Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00058
BV.2007.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 4. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Elisabeth Rüegg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte

Zustelladresse: Allianz Suisse Leben
Rechtsdienst PRD
Effingerstrasse 34, 3001 Bern


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1956, war vom 1. Dezember 1993 bis 30. April 1996 als Kleinkinderzieherin im Kinderhaus „Y.___“ und bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert.
         Nach einem stationären Aufenthalt im Z.___ vom 29. Januar 1997 bis 27. Mai 1997 war die Versicherte ab 1. November 1997 wiederum im Kinderhaus „Y.___“ tätig. Die Versicherte kündigte diese Stelle per Ende Juni 1998.
         Vom 1. November 1998 bis 30. Juni 2001 arbeitete die Versicherte als Servicemitarbeiterin in einem Restaurant, zunächst zu 50 % und ab dem 1. Januar 2000 mit einem Vollzeitpensum (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 2 und Urk. 8 S. 3).
1.2     Mit Verfügung vom 23. November 1999 (Urk. 21/29) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 6. Juli 2000 (Urk. 21/33) hob die IV-Stelle, da die Versicherte - wie oben ausgeführt - seit Januar 2000 zu 100 % als Serviceangestellte tätig war, per Ende August 2000 auf.
         Da sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Folge wieder verschlechterte, sprach ihr die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 26. November 2002 (Urk. 21/59) eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2002 zu.
1.3     In der Folge wandte sich die Versicherte an die Sammelstiftung und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 (Urk. 2/3) gab die Sammelstiftung einen Verjährungseinredeverzicht bis zum 31. Juli 2007 ab, wobei der Verzicht nur gelte, soweit die Verjährung am 27. Juli 2006 nicht bereits eingetreten sei. Ausserdem erfolge er ohne Präjudiz für den materiellen Bestand der von der Versicherten geltend gemachten Ansprüche. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 (Urk. 2/4) lehnte die Sammelstiftung die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab.

2.       Mit Eingabe vom 1. Juni 2007 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Mai 1998 bis Ende August 2000 und ab 1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 eine halbe und ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten samt Verzugszinsen, wobei die Höhe der Invalidenrente von der Beklagten zu beziffern sei.
2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
         Die Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 27. September 2007 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Versicherten. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen. Mit Verfügung vom 7. November 2008 (Urk. 22) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den beigezogenen Akten (Urk. 21/1-86) Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 14. November 2008 liess die Versicherte auf Stellungnahme verzichten. Die Sammelstiftung nahm mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Urk. 27) zu den beigezogenen Akten Stellung.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass sie etwa seit dem Jahr 1995 an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leide. Deshalb sei im Januar 1997 eine erste psychiatrische Hospitalisation notwendig gewesen. Die medizinischen Abklärungen hätten eine seit 1995 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kleinkindbetreuerin ergeben. Weiter sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Klägerin auch während ihrer Anstellung im Restaurant A.___ nicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe sich mit der Erhöhung des Arbeitspensums im Restaurant A.___ ab Anfang 2000 offensichtlich überfordert, weshalb sie diese Arbeitsstelle im April 2001 selbst „wegen massiver Gefährdung der Gesundheit“ gekündigt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch eine allfällig zwischenzeitlich wiedererlangte Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellte im Restaurant A.___ den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der schliesslich erneut eingetretenen Invalidität nicht habe unterbrechen können. Wesentlich sei nach der Rechtsprechung, dass der Gesundheitsschaden, der ursprünglich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades sei. Daher sei die Beklagte als Vorsorgeeinrichtung des Kinderhauses „Y.___“ auch für die Neuausrichtung der Rente ab Dezember 2001 leistungspflichtig (Urk. 1 und 12).
3.2     Demgegenüber begründete die Beklagte ihren Abweisungsantrag im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Rentenleistungen vom 1. Mai 1998 bis 31. August 2000 verjährt seien. Die Beklagte habe zwar am 27. Juli 2006 einen Verjährungseinredeverzicht abgegeben. Da aber vor diesem Zeitpunkt keine verjährungsunterbrechenden Handlungen erfolgt seien, seien sämtliche Rentenleistungen vor dem 27. Juli 2001 ohnehin verjährt, weshalb die Klage insoweit ohne Weiteres abzuweisen sei. Bezüglich der geltend gemachten Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 und ab dem 1. März 2002 brachte die Beklagte vor, dass der Anschlussvertrag zwischen dem Kinderhaus „Y.___“ und der Beklagten per 31. Dezember 1998 aufgehoben worden sei. Schon aus diesem Grund könne die Beklagte nicht leistungspflichtig sein. Weiter fehle es am erforderlichen engen zeitlichen Konnex. Mit Verfügung vom 6. Juli 2000 habe die Invalidenversicherung ihre Rentenleistungen per 31. August 2000 eingestellt, weil die Klägerin ab 1. Januar 2000 wieder mit einem Pensum von 100 % beim Restaurant A.___ eine Stelle im Service versehen habe. Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen der Invalidenversicherung habe die Klägerin im Restaurant A.___ vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001 ohne Absenzen mit einem vollen Beschäftigungsgrad während eineinhalb Jahren eine volle Leistung erbracht. Damit fehle es an einem engen zeitlichen Konnex. Zudem sei auch der enge sachliche Zusammenhang nicht gegeben. Die Klägerin sei nämlich im November 1996 wegen eines erlittenen Sturzes, Rückenbeschwerden und eines grippalen Infekts in Behandlung gewesen. Psychische Leiden, die zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten, seien vor Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. April 1996 weder aufgrund von medizinischen Attesten ausgewiesen, noch sonst auszumachen. Die massgebende Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei daher frühestens am 29. Januar 1997 (Zeitpunkt des Eintrittes in die B.___) eingetreten (Urk. 8, 15 und 27).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat. Diesbezüglich ist unter den Parteien strittig, ob die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, deretwegen sie nunmehr invalid ist, bereits während der Dauer ihrer Anstellung im Kinderhaus „Y.___“ arbeitsunfähig wurde. Weiter ist umstritten, ob neben dem allfälligen sachlichen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben war und ob ein solcher durch die Anstellung im Restaurant A.___ unterbrochen wurde. Weiter ist (falls der enge zeitliche und sachliche Konnex zu bejahen sein sollte) der Einwand der Beklagten zu prüfen, dass ihre Leistungspflicht allein schon wegen der Aufhebung des Anschlussvertrages per Ende 1998 entfalle. Zunächst ist allerdings die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede zu prüfen.
4.2
4.2.1   Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung sind die Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) anwendbar.
4.2.2   Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 27. Juli 2006 (Urk. 2/3) auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Juli 2007. Dieser Verzicht galt aber ausdrücklich nur insoweit, als die Verjährung am 27. Juli 2006 nicht bereits eingetreten war. Da vor dieser Erklärung keine verjährungsunterbrechenden Handlungen im Sinne von Art. 135 OR vorgenommen worden waren, sind alle Ansprüche der Klägerin vor dem 27. Juli 2001 verjährt.
         Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Klage, soweit mit ihr Rentenleistungen vom 1. Mai 1998 bis August 2000 geltend gemacht werden, zufolge Eintritts der Verjährung abzuweisen ist.
4.3
4.3.1   Zu prüfen bleibt somit, ob die Klägerin vom 1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 Anspruch auf eine halbe und ab 1. März 2002 auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat.
4.3.2   Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom 7. Mai 1996 (Urk. 21/10/3) aus, dass die Klägerin an einem lumbovertebralen Syndrom leide. Die Präsentation des Leidens sowie der protrahierte Verlauf würden darauf hindeuten, dass ein sekundäres psychologisches Krankheitsgeschehen mitbeteiligt sei. Als psychosoziale Belastungsfaktoren seien der Arbeitsplatzverlust sowie eine schwerwiegende Problematik im Beziehungsbereich zu erwähnen. Die Behandlung sei am 1. April 1996 abgeschlossen worden. Die Klägerin sei seitens des Rückens beschwerdefrei  und für leichtere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten normal belastbar.
         Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzarzt Dr. med. E.___ vom Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 21. Mai 1997 (Urk. 21/9) eine chronische paranoide Schizophrenie sowie eine psychosoziale Belastung bei sozialer Isolation nach schlechter kultureller Eingewöhnung, schwieriger Partnerbeziehung, Arbeitslosigkeit und Verlust der Wohnung. Betreffend Arbeitsunfähigkeit hielten die Dres. D.___ und E.___ Folgendes fest: „Anamnestisch 100 % seit mindestens 2 Jahren, 100 % vom 29.1.97 bis auf Weiteres“. Die Klägerin habe 1995 ihre Stelle als Betreuerin im Kinderhaus Y.___ infolge von auffälligem Verhalten und diffusen psychosomatischen Beschwerden, weswegen sie der Arbeit oft ferngeblieben sei, verloren. Bereits zu jener Zeit sei der Realitätsbezug der Klägerin brüchig gewesen; sie habe sich geweigert, Arbeitslosengeld anzunehmen, um sich nicht dadurch der Schweiz zu verpflichten.
         Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Herzkrankheiten, erklärte am 26. August 1997, dass er die Klägerin vom 10. November bis 4. Dezember 1995 behandelt habe. Sie sei ihm zugewiesen worden, nachdem sie im Verlaufe eines grippalen Infektes zwei Tage zuvor auf der Strasse kollabiert sei. Sie habe damals über Müdigkeit, Kopfschmerzen, ein Schwindelgefühl, Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule und ein Schlafbedürfnis geklagt. Anlässlich der nächsten Konsultation habe sie eine Lumbago links genannt. Nachdem die üblichen antirheumatischen Behandlungsmassnahmen erfolglos geblieben seien, habe er die Klägerin dem Rheumatologen Dr. C.___ überwiesen. Seither habe er sie nicht mehr gesehen (Urk. 21/10/2).
         Der Leitende Arzt Dr. med. G.___ und Assistenzärztin Dr. med. H.___ von der I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. November 1998 (Urk. 21/25) eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) in Remission. Wahrscheinlich bestehe dieser Gesundheitsschaden seit etwa 1995. Inzwischen sei die Klägerin wieder zu 50 % arbeitsfähig, wobei ihre Belastbarkeit in absehbarer Zeit überprüft werden müsse. Sollte sich die Klägerin an ihrer neuen Arbeitsstelle in einem Restaurant bewähren, wäre in absehbarer Zeit eine Rückkehr in die volle Arbeitsfähigkeit zu überprüfen.
         Oberarzt Dr. med. J.___ und Assistenzarzt Dr. med. K.___ von der I.___ erhoben in ihrem Bericht vom 14. März 2002 (Urk. 21/48) die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F10.0) mit Status nach psychotischem Zustandsbild maniformer Prägung. Anamnestisch bestehe der Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2); gegenwärtig sei die Klägerin abstinent.
         Der stellvertretende Oberarzt Dr. med. L.___ und die Pflegefachfrau M.___ vom N.___ führten in ihrem Bericht vom 19. September 2007 (Urk. 21/79) aus, die Klägerin leide nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung seit 1997 zu 100 % arbeitsunfähig.
         Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 2. Oktober 2007 (Urk. 21/80/3) fest, dass er die Klägerin seit September 1998 hausärztlich betreue. Es liege unter anderem ein Status nach psychotischem Zustandsbild 2002 bei Verdacht auf paranoide Schizophrenie vor. Am 18. Juni 2008 führte er aus, dass sie zu 40 % als Verkäuferin in einer geschützten Werkstatt (Bäckerei) tätig sei. Diese Arbeit sei ihrer Behinderung angepasst. Aufgrund des psychischen Leidens sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Der derzeitige Gesundheitszustand könne nicht verbessert werden (Urk. 21/86/3).
4.3.3   Aufgrund der oben wiedergegebenen Arztberichte ist erstellt, dass bei der Klägerin ein erheblicher Gesundheitsschaden psychischer Natur (paranoide Schizophrenie) vorliegt und sie deshalb heute ausschliesslich in einem geschützten Rahmen und auch dort nur teilzeitlich einsetzbar ist. Aufgrund der zitierten Arztberichte ist weiter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die genannte Gesundheitsbeeinträchtigung bereits seit geraumer Zeit vorhanden ist und die im Jahre 1997 eingetretene Arbeitsunfähigkeit durch diese psychische Gesundheitsstörung bedingt war. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass in den Akten kein echtzeitlicher psychiatrischer Bericht vorhanden ist, der bestätigen würde, dass die Klägerin bereits zuvor (etwa bereits in den Jahren 1995/1996) aus psychischen Gründen arbeitsunfähig war; allerdings wurde von den Dres. F.___ und C.___, welche die Klägerin seinerzeit wegen somatischer Beschwerden behandelten, ein entsprechender Verdacht festgehalten (vgl. Urk. 21/10/1 und 21/10/3).
4.4     Letztlich kann aber offen bleiben, ob im vorliegenden Fall der enge sachliche Zusammenhang tatsächlich zu bejahen wäre (wofür einiges spricht), denn es ist jedenfalls kein enger zeitlicher Zusammenhang vorhanden. Der zeitliche Konnex wird vielmehr durch die Arbeitstätigkeit der Klägerin, die bereits früher nicht nur als Kleinkinderzieherin, sondern auch im Gastgewerbe gearbeitet hatte (vgl. Urk. 9/1), im Restaurant A.___ unterbrochen. Die Klägerin arbeitete nämlich vom 1. November 1998 bis Ende Juni 2001 im genannten Restaurant, und zwar zunächst zu 50 % und ab 1. Januar 2000 bis Ende Juni 2001 zu 100 % (vgl. Urk. 21/45/1-3). Diese lange Periode von vollständiger Arbeitsfähigkeit (namhafte krankheitsbedingte Absenzen sind nicht aktenkundig) unterbricht den notwendigen engen zeitlichen Konnex, weshalb die Beklagte nicht leistungspflichtig ist. In Erw. 2.3 wurde zwar dargelegt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang unter Umständen trotz einer mehr als drei Monaten dauernden vollen Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist; eine volle Arbeitstätigkeit von eineinhalb Jahren (ohne nennenswerte Absenzen) sprengt jedoch den in Erw. 2.3 angesprochenen Rahmen um ein Vielfaches. Soweit die Klägerin bezweifeln liess, dass sie im Restaurant A.___ voll arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 6), ist ihr entgegenzuhalten, dass aus den Akten kein Hinweis ersichtlich ist, der dafür spricht, dass sie ihren Aufgaben im Restaurant A.___ nicht gewachsen gewesen wäre. Sie selbst bestätigte am 21. Februar 2000 zuhanden der IV-Stelle, dass ihr Gesundheitszustand sehr gut und stabil sei, sie keiner ärztlichen Hilfe mehr bedürfe, keine Medikamente mehr benötige und sie mit ihrer Arbeit glücklich sei (Urk. 16/8 = Urk. 21/31). Des Weiteren sind den Akten auch keine Beanstandungen seitens der Verantwortlichen des Restaurants A.___ zu entnehmen.
         Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
         Nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses war die Frage, ob allenfalls die Vorsorgeeinrichtung des Restaurants A.___, die P.___ (vgl. Urk. 21/60), zur Erbringung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge verpflichtet ist.

5.       Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
         Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Allianz Suisse Leben
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).