Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 8. September 2008
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner
Oberer Graben 44,
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene A.___ wurde am 28. März 1990 zum Reallehrer mit sprachlich-historischem Schwerpunkt diplomiert (Urk. 11/7). Anschliessend arbeitete er in diversen Schulgemeinden und nahm auch Stellen ausserhalb der angestammten Tätigkeiten an (Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 11/4). Ab dem 1. März 1995 war er mit einem Pensum von 25 Wochenstunden als Vikar in die Schulgemeinde C.___ abgeordnet. Mit einem Pensum von 89.29 % trat er per 10. April 1995 der kantonalen Beamtenversicherungskasse bei. Auf diesen Zeitpunkt wurde er in die Vollversicherung aufgenommen. Er trat per 21. Mai 1996 aus der Kasse aus und erhielt in der Folge eine Freizügigkeitsleistung (Urk. 8/6). Er leidet seit 1988 unter paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.00, Urk. 11/8/3).
1.2 Am 25. Juli 2005 meldete er sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, dem Versicherten infolge verspäteter Anmeldung ab dem 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % seit dem 1. Januar 1998 zu (Urk. 11/28).
1.3 Am 8. September 2006 liess A.___ bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner um Ausrichtung einer Rente aus der beruflichen Vorsorge ersuchen (Urk. 8/5/1). Mit Schreiben vom 21. September 2006 teilte die Beamtenversicherungskasse dem Gesuchsteller mit, dass sie seinem Gesuch nicht entsprechen könne (Urk. 8/4). Dagegen liess der Versicherte am 24. Oktober 2006 Einsprache erheben (Urk. 8/3), welche die Beamtenversicherungskasse mit Einspracheentscheid vom 24. November 2006 abwies (Urk. 8/1).
2. Am 20. Juli 2007 liess A.___ durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner gegen die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, soweit nicht die 5-jährige Verjährungsfrist für periodische Leistungen eingetreten sei (Urk. 1 S. 2). Am 7. September 2007 ersuchte der Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. September 2007 zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 11/1-35). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik, Urk. 14, und Duplik, Urk. 17). Mit Verfügung vom 12. November 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 18). Am 19. März 2008 ersuchte das Gericht die Bildungsdirektion des Kantons Zürich sowie das Finanzamt der Stadt D.___ im Rahmen zusätzlicher Abklärungen um Einreichung von Unterlagen und um Beantwortung diverser Fragen (Verfügung vom 19. März 2008, Urk. 19). Nachdem das Finanzamt der Stadt D.___ das Gericht an die Pensionskasse und das Personalamt der Stadt D.___ verwiesen hatte (Urk. 23), wurden diese mit Verfügung vom 11. April 2008 zur Beantwortung der relevanten Fragen im Zusammenhang mit der Anstellung des Beschwerdeführers im Juli 1996 in der D.___ aufgefordert (Urk. 24). Die von der Bildungsdirektion verlangten Unterlagen gingen dem Gericht am 23. April 2008 zu (Urk. 32 und Urk. 33/1-4), während die zuständigen Stellen der Stadt D.___ dem Gericht keine sachdienlichen Unterlagen liefern konnten (Urk. 34). Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den zusätzlichen Unterlagen zu äussern (Urk. 35). Nur der Beklagte kam dieser Aufforderung nach (Urk. 37).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Der Kläger legte sich hinsichtlich Beginn der beantragten Rentenausrichtung nicht fest. Aufgrund des zeitlichen Kontextes ist die rechtliche Beurteilung der Klage indessen anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 274 Erw. 3.1).
3.
3.1 Der Kläger wurde von der Invalidenversicherung als zu mehr als zwei Dritteln invalid erkannt - er erhält ab dem 1. Juli 2004 bei verspäteter Anmeldung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/5/4-5) -, was gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine volle BVG-Rente begründet. Streitig und zu prüfen ist die Beantwortung der Frage, ob die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, welche der Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit eingetreten ist, als der Kläger im Rahmen des Anstellungsverhältnisses vom 1. März 1995 bis zum 21. Mai 1996 beim Kanton Zürich, unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist von einem Monat, beim Beklagten vorsorgeversichert war.
3.2 Zur Begründung seines Anspruches stellt sich der Kläger im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund der Akten sei offensichtlich, dass die im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG relevante Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, während des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten eingetreten sei (d.h. zwischen 1990 und 1996). Es treffe zwar zu, dass das psychiatrische Gutachten der Kantonalen E.___ vom 7. Januar 1998 von einem Störungsbild mit starken Auswirkungen auf die soziale und berufliche Leistungsfähigkeit seit ca. acht Jahren spreche, was offenbar den realen Verhältnissen entspreche. Während der Kläger aber in der Zeit von 1990 bis 1993 als Student an der Universtität Y.___ immatrikuliert und ca. 1995 noch in der Lage gewesen sei, in erheblichem Umfang zu unterrichten, habe sich seine Krankheit 1995/96 immer stärker auf seine berufliche Leistungsfähigkeit niedergeschlagen, was er selber wegen krankheitsbedingt fehlender Krankheitseinsicht damals nicht bemerkt habe (Urk. 1 S. 4). Demgegenüber bringt der Beklagte unter Hinweis auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und die medizinischen Akten insbesondere vor, der Kläger habe in der Zeit von 1990 bis 1996 nicht nur bei der kantonalen Verwaltung, sondern in verschiedenen Teilpensen auch bei anderen Arbeitgebern gearbeitet. In die Vollversicherung der Versicherungskasse sei er auf den 10. April 1995 infolge seiner Anstellung im Umfang von 89.29 % aufgenommen worden. Aus dem Militärgutachten von Dr. F.___ und deren ärztlichen Bericht gehe hervor, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung bereits ab 1988 in seiner erwerblichen Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Weder 1995 noch nachher habe er seine volle Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen können. Mit einer Dauer von lediglich 13 Monaten sei seine Anstellung beim Kanton Zürich als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. Von einer dauerhaften Eingliederung bzw. Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden. Eventualiter sei die 5-jährige Verjährungsfrist zu beachten (Urk. 6 S. 2 ff.). In der Replik weist der Kläger darauf hin, dass der Beklagte die Bestimmungen des medizinischen Vorzustandes falsch interpretiere. Vorbehalte seien im Obligatorium nicht zulässig. Die Statuten der Versicherungskasse des Staatspersonals sagten nichts anderes (Urk. 14 S. 3). Duplicando führt der Beklagte aus, die Krankheitsgeschichte, die ärztlichen Zeugnisse, insbesondere die "Unzurechnungserklärung" im Rahmen eines Ehrverletzungsprozesses, und der berufliche Werdegang bestätigten die Einschätzung von Dr. F.___. Es könne daher keinesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine volle oder zumindest über 80 % liegende Leistungsfähigkeit im Zeitraum von April 1995 bis Mai 1996 wiedererlangt habe (Urk. 17 S. 2).
4. Die Verfügung der IV-Stelle wurde dem Beklagten nicht zugestellt, weshalb grundsätzlich jede Bindungswirkung entfällt (vgl. BGE 129 V 73). Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Abweisung der Klage zu Recht auch nicht mit den Feststellungen, die der Rentenzusprache der Invalidenversicherung zugrunde liegen (Mitteilung des Beschlusses der SVA St. Gallen, IV-Stelle, vom 8. Dezember 2005, Urk. 11/26). Die Invalidenversicherung terminierte nämlich die Eröffnung der Wartezeit - und damit den Beginn der Arbeitsunfähigkeit - auf den 1. Januar 1997 mit dem Hinweis, der Versicherte sei laut IK-Auszug letztmals im Jahre 1996 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei seit 1997 als Reallehrer nicht mehr arbeits- und erwerbsfähig (Feststellungen vom 5. Oktober 2005, Urk. 11/10/1). Die Aufrundung des Erwerbsjahres 1996 auf den 31. Dezember 1996 findet in den Akten sowohl erwerbsbiographisch als auch medizinisch keine Stütze, weshalb die entsprechende Feststellung der Invalidenversicherung haltlos und für das vorliegende Verfahren ohne Bindungswirkung ist.
5. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung gehen aus den Akten folgende ärztliche Unterlagen hervor:
5.1
5.1.1 Unter der Leitung von Dr. med. G.___, Oberarzt, E.___, verfasste Assistenzarzt med. pract. I.___ zu Händen des Bezirksgerichts Y.___ im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen Ehrverletzung das psychiatrische Gutachten über den Kläger vom 7. Januar 1998. Dieses stützt sich ab auf zwei Gespräche mit dem Kläger und das Sanitätsdossier, insbesondere das Militärgutachten von Dr. med. F.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Rahmen einer militärischen Ausmusterung. Anhand der Krankengeschichte und den erhobenen Befunden stellte der Arzt die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00). Die paranoide Schizophrenie sei primär durch den systemisierten Wahn mit Verknüpfungen, Beziehungssetzungen, Begründungen und Beweisen, desorganisierter Sprechweise mit häufigem Danebenreden, Inkohärenz und Zerfahrenheit sowie einem inadäquaten Affekt geprägt. Zudem bestehe eine soziale und berufliche Leistungseinbusse, die den Kläger in den letzten ca. acht Jahren stark eingeschränkt habe. Anhand der Krankheitsgeschichte könne davon ausgegangen werden, dass sich das Störungsbild seit ca. acht Jahren entwickelt habe. Zum Zeitpunkt der Ehrverletzung sei er sehr wahrscheinlich im Sinne einer paranoiden Schizophrenie geisteskrank gewesen (Urk. 2/5/5).
5.1.2 Fremdanamnestisch zog med. pract. I.___ den Brief von Dr. F.___ vom 14. Juli 1989 an das Bundesamt für Sanität, gründend auf einer ambulanten Behandlung wegen Angstträumen und Schlafstörungen seit dem 29. April 1988, bei, woraus hervorgeht, es habe sich im Laufe der Behandlung des Klägers bei Dr. F.___ herausgestellt, dass sich dieser am Rande einer Psychose bewege. Zeitweise habe er kurzdauernde Phasen mit Halluzinationen, Wahnbildungen, Angstzuständen und amentiellen Episoden gehabt. Nach Meinung der Ärztin habe der Kläger damals seine Angst und seine Störungen im Alltagsleben gut kompensieren können. Sie habe jedoch festgehalten, es bestehe die Gefahr, dass der Kläger in Belastungssituationen diese Kompensation nicht mehr aufrecht erhalten könne und es zu Kurzschlussreaktionen, unkontrollierten Handlungen und sogar psychotischen Durchbrüchen kommen könnte, weshalb sie empfohlen habe, den Kläger aus dem Militärdienst auszumustern.
5.2 Im Rahmen der Hospitalisation des Klägers in der E.___ vom 11. November 2004 bis zum 3. Februar 2005 infolge einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei schwer abschätzbarer Fremdgefährdung erhob Dr. med. J.___, Oberärztin, beim Austritt die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, kontinuierlich (ICD-10 F. 20.00), Probleme in der Beziehung zum Vater (ICD-10 Z63.1), belastende Lebensumstände, welche die Familie in Mitleidenschaft ziehen (an Schizophrenie erkrankter Vater, ICD-10 Z63.7) und Verurteilung in Strafverfahren ohne Freiheitsstrafe (ICD-10 Z.65.0). Der Kläger wurde als quantitativ bewusstseinsklarer, allseits orientierter Patient entlassen. Es waren keine Auffassungs-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen und keine groben Gedächtnislücken ersichtlich. Im formalen Denken präsentiere er sich zeitweilig eingeengt und mit Vorbeireden. Es seien Wahngedanken, ein stark ausgeprägter systematisierter Wahn mit stark ausgeprägtem Beeinträchtigungs- und leicht ausgeprägtem Grössenwahnerleben vorhanden. Befürchtungen, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen würden verneint. Im Affekt sei der Kläger leicht ausgeprägt erstarrt und verarmt. Im Antrieb und in der Psychomotorik unauffällig. Es seien keine zirkadianen Besonderheiten vorhanden. Ebenso wenig liege eine Aggressivität vor, und die Suizidalität werde glaubhaft verneint. Es mangle ihm an Krankheitsgefühl und -einsicht und er lehne eine Behandlung ab. Die Arbeitsfähigkeit schätzte die Ärztin beim Austritt auf 0 % ein, wobei um eine Reevalution im ambulanten Rahmen gebeten wurde (Bericht vom 9. Februar 2005 zu Händen von Dr. F.___ Urk. 11/18).
5.3 Dr. F.___, welche der Kläger 1988 wegen eines Gutachtens zur Militärdispensation aufgesucht hatte (vgl. Erw. 5.1.2), und bei welcher er seit dem 23. Februar 2005 in Behandlung war, stellte in ihrem Bericht vom 7. September 2005 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00), bestehend seit 1988. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben Probleme zum Vater (ICD-10 Z63.1) sowie die Verurteilung im Strafverfahren ohne Freiheitsstrafe (ICD-10 Z65.0). Er sei als Lehrer seit 1988 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Der Kläger habe zwischen 1988 und 2005 in der Schweiz, in Österreich und Deutschland gelebt und sich mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten durchs Leben geschlagen. Er sei vor allem mit seinen paranoiden Vorstellungen und Gerichtsklagen beschäftigt gewesen. Er leide unter Wahngedanken, Beeinträchtigungs- und Grössenwahnerlebnissen, Misstrauen und umständlichem formalen Denken und leichter Zerfahrenheit. Die Krankheitseinsicht fehle ihm, wie es bei der paranoiden Schizophrenie üblich sei. Aus diesem Grund habe er sich jeglicher Therapie entzogen und sich wegen seiner Arbeitsunfähigkeit auch nie bei der Invalidenversicherung angemeldet. Erst als der Kläger wegen verbaler Drohungen und Hausfriedensbruch von der Polizei in die kantonale psychiatrische Klinik in H.___ eingewiesen worden sei, sei es im Laufe der Hospitalisation und danach zu einer Anmeldung und weiteren sozialen Massnahmen gekommen. Der Kläger sei nicht in der Lage, sich auf eine differenzierte Arbeit einzustellen und zu konzentrieren. Zudem sei er wegen seines wahnhaften Denkens völlig auf die psychotischen Inhalte fixiert. Ihm seien andere als die bisherige Tätigkeit zumutbar, welche von ihm nicht als kränkend oder bedrohlich erlebt würden, wahrscheinlich seien diese eher von einfacher Art. Vor allem müssten sein Einverständnis und seine Kooperation vorhanden sein, was aber aufgrund der Krankheit nur beschränkt möglich sei. Aufgrund des wahnhaften Erlebens und der wahnhaften Verarbeitung werde es sehr schwierig sein, den Kläger in einer adaptierten Tätigkeit zu integrieren. Er erwäge zudem, sich selbst nach einer eventuellen Erwerbsmöglichkeit umzusehen (Urk. 11/8).
6.
6.1 In Würdigung dieser Akten ergibt sich Folgendes: Der Kläger besuchte gemäss Gutachten von med. pract. I.___ von 1981 bis 1987 das K.___ in L.___. 1985 absolvierte er als M.___ die Rekrutenschule, wurde indessen 1989 wegen Militärdienstuntauglichkeit ausgemustert. Von 1988 bis 1990 absolvierte er die Reallehrerausbildung und wurde von der B.___ am 28. März 1990 zum Reallehrer diplomiert. Ein an der B.___ aufgenommenes Studium brach er 1993 ab (Urk. 2/5/5). In erwerblicher Hinsicht ist ausgewiesen, dass sich der Kläger sowohl in der Schweiz als auch im Ausland mit Gelegenheitsjobs durchbrachte. Dem IK-Auszug ist für das Jahr 1990 ein Einkommen von rund Fr. 20'000.--, für das Jahr 1991 von rund Fr. 9'000.--, für das Jahr 1992 von rund Fr. 11'000.--, im Jahr 1993 von rund Fr. 48'000.--, im Jahr 1994 von rund Fr. 13'000.-- und 1995 von rund Fr. 63'000.-- zu entnehmen. Von Februar bis Mai 1996 erzielte er ein Einkommen von rund Fr. 18'000.--, im Juli 1996 aus zwei Arbeitsverhältnissen rund Fr. 6'500.--, wobei heute weder das Finanzamt, noch das Personalamt, noch die Pensionskasse der Stadt D.___ über Unterlagen des Klägers verfügen (Urk. 23 und Urk. 34). Im August 1996 erhielt der Kläger Arbeitslosenentschädigung und Erwerbsersatz. Von 1997 bis August 1998 floss wiederum Arbeitslosenentschädigung und seither wurden nur noch die Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlt. Aus der Zusammenstellung erhellt, dass der Kläger in verschiedenen Monaten mehrere Einkommen aus verschiedenen Anstellungsverhältnissen erzielte (Urk. 11/4). Dem Auszug aus der Geschäftskontrolle des Kantons Zürich über die Beschäftigungen von 1990 bis 1996 (Urk. 2/2) ist zu entnehmen, dass der Kläger 30 Stellvertretungen in verschiedenen Schulgemeinden inne hatte. Sie reichten bis Ende 1994 von 12-stündigen bis zu Vollpensen und dauerten ein paar Tage bis maximal einmal rund zwei Monate (25. Oktober bis 23. Dezember 1993). Vom 3. Januar bis zum 14. Juli 1995 war der Kläger mit Pensen von 22 und 25 Wochenstunden in C.___ tätig, vom 26. September bis zum 22. Dezember 1995 (mit 12 und 13 Wochenstunden) in N.___, vom 12. Februar bis zum 16. Februar 1996 (mit 29 Wochenstunden) in P.___, vom 27. Februar bis zum 23. März 1996 in O.___ (dabei vom 27. Februar bis zum 11. März 1996 ohne Angabe von Wochenstunden bzw. vom 12. bis zum 23. März mit 28 Wochenstunden), vom 11. bis zum 19. April 1996 (mit 27 Wochenstunden) in Q.___ und vom 6. bis zum 21. Mai 1996 (mit 28 Wochenstunden) in R.___. Dabei fällt auf, dass sich die Anstellungen nicht nahtlos ergaben, sondern immer wieder längere Unterbrüche (sogar unter Einrechnung von Ferien) und Zeiten ohne Wochenstunden zu verzeichnen waren. Aus dem Auszug aus der Geschäftskontrolle der Bildungsdirektion zu den persönlichen Daten des Klägers geht hervor, dass es sich um einen Problemvikaren gehandelt habe, disziplinarische Gründe vorhanden gewesen seien, und er als fachlich ungenügend erachtet wurde. Nach Reklamationen habe er anlässlich eines Gespräches im Erziehungsdepartement alles abgestritten (Urk. 2/1). Von der Bildungsdirektion konnten zusätzlich Lohnjournale für die Monate Februar bis Juni 1996 erhältlich gemacht werden, die für diese Zeit Nettolöhne zwischen Fr. 995.85 (Juni 1996) und Fr. 4'117.40 (März 1996) von total Fr. 15'913.85 netto ausweisen (Urk. 33/1/1-9). Insgesamt handelte es sich in der Zeit vom 22. Oktober 1990 bis zum 21. Mai 1996 um 713 Vikariatstage (Urk. 33/1/3). Dem Arztbericht von med. pract. I.___ ist zu entnehmen, dass dem Kläger fristlos gekündigt worden war, wobei der Kläger dafür keine Gründe anzugeben vermochte (Urk. 2/5/5 S. 3).
6.2 Auf echtzeitlichen Daten aus der Vergangenheit basieren der Brief von Dr. F.___ vom 14. Juli 1989 an das Bundesamt für Sanität und das Gutachten von med. pract. I.___ vom 7. Januar 1998. Beide Einschätzungen weisen eine erhebliche psychische Erkrankung, von med. pract. I.___ als paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00) diagnostiziert, auf. Von beiden Ärzten wird der Eintritt des Gesundheitsschadens auf 1988 bzw. Anfang der 90er Jahre festgelegt. Im Rahmen der damals bestehenden Ausbildung und der kurzen Anstellungsverhältnisse liessen sich die von med. pract. I.___ als in sozialer und beruflicher Hinsicht bestehende stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit gemäss Dr. F.___ im Alltagsleben gut kompensieren. Bis zum 11. November 2004, als der Kläger in die E.___ eingewiesen wurde, fehlen medizinische Unterlagen. Dr. J.___ hielt damals an der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, kontinuierlich (ICD-10 F. 20.00) fest. Über die Dauer der Erkrankung äusserte sie sich nicht, sie erachtete den Kläger indessen als zu 0 % arbeitsfähig, bedauerte sein abweisendes Verhalten gegenüber einer Therapie und hielt sein mangelndes Krankheitsgefühl und die fehlende Krankheitseinsicht fest. Dr. F.___ äusserte sich bei gleichbleibender Diagnose im September 2005 dahingehend, dass beim Kläger in seiner Tätigkeit als Lehrer seit 1988 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Dem Kläger fehle nach wie vor die Einsicht in seine Krankheit.
6.3 Die ärztlichen Zeugnisse, die sich für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reallehrer seit 1988 aussprechen, vermögen zwar vor dem Hintergrund einer Vikariatstätigkeit beim Beklagten von 713 Tagen im nachfolgenden Zeitraum von 1990 bis 1996 nicht zu überzeugen. Indessen liegt auch keine echtzeitliche ärztliche Beurteilung vor, welche in die Dauer des Versicherungsverhältnisses mit dem Beklagten fällt (vgl. SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 17 Erw. 5.2). Damit erweist es sich als unmöglich, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Die Parteien tragen nun im Sozialversicherungsprozess insofern eine Beweislast, als der Entscheid in der Regel zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt für sich Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Nachdem auch nicht ersichtlich ist und nicht geltend gemacht wurde, inwiefern die Beweislosigkeit allenfalls vom der Beklagten zu verantworten wäre (was eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte, vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2005 i.S. H., C 155/05, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen), ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Paul Rechsteiner unter Beilage des Doppels von Urk. 37
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).