BV.2007.00051
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 22. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o Winterthur Leben
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___ war vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 2001 bei der B.___ AG als Fabrikationsmitarbeiter angestellt. Der letzte Arbeitstag des Versicherten war der 20. April 2001 (Urk. 13/12). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Winterthur Columna für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert. Am 9. November 2001 meldete er sich wegen einer Diskushernie L5/S1 links zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 13/7). Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 wurde ihm ab Juli 2001 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % zugesprochen (Eröffnung Wartejahr im Juli 2000, Urk. 2/3). Im Rahmen der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wurde ihm ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % und ab dem 1. August 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente zugesprochen (Beschluss vom 22. April 2005, Urk. 2/4). Die Beklagte richtet ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % aus (Urk. 1 S. 3).
2. Am 25. Mai 2007 liess X.___ durch Rechtsanwältin Christina Ammann Klage gegen die Winterthur Columna erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1.5.2004 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 70 %) zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen in der Person der unterzeichnenden Anwältin."
Mit Klageantwort vom 20. August 2007 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. September 2007 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 10), welche dem Gericht am 10. September 2007 zugingen (Urk. 12 und Urk. 13). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 18. September 2007, Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Kläger liess jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurückziehen (Replik vom 17. Januar 2008 [Urk. 20], Duplik vom 22. Februar 2008 [Urk. 24]). Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 25).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
1.2 Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des BVG (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a). Es ist vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich teilweise vor dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 lit. a BVG abzustellen (BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 18. Oktober 2006, B 18/06, Erw. 3.1.1).
1.3 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer 258 mit Hinweisen). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 16. August 2005, B 121/04, Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c).
Der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
1.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Art. 23 lit. a BVG in der seit dem 1. Januar 2004 bzw. dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung hat an dem für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 130 V 270 Erw. 4.1 S. 275 mit Hinweisen) nichts geändert.
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2. Dem Kläger wurde von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 25. November 2003 ab dem 1. Juli 2001 zunächst eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % zugesprochen (Urk. 13/52 und Urk. 13/41). Die Beklagte erkannte hiefür ihre Leistungspflicht und richtet dem Kläger seither eine entsprechende Rente der beruflichen Vorsorge aus (Urk. 1 S. 2 und Urk. 8 S. 2). Infolge der 4. IVG-Revision wurde dem Kläger von der Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2004 bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen, welche infolge der sich verschlechterten gesundheitlichen Situation ab dem 1. August 2004 auf eine ganzen Rente erhöht wurde (Urk. 2/4 = Urk. 13/72). Unbestritten geblieben ist, dass die Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren auch bezüglich der Rentenerhöhung einbezogen worden ist (Urk. 13/77), sodass die Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung grundsätzlich gilt. Trotzdem richtet die Beklagte weiterhin lediglich eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % aus.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger bereits im Zeitpunkt seines Anstellungsverhältnisses bei der B.___ AG, welches bis zum 31. Juli 2001 dauerte und in der daran folgenden Nachdeckungsfrist an einem psychischen Leiden litt, welches später eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes auslöste und für welches die Beklagte ab dem 1. Mai 2004, neben der anerkannten Leistungspflicht für das Rückenleiden, einzustehen hat. Dabei geht es um die Frage der sachlichen Konnexität zwischen der neu auch aus psychischer Sicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität. Unbestritten geblieben ist demgegenüber die Ausrichtung der Invalidenleistungen seitens der Beklagten für die rein auf somatische Beschwerden zurückzuführende Invalidität.
2.2 Der Kläger begründet die Klage damit, aus den Berichten der behandelnden Ärzte aus den Jahren 2000 und 2001 gehe hervor, dass bereits Anfang 2001 eine psychotherapeutische Behandlung nötig gewesen sei und die somatoforme Schmerzstörung anamnestisch seit 2001 bestehe (Urk. 1). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt (Urk. 8), das ihre Leistungspflicht auslösende Rückenleiden habe sich gemäss orthopädischem Gutachten nicht verschlechtert und der Beginn der psychischen Erkrankung, welche eine Behandlung erfordert habe, sei nicht vor Februar 2004, weshalb es an der sachlichen Konnexität hinsichtlich der Leistungspflicht für die Verschlechterung mangle.
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Kläger am 9. November 2001 wegen einer Diskushernie L5/S1 links zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung anmeldete. Im Anmeldeformular gab er an, seine Schmerzen hätten im August 2000 begonnen. Er verwies auf Behandlungen bei PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, auf einen Klinikaufenthalt in D.___ und auf die Behandlung bei Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH Wirbelsäulenchirurgie der F.___ (Urk. 13/7).
3.2 Dem Bericht von Dr. med. G.___, Oberärztin, Rheuma und Rehabilitationsklinik D.___, vom 3. April 2001 über den Aufenthalt des Klägers vom 21. Januar bis zum 13. Februar 2001 (Urk. 2/10) ist zu entnehmen, dass dieser an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance, an diskreten degenerativen Veränderungen L5/S1 (Chondrose, Spondyarthrose, subligamentäre Hernie paramedian links mit Beeinträchtigung der Wurzel S1 links, CT 11/2000) und an einem Status nach Epicondylopathie humeri radialis rechts im Sommer 2000 litt. Er wurde in D.___ mit einem Rücken-Rehabilitationsprogramm, welches aus muskulärem Aufbautraining, Rückenschule, Arbeitstraining sowie psychologischen Betreuung mit Gruppengesprächen und Entspannungstraining bestand, therapiert. Zum Verlauf und zum Procedere hielten die Mediziner fest, dass der Kläger bei Austritt zufrieden gewesen sei über eine praktisch vollständige Regredienz der lokalen und ausstrahlenden Rückenschmerzen. Zur Arbeitsfähigkeit bei Austritt wurde festgestellt, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit als SMD-Operateur zu 50 % ab dem 19. März 2001 als realisierbar erscheine.
3.3 Im Zwischen-/Schlussbericht an die Elvia vom 6. Mai 2001 (Urk. 2/9) stellte Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, die folgende Diagnose: chronisches lumbovertebrales Syndrom und Wurzelkompression S1. Unter Bemerkungen hielt die Ärztin zum Ergebnis der Badekur in D.___ fest, es sei eine deutliche Besserung der Symptomatik eingetreten. Ab 23. April 2001 sei wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Weil kein Verständnis beim Arbeitgeber wegen der wechselnden Körperstellungen und der neuen sitzenden Tätigkeit bestanden habe, seien die Beschwerden wieder aufgeflammt. Objektivierbar seien derzeit ein Muskelhartspann und Bewegungseinschränkungen. Unter dem Kriterium der derzeitigen subjektiven Beschwerden verzeichnete Dr. H.___ Rückenschmerzen und eine depressive Stimmung. Zur Prognose führte sie aus, dem Kläger sei die Stelle per Ende Juni 2001 gekündigt worden, er werde arbeitslos. Es laufe eine ambulante Medizinische Trainingstherapie (MTT), eine nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR)-Behandlung und eine Therapie mit Antra und Psychopharmaka.
3.4 Aus dem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. H.___ an die Taggeldversicherung Swica vom 7. September 2001 (Urk. 2/8) scheint die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms, von degenerativen Veränderungen, einer Diskushernie S1 links sowie einer depressiven Verstimmung auf. Die Ärztin beschrieb einen chronifizierten Verlauf, ständige Schmerzen, oft Besserung in liegender wirbelsäulenentlastender Position sowie eine Depression. Die Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres begründete sie mit der depressiven Stimmung, den Schmerzen, wegen Reflux und Gastritis sowie NSAR- und Tramal-Unverträglichkeit. Zur Therapie hielt die Ärztin fest, dass ein aktiveres muskelaufbauendes Training durch die Schmerzen limitiert sei. Es sei eine antidepressive Therapie eingeleitet worden. Die Beschwerden seien medikamentös schwer zu beeinflussen. Eine lokale Infiltration des Schmerzherdes werde diskutiert. Die Prognose erachtete sie als schlecht.
3.5 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht zu Händen von Dr. H.___ vom 30. Januar 2002 (Urk. 9/5 = Urk. 13/23/2-3) fest, dass die ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen durch die Ärzte auf die kleinere Diskushernie L5/S1 links zurückgeführt werde, welche offensichtlich vor allem in stehender Position zur Reizung der Wurzel S1 links führe. Dieser ausstrahlende Schmerz könnte mit relativ guter Prognose operativ angegangen werden. Nun habe der Kläger aber zusätzlich lumbale Schmerzen, die mit der Diskushernie nicht erklärt seien. Möglicherweise liege eine beginnende Facettenarthrose L5/S1 oder auch L4/L5 vor. Um dies genauer abzuklären, wären BV-gesteuerte Facetteninfiltrationen nötig. Die im Übrigen ebenfalls angegebenen Schmerzen im Bereiche des Nackens und beider Hände sowie zeitweise generalisiert praktisch des ganzen Rückens, liessen sich sicher nicht auf das Segment L5/S1 zurückführen. Allenfalls wäre hier eine Vorstellung an einen Rheumatologen zu empfehlen. Der Kläger könne sich momentan nicht zu einem operativen Vorgehen entscheiden.
3.6 In seinem Gutachten zu Händen IV-Stelle vom 6. Dezember 2002 (Urk. 9/2 = Urk. 13/34) verneinte PD Dr. C.___ das Vorliegen einer Aggravation und einer Dissimulation. Er erhob folgende Diagnose: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei wenig progredienter Osteochondrose L5/S1 mit kleiner Diskushernie L5/S1 links ohne radikuläres Ausfallsyndrom, eine intermittierende Symptomausweitung im Rahmen der Chronifizierung des Beschwerdebildes im Sinne eines Halbseitensyndroms links, ein leichtes Cervicalsyndrom bei delordosierender Haltungsinsuffizienz der oberen und mittleren Halswirbelsäule und den Status nach Epicondylitis humeri radialis rechts. Den Grad der Arbeitsfähigkeit beurteilte er folgendermassen: Im Rahmen der letzten ausgeübten Tätigkeit im Montage- und Kontrollbereich einer Elektronikfirma sei von einer Arbeitsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt von 30 % bis 50 % bei geeigneter Tätigkeit mit Wechselbelastung auszugehen. Für Tätigkeiten mit stereotyper Belastung mit mittlerer bis hoher Tragbelastungsexposition bestehe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 %.
3.7 Aufgrund dieser medizinischen Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens von PD Dr. C.___, eröffnete die IV-Stelle das Wartejahr am 6. Juli 2000 (Feststellungsblatt vom 1. November 2002, Urk. 13/25), nahm die Einkommensberechnung vor, wobei sie eine 40%ige Tätigkeit des Klägers in seiner angestammten Tätigkeit als zumutbar erachtete (Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 10. Februar 2003, Urk. 13/35), errechnete einen Invaliditätsgrad von 62 % und sprach dem Kläger ab dem 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten zu (Beschluss vom 10. Juni 2003, Urk. 13/41, Verfügung vom 25. November 2003, Urk. 13/52/9-16).
4.
4.1 Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt in jedem Fall voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 Erw. 1c S. 264). Hingegen wird die nach Art. 23 BVG leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung befreit, wenn zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher fehlt, weil die Invalidität Folge eines anderen Gesundheitsschadens ist als desjenigen, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Zu denken ist insbesondere an Fälle, wo das erste Leiden durch ein zweites, anderes überlagert oder abgelöst wird, wobei das letzte für die Invalidisierung den Ausschlag gibt (Hans-Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.A., Bern 2006, § 7 Rz. 40 S. 114).
4.2 Grundlage für die Ausrichtung der Invalidenrente seitens der Beklagten bildet das Vorsorgereglement, gültig ab dem 1. Januar 2000 (Urk. 9/1). Zur Änderung des Invaliditätsgrades hält es in Ziff. 3.4.8 - soweit hier von Belang - Folgendes fest:
a. Änderungen des Invaliditätsgrades ziehen eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Leistungsanspruches nach sich. Wurden wegen einer Verminderung des Invaliditätsgrades zu hohe Leistungen ausgerichtet, so sind diese zurückzuerstatten.
b. Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer teilinvaliden Person, deren bisherige Teilinvalidität aufgrund des Regelements versichert ist, so gilt Folgendes:
-Ist die Erhöhung auf die gleiche Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, so werden die bereits laufenden Invaliditätsleistungen ohne neue Wartefrist dem neuen Grad angepasst.
-Ist die Erhöhung auf eine andere Ursache zurückzuführen, so werden die bereits laufenden Leistungen unverändert weiter gewährt. Im Umfange der Erhöhung besteht nach Ablauf der Wartefrist Anspruch auf neue Leistungen. Massgebend sind die im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades versicherten Leistungen
c. Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer teilinvaliden Person, deren bisherige Teilinvalidität aufgrund des Reglements versichert ist, erst nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis, so gilt Folgendes:
- Ist die Erhöhung auf die gleiche Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, so werden die bereits laufenden Invaliditätsleistungen ohne neue Wartefrist dem neuen Grad angepasst.
- Ist die Erhöhung auf eine andere Ursache zurückzuführen, so besteht für die Erhöhung kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen
5.
5.1 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens machte der Kläger am 3. März 2004 (Urk. 13/57) eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation per Ende April 2003 geltend. Als Grund gab er eine schwere bis mittelschwere depressive Verstimmung seit Januar 2004 an. Seit April 2003 werde er regelmässig mit dem Medikament Zoloft behandelt.
5.2 Aus dem Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 15. März 2004 (Urk. 13/62) geht hervor, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers verschlechtert hat. Sie kreuzte "Änderung der Diagnose" an und hielt fest, dass seit bald einem Jahr auf die somatischen Beschwerden eine depressive Verstimmung aufgepfropft worden sei. Es sei eine spezialärztliche Behandlung im I.___ in die Wege geleitet worden.
5.3
5.3.1 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 27. November 2004 zu Händen der IV-Stelle (Urk. 2/12 = Urk. 13/67) fest, es bestehe beim Kläger eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Mai 2004. Er stellte die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F45.4) anamnestisch seit 2001. Zur Prognose führte er aus, dass langfristig kaum mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Die somatoforme Schmerzstörung werde durch die narzisstische Persönlichkeitsstörung akzentuiert. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Kläger ein Pensum von zwei bis drei Stunden pro Tag aufbauend ab sofort zumutbar (Urk. 13/67/4).
5.3.2 Auf Nachfrage hielt Dr. J.___ gegenüber der IV-Stelle zu den ihm vorgelegten Fragen am 10. April 2005 Folgendes fest (Urk. 9/3 = Urk. 13/69/3): Nach ICD-10 könnten bei den somatoformen Störungen durchaus somatische Symptome vorhanden sein, die jedoch die Art und das Ausmass der vom Patienten präsentierten Symptome oder sein Leiden nicht vollständig erklären könnten. Dies treffe auch beim Kläger zu. Die vom Arzt diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit berücksichtige daher auch den somatischen Sachverhalt. Bei ihm spielten zudem die vom Arzt diagnostizierten auffälligen Persönlichkeitszüge mit eine Rolle. Ob diese die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllten, bedürfte ausführlicher, insbesondere fremdanamnestischer Abklärungen.
5.4 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, Dr. med. K.___, ging am 10. April 2005 von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers aufgrund des Berichts von Dr. J.___ vom 10. April 2005 aus. Die IV-Stelle errechnete eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit vom 7. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 von 70 % und hielt eine Erhöhung auf mindestens 70 % ab dem 7. August 2004 (Mai 2004 zuzüglich drei Monate) fest und schloss auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2004 (Feststellungsblatt vom 20. April 2004, Urk. 13/70).
5.5 Am 4. Januar 2006 führte Dr. J.___ zu Händen der Winterthur Leben aus (Urk. 9/7), dass der Kläger weiterhin das unveränderte Bild einer somatoformen Schmerzstörung mit depressiven Anteilen zeige (Schmerzen in Rücken, Beinen und Kopf, Kraft- und Antriebslosigkeit, Grübeln und Gedankenkreisen, Gefühl der Wertlosigkeit, Schlaf- und Appetitlosigkeit). Am 8. Mai 2005 habe er einen Unfall erlitten mit einem Reisebus. In der Folge habe sich die Schmerzsymptomatik verschlimmert, und der Kläger habe zusätzlich unter Vergesslichkeit, Schreckhaftigkeit und Albträumen gelitten. Dieses Zustandsbild persistiere mit gewissen Schwankungen bis heute. Der Kläger befinde sich seit dem 7. Mai 2004 in seiner Behandlung.
5.6 Dr. H.___ gab sodann am 11. September 2006 nach Erwähnung der Diagnose (chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L5/S1 mit Wurzelkompression, chronische invalidisierende Rückenschmerzen [low-back-pain], Depression, Asthma bronchiale, Refluxkrankheit und Status nach Polytrauma im Mai 2005) zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschäden an (Urk. 2/7), die Rückenschmerzen manifestierten sich laut ihren Einträgen in der Krankengeschichte seit August 2000 (CT der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 15. August 2000, Reha D.___). Laut ihren Einträgen datiere die Depression vom 4. Mai 2000 (Berichte an Elvia und Swica), es seien indessen keine Berichte über die Behandlung im I.___ vorhanden. Das Asthma und die Refluxkrankheit seien bereits 1998 notiert und behandelt worden. Nach dem Polytrauma im Mai 2005 bestehe eine nochmalige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers.
6.
6.1 Die Weigerung der Beklagten, für die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers ab Mai 2004 Leistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen, ist nicht zu beanstanden. Während die ursprüngliche Leistungszusprache der IV-Stelle im Wesentlichen auf der Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms fusst (Gutachten von PD Dr. C.___, Urk. 9/2 = Urk. 13/34), kamen im Frühjahr 2004 psychische Probleme hinzu, welche vom Psychiater Dr. J.___ als somatoforme Schmerzstörung bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F45.4) charakterisiert wurde.
6.2
6.2.1 Die Hinweise des Klägers, es seien bereits während seiner Anstellung bei der B.___ AG psychische Probleme vorhanden gewesen, verfangen dagegen nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass die während des Reha-Aufenthaltes in D.___ durchgeführte Gesprächstherapie offenbar zu einer Rückenrehabilitation gehört. Darunter fallen bspw. Gespräche über das richtige Sitzen und die Aufklärung über richtige und falsche Haltungen (vgl. www.gesundheitssportverein-erlangen.de). Im Weiteren geht aus dem Bericht der Klinik hervor, dass eine fast vollständige Regredienz erzielt wurde und der Kläger beim Austritt mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammter Tätigkeit entlassen werden konnte, was auf eine massive Verbesserung der Situation hindeutet. Die im ärztlichen Zwischenbericht von Dr. H.___ an die Elvia gestellte Diagnose einer depressiven Verstimmung fusst zunächst auf den eigenen Angaben des Klägers; sodann handelte es sich offenbar nur um eine Verstimmung und somit nicht um eine psychische Störung mit Krankheitswert. Aus dem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. H.___ zu Händen der Swica im September 2001 - welcher im Übrigen in die Zeit nach Ablauf der Nachdeckungsfrist fällt - erhellt im Weiteren, dass es sich bei den abgegebenen Medikamenten NSAR und Tramal um reine Schmerzmittel und nicht um Antidepressiva oder anderweitige Medikamente zur Behandlung einer psychischen Störung gehandelt hat (Urk. 2/8). Dem Überweisungsschreiben von Dr. H.___ an die Klinik F.___ vom 13. Dezember 2001 ist sodann zu entnehmen, dass die Ärztin lediglich das Vorliegen von Rückenschmerzen schilderte (Urk. 13/14/2). Überdies meldete sich der Kläger im November 2001 bei der Invalidenversicherung nur wegen der Diskushernie an. Auch aus der Anmeldung ergeben sich daher keine Hinweise auf das Vorliegen psychischer Probleme.
6.2.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit zwar in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 Erw. 1.2).
Die von Dr. H.___ als Allgemeinärztin erhobenen Diagnosen einer depressiven Verstimmung und Depression genügen den Anforderungen an einen invalidisierenden Gesundheitsschaden - im Gegensatz zu den ab 2004 erhobenen Befunden - daher nicht. In Bezug auf die Eintragungen in der Krankengeschichte durch die Hausärztin (Arztbericht vom 11. September 2006, Urk. 2/7) ist sodann auf den Beweiswert von Hausarztberichten zu verweisen. Danach darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
6.3 Hinsichtlich der Festlegung des Beginns der somatoformen Schmerzstörung beim Kläger auf das Jahr 2001 ist festzuhalten, dass Dr. J.___ den Kläger zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht behandelt hat, sondern erst seit dem 7. Mai 2004 (Urk. 9/7), sodass es sich bei der Angabe 2001 nicht um eine echtzeitliche Aussage handelt. Demgegenüber befasste sich Dr. E.___, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie der Klinik F.___ in Zürich, noch im Herbst 2002 nur mit dem Rücken des Klägers (Bericht vom 29. Oktober 2002, Urk. 13/23). Im Fragebogen zur Rentenrevision, der schliesslich Auslöser der Erhöhung der Invalidenrente war (Urk. 13/57), datierte der Kläger die Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation auf April 2003 und führte dann aus, die Änderung bestehe seit Januar 2004 in einer schweren bis mittelschweren depressiven Verstimmung. Zudem erhellt aus dem Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 15. März 2004 (Urk. 13/62), dass die Hausärztin dem Kläger eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation attestierte, sie das Kreuz bei der Änderung der Diagnose setzte und festhielt, dass seit bald einem Jahr zu den somatischen noch die psychische Probleme hinzugekommen seien.
6.4 Aus diesen Darlegungen erhellt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine sachliche Konnexität zwischen der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers (basierend auf psychischen Komponenten) und der Arbeitsunfähigkeit, die zur versicherten Invalidität geführt hat (somatische Probleme), besteht. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).