BV.2007.00074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. Dezember 2007
in Sachen
A.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub
Schaub Steiger Rechtsanwälte
Limmatquai 72, Postfach, 8023 Zürich

gegen

1.   B.___
 

2.   Schweizerische National Sammelstiftung BVG
Wuhrmattstrasse 19, Postfach, 4103 Bottmingen


sowie

B.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Pellegrini
Streiff Pellegrini & von Kaenel
Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH

gegen

1.   A.___
 

2.   TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge
Hauptstrasse 105, 4147 Aesch BL

3.   Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel


Nachdem die Ehe zwischen A.___ und B.___ mit Urteil des Bezirksgerichts C.___ vom 19. Juli 2006 (Urk. 2/147) und mit Beschluss und Urteil des Obergerichts vom 30. April 2007 (Urk. 1/1) sowie Beschluss vom 15. Mai 2007 (Urk. 1/2) rechtskräftig geschieden worden ist und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt worden sind,
nachdem das Obergericht des Kantons Zürich die Vereinbarung der Parteien geschützt hat, wonach die von ihnen während ihrer Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche der zweiten Säule hälftig per Rechtskraft des Scheidungspunktes (12. April 2007) aufzuteilen sind (Urk. 1/1 S. 7),


In Erwägung,
         dass nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat,
         dass A.___ bei der TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge sowie bei der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG über Freizügigkeitsguthaben und B.___ bei der Schweizerischen National Sammelstiftung BVG über ein Freizügigkeitsguthaben verfügen,
         dass die TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge dem Gericht eine zu teilende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 495'603.-- (Urk. 5), die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG eine solche von Fr. 115'365.-- (Urk. 9/1-3) und die National Sammelstiftung BVG eine solche von Fr. 31'233.-- (Urk. 6) mitgeteilt hat,
         dass die Parteien die korrekte Berechnung dieser Austrittsleistungen nicht beanstandet haben,
         dass die (mathematische) Teilung daher ohne weitere Aktenergänzungen vorgenommen werden kann,
         dass A.___ gesamthaft über während der Ehe gehäufte Freizügigkeitsleistungen im Umfang von Fr. 610'968.-- und B.___ über solche von Fr. 31'233.-- verfügen,
         dass A.___ somit Anspruch auf Fr. 15'616.50 (Fr. 31'233.-- : 2) und B.___ Anspruch auf Fr. 305'484.-- (Fr. 610'968.-- : 2) aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei haben,
         dass die Differenz der Summe Fr. 289'867.50 (Fr. 305'484.-- ./. Fr. 15'616.50) zu Gunsten von B.___ beträgt,
         dass sich A.___ nicht darüber geäussert hat, von welcher Vorsorgeeinrichtung der geschuldete Betrag zu überweisen ist,
         dass nur bei der TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge ein Freizügigkeitsguthaben in entsprechender Höhe vorliegt,
         dass diese demnach zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 289'867.50 zu Lasten von A.___ (geb. 24.6.1956) auf das entsprechende Vorsorgekonto von B.___ (Versicherungs-Nr. 318830) bei der National Sammelstiftung BVG zu überweisen,
         dass rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen ist,
         dass die Vorsorgeeinrichtung dabei für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2005 mindestens 2,5 % p.a. [Art. 12 lit. d BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten hat,
         dass demzufolge die geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist und zwar zu mindestens 2,5 % ab 12. April 2007 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins,
         dass A.___ beantragt (Urk. 12), aufgrund seines Obsiegens seien B.___ die Kosten aufzuerlegen und ihm eine Prozessentschädigung zu entrichten,
         dass das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos ist,
         dass nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden kann, da das Gericht lediglich die mathematische Teilung der Austrittsleistungen vorgenommen hat,
         dass die Parteikosten demnach wettzuschlagen sind,




erkennt das Gericht:
1.         Die TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 289'867.50 zu Lasten von A.___ auf das entsprechende Vorsorgekonto von B.___ bei der National Sammelstiftung BVG zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 12. April 2007 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge
- Schweizerische National Sammelstiftung BVG
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
- Rechtsanwalt Roland Schaub
- Rechtsanwalt Bruno Pellegrini, unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).