BV.2007.00056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 20. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich

gegen

Vorsorgestiftung VSAO
Kollerweg 32, Postfach 389, 3000 Bern 6
Beklagte

vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet
Uhlmann Herrmann Hoffet Jaggi & Partner
Bahnhofstrasse 54, 2501 Biel/Bienne


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, arbeitete ab 1. Juni 1994 als Assistenzärztin für Dermatologie am Y.___ und war bei der Vorsorgestiftung VSAO berufsvorsorgeversichert. Ab April 1995 senkte die Versicherte, die bis dahin zu 100 % gearbeitet hatte, ihr Pensum auf 60 %. Per Ende September 1995 trat sie aus den Diensten des Z.___ aus. Ab Oktober 1996 war die Versicherte, nunmehr mit einem Arbeitspensum von 50 %, wieder an der Dermatologischen Klinik des Z.___ angestellt. In der Folge arbeitete sie (mit kurzen Unterbrechungen) bis zum 31. März 2006 zu 50 % am Y.___. Seit Frühjahr 2006 beziehungsweise Juni 2006 arbeitet die Versicherte zu jeweils 20 % in zwei dermatologischen Privatpraxen (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 3 und Urk. 10/495).
1.2     Bereits am 28. August 1995 hatte sich die Versicherte zum Bezug von Invalidenleistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet; dieses Gesuch war jedoch mit Verfügung vom 26. Mai 1997 (Urk. 2/3 = Urk. 10/349) abgewiesen worden, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Versicherte zwar seit Oktober 1991 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, dass sie aber auch ohne Gesundheitsschaden bloss zu 50 % erwerbstätig wäre und dass (bei Anwendung der sogenannten „gemischten Methode“) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % resultiere.
Auf entsprechende Neuanmeldung (verspätete Anmeldung vom 10. November 2004) hin sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schliesslich der Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 (Urk. 2/2) ab 1. November 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 53 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (samt entsprechenden Zusatzrenten für den Gatten und die Kinder der Versicherten) zu. Die IV-Stelle führte aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte bei voller Gesundheit ihr Arbeitspensum ab August 2001 auf 100 % erhöht hätte.
1.3     In der Folge wandte sich die Versicherte an die Vorsorgestiftung VSAO und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgestiftung VSAO lehnte die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, letztmals mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 (Urk. 2/8). Im Wesentlichen stellte sich die Vorsorgestiftung VSAO auf den Standpunkt, dass die Versicherte als Ärztin nach wie vor zu 50 % arbeiten könne, dass sie lediglich im Rahmen dieses Pensums vorsorgeversichert gewesen sei und sie deshalb keine Erwerbseinbusse erleide.

2.       Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Vorsorgestiftung VSAO erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„Es sei der Klägerin ab 1. November 2003 - unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten - eine Invalidenrente basierend auf dem Invaliditätsgrad von 53 % zuzusprechen.“
         Die Vorsorgestiftung VSAO liess in ihrer Klageantwort vom 14. August 2007 (Urk. 9) auf Abweisung der Klage schliessen. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2007 (Urk. 13) auf die Erstattung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. September 2007 (Urk. 14) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, sie habe ab April 1995 ihr Arbeitspensum aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme reduziert und nicht aus familiären Gründen. Die damals eingetretene Arbeitsunfähigkeit habe die notwendige Arbeitskraft für die Vollzeitstelle tangiert. Da die Klägerin damals bei der Beklagten versichert gewesen sei, habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit sich die Beklagte unzutreffenderweise darauf berufe, dass die Klägerin ab Oktober 1996 nur zu 50 % gearbeitet habe und demzufolge auch nur für dieses Pensum versichert gewesen sei und daraus ableite, dass ihre Arbeitsfähigkeit (da sie nach wie vor zu 50 % als Ärztin arbeiten könne) nicht eingeschränkt sei, sei der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie die Bedeutung von Art. 23 BVG verkenne. Nach dieser Bestimmung ist nämlich nicht der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, sondern der Arbeitsunfähigkeit massgebend. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Klägerin für eine Vollzeitstelle bei der Beklagten versichert gewesen (Urk. 1).
3.2     Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass die IV-Stelle bei der erstmaligen Prüfung des Anspruchs auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung im Jahr 1997 zum Schluss gekommen sei, dass die Klägerin ihr Arbeitspensum im Frühjahr 1995 aus familiären (Kinderbetreuung) und beruflichen (Nachholen der fehlenden schweizerischen Fachausbildung) Gründen reduziert habe und zum damaligen Zeitpunkt keine volle Erwerbstätigkeit angestrebt habe. Dieser Entscheid der IV-Stelle sei von der Klägerin damals akzeptiert worden. Da die Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles lediglich im Rahmen eines 50%-Pensums angestellt und vorsorgeversichert gewesen sei und sie weiterhin (wie sie selbst ausführt) zu 50 % arbeitsfähig sei, erleide sie im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit keine Einbusse. Somit seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht erfüllt. Im Übrigen sei aktenkundig, dass die Klägerin bereits seit ihrer frühen Kindheit gesundheitlich erheblich beeinträchtigt sei. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin vom 1. Juni 1994 bis Ende März 1995 zu 100 % am Y.___ angestellt gewesen sei. Ihre Arbeitsfähigkeit sei bereits vor ihrer Anstellung eingeschränkt gewesen, weshalb die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen sei (Urk. 9).

4.
4.1     Zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat. Diesbezüglich ist unter den Parteien einzig umstritten, ob die Klägerin bei der Beklagten lediglich im Rahmen des zuletzt am Y.___ ausgeübten 50%-Pensums vorsorgeversichert war oder ob sie einen weitergehenden Versicherungsschutz geniesst.
         Hinsichtlich der weiteren Fragen besteht unter den Parteien Einigkeit. So liess die Beklagte den von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 53 % und den Rentenbeginn ausdrücklich anerkennen beziehungsweise als verbindlich bezeichnen (Urk. 9 S. 4).
4.2
4.2.1   Vorauszuschicken ist, dass bei Teilzeiterwerbstätigkeit der Invaliditätsgrad von der Eidgenössischen Invalidenversicherung nach der sogenannten gemischten Methode ermittelt wird. Damit wird der Invaliditätsgrad für den erwerblichen Teil und für den Haushaltsbereich je einzeln festgelegt und in der Folge der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N 763). Im vorliegenden Fall errechnete die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 26. Mai 1997 (Urk. 2/3 = Urk. 10/349) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 %. Dabei wandte die IV-Stelle, da sie davon ausging, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt auch ohne Gesundheitsschaden lediglich zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre, die gemischte Methode an. Ausgehend von einer Einschränkung von 41,5 % im Haushaltsbereich und von 0 % im Bereich ihrer Tätigkeit als Ärztin (wobei beide Bereiche je hälftig berücksichtigt wurden) kam die IV-Stelle zum oben genannten Invaliditätsgrad von gerundet 21 %. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist - anders als bei der Invalidenversicherung - jedoch nur derjenige Teil der Invalidität relevant, der sich auf den erwerblichen Bereich bezieht. Der für den Aufgabenbereich (Haushalt) ermittelte Grad der Invalidität ist demzufolge berufsvorsorgerechtlich irrelevant (Stauffer, a.a.O., N 764). Demzufolge kann festgehalten werden, dass bei der Klägerin am 26. Mai 1997, als die IV-Stelle die das Rentengesuch der Klägerin abweisende Verfügung erliess, keine Invalidität im Sinne der beruflichen Vorsorge vorlag, da sie nach wie vor zu 50 % als Ärztin arbeiten konnte und somit im erwerblichen Bereich keine Einschränkung vorhanden war.
         Der Einwand der Klägerin, dass ihr Invaliditätsgrad von der IV-Stelle zu Unrecht nach der gemischten Methode berechnet worden sei, erweist sich als nicht stichhaltig, denn aus dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 5. März 1997 geht ausdrücklich hervor, dass die Klägerin auf die Frage nach ihrer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung folgendermassen geantwortet habe: Sie würde aus persönlichen und finanziellen Gründen auch ohne Behinderung im Umfang von 50 % als Dermatologin arbeiten wegen der Betreuung der Kinder (Urk. 10/356). Der Einwand der Klägerin, sie sei damals falsch verstanden worden, ist nicht überzeugend. Zum einen sind keine objektiven Anzeichen erkennbar, die auf ein derartig bedeutsames Missverständnis zwischen der Klägerin und dem Abklärungsdienst der IV-Stelle hindeuten könnten. Zum anderen erweist sich die festgehaltene Aussage, dass sie aus familiären Gründen lediglich zu 50 % arbeiten wolle (beziehungsweise aus finanziellen Gründen auch müsse), angesichts des damaligen Alters ihrer Kinder (Jahrgang 1989 und 1993 [vgl. Urk. 2/2]) als einleuchtend und nachvollziehbar. Schliesslich ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 1995 (Urk. 2/3 = Urk. 10/349) unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, obwohl darin festgehalten wurde, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden lediglich zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, was zur Anwendung der gemischten Methode und schliesslich zur Abweisung des Rentengesuchs führte.
         Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ab Oktober 1996 aus familiären Gründen (Kinderbetreuung) auf 50 % reduzierte, wie dies die IV-Stelle seinerzeit aufgrund von Angaben der Klägerin feststellte.
4.2.2   Nach höchstrichterlicher Praxis ist die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verneinen, wenn jemand, der teilzeiterwerbend mit einem Pensum von 50 % arbeitet und später für 50 % invalidisiert wird, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen nachgeht. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht ging in seinem Urteil vom 15. März 1999 in Sachen X. gegen Pensionskasse Y. (B 47/97; zusammengefasst wiedergegeben in AJP 1999, 872 f.) davon aus, dass im erwerblichen Bereich keine Einbusse eingetreten sei und für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgedeckte Arbeitsunfähigkeit die Versicherteneigenschaft fehle (Stauffer, a.a.O., N 769).
         Im vorliegenden Fall verhält es sich entsprechend. Die Klägerin arbeitete - wie oben ausgeführt - ab Oktober 1996 aus familiären Gründen lediglich zu 50 % als Dermatologin. Aufgrund der Angaben der Klägerin ging die IV-Stelle in der Folge davon aus, dass die Klägerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung ab August 2001 wieder zu 100 % als Ärztin gearbeitet hätte (Urk. 10/151). Dies hatte zur Folge, dass die IV-Stelle nicht mehr die gemischte Methode anwandte, sondern den Invaliditätsgrad allein durch einen Einkommensvergleich bestimmte (vgl. Urk. 2/2). Dies ändert jedoch - angesichts der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis - nichts daran, dass die Klägerin nach wie vor zu 50 % als Dermatologin arbeiten kann. Für die restlichen 50 %, in welchem Ausmass die Klägerin unbestrittenermassen nicht mehr als Ärztin tätig sein kann, fehlt ihr als Teilzeiterwerbende die Versicherteneigenschaft bei der Beklagten.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist.

5.       Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
         Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Fürsprecher Daniel Hoffet
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).