegt hat, ist aufgrund der IV-Akten auch nicht nachvollziehbar. Ob sich der Entscheid in diesem Punkt als unhaltbar erweist, kann somit gar nicht geprüft werden, da die Motivation der IV-Stelle nicht bekannt ist. Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 1997 (Übergang des Versichertenbestandes von der Beklagten auf die E.___, vgl. Urk. 2/2/7-8) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Ist diese Frage zu verneinen, kann die Frage, ob der Kläger überhaupt einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweist, offen bleiben.
3.
3.1     Was die Arbeitsfähigkeit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten anbelangt, so hat das Bundesgericht im Urteil vom 17. April 2007 festgehalten, dass eine solche in der Zeit von Januar 1996 bis April 1997 bestanden hat (Urk. 1 S. 8). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass der Kläger auch während diesem Versicherungsverhältnis nur für eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit arbeitsfähig und für anderweitige Tätigkeiten aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen keine Arbeitsfähigkeit gegeben war. Soweit dem Kläger nach April 1997 für eine anderweitige (z.B. eine teilweise stehende) Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, hat die Beklagte nicht dafür aufzukommen, da die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist. Eine Leistungspflicht trifft die Beklagte nur dann, wenn der Kläger bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses in einer sitzenden Tätigkeit - entsprechend der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeit bei der A.___ AG, welche ausschliesslich leichte, sitzende Tätigkeiten beinhaltete (vgl. Urk. 2/25/168) - zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war und diese Arbeitsunfähigkeit danach keinen wesentlichen Unterbruch mehr erfahren hat.
3.2
3.2.1   Am 10. April 1997 wurde der Kläger wegen persistierenden Knieschmerzen beidseits der Kniesprechstunde der F.___ zur Untersuchung zugewiesen (vgl. Bericht vom 15. April 1997, Urk. 14/1/39/7). Dabei wurde eine ausgeprägte Gonarthrose links bei Status nach Valgisationsosteotomie mit 3° Valgusstellung festgestellt. Der Kläger solle nur noch leichte, wenn möglich vor allem sitzende Arbeiten durchführen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 11. April 1997 (Arbeit ganztags zu 50 % leistungsreduziert).
3.2.2   Am 21. Mai 1997 suchte der Kläger die Handsprechstunde der F.___ zur Verlaufskontrolle auf (vgl. Bericht vom 26. Mai 1997, Urk. 14/1/39/6). Nach einer Lokalinfiltration eines leichten Carpaltunnelsyndroms an der rechten Hand habe keine deutliche Verbesserung stattgefunden. Es sei eine weitere Infiltration mit anschliessendem Tragen einer Schiene für 10 Tage (Tag und Nacht) indiziert. Bis zur nächsten Kontrolle in zwei Wochen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.2.3   Am 10. Juni 1997 begab sich der Kläger wiederum in die Kniesprechstunde (vgl. Bericht vom 10. Juni 1997, Urk. 14/1/39/5). Die Ärzte der F.___ stellten persistierende bewegungs- und belastungsabhängige Knieschmerzen viel stärker links als rechts fest, bei Gonarthrose. Für die Implantation einer Knie-Teilprothese sei es aufgrund des Alters und des Zustandes des Klägers noch zu früh. Es sei eine Infiltration vorgenommen worden. Bis zur Nachkontrolle am 9. September 1997 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (halbtags 100%ige Leistung auf Wunsch des Klägers).
3.2.4   In der Handsprechstunde vom 11. Juni 1997 (vgl. Bericht vom 12. Juni 1997, Urk.14/1/39/4) konnten die Ärzte kein Tinelphänomen im Carpaltunnel sowie eine normale Handbeweglichkeit registrieren. Es habe eine Verbesserung nach einer konservativen Behandlung mit zwei Infiltrationen eines leichten Carpaltunnelsyndroms rechts stattgefunden. Die weitere Behandlung erfolge mit Nachtschiene. Eine nächste Kontrolle sei nur bei Bedarf durchzuführen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % bestehe jetzt nur noch wegen der Kniebeschwerden.
3.2.5         Bezüglich der Kniebeschwerden fand wie vorgesehen am 9. September 1997 eine Nachkontrolle in der F.___ statt (vgl. Bericht vom 11. September 1997, Urk. 14/1/39/3). Es bestünden unverändert bewegungs- und belastungsabhängige Knieschmerzen, teilweise auch Dauerschmerzen, vor allem links, kaum rechts, bei traumatischer Gonarthrose. Die anlässlich der letzten Konsultation durchgeführte intraartikuläre Infiltration habe nur einen kurzfristigen Effekt gehabt. Die Implantation einer Knie-Teilprothese sei nach wie vor nicht indiziert. Die Behandlung sei vorläufig abgeschlossen. Für schwerere körperliche Arbeiten, Tätigkeiten verbunden mit Lastentragen, Gehen auf unebenem Gelände oder Gerüsten, sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichtere Arbeiten in sitzender, mit wechselnd stehender Position, sei der Kläger zu 50 % arbeitsfähig. Für leichte sitzende Tätigkeiten könne ihm eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden.
3.3
3.3.1   Am 30. April 1999 wurde der Kläger zur Klärung einer allfälligen Berentung oder Integritätsentschädigung durch die SUVA erneut kreisärztlich untersucht (Bericht vom 5. Mai 1999, Urk. 2/12/49). Dr. med. G.___, FMH für Chirurgie, beurteilte den aktuellen Zustand als noch nicht abschlussreif, der präoperative Zustand nach erneuter Operation am linken Knie im Februar 1999 sei noch nicht erreicht. Prognostisch sei die Situation ungünstig. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit werde sich in absehbarer Zeit die Frage eines arthroplastischen Gelenkersatzes links stellen. Das Gelenk sei instabil, vor allem im Femoropatellargelenk stark schmerzhaft, das Bein kraftlos, das Schmerzbild erheblich. Mit dem heutigen Zustand sei dem Patienten nur noch eine weitgehend sitzende Tätigkeit zumutbar, gegebenenfalls verbunden mit kurzen Geh- und Stehphasen. Mit einem solchen Einsatz könne er theoretisch vollschichtig arbeiten, doch fehle ihm eine entsprechende Ausbildung. Anlässlich der Untersuchung vom 21. September 1999 (Bericht vom 27. September 1999, Urk. 2/12/47) stellte Dr. G.___ einen Zustand nach langjähriger, komplexer Kniegelenksanamnese beidseits bei Status nach ventraler Weichteilläsion mit Beteiligung des Ligamentum patellae links 1990 und nach Kniegelenkskontusion 1988 rechts fest. Zwischenzeitlich seien beide Kniegelenke mehrfach arthroskopiert worden, jeweils mit Partialresektionen an den Menisken und mit Knorpeldébridements. Schliesslich sei am linken Kniegelenk 1994 eine Valgisationsosteotomie durchgeführt worden. Der Kläger sei als Folge seines Knieleidens von der IV zum Elektronik-Verdrahter umgeschult worden, er habe in diesem Beruf aber bis heute nicht eingegliedert werden können. Die wesentliche Problematik sei mehrschichtig. Einerseits bestehe eine äusserst bescheidene und für eine Invalidisierung bei entsprechender beruflicher Eingliederung nicht ausreichende somatische Komponente im Sinne von chronifizierten Kniegelenksbeschwerden beidseits. Andererseits schiebe sich offensichtlich eine psychosomatische Komponente in den Vordergrund, wobei eine Chronifizierung der Schmerzen und eine Gewöhnung an den aktuellen Zustand eine gewisse Rolle spielen dürften. Als wohl grösster Problemkreis erweise sich jedoch eine finanzielle Problematik. Der Kläger sei, unter Abstraktion von psychosomatischen Faktoren und Schmerzverarbeitungsstörungen, rein aufgrund somatisch nachweisbarer Veränderungen für eine sitzende Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig.
3.3.2   Am 27. Juli 2000 erstattete Dr. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, seinen Bericht über die "Spezialärztliche Untersuchung" zuhanden der SUVA (Urk. 2/25/174), aufgrund dessen diese ihre weitergehende Leistungspflicht verneinte (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2000, Urk. 2/25/179). Seitens der objektivierbaren Unfallfolgen sei dem Kläger in vollem Pensum eine Tätigkeit zumutbar, bei welcher er vorwiegend sitzend arbeite mit wiederholten Unterbrechungen durch Gehen von mindestens 100 m in ebenem Gelände oder unterbrochen durch maximal 5-minütigem Stehen. Er solle nur selten eine kurze Treppe gehen müssen und er könne keine Gerüste besteigen. Der Kläger könne nicht knien und nicht kauern. Es seien praktisch alle Arbeiten mit der Hand zumutbar. Diese Umschreibung entspreche einer Tätigkeit, welche nach praktischer Abklärung und Schulung im Jahr 1995 empfohlen worden sei.
3.4
3.4.1   Dr. med. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht an die SUVA vom 25. September 1997 (Urk. 14/1/39/2) aus, er habe den Kläger am 22. August 1997 zum letzten Mal gesehen. Der Kläger habe dabei über Schmerzen im linken Bein und in der rechten Hand geklagt und gemeint, die F.___ habe ihm auch nicht helfen können. Er habe immer noch die gleichen Schmerzen. Am Abend brauche er jetzt auch noch einen Stock, um besser gehen zu können. Auf den 31. Oktober 1997 habe der Kläger nun die Kündigung erhalten. Bis jetzt habe er halbtags zu 50 % gearbeitet. Eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht von Dr. I.___ nicht. Er verweist lediglich auf die Einschätzung der F.___ vom 11. September 1997 und bittet die SUVA um eine kreisärztliche Untersuchung.
3.4.2   Am 15. Januar 1999 (Datum des Eingangsstempels, Urk. 2/25/131) teilte Dr. I.___ der SUVA mit, der Kläger sei auch im Jahre 1998 immer wieder mit Beschwerden in den Knien und an der rechten Hand zu ihm in die Praxis gekommen. Er habe dann im April 1998 durch die Arbeitsvermittlung für sechs Monate eine Stelle gefunden. Im Sommer sei er wegen seiner Schmerzen wieder zu Dr. D.___ gegangen, der ihn erneut untersucht und an Dr. J.___ überwiesen habe. Das ganze Jahr 1998 habe der Kläger nur zu 50 % gearbeitet. In seiner eigenen Praxis sei er in lockerer Kontrolle wegen seiner Hypertonie gewesen. Es sei sehr problematisch und nicht einfach, über einen Patienten einen Bericht abzugeben, der 6 Jahre nach einem Unfall bei anderen Ärzten gewesen sei, dann eine Periode von 1-2 Jahre beim Hausarzt in Behandlung stehe und wieder in die F.___ wechsle. Nachdem man ihm dort nicht habe weiter helfen können und die Behandlung abgeschlossen habe, habe der Kläger bereits nach einem Jahr wieder zu den Spezialärzten Dr. D.___ und Dr. J.___ gewechselt. Über deren Behandlungen lägen Dr. I.___ keine Resultate vor.
3.5
3.5.1   Im Bericht an den Rechtsvertreter des Klägers vom 11. Mai 2001 (Urk. 2/2/29) attestierte Dr. C.___ dem Kläger eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. April 1997 bis am 22. Februar 1999 und eine 100%ige ab dem 23. Februar 1999.
3.5.2   Im vom Gericht eingeholten Bericht vom 10. Oktober 2007 (Urk. 13) führte Dr. C.___ aus, sie behandle den Kläger seit August 1999, zuvor sei er von ihren Eltern behandelt worden. Seit Behandlungsbeginn hätten sich die Beschwerden in den Knien verschlimmert, wobei diese einerseits auf die Meniskusläsion mit Chondrocalzinose und andererseits auf den natürlichen Verlauf der fortgeschrittenen Gonarthrose beidseits zurückgeführt werden könnten. Seit Dr. C.___ den Kläger kenne, habe sie ihn zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben aufgrund seiner multiplen Beschwerden in den Knien mit Einschränkung der Gehstrecke und starken Ruheschmerzen.
3.6
3.6.1   Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Februar 2000 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 2/12/43) eine fortgeschrittene Gonarthrose links, eine beginnende Varusgonarthrose rechts bei Status nach arthroskopischer lateraler Meniskusresektion 1990, eine Chondrocalcinose des rechten Kniegelenks sowie einen Status nach Distorsion des Metacarpophalangialgelenkes II rechts 1990 mit Instabilität. Der Versicherte sei bis zum 31. Juli 1999 zu 100 % und ab dem 1. August 1999 zu 50 % arbeitsunfähig.
3.6.2   Im vom Gericht eingeholten Bericht vom 29. Oktober 2007 (Urk. 15) gab Dr. D.___ an, der Kläger sei vom 4. Mai 1990 bis zum 22. Juni 2001 in seiner Behandlung gewesen. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung sei zwischenzeitlich ein Abschluss der Behandlung per 15. Januar 1996 vorgenommen worden. Erst zweieinhalb Jahre später, am 14. Juli 1998, habe sich der Kläger wieder in der Sprechstunde vorgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt sei er in einer sitzenden, wenig intellektuellen und körperlich leichten Tätigkeit für ein Pensum von maximal 50 % arbeitsfähig gewesen. Seit 1999 seien weiter Faktoren mit Krankheitswert hinzugetreten: negative Krankheitsbewältigung, negativer Umgang mit den Traumafolgen, Selbstlimitierung, behinderungsbedingte negative Präsentation auf dem Arbeitsmarkt. Dies habe in Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. C.___ zur Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Februar 1999 geführt. In der Zeit vom 4. Mai 1990 bis zum 15. Januar 1996 sei es nur episodisch zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen. In den Akten habe Dr. D.___ (ohne den Kläger in dieser Zeit betreut zu haben) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Februar 1996 bis 31. März 1997 und von 50 % vom 1. April 1997 bis zum 31. Januar 1998 festgehalten.
3.7     Gemäss dem Bericht des K.___ vom 4. März 2003 (Urk. 2/12/14) leidet der Kläger unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach Verkehrsunfall 1990 mit offener Knieverletzung links, Kniekontusion rechts sowie Distorsion des Metakarpalgelenkes III rechts und des linken oberen Sprunggelenkes. Bis zum Unfallereignis sei der Kläger stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Seit dem Unfall sei er aber nie mehr schmerzfrei gewesen und habe deshalb 1992 seine damalige Stelle verloren. Auch die Umschulung im Z.___ zum Elektroverdrahter habe er laut seinen Angaben nur mit ständigen Knieschmerzen absolvieren können. Es sei anzunehmen, dass sich damals seine Schmerzwahrnehmung bereits zentralnervös fixiert habe. Während seiner Arbeit als Elektroverdrahter habe er nur teilweise gegen seine Schmerzen ankämpfen können. Zusätzlich habe seine negative Selbstwahrnehmung zugenommen, da er sich als arbeitsunfähiger Familienvater nutzlos gefühlt habe. Zum heutigen Zeitpunkt habe sich die psychische Situation des Klägers sicher soweit chronifiziert, dass es ihm nicht mehr möglich sei, aus dem Teufelskreis der chronischen Schmerzen und der depressiven Selbstwahrnehmung herauszukommen. Aus psychiatrischer Sicht liege eine dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Da dem Kläger aber aus somatischer Sicht (nach erfolgter Umschulung) bereits eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, resultiere eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Elektroverdrahter. Es würden deshalb eine 100%ige Berentung und die Suche eines geschützten Arbeitsplatzes empfohlen.
3.8     Die Abklärungen der SUVA bei der K.___ Versicherung vom 3. Juni 1999 (Urk. 2/25/146) ergaben, dass dem Kläger nach dessen Austritt bei der A.___ AG Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet worden waren, da er angegeben habe, von der Arbeitslosenkasse nur 50 % zu erhalten. Leider sei dies aber nicht näher abgeklärt worden, man habe dem Kläger einfach 50 % ausbezahlt.

4.
4.1         Insgesamt ergibt sich somit, dass kein echtzeitliches ärztliches Zeugnis vorhanden ist, welches den Eintritt einer dauernden Arbeitsunfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten bescheinigt. Es genügt nicht bloss eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im April 1997, sondern es muss eine dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen sein. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Kläger gemäss dem Bericht von Dr. I.___ vom 18. Februar 1997 (Urk. 2/25/100) bereits zu jenem Zeitpunkt - in welchem laut Entscheid des Bundesgerichts von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist - über Schmerzen in der rechten Hand mit Kraftlosigkeit und über Schmerzen im ganzen linken Knie geklagt hat. Der Kläger sei unglücklich und überfordert. Seine Familie sage, er komme abends schon müde nach Hause und gehe meistens ins Bett. Er nehme auch Tabletten und klage seit Monaten über nichts anderes als über seine schlechten Beine und die rechte Hand. Soweit der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt wiederum die gleichen Klagen vorgebracht hat, spricht dies somit noch nicht für eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Wie sich aus der Beurteilung der F.___ vom 9. September 1997 (Urk. 14/1/39/3) ergibt, war der Kläger in einer leichten sitzenden Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt bezüglich der geklagten Beschwerden an den Knien und an der rechten Hand wieder voll arbeitsfähig. Einerseits ist dieser fachärztlichen Beurteilung ohnehin höheres Gewicht beizumessen als der hausärztlichen, andererseits hat der damalige Hausarzt Dr. I.___ - wie dem beigezogenen Krankendossier (Urk. 14) zu entnehmen ist - die Arbeitsfähigkeit des Klägers gar nicht beurteilt, sondern die SUVA um eine kreisärztliche Abklärung gebeten. Seine Tochter, Dr. C.___, behandelt den Kläger wiederum erst seit August 1999, auf die von ihr für die Zeit davor bescheinigte Arbeitsunfähigkeit kann somit nicht abgestellt werden. Dasselbe gilt für die Beurteilung von Dr. D.___, welcher den Kläger in der Zeit vom 15. Januar 1996 bis zum 14. Juli 1998 gar nie gesehen hat und ihm rückwirkend nicht nur für die Zeit ab dem 1. April 1997, sondern bereits ab dem 1. Februar 1996 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Wie sich aus den in jeder Hinsicht überzeugenden kreisärztlichen Berichten von Dr. G.___ und Dr. H.___ ergibt, war der Kläger aus rein somatischer Sicht denn auch für die bei der A.___ AG ausgeübte Tätigkeit im Jahre 1999 bzw. 2000 nach wie vor voll arbeitsfähig. Der Kläger meldete sich sodann erst am 14. Dezember 1999 (Datum des Eingangsstempels) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und eine Rente (Urk. 2/12/46). Als Art der Behinderung machte er eine Gonarthrose beidseits sowie einen posttraumatischen Status nach offener Knieverletzung links geltend. Die Behinderung bestehe seit 1988, respektive 1990.
4.2     Was die psychische Seite anbelangt, so ergibt sich aus den Berichten von Dr. D.___ und Dr. C.___, dass aus diesem Grund erst seit dem 23. Februar 1999 eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Erst zu diesem Zeitpunkt haben sich Faktoren wie negative Krankheitsbewältigung, negativer Umgang mit den Traumafolgen, Selbstlimitierung, behinderungsbedingte negative Präsentation auf dem Arbeitsmarkt - soweit solche überhaupt als invalidisierend anzuerkennen sind - auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgewirkt. 

5.         Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Kläger spätestens seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten ununterbrochen zu mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.

6.       Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteienentschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Studer unter Beilage des Doppels von Urk. 26
- Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).