Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 24. März 2009
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Doggwiler Späni Dünner Raewel Rechtsanwälte
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
gegen
1. Fürsorgefonds der Bank Y.___ & Cie. AG
2. Pensionskasse der Bank Y.___ & Cie. AG
Beklagte
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, 4001 Basel
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Haffter
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, 2217, 8021 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1945 geborene A.___ verstarb am 7. April 2006. Er hinterliess als gesetzliche Erben die Tochter B.___, geboren 1981, und den Sohn Z.__, geboren 1983. Während rund acht Jahren vor seinem Tod hatte er im Konkubinat mit X.___, geboren 1950, gelebt (vgl. Konkubinatsvertrag vom 26. Januar 2003, Urk. 2/4), welche er testamentarisch als Erbin einsetzte (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Juni 2006, Urk. 2/6). Der Versicherte war als Kaderangestellter der Bank Y.___ & Cie AG beim Fürsorgefonds der Bank Y.___ & Cie. AG (einer überobligatorischen, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung; nachfolgend: Fürsorgefonds) und bei der Pensionskasse der Bank Y.___ & Cie. AG (der registrierten Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin; nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Bei beiden Vorsorgeeinrichtungen hatte er X.___ als Begünstigte für das bei seinem Tod fällige Todesfallkapital eingesetzt (Urk. 2/7-8). Von der Pensionskasse bezog A.___ seit dem 1. Mai 2003 eine Invalidenrente nebst zweier Kinderrenten (für die Tochter B.__ bis 31. Januar 2006; für den Sohn Z.___ am Todesfalldatum noch laufend, vgl. Urk. 18).
Nach dem Tod von A.___ ersuchte X.___ den Fürsorgefonds und die Pensionskasse um Ausrichtung der ihr als Begünstigte zustehenden Leistungen. Die beiden Vorsorgeeinrichtungen anerkannten zwar ihre grundsätzliche Leistungspflicht, verweigerten indessen die Auszahlung, da zwischen der gesetzlichen Begünstigungsregelung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dem anwendbaren Reglement ein Widerspruch bestehe, weshalb zunächst mögliche Ansprüche weiterer Personen zu klären seien (vgl. Korrespondenz, Urk. 2/10-14).
2. Mit Eingabe vom 23. Mai 2007 liess X.___ durch Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, Klage gegen die Vorsorgekasse und gegen die Pensionskasse der Bank Y.___ & Cie AG erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, die per Todestag von A.___, 7. April 2006, fällig gewordene reglementarische Todesfallsumme der Klägerin zuzüglich gesetzliche und reglementarische Zinsen und Verzugszinsen von 5 % seit 7. April 2006 auszuzahlen (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 23. November 2007 nahm das Gericht auf Antrag der Klägerin (Urk. 8; vgl. auch Eingabe der Beklagten vom 5. Oktober 2007, Urk. 13) den Fürsorgefonds als rechtliche Trägerin der ursprünglich eingeklagten Vorsorgekasse in das Verfahren auf und trat auf die Klage ein (Urk. 15).
Die Beklagten ersuchten mit Klageantwort vom 11. Januar 2008 (Urk. 17) um Abweisung der jeweils gegen sie gerichteten Klagen; eventualiter sei bei Gutheissung für die Beklagte 2 festzustellen, dass aufgrund der erbrachten Leistungen infolge Invalidität kein Anspruch auf die Ausrichtung eines Todesfallkapitals mehr bestehe. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, aufgrund des mit der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2005 eingefügten Art. 20a sei eine neue Begünstigungsordnung entstanden, in welcher Waisen vor Konkubinatspartner treten bzw. unklar sei, ob neben einem rentenberechtigten Hinterlassenen auch die Begünstigung des überlebenden Konkubinatspartners zulässig sei (Urk. 17 S. 8 ff.). Im Weiteren beantragten sie die Beiladung von Philipp und B.___.
Die Klägerin erneuerte mit Replik vom 14. Februar 2008 ihre Anträge und ersuchte um Abweisung des Antrags um Beiladung der beiden Kinder des Versicherten (Urk. 25). Desgleichen hielten auch die Beklagten an ihren Anträgen fest (Duplik vom 1. April 2008, Urk. 29).
Mit Verfügung vom 17. April 2008 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 30). In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2008 (Urk. 36) folgte er in Bezug auf die Beklagte 2 deren Ausführungen, wonach ihrerseits kein Todesfallkapital geschuldet sei (Urk. 36 S. 5). In Bezug auf die Beklagte 1 beantragte er, diese sei zu verpflichten, das reglementarisch fällige Todesfallkapital inklusive Verzugszinsen von 5 % seit dem 7. April 2006 je zur Hälfte der Klägerin und dem Beigeladenen zu bezahlen (Urk. 36 S. 2). Hierzu liessen sich die Beklagten am 12. August 2008 (Urk. 40) vernehmen. Sie schlossen sich den Anträgen des Beigeladenen (Teilung des Todesfallkapitals der Beklagten 1 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen, Abweisung der Klage gegen die Beklagte 2) an. Die Klägerin hielt an ihren Anträgen fest (Stellungnahme vom 3. Oktober 2008, Urk. 42). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 43).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der vom verstorbenen A.___ am 22. Mai 2002 abgegebenen Begünstigungserklärungen (Urk. 2/7-8) nach den damals geltenden Reglementen der Beklagten 1 (Urk. 2/15) und der Beklagten 2 (Urk. 2/9) Anspruch auf das Todesfallkapital gehabt hätte. Sowohl Art. 12 Ziff. 3 des Reglements der Beklagten 1 wie auch Art. 17 des Reglements der Beklagten 2, jeweils in der seit 1999 geltenden Fassung, sahen beim Fehlen eines hinterbliebenen Ehepartners für die allfällige (überobligatorische) Todesfallsumme ein freies Wahlrecht u.a. zwischen den Kindern des Versicherten und einer von diesem im Zeitpunkt des Todes erheblich oder zur Hauptsache finanziell unterstützten Person vor (vgl. Klageantwort, Urk. 17 S. 9 Ziff. 15).
1.2 Zwischenzeitlich trat am 1. Januar 2005 die 1. BVG-Revision in Kraft, welche mit dem neuen Art. 20a BVG die gesetzliche Grundlage und Vereinheitlichung der Begünstigtenordnung mit sich brachte mit dem Ziel, die Vorsorge für Konkubinatspartner zu verbessern (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 79 vom 27. Januar 2005, Rz 472). Per 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2006 wurden auch die Reglemente der Beklagten geändert (Urk. 2/2 und Urk. 2/3). Bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E 3.1.1 S. 220 mit Hinweis). Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und Statutenänderungen (BGE 127 V 309 E. 3b S. 314 mit Hinweisen). Bei der Festsetzung von Hinterlassenenleistungen sind demnach diejenigen Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Todesfallzeitpunkt gelten, im vorliegenden Falle also diejenigen der Reglemente gültig ab 1. Januar 2005 (nachfolgend: Reglement 2005 für dasjenige der Beklagten 1) bzw. 1. Januar 2006 (nachfolgend: Reglement 2006 für dasjenige der Beklagten 2).
1.3 Umstritten ist die rechtskonforme Auslegung der Begünstigungsanordnungen des verstorbenen A.___ vom 22. Mai 2002 (Urk. 2/7-8) im Licht der geänderten Gesetzes- und Reglementsbestimmungen. Da es sich bei den beiden beklagten Vorsorgeeinrichtungen um rechtlich selbständige Stiftungen mit unterschiedlichen reglementarischen Leistungsvoraussetzungen handelt, sind die Ansprüche der Klägerin getrennt zu beurteilen.
2.
2.1 Die Beklagte 2 ist eine sogenannte umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die nebst der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG auch überobligatorische Leistungen erbringt (Art. 2 Reglement 2006; vgl. dazu auch Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 105 Rz 293 ff.).
2.2 Der verstorbene A.___ bezog seit dem 1. Mai 2003 eine Invalidenrente nebst zweier Kinderrenten gemäss Art. 13 Reglement 2006. Im Todesfallzeitpunkt wurde die laufende Invalidenkinderrente des 1983 geborenen und sich noch in Ausbildung befindlichen Sohnes Z.___ in eine Waisenrente gemäss Art. 15 Reglement 2006 umgewandelt. Eine Rente für den geschiedenen Ehegatten gemäss Art. 14 Ziff. 5 Reglement 2006 wurde nach der Aktenlage nicht fällig (vgl. Urk. 18/3, Urk. 1 S. 5, Urk. 17 S. 4).
2.3 Art. 16 Reglement 2006 regelt in den Absätzen 1 und 2 die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der Todesfallsumme in verschiedenen Konstellationen. Sie lauten wie folgt:
1. Stirbt ein erwerbsfähiger Versicherter vor Vollendung des 63. Altersjahres durch Krankheit, so wird den Anspruchsberechtigten eine Todesfallsumme ausbezahlt. Bei Unfall besteht nur so weit Anspruch auf die Todesfallsumme, als die Unfallversicherung nicht dafür aufkommt. Die Todesfallsumme entspricht 100 % des gemäss Art. 7 zum Zeitpunkt des Todes versicherten Lohnes.
2. Stirbt ein Versicherter oder Rentenbezüger, ohne dass eine Ehegattenrente oder eine Rente an den geschiedenen Ehegatten oder Waisenrenten zu erbringen sind, so wird den Anspruchsberechtigten eine zusätzliche Todesfallsumme ausbezahlt. Die zusätzliche Todesfallsumme entspricht den eigenen Sparbeiträgen und den eingebrachten Einlagen (Eintrittsleistung gemäss Art. 10 Ziff. 1 und freiwillige Einkaufssummen gemäss Art. 10 Ziff. 5) samt Zinsen.
Stirbt ein Versicherter und sind eine Ehegattenrente oder eine Rente an den geschiedenen Ehegatten oder Waisenrenten zu erbringen, so wird den Anspruchsberechtigten eine zusätzliche Todesfallsumme ausbezahlt, sofern der Kapitalwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen (Ehegattenrente, Rente an geschiedenen Ehegatten, Waisenrenten) den Betrag des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthabens nicht erreicht. Der Kapitalwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen wird versicherungstechnisch berechnet. Die zusätzliche Todesfallsumme entspricht den eingebrachten Einlagen ab 1. Januar 2004 (...) samt Zinsen. Die zusätzliche Todesfallsumme entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Kapitalwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen und dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben.
Die zusätzliche Todesfallsumme wird vermindert um allenfalls bereits ausgerichtete Leistungen der Pensionskasse.
2.4 Das Reglement unterscheidet somit zwischen "erwerbsfähigen Versicherten vor Vollendung des 63. Altersjahres" (Ziff. 1), "Versicherten oder Rentenbezügern" (Ziff. 2 Abs. 1) und "Versicherten" (Ziff. 2 Abs. 2) und knüpft daran je unterschiedliche Bedingungen. Die Parteien sind sich bei der Interpretation dieser Bestimmung insoweit einig, als der verstorbene A.___ bei seinem Tod als bisheriger Bezüger einer Invalidenrente für den Sohn Philipp eine Waisenrente auslöste und sich demnach der Anspruch auf die Todesfallsumme allenfalls auf den Abs. 2 von Art. 2 Ziff. 2 stützen lässt (Urk. 17 S. 14, Urk. 25 S. 16).
Die Beklagte 2 verneint die Verpflichtung zur Ausrichtung einer Todesfallsumme mit der Begründung, eine solche könnten nur aktive Versicherte, nicht aber Rentenbezüger auslösen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass in Ziff. 2 Abs. 1 die Rentenbezüger ausdrücklich erwähnt seien, während sie im nachfolgenden Abs. 2 fehlten. Deshalb entfalle die Ausrichtung einer Todesfallsumme (Urk. 17 S. 14 Ziff. 18). Demgegenüber macht die Klägerin geltend, der allgemeine Begriff "Versicherter" umfasse sowohl aktive wie passive Versicherte. Sie verweist dabei auf Ziff. 1, wo von "erwerbsfähigen Versicherten" die Rede sei, was nach der Interpretation der Beklagten 2 bedeuten müsste, dass unter "Versicherten" nur die passiven Versicherten zu verstehen wären (Urk. 25 S. 16).
Das Reglement enthält unter dem Titel "Allgemeine Bestimmungen" in Art. 1 verschiedene Begriffsdefinitionen. Es wird die Bezeichnung "Mitarbeiter" für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwendet, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma stehen. Als "Versicherte" werden die in die Pensionskasse aufgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter definiert. Daraus folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - dass Rentenbezüger nicht unter die Bezeichnung "Versicherte" fallen, da sie in keinem Arbeitsverhältnis zur Firma stehen. Es ist also mit der Beklagten 2 davon auszugehen, dass eine Todesfallsumme im Sinne von Art. 16 Ziff. 2 Abs. 2 nur dann fällig wird, wenn ein in einem Arbeitsverhältnis zur Firma stehender Mitarbeiter stirbt, nicht aber beim Tod eines Rentenbezügers. Dass diese Unterscheidung Sinn macht, zeigt sich an der unterschiedlichen Berechnungsart des Todesfallkapitals. Nicht gehört werden kann auch der Einwand der Klägerin, wenn in Art. 16 Ziff. 1 von den "erwerbsfähigen" Versicherten die Rede sei, dann wären mit "Versicherten" (im Abs. 2 von Art. 16 Ziff. 2) die "passiven" Versicherten gemeint. Es kann durchaus Mitarbeiter geben, die erwerbsunfähig, aber (noch) in einem Arbeitsverhältnis stehen und damit "Versicherte" im Sinne des Reglements sind. Zu denken ist dabei etwa an invalide Mitarbeiter, die noch Lohn oder Krankentaggeld beziehen (vgl. Art. 17 Ziff. 2 des Reglements 2006).
2.5 Die Bezeichnung "Versicherte", wie sie in Ziff. 2 von Art. 16 verwendet wird, umfasst somit alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden und in die Pensionskasse aufgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nicht aber die Rentenbezüger. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass ein Rentenbezüger wie im vorliegenden Fall der verstorbene A.___, keine Todesfallsumme auslösen kann. Dies führt zur Abweisung der Klage gegen die Beklagte 2.
2.6 Anzumerken bleibt, dass die Eventualbegründung der Beklagten 2, wonach die ausgerichteten Invalidenrenten und Invaliden-Kinderrenten die Todesfallsumme bei weitem überstiegen, weshalb in Anwendung von Art. 16 Ziff. 2 Abs. 3 ohnehin kein Anspruch auf die Auszahlung bestehe, auf einer falschen Berechnung basiert. Die Todesfallsumme wurde nach Art. 16 Ziff. 2 Abs. 1 des Reglements 2006 statt nach Ziff. 2 Abs. 2 berechnet (vgl. Urk. 18/3 und Urk. 17 S. 14 f. Ziff. 19). Da - wie zuvor erwogen - bereits aus anderen Gründen kein Todesfallkapital auszurichten ist, erübrigt sich dessen Neuberechnung.
3. Anders sind die Verhältnisse bei der Beklagten 1. Hier handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung nur für leitende Mitglieder der Bank. Sie richtet ausschliesslich überobligatorische Leistungen aus (Alters-, Invaliditäts- und Todesfallkapital; vgl. Reglement 2005) und untersteht dem BVG lediglich im Rahmen von Art. 89bis des Zivilgesetzbuches (ZGB).
3.1 Das beim Tod eines Mitgliedes (vgl. Definition in Art. 1 Reglement 2005) fällige Todesfallkapital (Art. 10 Ziff. 1 Reglement 2005) erhalten laut Ziff. 3 desselben Artikels:
a) der hinterbliebene Ehepartner, bei dessen Fehlen
b) die Kinder, bei deren Fehlen
c) natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
Sofern a) nicht zutrifft, kann das Mitglied mit dem Stiftungsrat schriftlich vereinbaren, welche Personen aus b) und c) anspruchsberechtigt sind.
3.2 Wenn keine Leistungen an den hinterbliebenen Ehegatten fällig werden, lässt das Reglement 2005 somit die freie Wahl zwischen den Kindern und einer Person aus dem in lit. c umschriebenen Kreis zu.
Wie erwähnt (vgl. Erw. 2.1) trat am 1. Januar 2005 die 1. BVG-Revision in Kraft, welche mit dem neuen Art. 20a BVG eine, durch Verweis in Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB auch für nicht im Obligatorium tätige Vorsorgeeinrichtungen anwendbar erklärte gesetzliche Grundlage und Vereinheitlichung der Begünstigtenordnung mit sich brachte. Art. 20a BVG lautet wie folgt:
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: (...)
2 Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
Nach einhelliger Lehrmeinung ist die in Art. 20a lit. a-c BVG aufgestellte Kaskadenfolge wie auch der Kreis der Begünstigten zwingend und abschliessend. Insbesondere kann der Kreis der Begünstigten nicht erweitert oder die Reihenfolge der verschiedenen Gruppen von Begünstigten nicht verändert werden (vgl. Riemer/Riemer-Kafka, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Bern 2006, S. 119 Rz 62; Moser, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge, AJP 12/2004 S. 1509 f.; Mitteilungen des BSV, a.a.O., Rz 472). Dass Art. 10 Ziff. 3 Reglement 2005 nicht mit Art. 20a BVG kompatibel ist, ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 12, Urk. 17 S. 7, Urk. 36 S. 8). So verletzt die reglementarische Ordnung mit der freien Wahl zwischen den Begünstigtengruppen (vgl. Erw. 3.1) die zu beachtende Kaskadenreihenfolge in Art. 20a BVG. Weiter wird der Kreis der Begünstigten gegenüber Art. 20a BVG erweitert, indem alle Kinder begünstigt werden können, während in der zweiten Kaskade von Art. 20a BVG nur diejenigen Kinder aufgeführt sind, die nicht bereits eine Waisenrente erhalten.
3.3 Die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens, nämlich wie die Begünstigungsanordnung vom 22. Mai 2002 des verstorbenen A.___ im Licht der im Todesfallzeitpunkt anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen rechtskonform vorzunehmen ist, wird von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beantwortet.
3.3.1 Die Klägerin macht zur Verteidigung ihrer Begünstigung im Wesentlichen geltend, hinsichtlich der Hinterlassenenleistungen fungiere sie gemäss Art. 20a BVG in der prioritären Ranggruppe. Ansprüche der Tochter Sandra seien aufgrund der zwingenden Kaskadenordnung nachrangig. Was die Ansprüche des Beigeladenen betreffe, so sei dieser als Bezüger einer Waisenrente gemäss Art. 20 BVG von der Begünstigungsordnung nach Art. 20a BVG explizit ausgeschlossen. Er werde indessen nicht übergangen, sondern erhalte mindestens die gesetzliche Waisenrente von der Beklagten 2. Die beiden Vorsorgeeinrichtungen könnten hinsichtlich des Vorsorgezwecks nicht unabhängig voneinander betrachtet werden. Mit der Ausrichtung der Waisenrente durch die Beklagte 2 sei für den Beigeladenen der minimale Vorsorgezweck erfüllt. Aufgrund des Ausschlusses aus der Begünstigungsordnung in Art. 20a BVG bleibe kein Raum für zwingende und unabdingbare Ansprüche von Waisen auf zusätzliche Leistungen, würde dies doch zu einer doppelten Berücksichtigung führen. Eine derartige Auslegung widerspreche im Übrigen dem Zweck der 1. BVG-Revision, welche die Vorsorge für nichtverheiratete Lebenspartner im überobligatorischen Bereich verbessern wollte (vgl. Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 25 S. 4 ff.).
3.3.2 Die Beklagte 1 ging zunächst davon aus, dass mit Einführung des neuen Art. 20a BVG eine zwingende und unabänderbare Begünstigungsordnung entstanden sei, die Anspruchsberechtigte nach Art. 19 (überlebender Ehegatte) und 20 (Waisen) weiteren natürlichen Personen voranstelle. Da Art. 20a BVG nicht zwischen Renten- und Kapitalleistungen unterscheide, stehe der Beigeladene mit dem Anspruch auf das Todesfallkapital vor der Konkubine (Urk. 17 S. 7 ff.). Später schloss sie sich dem Antrag des Beigeladenen an, der eine hälftige Teilung des Todesfallkapitals der Beklagten 1 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen postulierte (Urk. 40 Ziff. 2). Der Beigeladene begründete dies wie folgt (vgl. Urk. 36 S. 5 ff.): Die Formulierung von Art. 20a BVG, wonach "neben" dem überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) und den Waisen (Art. 20 BVG) die weiteren in lit. a bis c erwähnten Personen als Begünstigte vorgesehen werden können, sei so auszulegen, dass die Begünstigung einer Person aus dem Kreis des Art. 20a BVG nur zusätzlich, nicht aber anstelle des Ehegatten oder Waisen vorgenommen werden könne. Die in Art. 10 Ziff. 3 lit. b Reglement 2005 vorgesehene freie Dispositionsmöglichkeit in Bezug auf die Kinder widerspreche dann dem Gesetz, wenn beim Tod des Versicherten rentenberechtigte Kinder vorhanden seien. Somit sei der Beigeladene im vorliegenden Fall auch im Sinne von Art. 20a Abs. 1 BVG als Anspruchsberechtigter zu qualifizieren. Dies habe zur Folge, dass er "neben" der Klägerin von Gesetzes wegen begünstigt sei. Der gesetzlichen Regelung könne nur dergestalt Rechnung getragen werden, indem das reglementarisch geschuldete Todesfallkapital zu gleichen Teilen der Klägerin und dem Beklagten ausbezahlt werde.
3.4 Der Auslegung von Art. 20a BVG, wie sie die Klägerin vorgenommen hat, ist im Ergebnis beizupflichten.
3.4.1 Der 2. Abschnitt des BVG steht unter dem Titel "Hinterlassenenleistungen". Darunter sind sowohl Renten- wie Kapitalleistungen zu verstehen. Im Bereich des Obligatoriums sind für den überlebenden Ehegatten und die Waisen ausschliesslich Renten vorgesehen (Art. 19 und 20 BVG). Dieser Anspruch ist zwingend und kann nicht wegbedungen werden. Nach Art. 20a BVG können die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen auch (überobligatorische) Hinterlassenenleistungen für "weitere begünstigte Personen" vorsehen. Aus diesem Titel ergibt sich, dass der überlebende Ehegatte und die Waisen (sofern vorhanden) bereits als begünstigte Personen gelten, die vorab Hinterlassenenleistungen in Form von Renten erhalten. Der einleitende Satz von Abs. 1 weist im Weiteren darauf hin, dass "neben" den bereits Begünstigten bzw. Anspruchsberechtigten (Ehegatte und Waisen) weitere Personen für Hinterlassenenleistungen vorgesehen werden können (vgl. Erw. 3.2). Dieser Wortlaut enthält keine Stütze dafür, dass der Ehegatte oder die Waisen zusätzlich zur Begünstigung durch Art. 19 bzw. 20 BVG auch für die überobligatorischen Leistungen zwingend zu berücksichtigen wären, wie dies die Beklagte 1 und der Beigeladene geltend machen. Versteht man unter dem Begriff "begünstigte Personen" (Titel von Art. 20a BVG) alle Personen gemäss Art. 19-20a BVG, für welche eine Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenenleistungen ausrichten muss oder darf, dann wird klar, dass der überlebende Ehegatte und die Waisen als von Gesetzes wegen Rentenberechtigte und damit vorab Begünstigte immer "neben" weitere Begünstigte gemäss Art. 20a BVG treten. Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass sie auch für überobligatorische Hinterlassenenleistungen von Gesetzes wegen zu berücksichtigen wären.
3.4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin mit der Begünstigungsanordnung des verstorbenen A.___ vom 22. Mai 2002 an die erste Stelle für den Anspruch auf das Todesfallkapital gestellt. Die einzige Bedingung gemäss Art. 10 Reglement 2005 hierfür ist das Fehlen eines hinterbliebenen Ehepartners. Da der Beigeladene bereits Rentenleistungen der Beklagten 2 bezieht, ist sein gesetzlicher Anspruch auf Hinterlassenenleistungen erfüllt. Für weitere (überobligatorische) Hinterlassenenleistungen hätte er zusätzlich begünstigt werden müssen. Nach dem Gesagten gibt Art. 20a BVG den gesetzlich Leistungsberechtigten keinen Anspruch auf weitere Leistungen, wenn sie nicht ausdrücklich begünstigt sind oder die Vorsorgeeinrichtung nicht reglementarisch den Anspruch von Personen gemäss Art. 20a BVG an das Fehlen gesetzlich Leistungsberechtigter knüpft (so Riemer, a.a.O., S. 120 Rz 63). Auch das BSV geht davon aus, dass eine Vorsorgeeinrichtung, die dem überlebenden Ehegatten und den Waisen ein Todesfallkapital ausrichten will, das Verhältnis zwischen diesen Hinterlassenen und den Begünstigten gemäss Art. 20a BVG regeln muss. Die Auffassung des BSV, wonach das Gesetz für überobligatorische Leistungen keine Priorität für die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG vorsieht, diese aber auch nicht ausschliesst (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 104 vom 5. März 2008, Rz 625), deckt sich mit den vorhergehenden Überlegungen.
3.5 Aus all dem folgt, dass der Begünstigung der Klägerin trotz der nicht in allen Teilen gesetzeskonformen Reglementsbestimmung (vgl. Erw. 3.2) den gesetzlichen Vorgaben nicht widerspricht. Namentlich kann der Beigeladene keinen Anspruch auf das Todesfallkapital der Beklagten 1 erheben.
3.6 Im masslicher Hinsicht bezifferte die Beklagte 1 das Todesfallkapital auf Fr. 750'000.-- (Urk. 17 S. 5 Ziff. III 9. und Urk. 18/1-2). Dieser Betrag wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt (Urk. 25 S. 7 oben). Das Kapital wird beim Tod des Mitgliedes fällig (Art. 10 Ziff. 1 Reglement 2005). Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische oder statutarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag (hier: Todestag), weshalb die Vorsorgeeinrichtung mit Ablauf dieses Tages grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 277 V 390 Erw. 5e/bb). Das Kapital ist somit wie beantragt ab 7. April 2006 mit 5 % zu verzinsen (Art. 102 Abs. 2 und 104 Abs. 1 OR).
4. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Die Klägerin obsiegt gegen die Beklagte 1, während sie gegen die Beklagte 2 unterliegt. Es ist ihr deshalb eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen, welche von der Beklagten 1 zu bezahlen ist.
Versicherungsträgern steht in der Regel kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beklagten 2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 1 wird diese verpflichtet, der Klägerin das Todesfallkapital von Fr. 750'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 7. April 2006 auszuzahlen.
2. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Der Beklagten 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Rechtsanwalt Dr. Andreas Haffter
- Bundesamt für Sozialversicherungen
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).