Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. August 2008
in Sachen
R.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Personalvorsorgestiftung A.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Leonhard Toenz
Altenburger Rechtsanwälte
Seestrasse 39, Postfach, 8700 Küsnacht ZH
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 25. Mai 2007 (Urk. 1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 29. Mai 2006 in Sachen der Parteien (Urk. 2/22) auf, mit welchem es in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte verpflichtet hatte, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 41'217.95 zuzüglich Zinsen auszurichten (Berechnung per 1. August 2004). Das höchste Gericht hielt fest, dass die strittige Altersrente der Klägerin nach den am 1. Mai 2003 in Kraft gestandenen Vorschriften und Bemessungsregeln zu berechnen und hernach - angesichts der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin - die Frage der Herabsetzung der Rente im Sinne von Art. 18.1 des Vorsorgereglements zu prüfen sei.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 (Urk. 4) setzte das Gericht der Beklagten Frist an, um (1) das Alterskapital der Klägerin per 1. Mai 2003 und den anwendbaren Umwandlungssatz zu nennen sowie dies mit Urkunden zu belegen, (2) anzugeben und mit Urkunden zu belegen, ob die Klägerin bereits vor dem 1. Mai 2003 einen Rechtsanspruch auf freie Mittel in der Höhe von Fr. 144'906.-- hatte und wenn ja, mit welcher Begründung sowie (3) anzugeben und mit Urkunden zu belegen, ob die Salärfortzahlungen vom 1. Mai 2003 bis 31. Juli 2004 als anrechenbare Leistungen im Sinne des Vorsorgereglements gelten und namentlich, ob die Leistungen aus einer Versicherung erbracht wurden, an welche die Arbeitgeberin Beiträge entrichtet hatte.
Am 15. Oktober 2007 (Urk. 7) bezifferte die Beklagte das Alterskapital der Klägerin per 1. Mai 2003 mit Fr. 625'946.55 und - nach der Verteilung des freien Stiftungskapitals von Fr. 144'906.-- (Valuta 15. Mai 2003) - mit Fr. 772'305.15 unter dem Hinweis, dass vor dem 1. Mai 2003 kein Rechtsanspruch auf die freien Mittel bestanden habe. Den Umwandlungssatz gab sie mit 5,07 % an und legte zum Beweis ein Dokument ein, welches den Titel "Anhang: Tarif, Umwandlungssätze und Überschussbeteiligung" trägt, verschiedene Umwandlungssätze für Männer (von 60 bis 70) sowie Frauen (von 58 bis 68) ausweist und vom 25. November 2002 datiert (Urk. 8/3).
Die Klägerin beantragte am 4. Dezember 2007 (Urk. 12) die Einberechnung der im Laufe des Monats Mai 2003 ausgerichteten freien Mittel und bestritt die Höhe des von der Beklagten genannten Umwandlungssatzes von 5,07 %. Dabei verwies sie auf anders lautende Vorsorgeausweise und den fehlenden Nachweis der Gültigkeit des genannten Satzes. Sodann anerkannte sie, dass die bis 31. Juli 2004 erbrachten Lohnzahlungen als anrechenbare Leistungen gelten.
2.2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 (Urk. 16) hielt das Gericht fest, dass die von der Beklagten dargelegten Umwandlungssätze (Urk. 8/3) den früher im Prozess genannten (Urk. 2/10/10) widersprächen und es nicht ersichtlich sei, worum es sich beim aufgelegten Dokument handle. Sodann verwies es darauf, dass beide im Prozess genannten Umwandlungssätze erheblich von den im Vorsorgeausweis vom 15. Mai 2003 (Urk. 8/2) genannten voraussichtlichen Altersrenten abweichen würden. Es forderte die Beklagte letztmals auf, die per 1. Mai 2003 anwendbaren Umwandlungssätze zu nennen und dies mit Urkunden zu bewiesen, unter vollständiger Auflage der Reglementsanpassungen per 1. Januar 2003.
Mit Eingabe vom 17. März 2008 führte die Beklagte aus (Urk. 20), das als Urk. 8/3 ins Recht gelegte Dokument (Vertrag Nr. 5'937) beziehe sich auf einen Kollektiv-Altersrentenvertrag einer völlig anderen Personalvorsorgeeinrichtung. Der Kollektiv-Altersrentenvertrag der Beklagten habe die Nummer 18'056. Die Beklagte legte zum Beweis ein Dokument mit dem Titel "Anhang 1: Tarif, Umwandlungssätze und Überschussbeteiligung" vom 18. April 2002 (Urk. 21/2) auf. Weiter reichte sie den Kollektiv-Altersrentenvertrag zwischen der Beklagten und der Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 18. April/30. Mai 2002 ein (Urk. 21/3). Schliesslich legte sie eine Bestätigung der B.___ AG (Verwaltungsstelle der Beklagten) vom 7. Februar 2008 (Urk. 21/5) auf, mit welcher diese einen Rentenumwandlungssatz von 6,185 % ("für den obligatorischen Teil") und 4,935 % (überobligatorisches Altersguthaben, "auf welchem kein Überschuss zum Tragen kommt") angab und bei einem Altersguthaben von Fr. 625'946.30 (davon BVG Fr. 168'748.30) eine jährliche Altersrente von Fr. 32'999.80 berechnete.
Die Klägerin schloss in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2008 (Urk. 24) auf anwendbare Umwandlungssätze von 7,2 % für das BVG-Altersguthaben sowie 6,185 % für den überobligatorischen Teil und errechnete eine Altersrente in der Höhe von über Fr. 48'552.25.
Die Beklagte verzichtete hierauf am 25. Juni 2008 (Urk. 27) auf eine Stellungnahme.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zur Berechnung der Altersrente der Klägerin per 1. Mai 2003 ist vorweg das massgebliche Alterskapital zu bestimmen. Angaben hierzu finden sich in den von der Beklagten ausgestellten Vorsorgeausweisen. Bei den Akten findet sich ein Ausweis per 1. Januar 2003 (Urk. 8/1), welcher ein Alterskapital per 31. Dezember 2002 von Fr. 614'403.85 bei einem Altersguthaben BVG von Fr. 164'005.20 ausweist. Die Austrittsleistung per 31. Dezember 2003 wird mit Fr. 648'887.10 beziffert. Auf dem Vorsorgeausweis per 15. Mai 2003 (Urk. 8/2) findet sich bei identischem Alterskapital eine Austrittsleistung per 31. Dezember 2003 von Fr. 796'067.30 (unter Berücksichtigung der Einlage von Fr. 144'906.-- aus freien Mitteln per Mai 2003, Urk. 2/10/3 und Urk. 2/2/5 S. 2). Die B.___ AG bestätigte sodann am 7. Februar 2008 (Urk. 21/5) ein Altersguthaben per 30. April 2003 von Fr. 625'946.30 (davon BVG Fr. 168'748.30). Von diesem Altersguthaben ist zugunsten der Klägerin auszugehen, da die Vergleichsrechnung einen tieferen Wert ergibt:
1.2 Ausgehend vom Alterskapital per 31. Dezember 2002 von Fr. 614'403.85 (Urk. 8/1) errechnet sich unter Addierung der Sparbeiträge für vier Monate in der Höhe von Fr. 6'374.40 (Arbeitnehmerbeitrag Fr. 5'577.60 pro Jahr/Arbeitgeberbeitrag Fr. 13'545.60 pro Jahr = Fr. 19'123.20 : 12 x 4) ein Betrag von Fr. 620'778.25. Zinsen fielen - ausgehend vom Kapital per 31. Dezember 2002 (2,5 % für vier Monate) - in der Höhe von Fr. 5'120.05 an. Damit ergibt sich per 1. Mai 2003 ein Alterskapital von Fr. 625'898.30.
1.3 Zur ergänzenden Berücksichtigung der Einlage von Fr. 144'906.-- aus freien Mitteln per 15. Mai 2003 ist festzuhalten, dass dieser Betrag erst nach dem Stichtag 1. Mai 2003 dem Alterskapital der Klägerin gutgeschrieben wurde (vgl. Vorsorgeausweis per 15. Mai 2003, Urk. 8/2 S. 2). Indessen steht fest, dass diese freien Mittel von der Liquidation der Fürsorgestiftung der A.___ herrühren, welche per 31. Dezember 2002 erfolgt war (Urk. 7 S. 2 und Urk. 8/4). Bloss aufgrund einer Klage gegen die bereits im Jahre 2000 beschlossene Verteilung (Abweisung der Klage durch die Eidgenössische Beschwerdekommission am 4. Februar 2003) verzögerte sich die Auszahlung an die Versicherten und Rentner.
Hieraus erhellt, dass der grundsätzliche Rechtsanspruch der Klägerin auf die Ausrichtung der freien Mittel im relevanten Zeitpunkt (1. Mai 2003) längst gegeben und nurmehr der exakte Betrag zu ermitteln war. Damit aber rechtfertigt es sich, den gesamten Betrag der Einlage von Fr. 144'906.-- zum massgeblichen Kapital zu schlagen. Zusammenfassend resultiert ein Alterskapital per 1. Mai 2003 von Fr. 770'852.30 (Fr. 625'946.30 + Fr. 144'906.--).
2. Die Parteien sind sich nicht einig, welcher Umwandlungsfaktor per 1. Mai 2003 beim Alter der Klägerin von 57 Jahren und 6 Monaten zur Anwendung gelangt. Währenddem die Klägerin hierzu - offenbar mangels Dokumentierung - keine konkreten Angaben machen konnte und im Wesentlichen auf die Werte in den Vorsorgeausweisen verwies, nannte die Beklagte im Laufe des Prozesses immer wieder andere anwendbare Sätze.
Der Klageantwort vom 21. September 2005 (Urk. 2/9) legte die Beklagte ein nicht näher bezeichnetes, undatiertes Dokument bei, welches für das Jahr 2003 verschiedene Sätze ausweist (Urk. 2/10/10/2). Unter anderem finden sich Umwandlungssätze zur Berechnung der Altersrente in Prozenten des Altersguthabens, wobei für Frauen für den obligatorischen Bereich (BVG) Werte von 5,7 % (Alter 57) bzw. 5,9 % (Alter 58) und für den überobligatorischen Bereich 4,9 % (Alter 57) bzw. 5,0 % (Alter 58) genannt werden.
In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2007 (Urk. 7) nannte die Beklagte einen am 1. Mai 2003 anwendbaren Umwandlungssatz für Frauen mit Alter 58 von 5,07 % unter Verweis auf ein Dokument "Anhang: Tarif, Umwandlungssätze und Überschussbeteiligung" vom 25. November 2002 (Urk. 8/3).
Am 17. März 2008 (Urk. 20) teilte die Beklagte mit, dass die aufgelegte Urkunde 8/3 mit dem Kollektiv-Altersrentenvertrag der Beklagten nichts zu tun habe. Sie verwies neu auf ein Dokument "Anhang 1: Tarif, Umwandlungssätze und Überschussbeteiligung vom 18. April 2002 (Urk. 21/2), welches Umwandlungssätze für die vertraglich garantierten Altersrenten von 4,89 % (Alter 57) bzw. 4,98 % (Alter 58) für Frauen ausweist. Unter dem Titel "Überschussbeteiligung" legt die Beklagte fest, dass die aktuellen Überschusssätze so angesetzt sind, dass zusammen mit der vertraglich garantierten Altersrente für Frauen Umwandlungssätze von 6,08 % (Alter 57) bzw. 6,29 % (Alter 58) erreicht werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 8.1 des Reglements der Beklagten (Urk. 21/1) hat ein Versicherter, der das Rücktrittsalter erreicht, Anspruch auf eine Altersrente. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach dem für den Versicherten beim Erreichen des Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthaben und dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz. Der Umwandlungssatz wird vom Stiftungsrat festgesetzt. Für das BVG-Altersguthaben entspricht er jedoch mindestens dem vom Bundesrat festgelegten BVG-Mindestumwandlungssatz. Für den übersteigenden Teil kann der Stiftungsrat einen anderen Umwandlungssatz festlegen.
Laut Art. 8.3 des Reglements ist die vorzeitige Pensionierung zwischen dem Alter 57 und dem Rücktrittsalter möglich. Die vorzeitige Altersrente bzw. Kapitalabfindung berechnet sich aufgrund des im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Altersguthabens und einem reduzierten Umwandlungssatz.
3.2
3.2.1 Aufgrund dieser Reglementsbestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass zur Berechnung des Rentenumwandlungssatzes das Alterskapital in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil zu splitten ist. Auf den obligatorischen Teil findet der gesetzliche Umwandlungsfaktor Anwendung. Die Beklagte, welche ihrerseits in sämtlichen Eingaben immer wieder andere Ausführungen machte und die Anwendbarkeit des gesetzlichen Satzes bestritt, konnte eine gültige Abweichung vom klaren Wortlaut des Reglements nicht darlegen.
Der gesetzliche Umwandlungsfaktor betrug im massgebenden Jahr 2003 7,2 % (Art. 17 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der damals anwendbaren Fassung). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich dieser obligatorische Satz auf ein Rentenalter von 65 Jahren (Männer) und 62 Jahren (Frauen) bezieht (Art. 13 Abs. 1 BVG in der im Jahr 2003 anwendbaren Fassung). Gemäss Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BVG erfolgt eine Anpassung des Umwandlungssatzes, wenn nach den reglementarischen Bestimmungen ein abweichendes Rücktrittsalter ermöglicht wird (vgl. auch SZS 2002 S. 497 Erw. 3a). In diesem Sinn bestimmt auch das Reglement der Beklagten, dass bei vorzeitiger Pensionierung ein reduzierter Umwandlungssatz zur Anwendung gelangt (Art. 8.3).
Da es die Beklagte unterlassen hat, in ihrem Reglement reduzierte Umwandlungssätze für den obligatorischen Teil des Altersguthabens festzulegen, sind die vom Bundesamt für Sozialversicherungen ermittelten Werte heranzuziehen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7 vom 5. Februar 1988 Nr. 37 S. 4). Diese wurden auf denselben Grundlagen wie der gesetzliche Umwandlungssatz im ordentlichen Rentenalter von 7,2 % ermittelt. Für Frauen im Alter 57 beträgt diese Satz 6,2 %, im Alter 58 6,4 %. Beim Alter 57 und 6 Monate im Zeitpunkt der Pensionierung ergibt sich ein anwendbarer Satz von 6,3 %. Mit diesem Umwandlungssatz ist der obligatorische Teil des per 1. Mai 2003 vorhandenen Alterskapitals umzurechnen.
3.2.2 Die Beklagte bezifferte den obligatorischen Teils des Alterskapitals per 1. Januar 2003 (Urk. 8/2) mit Fr. 164'005.20, was von der Klägerin nicht bestritten wurde. Zur Berechnung des Kapitals per 1. Mai 2003 sind die obligatorischen Sparprämien sowie der Zins auf dem obligatorischen Kapital hinzuzurechnen.
Bei einem Grundlohn von Fr. 105'001.-- im Jahr 2003, einem Koordinationsabzug von Fr. 25'320.-- und einer oberen Limite des Jahreslohnes von Fr. 75'960.-- (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] sowie Art. 5 BVV 2, jeweils in der im Jahr 2003 anwendbaren Fassung) entspricht der koordinierte Lohn dem Maximum von Fr. 50'640.-- (Fr. 75'960.-- ./. Fr. 25'320.--). Hierauf sind nach Art. 16 BVG für Frauen im Alter 57 Gutschriften von 18 % zu leisten, was für die Periode von vier Monaten einen Betrag von Fr. 3'038.40 ergibt.
Der gesetzliche Zinssatz betrug im Jahr 2003 3,25 % (Art. 12 lit. b BVV 2). Ausgehend von einem Altersguthaben BVG von Fr. 164'005.20 ergibt sich damit für die Dauer von vier Monaten ein Zinsanteil von Fr. 1'776.70.
Zusammenfassend betrug das Alterskapital BVG per 1. Mai 2003 Fr. 168'820.30 (Fr. 164'005.20 + Fr. 3'038.40 + Fr. 1'776.70).
3.2.3 Der Anteil der Altersrente der Klägerin aus dem Obligatorium beträgt nach dem Gesagten per 1. Mai 2003 Fr. 10'635.70 (6,3 % von Fr. 168'820.30.)
3.3
3.3.1 Angesichts eines obligatorischen Anteils des Alterskapitals per 1. Mai 2003 von Fr. 168'820.30 ergibt sich bei einem Total von Fr. 770'852.30 (vgl. vorne Erw. 1.3) ein überobligatorischer Anteil von Fr. 602'032.--.
3.3.2 Den reglementarischen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Stiftungsrat den Umwandlungssatz auf den überobligatorischen Kapitalien festlegt. Dies hat er mit der Unterzeichnung des Kollektiv-Altersrentenvertrags vom 18. April/30. Mai 2002 (Urk. 21/3) getan, weshalb die im Anhang 1 genannten Sätze zur Anwendung gelangen.
Art. 8 des Vertrages hält diesbezüglich fest, dass die Umwandlung in eine Altersrente gemäss dem zum Zeitpunkt der Umwandlung geltenden Kollektiv-Lebensversicherungs-Tarif der Providentia erfolgt. Der Tarif befindet sich im Anhang 1 zu diesem Vertrag.
Art. 9 Ziff. 1 des Vertrages bestätigt die reglementarische Vorschrift, wonach für die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge der gesetzliche Umwandlungssatz angewendet wird. Gemäss Ziff. 2 derselben Bestimmung werden für die Renten der ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge und die Renten ausserhalb der beruflichen Vorsorge die Umwandlungssätze angewendet, die in Anhang 1 festgehalten sind. Diese Renten können Ansprüche auf Überschussbeteiligung in Form einer Rentenerhöhung (siehe Anhang 1) geben. Die Höhe der Überschussbeteilung hängt vom Geschäftergebnis der Providentia ab und wird jährlich festgesetzt. Sie kann für die kommenden Jahre nicht garantiert werden, und eine allfällige Änderung kann auch für bereits laufende Renten vorgenommen werden. Sämtliche Änderungen werden der Vorsorgeeinrichtung im Voraus schriftlich mitgeteilt.
3.3.3 Aufgrund dieser Bestimmung steht fest, dass die in Ziff. 2 des Anhangs 1 genannten Werte unter den Titeln "Umwandlungssätze für die vertraglich garantierten Altersrenten" sowie "Überschussbeteiligung" wie folgt zu verstehen sind: Mit den Umwandlungssätzen für die vertraglich garantierten Altersrenten wird der Umwandlungssatz auf den überobligatorischen Kapitalien bestimmt. Für die Klägerin mit Alter 57 und 6 Monaten ergibt sich ein Wert von 4,935 %. Unter dem Titel Überschussbeteiligung finden sich jene Umwandlungssätze (für die überobligatorischen Leistungen), welche für das jeweilige Jahr Anwendung finden. Dabei werden offenbar Überschüsse zur temporären Rentenaufstockung verwendet, welche bloss einstweilig und in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Rückversicherers zur Auszahlung gelangen. Im massgeblichen Jahr 2003 ergab sich für die Klägerin ein Wert von 6,185 %.
Soweit die Beklagte unter Verweis auf die B.___ AG vorbringt, der Rentenumwandlungssatz von 6,185 % gelte für die BVG-Altersguthaben und derjenige von 4,935 % für das überobligatorische Altersguthaben, widerspricht sie nicht nur den reglementarischen und vertraglichen Bestimmungen, sondern lässt auch eine Begründung für diese nicht nachvollziehbare Behauptung gänzlich vermissen.
3.3.4 Angesichts der massgeblichen Werte ergibt sich - jeweils bezogen auf den überobligatorischen Kapitalanteil von Fr. 602'032.-- - eine vertraglich garantierte Altersrente von Fr. 29'710.30 (4,935 %). Die der Klägerin zustehende Rente unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung beträgt Fr. 37'235.70 (6,185 % von Fr. 602'032.--).
3.4 Zusammenfassend steht der Klägerin mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine vertraglich garantierte Altersrente in der Höhe von Fr. 40'346.-- (Fr. 10'635.70 + Fr. 29'710.90) zu. Ihr effektiver Anspruch beläuft sich indes - aufgrund der gewährten Überschussbeteiligung - auf Fr. 47'871.40 (Fr. 10'635.70 + Fr. 37'235.70). Dieser Wert entspricht denn auch überschlagsmässig einer Rückrechnung der im Vorsorgeausweis vom 15. Mai 2003 (Urk. 8/2) dargelegten Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung auf das Alter 57 und 6 Monate. In diesem Sinne ist die Klage gutzuheissen.
4.
4.1 Gemäss Art. 18.1 des Reglements der Beklagten werden Leistungen gemäss dem Reglement unter anderem herabgesetzt, soweit sie zusammen mit allfälligen Lohnzahlungen 100 % des zuletzt bezogenen Nettojahreslohnes übersteigen.
4.2 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die bis zum 31. Juli 2004 ausgerichteten Lohnzahlungen an die Klägerin als anrechenbare Leistungen im Sinne von Art. 18.1 des Reglements gelten (Urk. 12 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden, erhielt sie doch aktenkundig den vollen Lohn ausgerichtet.
Demgemäss setzt die Leistungspflicht der Beklagten am 1. August 2004 ein.
5. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 12. Mai 2005 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
6.
6.1 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
6.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Prozess mehrfach widersprüchliche Äusserungen gemacht und gar falsche Dokumente eingereicht hat. Sodann foutierte sich die Beklagte in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht anfänglich um die gerichtliche Aufforderung, den anwendbaren Umwandlungssatz (bzw. die Grundlagen der Berechnung) nachvollziehbar darzulegen (Urk. 4 und Urk. 7).
Damit ist sie nicht nur ihren Prozesspflichten als Beklagte in ungenügender Weise nachgekommen, sondern zeigte sich ausserstande, ihre Kernaufgabe als Versicherer der beruflichen Vorsorge wahrzunehmen, wozu zweifelsohne gehört, eine Rente bei frühzeitiger Pensionierung zu berechnen oder wenigstens die entsprechenden eigenen Berechnungsgrundlagen richtig darlegen zu können. Das Verhalten der Beklagten muss daher als mutwillig oder zumindest leichtsinnig bezeichnet werden, weshalb ihr eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.-- und die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
6.3 Mit ihrem Verhalten verursachte die Beklagte nicht nur dem Gericht, sondern auch der Klägerin einen erheblichen Aufwand, wurde doch dadurch ein mehrfacher Schriftenwechsel notwendig. Nebst den zu den entschädigenden Aufwendungen im Vorprozess (BV.2005.00051) musste die Klägerin im vorliegenden Verfahren zwei Rechtsschriften verfassen (Urk. 12 und Urk. 24) und legte sie in nachvollziehbarer Weise dar, dass hierfür jeweils die gesamten Akten zu studieren waren. Dafür ist sie entsprechend zu entschädigen.
Unter Würdigung dieser Umstände und der massgeblichen Bemessungskriterien erscheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Altersrente - unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung - in der Höhe von jährlich Fr. 47'871.40 (davon für die Zukunft garantiert: Fr. 40'346.--) zuzüglich Zinsen von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Rentenausständen ab dem 12. Mai 2005 und auf den seither fällig gewordenen Ausständen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr Fr. 3'000.--
Schreibgebühren Fr. 694.--
Zustellungsgebühren Fr. 460.--
Total: Fr. 4'154.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwalt Leonhard Toenz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).