BV.2007.00049
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 3. Oktober 2008
in Sachen
V.___
Klägerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 V.___, geboren 1961, arbeitet seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 als Hausangestellte am A.___ und ist damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 8. August 1994 [Urk. 13/13 Ziff. 4.7.1] und Arbeitgeberbericht vom 25. August 1994 [Urk. 13/14 Ziff. 1]).
Am 31. August 1991 erlitt sie einen Unfall, als sie in der Nacht bei schlechter Sicht in ein Loch trat (Unfallmeldung vom 12. September 1991, Urk. 9/43). Dabei zog sie sich ein Kniedistorsionstrauma zu (Bericht von Dr. med. B.___ vom 8. März 1994, Urk. 13/5/1), wofür der Unfallversicherer, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, die gesetzlichen Leistungen erbrachte (vgl. Taggeldabrechnungen, Urk. 13/2/1-22). Nach Ruhigstellung mit einer dorsalen Schiene und Antikoagulation über einen Monat persistierten die Schmerzen, worauf eine Kniearthroskopie durchgeführt wurde, welche indes keinen pathologischen Befund ergab. In der Folge kam es zu einer anhaltenden Schwellung des linken Unterschenkels. Eine Phlebographie vom November 1992 zeigte eine tiefe Beinvenenthrombose im linken Unterschenkel. Nach Rekanalisation wurden wegen einer Stammvarikosis eine Crossektomie und ein Manga-Teilstripping links durchgeführt (Operationsbericht vom 7. Mai 1993, Urk. 13/4/2/2). Auch weiterhin litt die Versicherte unter Schwellungen und Schmerzen im linken Unterschenkel. Seit dem Unfall wurde die Versicherte zu 50 % bzw. zwischenzeitlich zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Feststellungsblatt der Invalidenversicherung vom 10. Mai 1996, Urk. 13/22).
1.2
1.2.1 Am 8. August 1994 (Urk. 13/13) meldete sich V.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Rahmen einer durch den Unfallversicherer veranlassten Begutachtung diagnostizierte Prof. Dr. C.___, Leiter Departement Chirurgie, Abteilung für periphere Gefässchirurgie, am D.___ am 11. September 1996 (1) einen Zustand nach Kniegelenksdistorsion links mit Teilruptur des medialen Seitenbandes, (2) eine hochgradige Dyskonditionierung des linken Beines bei umfassend chronifizierten Periostosen und Ligamentosen im Ober- und Unterschenkel (posttraumatischer paraartikulärer Weichteilrheumatismus nach Wagenhäuser), (3) eine vorbestehende leichte tiefe Klappendysfunktion mit Dekompensation derselben links im Sinne einer Schwellneigung an Oberschenkel und Wade sowie (4) eine vorbestehende Livedo retikularis beidseits (Urk. 13/30 S. 8). Einen Zustand nach tiefer Venenthrombose schloss er indes aus (Urk. 13/30 S. 9).
In ihrer ergänzenden Stellungnahme zu Händen der Invalidenversicherung führten die Ärzte des D.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, am 21. Oktober 1996 (Urk. 13/31) aus, eine chronisch venöse Insuffizienz liege nicht vor und das Knie selber zeige keine Reizerscheinungen; mithin liege ein vollständig stabiles und normal bewegliches Gelenk vor. Sie interpretierten die Beinbeschwerden als einen posttraumatisch ausgelösten, chronifizierten periartikulären Weichteilschmerz leichten Ausmasses. Die Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % in der Funktion als Reinigungsdame und als Caféteria-Angestellte (beides im Spital) unter dem Hinweis, dass beide Tätigkeiten, da sie häufig wechselnde Positionen beinhalteten, günstig seien. Unter Anwendung physikalischer Massnahmen erwarteten sie für die Zukunft eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
Die Invalidenversicherung sprach V.___ hierauf mit Verfügung vom 12. Mai 1997 (Urk. 13/37) für die Zeit vom 1. August 1993 (verspätete Anmeldung) bis zum 30. November 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente zu. Dabei ging sie von einer seit August 1996 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % aus, was zu einem rentenausschliessenden Einkommen führe (Vorbescheid vom 25. November 1996, Urk. 13/33).
Der Unfallversicherer stellte seine Leistungen mit Verfügung vom 27. April 1998 (Urk. 9/40) mangels Kausalität per sofort ein.
1.2.2 Die BVK ihrerseits holte zur Abklärung ihrer Leistungspflicht den Bericht des Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 1. Dezember 1997 (Urk. 9/42) ein. Dieser verwies auf die von der Versicherten geklagten belastungsabhängigen Schmerzen ab mittlerem Oberschenkel links mit Ausstrahlung bis in die Ferse und in die Wade sowie ein Schwellungsgefühl im linken Unterschenkel (S. 4). Er hielt fest, die Versicherte sollte aufgrund der langjährigen Anamnese im derzeitigen Beruf (vorwiegend stehende Tätigkeiten) zu 30 % invalidisiert werden, wobei er von einer voraussichtlich dauernden Invalidität ausging. In einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit schloss er auf eine Arbeitsfähigkeit in grösserem Rahmen (S. 5).
Am 9. November 1998 (Urk. 9/38) sprach die BVK V.___ mit Wirkung ab 1. November 1998 eine Invalidenrente im Rahmen einer 30%igen Invalidität zu. In letzterem Umfang wurde die Versicherte teilweise entlassen (Schreiben der BVK vom 15. Dezember 1997 [Urk. 9/39] und Klageantwort vom 3. September 2007 [Urk. 7 S. 2]).
1.3
1.3.1 Am 21. Januar 2003 zog sich V.___ bei einem Hustenanfall eine Fraktur im Bereich der 5. Rippe links lateral zu. Nach Abnahme der Schmerzen begann sie unter linksseitigen oberen Thoraxschmerzen mit Ausstrahlung nach suboccipital und in die linke Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit zu leiden (Gutachten von Dr. E.___ vom 8. September 2003, Urk. 13/44/6-10). In der Folge wurde sie anfänglich zu 100 % und anschliessend in wechselndem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/46/6-29).
1.3.2 Am 3. Juni 2004 (Urk. 13/41) meldete sich V.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Aus den beigezogenen ärztlichen Berichten des behandelnden Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, ergab sich die Diagnose (1) eines zervikospondylogenen und sternoclavikulären Syndroms links bei Thoraxasymmetrie und deutlich ausgeprägtem Querfortsatz C7 links sowie (2) einer Periarthropathia humero scapularis (PHS) links mit leichten degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne. Sie schloss eine schwerwiegende organische Erkrankung aus, attestierte eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf ihr 70%iges Pensum) und erachtete eine Arbeitsleistung von 20,6 Stunden pro Woche als zumutbar (Bericht vom 10. Mai 2004, Urk. 13/49/11-13).
Die Invalidenversicherung sprach V.___ in der Folge mit Verfügungen vom 24. März 2005 (Urk. 13/70) zwischen 1. Juni 2003 und 31. Juli 2004 befristete Renten zu (Viertels- bzw. halbe Renten). Für den Sachverhalt betreffend einen erneut erlittenen Unfall vom 27. September 2004 (vgl. hierzu Ziff. 1.4) stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht. Auf Einsprache (Urk. 13/71 und Urk. 13/86) hin veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung der Versicherten.
1.3.3 Die Ärzte des G.___ diagnostizierten in ihrer Expertise vom 20. November 2005 (Urk. 13/92) ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Körperseite unter Verweis auf (1) einen linksseitigen Schulterschmerz mit Ausstrahlung in die seitliche Halspartie, zur linksseitigen Brust und nach axillär sowie bei Status nach Hustenstoss am 21. Januar 2003 und auf (2) einen linksseitigen Unterschenkel- und Fussschmerz bei chronischer Unterschenkelschwellung links, bei aktiver Innervation der Zehenflexoren mit dementsprechender Hohlfuss-Stellung, bei Status nach Kontusionszone/kleiner Fissur im Caput tali links nach Autounfall vom 27. September 2004 (vgl. hierzu Ziff. 1.4), bei Status nach Varizenoperation links am 7. Mai 1993, bei Status nach linksseitiger, unauffälliger Kniearthroskopie am 22. Januar 1992 und bei Status nach Sturz aus ca. einem Meter in ein Loch am 31. August 1991 mit Kniedistorsion links und Zerrung des medialen Seitenbandes (S. 24).
Die Gutachter hielten fest, es handle sich um ein im Wesentliches unklares Schmerzsyndrom, welches die ganze linke Körperseite betreffe. Eingehende Abklärungen seitens des Hausarztes, der behandelnden Rheumatologin und eines begutachtenden Fussspezialisten hätten keine strukturellen Hinweise für das Vorliegen dieser Schmerzen ergeben. Insgesamt handle es sich um einen chronischen Zustand, wobei die Prognose reserviert sei. Bisherige Abklärungen und insbesondere Behandlungen hätten keine Veränderung des subjektiven Beschwerdebildes ergeben (S. 26).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, seit 14 Jahren arbeite V.___ nur noch 70 % und seit drei Jahren nur noch maximal 50 % (im Anschluss an die Verletzungen im Rahmen des Hustenanfalls) mit zusätzlich längeren Unterbrüchen. Aus theoretisch-rheumatologischer Sicht ergäben sich heute keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich überzeuge die Ansicht des Gutachters der BVK nicht, wonach die Versicherte aufgrund der langjährigen Anamnese zu 30 % invalidisiert werden sollte. Bei linksseitigen Schulterschmerzen könnte eine Einschränkung für linksseitige Überkopfarbeiten bei der rechtshändigen Versicherten postuliert werden. Die chronische Schwellung des linken Unterschenkels könnte sich bei längerem Stehen verschlechtern, so dass Tätigkeiten mit Herumgehen und gelegentlichem Sitzen empfohlen würden (S. 27). In Anbetracht dieser Umstände schätzten die Gutachter eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 20 % (S. 28).
1.3.4 Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2006 (Urk. 13/101 und Urk. 13/108) konstatierte die Invalidenversicherung folgende Arbeitsunfähigkeiten: 30 % vor dem Hustenanfall vom 21. Januar 2003, 100 % ab Hustenanfall vom 21. Januar 2003, 65 % ab 19. Mai 2003 nach Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit (50 % vom 70%igem Pensum), 58 % ab 2. Februar 2004, 51 % ab 1. Mai 2004 nach Steigerung des Arbeitspensums (auf 70 % vom 70%igem Pensum, vgl. auch Feststellungsblatt zum Beschluss vom 2. Februar 2006 [Urk. 13/99] sowie Feststellungen der Gutachter des G.___ [Urk. 13/93 S. 16]) bis am 13. Juni 2004. Die Invalidenrenten wurden - unter Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung sowie der Wartefristen von drei Monaten gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bzw. den Bestimmungen über die Aufhebung der Rente (Art. 88bis IVV) bei Veränderung des Gesundheitszustandes wie folgt festgelegt: Viertelsrente ab 1. März 2003, halbe Rente ab 1. Juni 2003, Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 (infolge der Anpassungen der Rentenstufen im Rahmen der 4. IV-Revision), halbe Rente ab 1. Mai 2004 bis 31. Juli 2004.
Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 27. März 2006 (Urk. 13/112/2-8), mit welcher die Ausrichtung einer halben Rente über den 31. Juli 2004 hinaus sowie die Herabsetzung von einer Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente statt auf den 1. Mai 2004 erst per 1. Juni 2004 beantragt wurden, zog die Versicherte am 28. Juli 2006 (Urk. 13/120/3) zurück, nachdem das Gericht mit Verfügung vom 7. Juni 2006 (Urk. 13/118) eine Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids zu ihren Ungunsten in Aussicht gestellt hatte (Abstützen auf das Gutachten des G.___ mit Zugrundelegung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit jeher). Hierauf wurde der Prozess mit Verfügung vom 3. August 2006 (Urk. 13/120/1-2) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
1.4
1.4.1 Am 27. September 2004 hatte sich ein weiterer Unfall ereignet, als V.___ auf dem Fussgängerstreifen stürzte und ein Fahrzeug ihren linken Fuss überrollte. Dabei erlitt sie eine Weichteil-Quetschung ohne Fraktur des linken Unterschenkels und wurde vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben. Ab 4. Oktober 2004 wurde wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (Unfallmeldung/Arztzeugnis UVG vom 4. Oktober 2004, Urk. 13/56/35). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen.
1.4.2 Im Rahmen der Abklärungen des Unfallversicherers erstatteten die Ärzte des H.___ am 15. Juli 2006 (Urk. 13/121/3-9) ihr Gutachten und diagnostizierten (1) einen Zustand nach Überrolltrauma des linken Unterschenkels und Fusses mit Kontusionszone im Caput tali links (fragliche Fissur) sowie (2) Restbeschwerden am linken Fuss mit Funktionsstörung der Zehenflexoren (Krallzehen I-V, S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, im bisherigen Beruf als Reinigungsangestellte könne die Versicherte sicher nicht mehr auf Leitern oder Treppen arbeiten. Ebenfalls sei es nicht zumutbar, schwere Lasten zu ziehen, zu heben oder zu stossen. Eine ganztägige Arbeit zu 100 % sei in einem rein stehend/gehend zu verrichtenden Beruf dauernd nicht mehr zumutbar. Im angestammten Beruf müsse sie als dauernd für 50 % arbeitsunfähig eingestuft werden. In einer leichteren Tätigkeit mit wechselweise stehender/gehender Arbeit wäre die Versicherte zumindest aus Sicht der Fussproblematik vollumfänglich arbeitsfähig. Zu verrichtende Tätigkeiten wären z.B. rein sitzende Tätigkeiten oder sitzend, wechselweise mit leicht stehend/gehend zu verrichtende Arbeiten ohne Heben, Schieben oder Stossen von Lasten von mehr als 5 kg und ohne Arbeiten auf Leitern (S. 5 f.).
Hierauf sprach der Unfallversicherer, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, V.___ mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 (Urk. 13/135) mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 24 % zu.
1.4.3 Die Invalidenversicherung ihrerseits sprach V.___ mit Verfügung vom 23. November 2006 (Urk. 13/148 und Urk. 13/140) für die Periode vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 (Heilungsphase) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine befristete Viertelsrente zu.
1.5 Die BVK hatte mittlerweile verschiedene Begutachtungen bei Dr. E.___ durchführen lassen. Im Gutachten vom 6. Dezember 2004 (Urk. 9/29) diagnostizierte er ein therapieresistentes Schmerzsyndrom costoclaviculär und costosternal links sowie persistierende OSG (oberes Sprunggelenk) -Schmerzen, belastungs- und bewegungsabhängig links, bei Status nach Überrolltrauma des linken Unterschenkels und OSG am 27. September 2004. Er verwies auf die Ausführungen der Versicherten, es sei ihr schmerzbedingt nicht möglich gewesen, ihr Arbeitspensum über 20,6 Wochenstunden zu steigern. Sie leide unverändert unter Schmerzen im Bereich des Nackens, des Schlüsselbeins, der Schulter und des Schulterblattes links. Die Schmerzen würden sich bei jeder Bewegung verstärken. Seit dem Unfall habe sie zudem chronische Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels und des OSG. Die Schmerzen an der rechten Hüfte hätten sich deutlich gebessert. Beim Gehen benötige sie immer noch einen Gehstock. Dr. E.___ empfahl die Erhöhung der bestehenden Teilinvalidität von 30 % auf 50 %, wobei dies unabhängig vom erlittenen Unfall vom 27. September 2004 sei. In einer angepassten Tätigkeit attestierte er - bei folgenlosem Abheilen der aktuellen Unfallfolgen - eine zumindest 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 5).
Die BVK stützte sich in der Folge nicht auf die Einschätzung des Dr. E.___, sondern auf jene der Invalidenversicherung (Urk. 13/148 und Urk. 13/140) und zog die Invalidenrente in Revision, wobei sie auf die von der Invalidenversicherung errechneten Invaliditätsgrade (20 % ab 25. April 2005 und 15 % ab 3. November 2005, Urk. 13/140 S. 2) verwies. Sie setzte die Invalidenrente von V.___ - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 16,05 % - per 1. Juni 2007 auf Fr. 218.-- pro Monat herab (Mitteilung vom 10. April 2007, Urk. 2/11). Hieran hielt sie am 10. Mai 2007 (Urk. 2/13) fest.
2. Am 23. Mai 2007 erhob V.___ durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Klage gegen die BVK mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr auch nach dem 31. Mai 2007 weiterhin eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die BVK ersuchte am 3. September 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 13/1-153). Nachdem die Klägerin am 17. September 2007 (Urk. 16) auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die BVK begründete ihre Leistungsherabsetzung damit, es bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht wieder eine 85%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine vollumfängliche in einer leidensangepassten Tätigkeit mit wechselnden Körperpositionen und ohne oftmaliges Überkopfarbeiten. Verglichen mit dem Jahresbruttoeinkommen, das sie heute erzielen könnte (Fr. 58'361.--) und dem von der Invalidenversicherung ermittelten Verdienst mit Behinderung (Fr. 48'993.15) ergebe sich eine Einbusse von Fr. 9'367.85 oder 16,05 %. Dies führe zu einem neuen, reduzierten versicherten Lohnausfall von Fr. 4'459.70 pro Jahr und damit zu einer Rente von Fr. 4'359.70 (Urk. 2/11).
Im Gerichtsverfahren fügte die BVK an, aufgrund der langen Krankengeschichte mit drei verschiedenen Unfällen über einen Zeitraum von rund 16 Jahren habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin dauernd verändert, d.h. zeitweise verschlechtert und zeitweise verbessert. Mittels Begutachtung durch das G.___ sei explizit festgestellt worden, dass im Rahmen der Beinproblematik lediglich eine Einschränkung von 10-20 % bestehe. Damit sei von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 7 S. 6). Die BVK hielt weiter fest, auch bei Fehlen einer statutarischen Revisionsbestimmung sei eine Anpassung möglich, beinhalte doch die in den Statuten niedergelegte Rentenstaffelung nach dem Invaliditätsgrad einen konkludenten, vom Parteiwillen getragenen Änderungsvorbehalt (Urk. 7 S. 6 f.). Schliesslich brachte die BVK vor, die Klägerin selber habe sich meist maximal zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt, weshalb es sich erübrigt habe, ihr ein höheres Pensum oder eine andere, behinderungsangepasste Arbeit anzubieten. Es habe von vornherein an der subjektiven Voraussetzung der Klägerin gefehlt, ihr eine Stelle anzubieten. So sei den Akten der Invalidenversicherung zu entnehmen, dass sie kein Interesse an einer möglichen Tätigkeit am Auskunftsschalter des Spitals und damit an einer sitzenden Tätigkeit gezeigt habe. Sie selbst habe im Spital bleiben wollen, indes keine andere Möglichkeit als an der bisherigen Arbeitsstelle gesehen, wo sie sich wie in einer grossen Familie gefühlt habe (Urk. 7 S. 7).
1.2 Die Klägerin ihrerseits führte zur Begründung ihrer Anträge aus, die Bindungswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung gelte nur für das Obligatorium, weshalb ihm - bei einer vorliegend überobligatorischen Rente von 30 % - keine Bedeutung zukomme. Sodann sei es für die Invalidenversicherung unerheblich, wie hoch der Invaliditätsgrad sei, solange er unter 40 % liege. Mithin sei ein Entscheid insoweit nicht anfechtbar, als ein höherer Invaliditätsgrad verlangt werde, welcher aber immer noch unter 40 % liege (Urk. 1 S. 4). Schliesslich verneinte die Klägerin das Vorliegen der statutarischen Voraussetzungen für eine Rentenrevision (Urk. 1 S. 5).
2.
2.1 Die Auslegung der vorliegenden Reglementsbestimmungen hat - da es sich bei der BVK um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 18. Juli 2002, B 10/99). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt, weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben.
2.2
2.2.1 Nach dem Versicherungsvertrag zwischen der Finanzdirektion des Kantons Zürich und dem A.___ vom 7./13. Oktober 1993 (Urk. 8/1) hat ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Unfall für seine bisherige oder eine andere zumutbare Stellung invalid geworden ist und deshalb aus dem Dienste beim Arbeitgeber ausscheidet, Anspruch auf eine Invalidenrente (§ 27 Abs. 1 des Vertrags). Laut Abs. 2 Satz 1 derselben Bestimmung entscheidet die Finanzdirektion aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse über das Vorhandensein und den Grad der Invalidität.
Gemäss § 28 Abs. 1 des Vertrags entspricht die Invalidenrente bei voller Invalidität der Altersrente, die dem Versicherten bei Erreichen des vollendeten 65. Altersjahres zugestanden hätte. Bei teilweiser Invalidität wird die Invalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgelegt. Bleibt ein teilweise Invalider unter Herabsetzung der Besoldung im Dienste beim Arbeitgeber, bemisst sich die Invalidenrente nach dem Unterschied zwischen alter und neuer versicherter Besoldung (§ 28 Abs. 2 des Vertrags).
2.2.2 Kommt ein ganz oder teilweise invalid erklärter Versicherter wieder zu Verdienst, wird die Invalidenrente nach Massgabe von § 60 gekürzt (§ 32 Abs. 1 des Vertrags). Weigert sich der invalid erklärte, wieder arbeitsfähig gewordene Versicherte, eine ihm angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen, oder widersetzt er sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen IV, so ist ihm eine seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Jahresbesoldung anzurechnen (§ 32 Abs. 2 des Vertrags).
2.2.3 Nach § 60 Abs. 1 des Vertrages kann die Versicherungskasse ihre Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften bei Invalidität 100 % und im Todesfall 90 % des mutmasslich entgangenen Bruttoverdienstes übersteigen. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung gelten als anrechenbare Einkünfte Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Integritätsentschädigungen und ähnlichen Leistungen. Invalidenrentnern wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.
2.3
2.3.1 Im Rahmen der Revision der Statuten der BVK bzw. des entsprechenden Versicherungsvertrages per 1. Januar 2002 (Urk. 8/2) wurde in § 79 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen festgehalten, dass dieser Vertrag (= der revidierte) keine Anwendung auf die vor dessen Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle findet. Auf diese Versicherungsfälle findet derjenige Vertrag Anwendung, welcher im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in Kraft stand.
2.3.2 Anlässlich der Revision per 1. Januar 2005 (Urk. 8/3) bestimmte die BVK wiederum in § 79 Abs. 1 des Vertrags praktisch identisch, dass dieser Vertrag keine Anwendung auf die vor dessen Inkraftsetzung eingetretenen Versicherungsfälle findet.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die BVK der Klägerin am 9. November 1998 mit Wirkung ab 1. November 1998 eine Invalidenrente im Rahmen einer 30%igen Invalidität zusprach (Urk. 9/38) und sie in letzterem Umfang teilweise entlassen wurde (Urk. 9/39).
Dies erfolgte im Nachgang an den ersten Unfall vom 31. August 1991, als die Klägerin in ein Loch getreten war und sich ein Kniedistorsionstrauma zugezogen hatte (Urk. 13/5/1). In der Folge war es zu Problemen mit dem linken Unterschenkel gekommen (Schwellung und entsprechende Behandlungen: Phlebographie mit Diagnose einer tiefen Beinvenenthrombose, Rekanalisation, Crossektomie und Magna-Teilstripping, vgl. Urk. 13/4/2). Die Leistungszusprache erfolgte aufgrund des vertrauensärztlichen Gutachtens von Dr. E.___ vom 1. Dezember 1997, welcher auf von der Versicherten geklagte belastungsabhängige Schmerzen ab mittlerem Oberschenkel links mit Ausstrahlung bis in die Ferse und in die Wade sowie Schwellungsgefühl im linken Unterschenkel verwiesen und eine 30%ige Invalidisierung empfohlen hatte (Urk. 9/42).
3.2 In der Folge erlitt die Klägerin die erwähnten weiteren Unfälle und hatte demzufolge Phasen unterschiedlicher Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter des G.___ konnten schliesslich mit Expertise vom 20. November 2005 keine strukturellen Hinweise für das Vorliegen der geklagten chronischen Schmerzen erkennen und gingen von einem unklaren Schmerzsyndrom aus (Urk. 13/92 S. 26). In diesem Sinne konnten sie für die von der Klägerin ausgeübte bloss teilweise Arbeitstätigkeit keine rheumatologische Erklärung liefern. Im Gegenteil äusserten sie ihr Erstaunen über die 30%ige Invalidisierung durch die BVK, könne doch allenfalls eine Einschränkung für linksseitige Überkopfarbeiten sowie für Arbeiten mit längerem Stehen postuliert werden (Urk. 13/92 S. 27). In Anbetracht dieser Umstände schätzten die Gutachter eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 20 % (Urk. 13/92 S. 28).
Demgegenüber erachteten die Spezialisten des H.___ aufgrund der Fussproblematik im Anschluss an den Verkehrsunfall eine rein stehend/gehend zu verrichtende Tätigkeit als nur noch zu 50 % zumutbar. Für eine angepasste Arbeit attestierten sie indes eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/121/3-9).
3.3 Aufgrund der medizinischen Akten ergeben sich erhebliche Zweifel an den Einschätzungen des Dr. E.___. So operierte er nicht mit medizinischen Diagnosen, bzw. eigenen medizinischen Befunden und legte die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar konkret dar, sondern verwies im Gegenteil wesentlich auf die subjektiven Schmerzklagen der Klägerin und die "langjährige Anamnese". Indessen kann nicht von einer qualifizierten Unrichtigkeit der Annahmen des Dr. E.___ im Jahr 1997 ausgegangen werden. Mithin ist zu bedenken, dass die relevanten Gutachten jüngeren Datums sind und eine rückwirkende Beurteilung grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen ist. Ebenso gingen weder das G.___ noch das H.___ davon aus, dass die Klägerin vollumfänglich arbeitsfähig ist beziehungsweise war. Eine marginale Differenz in der Beurteilung vermag jedenfalls die ursprüngliche Leistungszusprache durch die BVK nicht als offensichtlich falsch erscheinen.
4.
4.1 Auch bei entsprechenden Zweifeln an ihrer Arbeitsunfähigkeit steht vorliegend fest, dass die Klägerin im Sinne von § 27 Abs. 1 des Vertrages (Urk. 8/1) im Umfang von 30 % aus dem Dienste des Arbeitgebers ausschied, da die BVK von einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer anderen zumutbaren Stellung ausging. Der Klägerin wurde in diesem Sinne eine 30%ige Invalidenrente zugesprochen. Eine Herabsetzung dieser Rente ist nur möglich, wenn die statutarischen Voraussetzungen erfüllt sind.
4.2 Eine Herabsetzung der Rente ist dann möglich, wenn eine Invalidenrentnerin wieder ein Erwerbseinkommen erzielt (bzw. ein höheres als bisher, § 32 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 des Vertrags). Nicht von Bedeutung ist dabei, wenn eine versicherte Person ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausnutzt, ist doch bloss das effektiv erzielte Einkommen anrechenbar.
Ein hypothetisches Einkommen entsprechend der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit (und nicht bloss das effektiv erzielte Einkommen) kann nur dann angerechnet werden, wenn sich die invalid erklärte Versicherte weigert, eine ihr angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 32 Abs. 2 des Vertrags).
4.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Klägerin ausser dem Einkommen beim A.___ keine weiteren anrechenbare Einkünfte erzielt hat. Weiter enthalten die Akten keinerlei Anhaltspunkte und wurde dies auch nicht geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin der Klägerin jemals eine geeignete Tätigkeit zu einem höheren Pensum angeboten hätte. Dies erstaunt deshalb, weil Dr. E.___ bereits in seinem Gutachten vom 1. Dezember 1997 klar darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit in einem höheren Ausmass arbeitsfähig wäre (Urk. 9/42 S. 5). Weshalb die BVK bei dieser Aktenlage nicht von Beginn weg auf eine entsprechende Stellenzuweisung (im Sinne einer anderen zumutbaren Stelle gemäss § 27 Abs. 1 des Vertrages) eingewirkt hat, ist nicht nachvollziehbar.
Unerheblich ist dabei, dass sich die Klägerin im ganzen Verlauf nicht gerade motiviert gezeigt hat, ihre Leistungsfähigkeit auszunutzen und gegenüber der Invalidenversicherung kein Interesse an einer Tätigkeit am Auskunftsschalter gezeigt hat (Urk. 13/25/3 Ziff. 1.3). Denn die vertraglichen Bestimmungen sind derart klar formuliert, dass keine andere Interpretation möglich ist, als dass eben der Arbeitgeber eine Zuweisung vornehmen muss und erst nach einer entsprechenden Ablehnung ein hypothetischer Lohn angerechnet werden kann. Eine blosse negative Interessenserklärung seitens der Versicherten reicht hierfür nicht aus.
Damit steht fest, dass der Klägerin auch im Rahmen der Rentenkürzung von 30 % auf 16 % per 1. Juni 2007 (Urk. 2/11) keine zumutbare Stelle zu einem höheren Pensum angeboten wurde, weshalb die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Rente nicht erfüllt sind. Demgemäss ist Klage gutzuheissen.
4.4 Da auch weiterhin die ursprünglich geltenden Versicherungsbestimmungen zur Anwendung gelangen, ist eine Herabsetzung der Invalidenrente - unabhängig von den Feststellungen der Invalidenversicherung - auch in Zukunft bloss bei der Steigerung des Einkommens oder der Verweigerung der Annahme einer entsprechenden Stelle zu einem höheren Pensum möglich. Es wird Sache des Arbeitgebers - allenfalls unter Hinweis durch die BVK - sein, eine solche Zuweisung vorzunehmen, wobei den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin Rechnung zu tragen sein wird.
Diese recht formalistische Lösung hat ihren Grund einzig in der entsprechenden Formulierung des Vertrages durch die BVK und den (vor der Revision der Statuten) offenbar vorherrschenden Gedanken der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, wonach für eine gesundheitlich angeschlagene Staatsangestellte betriebsintern (bzw. innerhalb des Kantons) eine entsprechend geeignete Tätigkeit gesucht und diese auch zugewiesen werden muss. In der Meinung, eine gesundheitlich eingeschränkte Person nicht einfach dem freien Arbeitsmarkt zuzuweisen, sondern als Arbeitgeber selber um deren Eingliederung bemüht zu sein, ist ein Abstellen auf einen möglichen Verdienst (als Invalide) auf dem freien Arbeitsmarkt nach dem Wortlaut des Vertrages nicht möglich. Mithin gelangen vorliegend die Vorschriften über die Invaliditätsberechnung nach dem Obligatorium des BVG gerade nicht zur Anwendung.
5. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) an die Klägerin als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch nach dem 31. Mai 2007 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).