Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00053
BV.2007.00053

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 28. April 2008
in Sachen
J.___
 
Klägerin

gegen

Kanton Zürich
Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       J.___, geboren 22. April 1943, war ab 1. Dezember 1982 beim Materialzentrum (Ausrüstung und Logistik) der A.___ als Laborantin Materialausgabe angestellt gewesen und infolgedessen bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Per 30. April 2007 erfolgte ihr Altersrücktritt (Urk. 6/5-7). Mit Schreiben vom 26. April 2007 teilte die BVK J.___ mit, ab 1. Mai 2007 habe sie Anspruch auf eine monatliche Altersleistung in der Höhe von Fr. 2'480.55, und legte gleichzeitig die Berechnungsgrundlagen für die Rente (Altersguthaben Fr. 447'620.--, Umwandlungsfaktor 6.65 %) dar (Urk. 6/3). In der Folge entspann sich ein Briefwechsel zwischen Versicherter und Pensionskasse (Urk. 2/e/1 und f, Urk. 6/1/2 und Urk. 6/2/1 und 2), welcher mit einem "Einspracheentscheid" der BVK vom 24. Mai 2007 endete. Die BVK legte darin dar, die Überprüfung der Berechnung der Altersrente habe ergeben, dass diese korrekt sei (Urk. 2/a = 6/1/1).

2.       Dagegen erhob J.___ mit folgendem Antrag am 31. Mai 2007 Beschwerde (Urk. 1):
         "Die Berechnungsmethode der BVK stimmt nicht mit den Angaben der Pensionierung überein. Es sei dies zu Prüfen und um eine Berechnung nach Pensionierung zu formulieren."
         J.___ begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie eine viel zu kleine Rente erhalte und "nie und nimmer auf die 80 % des Jahresgehalts" komme. Anhand einer Rechnung "mit den effektiven Zahlen" legte sie dar, dass der "Verlust" über Fr. 2'000.-- pro Monat betrage. Auch stimme nicht, dass per 1. Januar 2000 vom Leistungs- zum Beitragsprimat gewechselt worden sei. Die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich vom 22. Mai 1996 seien am 31. März 1999 vom Regierungsrat in den §§ 10, 16 und 67 Abs. 2 geändert und per 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt worden. In diesen Änderungen seien Leistungs- und Beitragsprimat nicht erwähnt worden, somit fest stehe, dass das Leistungsprimat immer noch in Kraft sei  (Urk. 1).
         Die BVK erstattete am 29. Juni 2007 ihre Klageantwort und beantragte Klageabweisung unter ausgangsgemässer Kostenfolge (Urk. 5). Das Gericht stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2007 J.___ eine Kopie davon zu und schloss damit den Schriftenwechsel (Urk. 7).

3.       Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.  


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Rahmen des bereits erwähnten Briefwechsels hatte die Versicherte mit Schreiben vom 20. Mai 2007 an die BVK bemängelt, dass sie von dieser nur "eine einfache Erklärung" erhalten habe, und ultimativ einen "rechtlichen Beschwerdeentscheid" gefordert (Urk. 2/f). Daraufhin erliess die BVK am 24. Mai 2007 den "Einspracheentscheid", der zum vorliegenden Gerichtsverfahren geführt hat. Nun hat jedoch das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Jahre 1998 klargestellt (vgl. BGE 115 V 228 ff. Erw. 2), dass nach den Regelungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) weder die privat- noch die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne - und heute folglich auch Einspracheentscheide im Rechtssinne - erlassen dürfen. Für die Praxis bedeutet dies, dass allfällige Entscheidungen von Vorsorgeeinrichtungen im Blick auf das in Art. 73 BVG geforderte Klageverfahren blosse Stellungnahmen darstellen und naturgemäss weder Anfechtungsgegenstand sein können noch Rechtskraftwirkungen zu entfalten vermögen (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Art. 73 BVG, S. 179). Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe von J.___ hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich deshalb als Klage nach Art. 73 BVG entgegengenommen. Der "Einspracheentscheid" der BVK vom 10. April 2007 (Urk. 2/a = 6/1/1) ist demzufolge lediglich als deren Stellungnahme zu würdigen.
2.      
2.1     Die Klägerin ist mit der Höhe ihrer Altersrente nicht einverstanden. Dabei bestreitet sie aber nicht deren eigentliche Berechnung bzw. deren Berechnungsgrundlagen, wie ihre Ausführungen in der Klageschrift zeigen. Denn um darzulegen, dass ihre Rente zu klein ausgefallen ist, bedient sich die Klägerin in ihrer "Verlust"-Rechnung in Bezug auf Altersguthaben (Fr. 447'620.--), Umwandlungssatz (bei Alter 64: 6.65%), jährliche bzw. monatliche Rente (Fr. 29'766.60 bzw. 2'480.55) derselben Zahlen wie die Beklagte (Urk. 1 S. 2 und Urk. 2/a = 6/1/1). Nach Ansicht der Klägerin ist ihre Rente vielmehr zu klein, weil sie - auch mit der Rente der AHV - nicht auf 80 % ihres vormaligen Jahresgehaltes kommt (Urk. 1).
2.2     Gemäss Art. 113 der Bundesverfassung (BV) erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge (Abs. 1) und beachtet dabei folgende Grundsätze (Abs. 2):
         "a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise."
         Zwar wird allgemein die Auffassung vertreten, die AHV (1. Säule) und die berufliche Vorsorge (2. Säule) sollten zusammen Leistungen von in der Regel 60 bis 80 % des letzten Bruttoeinkommens erbringen, doch handelt es sich dabei klarerweise nur um eine sozialpolitische Zielsetzung des Bundes und nicht um einen Leistungsanspruch jedes einzelnen Bürgers. Aus diesem Grund findet sich denn auch im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nirgends eine entsprechende Vorschrift. Aber erst eine solche würde einen gesetzlichen und damit individuell gerichtlich einklagbaren Leistungsanspruch garantieren. Die Klägerin kann somit diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.3     Was die strittige Frage des Leistungs- oder Beitragsprimats betrifft, so ist vorweg anzumerken, dass diese Begriffe die konzeptionellen (finanztechnischen) Grundlagen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz beschlagen und deshalb regelmässig in Gesetzen, Statuten und Reglementen nicht explizit erwähnt werden. Insoweit ist der von der Klägerin vertretene Standpunkt in ihrer Eingabe an das Gericht verständlich. Welches System die jeweilige Vorsorgeeinrichtung anwendet, ist jedoch immer klar daraus ersichtlich, wie sie die Berechnung der Leistungsansprüche regelt. Bei einer Vorsorgeeinrichtung im sogenannten Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Barwert der erworbenen Leistungen. Diese werden berechnet indem die anrechenbare Versicherungsdauer durch die mögliche Versicherungsdauer geteilt und das Resultat dann mit der versicherten Leistung multipliziert wird. Anders dagegen bei einer Pensionskasse im Beitragsprimat: In diesem Fall wird die Höhe der Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Aus diesen Ausführungen, dem bereits oben (Erwägung Ziffer 2.1) Gesagten und dem "Gesetz und Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich, Version 2005" (Urk. 6/12) sowie dem Merkblatt der BVK über Altersleistungen (Urk. 6/e/2f.) erhellt, dass die BVK eine Pensionskasse im Beitragsprimat ist. Gerichtsnotorisch bzw. allgemein bekannt ist auch, dass die BVK auf den 1. Januar 2000 vom Leistungs- auf das Beitragsprimat umgestellt hat. Dass die Beklagte die Altersrente der Klägerin gestützt auf deren Altersguthaben/Umwandlungssatz berechnet hat, erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als korrekt.
3.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Der BVK steht praxisgemäss keine Prozessentschädigung zu.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).