Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 11. September 2009
in Sachen_
Y.___
Kläger
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Christine Kessi
Froburgstrasse 4, 4601 Olten
gegen
X.___ Stiftung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Feller
c/o Prager Dreifuss
Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene Y..___ leidet unter einer paranoiden Schizophrenie und verfügt über keine Berufsausbildung. Ab 1970 arbeitete er unter anderem als Verkäufer und Hilfsarbeiter und musste wegen seiner Krankheit mehrmals hospitalisiert werden, wobei es jeweils zu guten Remissionen und zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit kam.
Nach dem Verlust seiner Stelle im Archiv einer Krankenkasse im Jahr 1994 eröffnete Y.___ bei der X.___ Stiftung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes, mit Anmeldung vom 2. Dezember 1994 (Urk. 2/3) per 1. Januar 1995 ein Freizügigkeitskonto mit einem komplementären Risikoschutz für Invalidität und Tod beziehungsweise Invalidenrente mit Sterbegeld (I/S) in der Höhe von Fr. 15'000.-- (Urk. 2/3). Zudem meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an, fand in der Folge aber keine feste Anstellung mehr. Nach zwei Epilepsieanfällen im April 1999 kam es im September 1999 zu einer massiven paranoid-psychotischen Phase mit Suizidtendenzen. Nach einem nochmaligen Epilepsieanfall im November 1999 konnte nur noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden, weshalb die IV-Stelle des Kantons C.___ Y.___ am 23. November 2000 mit Wirkung ab 1. April 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 78 % eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 2/2).
Mit Schreiben vom 12. November 2000 wandte sich Y.___ an die X.___ und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 13/2). Unter Berufung auf eine Anzeigepflichtverletzung stellte ihm die X.___ am 26. April 2001 eine ab 1. April 2000 laufende freiwillige Invalidenrente in der Höhe von Fr. 7'500.-- pro Jahr in Aussicht (Urk. 2/5). Sein Rechtsvertreter bestand auf den vertraglich zugesicherten Rentenleistungen (Urk. 2/8). Doch erklärte sich Y.___ selber schliesslich mit Schreiben vom 17. April 2002 mit der vorgeschlagenen Rente einverstanden (Urk. 2/9).
2. Nachdem Y.___ von Seiten der Rückversicherung der X.___ den Z.___ Versicherungen, davon Kenntnis erhalten hatte, dass diese der X.___ für seinen Invaliditätsfall eine ganze Rente ausrichte, gelangte sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. April 2005 erneut an die X.___ und reichte schliesslich beim hiesigen Gericht am 31. Mai 2007 gegen sie Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis ab dem 01.04.2000 eine Invalidenrente von jährlich CHF 15'000.-- gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 78 % auszurichten.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die dem Kläger seit April 1999 belasteten Risikoprämien zurückzuerstatten.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Freizügigkeitsleistung entsprechend dem Stand im April 2002, zuzüglich 5 % seit dem 04.02.2002 auszubezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die X.___ stellte mit Klageantwort vom 28. September 2007 den Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 12 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, der Replik vom 23. Januar 2008 (Urk. 18) und der Duplik vom 29. Februar 2008 (Urk. 22), hielten beide Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Der Schriftenwechsel wurde am 5. März 2008 geschlossen (Urk. 25).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der in Zürich domizilierten beklagten Freizügigkeitsstiftung handelt es sich nicht um eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG), sondern um eine Versicherungseinrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (FZV). Aufgrund von Art. 73 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts ohne weiteres gegeben.
2.
2.1 Das vorliegend zu beurteilende Freizügigkeitskonto mit Zusatzversicherungen für den Todes- und Invaliditätsfall dient der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetzes (FZG) beziehungsweise Art. 10 Abs. 3 der gleichzeitig in Kraft getretenen Freizügigkeitsverordnung (FZV), mit deren Art. 21 die bisherige Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986 aufgehoben worden ist. Es handelt sich nicht um ein Vorsorgeverhältnis, sondern um ein privatrechtliches im Sinne des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Anwendbar sind die einschlägigen Bestimmungen des FZG und der FZV, die ihrerseits Verweise auf das Obligationenrecht (OR), das BVG und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV2) enthalten. Darüber hinaus ist für den Fall von Versicherungsverhältnissen nicht das BVG, sondern das VVG anwendbar und gilt in erster Linie das Satzungsrecht der Trägerstiftung (vgl. Hans Michael Riemer, Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, 2. A., § 3 N 32 f., § 7 N 113, S. 81, 137).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 FZV ergibt sich der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität aus dem Vertrag oder Reglement. Dabei sieht Art. 16 Abs. 2 FZV vor, dass die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt wird, wenn die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 FZV nicht zusätzlich versichert wird. Art. 18 FZV bestimmt zudem, dass die Leistungen durch die eingebrachte Austrittsleistung finanziert werden (Abs. 1). Aufwendungen für die zusätzliche Deckung der Risiken Tod und Invalidität können auf dem Vorsorgekapital erhoben oder durch zusätzliche Prämien finanziert werden (Abs. 2).
2.2 Laut Art. 6 Abs. 1 des bei Abschluss des Freizügigkeitskontos gültig gewesenen Reglements von 1991 hat der Versicherte, wenn er im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986 vollinvalid wird, Anspruch auf die Invaliditätsleistungen. Deren Höhe entspricht der eingebrachten Freizügigkeitsleistung mit Zins im Zeitpunkt der Feststellung der Vollinvalidität im obigen Sinne. Eine zusätzliche Invalidenrente kann im Sinne des Erhalts des Vorsorgeschutzes versichert werden. Die Risikodeckung und die Aufnahmebedingungen gehen nicht weiter als diejenigen des beigezogenen Rückversicherers. Laut Art. 11 richtet sich die Höhe der Risikobeiträge nach den entsprechenden Risikoleistungen und Personalien des Versicherten.
Art. 8 des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen und dem Freizügigkeitsgesetz angepassten Reglements bezeichnet zusätzliche Vorsorgeleistungen bei Invalidität und Tod, die über die Leistungen in der Höhe des Auflösungswertes des Freizügigkeitskontos hinausgehen, als Risikoleistungen. Diese sind schriftlich bei der X.___ zu beantragen. Die X.___ kann die Aufnahme in die Risikoversicherung von bestimmten Bedingungen abhängig machen. Der Risikoschutz dauert in der Regel mindestens ein Jahr, längstens aber bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Die Verpflichtung der X.___ geht nicht weiter als diejenige des beigezogenen Rückversicherers. Die Finanzierung der Risikoleistungen erfolgt durch Verrechnung mit der eingebrachten Freizügigkeitsleitung oder mit dem darauf gewährten Zins, oder durch Zahlung des entsprechenden Risikobeitrages. Die Belastung des Freizügigkeitskontos erfolgt erstmals per Abschluss und danach jeweils per 1. Januar jedes Jahres.
Bezüglich der Invaliditätsleistungen hält Art. 9 des neuen Reglements fest, dass eine versicherte Person, die eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht, den Auflösungswert des Freizügigkeitskontos beziehen kann (Abs. 1). Sofern eine zusätzliche Invalidenrente versichert ist, wird diese nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist in vierteljährlichen Raten per 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres bis zum Wegfall der Invalidität, längstens bis zum ordentlichen Rücktrittsalter, ausbezahlt. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird eine dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechende Teilinvalidenrente ausgerichtet, wobei ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 662/3 % und mehr zum Bezug der vollen Invalidenrente berechtigt, während ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von unter 25 % nicht berücksichtigt wird.
2.3 Art. 13 des bei Abschluss der Risikoversicherung gültig gewesenen Reglements von 1991 enthält eine unter dem Vorbehalt der Besitzstandswahrung stehende Abänderungsermächtigung zugunsten des Stiftungsrats. Da grundsätzlich diejenigen Rechtsgrundsätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatsachen Geltung haben (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich 1996, S. 67), ist für die Beurteilung der eingeklagten Leistungen angesichts der im April 1999 eingetretenen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers in erster Linie das seit 1. Januar 1999 geltende Reglement massgebend, soweit dadurch nicht in wohlerworbene Rechte des Versicherten eingegriffen wird (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1348; Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, N 84 in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, Basel 2007, 2. A.).
3.
3.1 Die Beklagte hat den von der IV-Stelle mit 78 % bemessenen Invaliditätsgrad des Klägers und die von dieser vorgenommene Berechnung der einjährigen Wartefrist zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und - mangels entsprechender reglementarischer Bestimmungen - den Invaliditätsgrad auch nicht anderweitig festgesetzt. Die reglementarischen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ab dem 1. April 2000 sind daher grundsätzlich erfüllt.
Die Beklagte begründet ihre bloss hälftige Rentenleistung mit einer Verletzung der sich aus Art. 4 VVG ergebenden Anzeigepflicht des Klägers. Allerdings räumt sie ein, auf das Kündigungsrecht, das ihr nach Art. 6 Abs. 1 VVG innert vier Wochen nach Kenntnisnahme der allfälligen Anzeigepflichtverletzung allenfalls zugestanden wäre, verzichtet zu haben (Urk. 22 S. 5). Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger die Anzeigepflicht verletzt hat oder nicht, so dass auf die entsprechenden Parteivorbringen und Unterlagen nicht näher eingegangen zu werden braucht. Zu prüfen bleibt, ob der Kläger, wie die Beklagte des weiteren geltend macht (Urk. 12 S. 5, Urk. 22 S. 5 f.), mit seinem Schreiben vom 17. April 2002 rechtsgültig auf eine volle Invalidenrente verzichtet hat.
3.2 In diesem Schreiben hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine telephonische Besprechung vom 17. April 2002 erklärt, er sei bereit, nicht weiter zu verhandeln und mit der Rente von Fr. 7'500.-- im Jahr einverstanden zu sein. Auch brachte er den Vermerk an: "Kopie an Herrn A.___" (Urk. 2/9).
Die Gültigkeit einer derartigen Einzelabrede richtet sich nach Art. 115 OR (vgl. Viret, Privatversicherungsrecht, Bern 1991, 3. A., S. 152). Aufgrund des klaren, nicht weiter auslegungsbedürftigen Wortlauts des Schreibens vom 17. April 2002 muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger schliesslich - nachdem sein damaliger Rechtsanwalt, der im Schreiben genannte A.___, noch am 4. Februar 2002 auf der Ausrichtung der vollen Invalidenrente bestanden hatte (Urk. 2/8) - den Verzicht auf weitergehende Rentenleistungen erklärt hat.
Soweit der Kläger nun geltend macht, er sei von Seiten der Beklagten massiv unter Druck gesetzt worden (Urk. 1 S. 5, Urk. 18 S. 6), so ist darauf hinzuweisen, dass er sich gegenüber der Beklagten nie auf die Unverbindlichkeit seiner Erklärung zufolge widerrechtlicher Erregung gegründeter Furcht - im Sinne von Art. 29 Abs. 1 OR - oder einen anderweitigen Willensmangel berufen hat. Nachdem er seinen Rechtsanwalt von seinem Verzicht auf weitergehende Rentenleistungen mittels Kopie in Kenntnis gesetzt hatte, ist davon auszugehen, dass dieser seinen Mandanten, wäre tatsächlich Druck ausgeübt worden, auf die Unangemessenheit des Verzichts im Hinblick auf die Rechts- und Sachlage hingewiesen hätte. Eine mit Willensmängeln behaftete Verzichtserklärung hat daher aufgrund von Art. 31 Abs. 1 und 2 OR spätestens als ab Mitte 2003 genehmigt zu gelten. Der Kläger ist somit bei seinem im Schreiben vom 17. April 2002 ausgesprochenen Verzicht auf höhere Rentenleistungen zu behaften.
3.3 Aus dem Umstand, dass der Rückversicherer der Beklagten gemäss dessen Bescheinigungen (Urk. 2/10-11) eine volle Invalidenrente vergütet, lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers ableiten. Mit den in den Reglementen enthaltenen Hinweisen auf Risikodeckung und Aufnahmebedingungen beziehungsweise die Verpflichtung des beigezogenen Rückversicherers (Urk. 2/4, 13/1) sollen die Verpflichtungen der Beklagten aus dem Erstversicherungsverhältnis wohl auf den sich aus dem Rückversicherungsvertrag ergebenden Rahmen begrenzt werden. Keinesfalls kann daraus aber abgeleitet werden, dass der zwischen der Beklagten und den Z.___ Versicherungen bestehende Rückversicherungsvertrag integraler Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses bildet oder zugunsten des Versicherten ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Rückversicherungsgesellschaft oder eine Pflicht der Beklagten, die ihr ausgerichteten Rückversicherungsleistungen an den Kläger weiterzuleiten, begründet worden ist. Allgemein ist der Versicherungsnehmer des Erstversicherers denn auch am Rückversicherungsvertrag in keiner Weise beteiligt und hat keinen Anspruch gegenüber dem Rückversicherer auf Erfüllung des Versicherungsvertrages, den er mit dem Erstversicherer abgeschlossen hat (vgl. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 562 f.). Ein allgemeiner Anspruch auf Leistungen in der Höhe der vom Rückversicherer erbrachten Leistungen besteht nicht (vgl. Stauffer, a.a.O. Rz 332 S. 122).
Die sich allenfalls stellende Frage, ob die Beklagte durch die im Invaliditätsfall des Klägers bezogenen Rückversicherungsleistungen ungerechtfertigt bereichert ist, beschlägt somit ebenfalls ausschliesslich das Verhältnis zwischen der X.___ und den Z.___ Versicherungen. In Bezug auf den Kläger erweist sich der Bezug der vollen rückversicherten Invaliditätsleistungen durch die Beklagte jedenfalls weder als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches noch als unsittlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR, wie dies in seinen Rechtsschriften geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 18 S. 6).
Demnach hat der Kläger nicht Anspruch auf eine höhere als die tatsächlich zur Ausrichtung gelangende halbe Invalidenrente.
4.
4.1 Sowohl im alten wie auch im neuen Reglement wird die Invalidenrente als zusätzliche Leistung zu der im Invaliditätsfall zur Auszahlung gelangenden Freizügigkeitsleistung bezeichnet. Das Reglement geht somit von vornherein über die gesetzliche Mindestanforderung von Art. 16 Abs. 2 FZV hinaus, der die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung auf Begehren der versicherten Person nur für den Fall vorschreibt, dass das Invaliditätsrisiko nicht nach Art. 10 Abs. 2 und 3 FZV zusätzlich versichert ist. Die Beklagte erklärt sich denn auch zur Auszahlung des Auflösungswerts bereit, allerdings nicht, wie eingeklagt, entsprechend dem Stand von April 2002 zuzüglich Verzugszins ab 4. Februar 2002, dem Zeitpunkt, in dem er diesbezüglich an die Beklagte gelangt war (Urk. 1 S. 9), sondern entsprechend dem Stand vom 31. Mai 2007 - dies mit der Begründung, der Kläger habe erstmals mit der Klage ausdrücklich die Auszahlung verlangt (Urk. 12 S. 8, Urk. 22 S. 8 f.).
4.2 Nach Art. 16 Abs. 2 FZV setzt die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung im Invaliditätsfall ein entsprechendes Begehren der versicherten Person voraus.
Im bereits genannten Schreiben vom 4. Februar 2002, auf das sich der Kläger beruft (Urk. 18 S. 8), hatte sein damaliger Rechtsanwalt nicht nur die von der Beklagten geltend gemachte Anzeigepflichtverletzung in Abrede gestellt, sondern auch die Ausrichtung der vertraglich zugesicherten Rentenleistungen verlangt. Zusätzlich enthält das Schreiben folgenden Passus (Urk. 2/8 S. 2):
Im Übrigen bittet Sie mein Mandant, die Möglichkeit einer Auszahlung des Auflösungswertes des Freizügigkeitkontos gemäss Art. 9 Abs. 1 Ihres Reglementes zu prüfen. Aufgrund des Wortlautes ist eine solche Auszahlung neben der Rente möglich. In Abs. 2 des gleichen Artikels wird von einer zusätzlichen Invalidenrente gesprochen. Ich bitte Sie die Auszahlung somit zu prüfen.
Es ist der Beklagten darin beizupflichten, dass mit dieser Äusserung nicht zum Ausdruck gebracht wird, der Kläger wünsche tatsächlich die Auszahlung. Da die Beklagte auf die Bitte um Prüfung der Auszahlung unbestrittenermassen nicht reagiert hat, stellt sich die Frage, ob sie damit eine Informations- oder Aufklärungspflicht verletzt hat.
4.3 Es kann offen bleiben, ob die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen berufsvorsorgerechtlichen Spezialbestimmungen betreffend Aufklärungs- und Informationspflicht für die beklagte Freizügigkeitsstiftung Geltung haben, da das besagte Schreiben bereits vorher erging. Auch braucht die Frage, ob die in Art. 8 FZG statuierte Abrechnungs- und Aufklärungspflicht der Vorsorgeeinrichtung auch auf Freizügigkeitsstiftungen ausgedehnt werden kann, nicht beantwortet zu werden. Denn eine Aufklärungs-, Beratungs- und Informationspflicht gegenüber den Versicherten während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ergibt sich bereits aus der aus dem Vertrauensgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches. ZGB) abgeleiteten Loyalitätspflicht, welche die Vertragspartner ganz allgemein zu loyalem Verhalten und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Soweit diese allgemeine vertragliche Loyalitätspflicht Mitteilungs-, Auskunfts- und Informationspflichten während laufendem Vertragsverhältnis umfasst, setzt sie - analog der vorvertraglichen Aufklärungs- und/oder Informationspflicht - stets voraus, dass der aufklärungspflichtige Vertragspartner den Informations- oder Aufklärungsbedarf der Gegenpartei erkennen kann und die erforderliche Aufklärung/Information ohne Weiteres geben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2007, B 160/06, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Schreiben vom 4. Februar 2002 hat der Kläger seinen Informationsbedarf bezüglich Auszahlung der Austrittsleistung eindeutig zu erkennen gegeben. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, ihm gegenüber zumindest zu bestätigen, dass die Auszahlung des Auflösungswertes des Freizügigkeitkontos zusätzlich zur Invalidenrente in Betracht fällt. Da sie diese Aufklärungspflicht verletzt hat, kann es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die Auszahlung in der Folge nicht ausdrücklich verlangt hat. Folglich ist so zu verfahren, wie wenn er das Auszahlungsbegehren spätestens Ende Februar 2002 rechtsgültig gestellt hätte. Die reglementarische Austrittsleistung war damit gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG in jenem Zeitpunkt fällig, zumal die Beklagte die Invalidität des Klägers bereits anerkannt und sich somit von der Richtigkeit des Anspruches überzeugt hatte. Gestützt auf Art. 7 FZV ist daher ab dem 1. März 2002 der in Art. 12 BVV2 geregelte BVG-Mindestzinssatz zuzüglich ein Viertel Prozent geschuldet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2003, B 103/02, Erw. 2.2.1).
Bei dieser Feststellung muss es im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben. Denn die Parteien haben sich zur Höhe der in Betracht fallenden reglementarischen Kapitalleistung und deren Berechnungsgrundlagen nicht geäussert, so dass die Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht darüber noch zu befinden haben wird (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008, 9CB.___681/2007, Erw. 6).
5.
5.1 Wenn mit der Klage die Rückerstattung der dem Kläger seit April 1999 belasteteten Risikoprämien verlangt wird, so ist darauf hinzuweisen, dass diese im Einklang mit Art. 18 Abs. 2 FZV und dem Reglement auf dem Vorsorgekapital erhoben beziehungsweise verrechnet worden sind. Insofern kann Ziffer 2 des Rechtsbegehrens von vornherein nicht geschützt und die Beklagte nicht zur Rückerstattung der Risikoprämien verpflichtet werden, so dass sich auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Verjährung (Urk. 12 S. 8) nicht stellt. Da der Anspruch auf Auszahlung der reglementarischen Altersleistung indes Gegenstand der vorliegenden Klage bildet, bleibt zu prüfen, inwieweit die Risikoprämien damit verrechnet werden können beziehungsweise seit dem Invaliditätseintritt überhaupt noch geschuldet sind.
5.2 Versicherungsantrag und Reglemente enthalten keine Angaben zur Höhe und Zusammensetzung der Risikoprämien. Während der Kläger geltend macht, das Invaliditätsrisiko habe sich verwirklicht und die diesbezüglichen Prämien seien nicht mehr geschuldet (Urk. 1 S. 8, Urk. 18 S. 7 f.), besteht die Beklagte auf der Anrechnung der vollen Risikoprämie. Sie macht geltend, mit dem Kläger sei keine Prämienbefreiung vereinbart worden. Zudem erhalte er nur eine halbe Invalidenrente, so dass nicht nur das Risiko Tod, sondern auch das Risiko Invalidität weiter bestehe (Urk. 12 S. 7, Urk. 22 S. 7 f.).
5.3 Das VVG bestimmt nicht ausdrücklich, ob der Versicherungsvertrag bei Wegfall des Risikos erlischt. Die Lehre lässt diesen Beendigungsgrund zu, und die Rechtsprechung hat diese Auffassung bestätigt, und zwar durch extensive Auslegung von Art. 23 VVG. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, vom Versicherer die Herabsetzung der Prämie zu verlangen, wenn während der Vertragsdauer gefahrserhöhende Umstände wegfallen, die eine Prämie von einer bestimmten Höhe rechtfertigten. Weitere Ansatzpunkte finden sich in Art. 50 VVG, der die Parteien ermächtigt, die verhältnismässige Herabsetzung der Versicherungssumme zu verlangen, wenn sich der Versicherungswert wesentlich vermindert hat, sowie - bei ebenfalls weiter Auslegung - in Art. 9 VVG (Viret, a.a.O., S. 103).
Dass sich der Kläger trotz des von der IV-Stelle mit 78 % bemessenen IV-Grades mit der ihm zugestandenen halben Invalidenrente einverstanden erklärte, beruht einzig auf der von der Beklagten geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung. Die Höhe des Invaliditätsgrades beziehungsweise der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente war zwischen den Parteien hingegen nicht zur Diskussion gestanden. Folglich ist davon auszugehen, dass sich das versicherte Invaliditätsrisiko vollständig verwirklicht hat und nicht mehr versicherbar ist. Sollte das Todesfallrisiko, wie die Beklagte geltende macht (Urk. 12 S. 7), tatsächlich weiterhin versichert sein, so wäre daher ab Beginn des Rentenanspruchs zumindest der auf das Invaliditätsrisiko entfallende Prämienanteil nicht mehr geschuldet. Auch diesbezüglich haben sich die Parteien indes in quantitativer Hinsicht nicht näher geäussert. Bei der Festsetzung der Kapitalleistung im Sinne von Erw. 4.3 dürfen daher seit Eintritt der Vollinvalidität zumindest die auf das Invaliditätsrisiko entfallenden Prämienanteile nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden.
6. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Kläger nur in geringem Umfang. Es ist ihm daher eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Da die Beklagte mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraut ist, hat sie zu Recht vom Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abgesehen (vgl. BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte im Sinne der Erwägungen 4.3 und 5.3 verpflichtet, dem Kläger die Austrittsleistung, abzüglich Risikoprämien und zuzüglich Verzugszins ab 1. März 2002 auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Rechtsanwalt Dr. Urs Feller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).