Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00047[9C_872/2008]
BV.2007.00047

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
Pensionskasse der Berner Versicherungs-Gruppe
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Laupenstrasse 27, 3001 Bern
Klägerin

vertreten durch Gesellschaft für Vorsorgeberatung
Fürsprecher Kurt Läng
Effingerstrasse 34, Postfach, 3001 Bern

gegen

X.___
 
Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rothfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


         Nach Einsicht in
         die Eingabe der Pensionskasse der Berner Versicherungs-Gruppe vom 23. Mai 2007 (Urk. 1), mit der sie Klage gegen X.___ erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.   Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 53'543.40 nebst Zins ab 21.6.2004, welcher mit dem jeweils um ein Prozent erhöhten BVG-Mindestzinssatz zu berechnen ist (3.25 % ab 21.6.2004, 3.5 % ab 1.1.2005), zu bezahlen.
2.   Die aktuell zuständige Vorsorgeeinrichtung des Beklagten sei anzuweisen, den Betrag gemäss Ziffer 1 an die Klägerin zu überweisen.
3.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“
         die Klageantwort vom 21. August 2007 (Urk. 8), in der X.___ auf Abweisung der Klage schliessen liess,
         die Replik vom 29. August 2007 (Urk. 12) und die Duplik vom 28. September 2007 (Urk. 15), in denen die Parteien an ihren Anträgen festhalten liessen,
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
         am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten sind, wobei in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen), weshalb - mit den Parteien (vgl. etwa Urk. 8 S. 3 Ziffer II.1 und Urk. 12 S. 2 Ziffer IV.1) - vorliegend die rechtliche Beurteilung der Klage beziehungsweise der nachfolgend im Zentrum stehenden Verjährungsfrage nach den Bestimmungen vorzunehmen ist, die bis zur ersten BVG-Revision gültig waren und nachfolgend (soweit nicht anders vermerkt) auch in dieser Form zitiert werden,
         bis zur ersten BVG-Revision keine spezifische berufsvorsorgerechtliche Norm bestanden hat, welche die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen regelte (vgl. dazu heute: Art. 35a BVG), sondern in erster Linie die reglementarischen Bestimmungen und bei deren Fehlen die allgemeinen Normen des Obligationenrechts (OR) betreffend ungerechtfertigte Bereicherung zur Anwendung gekommen sind,
         nach Art. 62 Abs. 1 OR derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzugeben hat, wobei Art. 67 Abs. 1 OR bestimmt, dass der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs verjährt,
         die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführen liess, dass sie dem Beklagten am 21. Juni 2004 irrtümlicherweise eine um Fr. 53'354.45 zu hohe Freizügigkeitsleistung überwiesen habe und am 14. April 2005 bei der vermeintlichen Vorsorgeeinrichtung des Beklagten erfolglos die Rückerstattung von Fr. 53'355.70 verlangt habe, wobei auch weitere Versuche, die streitgegenständliche Summe einzufordern (etwa bei weiteren in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtungen beziehungsweise beim Beklagten) unergiebig gewesen seien (Urk. 1),
         die Klägerin betreffend die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede im Wesentlichen ausführen liess, dass vorliegend nicht die einjährige Verjährungsfrist von Art. 67 Abs. 1 OR zur Anwendung komme, sondern - da die Rückerstattungspflicht im Reglement der Klägerin geregelt werde und es deshalb im vorliegenden Fall um einen vertraglichen Anspruch handle - Art. 127 OR zu berücksichtigen sei, der eine zehnjährige Frist vorsehe, die noch längst nicht abgelaufen sei (Urk. 12),
         demgegenüber der Beklagte im Wesentlichen den Standpunkt vertreten liess, dass die Klägerin Anfang 2005 anlässlich des Jahresabschlusses 2004 davon Kenntnis erhalten habe, dass sie dem Kläger eine zu hohe Freizügigkeitsleistung ausgerichtet habe, und dass ihr Rückerstattungsanspruch in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 OR (da keine die Verjährung unterbrechenden Handlungen vorgenommen worden seien) nach Ablauf eines Jahres, mithin seit dem Frühjahr des Jahres 2006, verjährt sei (Urk. 8 und 15),
         vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob die Rückerstattungsforderung der Klägerin verjährt ist oder nicht,
         die Statuten der Klägerin folgende Bestimmung mit dem Titel „Rückerstattungspflicht“ enthält (Urk. 2/6 S. 14 Ziffer 4.1 lit. l):
„Der Versicherte bzw. die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen samt Zinsen in vollem Umfang an die Pensionskasse zurück zu erstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Pflichtige noch bereichert ist oder nicht.“
         sich den Statuten jedoch keine Bestimmung entnehmen lässt, welche sich mit der Verjährung des genannten Rückerstattungsanspruchs befasst,
         das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 31. August 2006 in Sachen Vorsorgestiftung der X. AG gegen K. (B 63/05) in Erw. 2.4 Folgendes erwog:
„Die Verjährungsregel von Art. 25 Abs. 2 ATSG ist im Recht der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar (vgl. auch in Bezug auf Art. 24 ATSG BGE 131 V 56 f. Erw. 3.1). Art. 35a Abs. 2 BVG ist ratione temporis noch nicht anwendbar. Anwendbar sind daher auch in Bezug auf die Verjährung in erster Linie die Bestimmungen des Reglements, subsidiär die Verjährungsregeln der ungerechtfertigten Bereicherung (BGE 130 V 417 f. Erw. 2 und 3.2).“
         gestützt auf diese klare höchstrichterliche Praxis die Auffassung der Klägerin, dass ihr Rückerstattungsanspruch der vertraglichen Verjährungsregel von Art. 127 OR unterliegt, nicht zutrifft,
         die Statuten der Klägerin - wie bereits ausgeführt wurde - keine Bestimmung betreffend Verjährung von Rückerstattungsansprüchen enthält, weshalb nach der oben zitierten höchstrichterlichen Praxis subsidiär Art. 67 Abs. 1 OR zur Anwendung kommt, welche Bestimmung eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr enthält,
         die Klägerin sich mit Schreiben vom 14. April 2005 (Urk. 2/16a) an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft wandte, erklärte, dass sie dem Beklagten Fr. 53'355.70 zu viel überwiesen habe, und um Rückzahlung dieses Betrages ersuchte,
         demzufolge erstellt ist, dass die Klägerin spätestens am 14. April 2005 von ihrem Anspruch Kenntnis hatte und dass die einjährige Frist von Art. 67 Abs. 1 OR spätestens an diesem Tag in Gang gesetzt wurde,
         nach Lage der Akten die erste potentiell verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 OR die Einreichung der Klageschrift am 23. Mai 2007 (vgl. Urk. 1) war und auch die Klägerin keine anderen verjährungsunterbrechenden Handlungen geltend machte,
         im vorliegenden Fall die - spätestens am 14. April 2005 ausgelöste - einjährige Frist von Art. 67 Abs. 1 OR (spätestens) am 14. April 2006 ablief, weshalb die am 23. Mai 2007 eingereichte Klageschrift die (bereits eingetretene) Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte,
         aus dem Gesagten folgt, dass die Rückerstattungsforderung der Klägerin verjährt ist, weshalb die Klage abzuweisen ist;
         in weiterer Erwägung, dass
         nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
         es vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen erscheint, die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;


erkennt das Gericht:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gesellschaft für Vorsorgeberatung
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).