Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00078
BV.2007.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 27. November 2008

in Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Busslinger Moos
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Amtshaus, Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich 4

gegen

Vorsorgestiftung der Y.___
 
Beklagte


Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1964, schloss am 6. April 1999 mit der Temporärarbeitsfirma Y.___ AG (im Folgenden kurz: Y.___) einen Einsatzvertrag ab, womit sie sich verpflichtete, bei der Z.___ AG zu arbeiten (vgl. Urk. 2/3). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Vorsorgestiftung der Y.___ vorsorgeversichert. Am 5. Oktober 2001 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten unter sofortiger Freistellung während der Kündigungsfrist per 3. November 2001 auf. Zur Begründung der Kündigung führte die Arbeitgeberin aus, X.___ sei bezüglich ihrer hohen Fehlerquote mehrmals ermahnt worden, ohne dass eine Verbesserung eingetreten sei (Urk. 2/3). Vom 13. Mai 2002 bis zum 6. August 2002 arbeitete X.___ als Datatypistin auf Abruf bei der A.___ AG. Da die Versicherte den Anforderungen der Arbeitgeberin nicht gerecht werden konnte, wurde das Arbeitsverhältnis durch Letztere beendet (Urk. 14/8). Wegen seit Jahren bestehender psychischer Probleme meldete sich X.___ am 5. Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 16. September 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. August 2002 bis zum 31. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente (Urk. 14/18) und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente (Urk. 14/19) zu. Diese Verfügungen hat die IV-Stelle der Vorsorgestiftung der Y.___ eröffnet. Die Vorsorgestiftung lehnte indessen die Ausrichtung einer Invalidenrente im Laufe der zwischen den Parteien einsetzenden Korrespondenz ab, da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nicht während dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ eingetreten sei (Urk. 2/4-24).

2.       Am 24. Juli 2007 liess X.___ durch Rechtsanwältin Caroline Busslinger Moos vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich gegen die Vorsorgestiftung der Y.___ Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

         "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. August 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %, und ab 1. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, eine Invalidenrente zu erbringen.
         2.   Es seien ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung Verzugszinsen zu erbringen.
         Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

         Mit Klageantwort vom 26. Oktober 2007 ersuchte die Vorsorgestiftung um Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 (Urk. 12) wurden die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beigezogen (Urk. 14/1-40). Mit Replik vom 26. November 2007 liess X.___ vollumfänglich an ihrer Klage festhalten (Urk. 18). Nachdem die Vorsorgestiftung am 10. Januar 2008 (Urk. 21) auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 14. Januar 2008 (Urk. 22) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. August 2002 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
         In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.6     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 
         Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).
2.7     Im Zusammenhang mit der nach den dargelegten Grundsätzen zu beantwortenden Frage, ob zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eintretenden Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, muss gegebenenfalls auch dem Wesen einer Schubkrankheit (wie der multiplen Sklerose oder der Schizophrenie) Rechnung getragen werden, bei welcher nach einem Krankheitsschub, allenfalls über einen längeren Zeitraum, wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle von Schubkrankheiten würde dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu erbringen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Zeitabschnitte mit wiederhergestellter und in neuen Anstellungsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade bei derartigen Krankheitsbildern, die sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile B 63/04 und B 12/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Dezember 2004, E. 3.3.3, und 12. November 2003, E. 3.2.1).

3.
3.1     Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage ausführen, der Beginn der Wartezeit sei durch die Invalidenversicherung auf den 1. August 2001 festgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin bei der Y.___ beschäftigt gewesen. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei damals zwar nicht vorgelegen, und die Klägerin habe in zeitlicher Hinsicht ihre Arbeit grundsätzlich geleistet. Sie sei jedoch wegen qualitativ ungenügender Arbeit unter sofortiger Freistellung entlassen worden und habe danach abgesehen vom gescheiterten Arbeitsversuch bei der A.___ AG keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Die IV-Stelle habe die Wartezeit aufgrund der eingeholten Arztberichte eröffnet, weshalb deren Entscheid nicht als offensichtlich unhaltbar erscheine. Selbst wenn der Entscheid aber einer freien Überprüfung unterzogen werde, komme man zum gleichen Schluss. Die Klägerin habe sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ plötzlich gemobbt und gemieden gefühlt. Der Kontakt zu den Mitarbeiterinnen sei abgebrochen und die Belastung dadurch so gross geworden, dass die Klägerin öfter krank gewesen sei und Ferientage bezogen habe, um sich von ihrer Erschöpfung zu erholen. Es sei zu Differenzen mit der Arbeitgeberin wegen der Qualität der Arbeit gekommen, obwohl sich die Klägerin an dieser Stelle bereits jahrelang bewährt habe. Es sei zwar unklar, ob die angeblich hohe Fehlerquote oder das angebliche Mobbing Auslöser oder Folge der invalidisierenden Gesundheitsstörung gewesen sei, jedenfalls sei die Gesundheitsstörung aber zu diesem Zeitpunkt manifest geworden und habe die Arbeitsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt. Die sofortige Freistellung lege in grösstmöglicher Deutlichkeit dar, dass sich die Klägerin von der geschätzten Mitarbeiterin zu einer untragbaren Person verändert habe und diese Veränderung sehr wohl von der Arbeitgeberin bemerkt worden sei. Die Arbeitgeberin habe der Klägerin gar nicht wirklich eine Chance geboten, ihre Arbeitsleistung zu verbessern, sondern sie wegen ihres gesamten (krankhaften) Verhaltens entlassen (Urk. 1).
3.2         Demgegenüber machte die Beklagte geltend, während der Anstellungsdauer bei der Y.___ sei bei der Klägerin keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten, welche im Zusammenhang mit der späteren schizoaffektiven Störung stehe. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Berichte könnten den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ nicht beweisen. Während des Arbeitsverhältnisses sei die Klägerin nie wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig gewesen.

4.       Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. September 2003 (Urk. 14/18-19) sind der Beklagten eröffnet worden. Sie entfalten damit grundsätzlich Bindungswirkung, soweit sie nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Klägerin bei der Invalidenversicherung nicht verspätet zum Leistungsbezug angemeldet hatte, weshalb die genaue Ermittlung des Zeitpunktes des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von Bedeutung war, mithin die IV-Stelle Anlass hatte, dies näher zu überprüfen. Die IV-Stelle hat somit in für die Beklagte grundsätzlich verbindlicher Weise den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. August 2001 festgesetzt, was im vorliegenden Verfahren nicht mehr frei, sondern nur noch im Hinblick darauf überprüft werden kann, ob sich dies nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.

5.       Die IV-Stelle hat den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der folgenden Arztberichte auf den 1. August 2001 festgesetzt:
5.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. April 2003 (Urk. 14/13) leidet die Klägerin unter einem Verdacht auf paranoide Schizophrenie mindestens seit 1995. Die Klägerin sei zwischen dem 3. Juli 1995 und dem 14. Mai 1997 bei ihr, Dr. B.___, in Behandlung gewesen. Sie habe in dieser Zeit als Datatypistin gearbeitet und sei nie krank geschrieben worden, wobei der Gesundheitszustand stationär gewesen sei. 1995 habe sich die Klägerin schon acht Jahre in der Schweiz befunden, wobei sie in den letzten drei bis vier Jahren äusserlich viel erlebt (u.a. auch eine Vergewaltigung), Stimmungsschwankungen verspürt und auch körperliche Probleme gehabt habe. Die Klägerin habe Kontakt und Geborgenheit in einer christlichen Gemeinde gefunden und sich dort mit einer Frau angefreundet. Mit deren Bruder habe sie etwa während 2 1/2 Jahren eine Beziehung gepflegt. Als sie diese beendet habe, habe sie dieser Mann nicht gehen lassen wollen und sie Tag und Nacht belästigt. Die Klägerin habe deshalb gerichtlich gegen ihn vorgehen müssen, dadurch aber auch ihre Freundin und alle anderen gemeinsamen Bekannten verloren und sehr zurückgezogen zu leben begonnen. Von einem Mitbewohner aus dem gleichen Haus habe sie sich verfolgt und von einem Mitarbeiter sexuell belästigt gefühlt. Da die Klägerin die Behandlungstermine nur sehr unregelmässig wahrgenommen habe, sei ihr schliesslich kein neuer Termin mehr angeboten worden. Die Einnahme von Neuroleptika wäre sinnvoll gewesen, leider habe sich die Klägerin aber nicht dazu bewegen lassen, dies regelmässig zu tun.
5.2     Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 28. April 2003 (Urk. 14/14) eine Borderline Persönlichkeitsstörung bei einer sensitiv paranoischen Persönlichkeit (ICD10 F60.31; F60.0), differential-diagnostisch eine schizotype Persönlichkeitsstörung (ICD10 F21). In ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Datatypistin sei die Klägerin seit August 2001 zu 50 % arbeitsunfähig. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit unter psychiatrisch-pharmakologischer Behandlung im geschützten Rahmen 30 bis 35 %. Die Klägerin sei krankheitsuneinsichtig und lehne die Einnahme von Medikamenten sowie eine stationäre Behandlung ab. Sie habe wenig Freunde und lebe zurückgezogen. An den Arbeitsstellen habe sie sich bedroht gefühlt und Angst gehabt, man wolle sie vergiften. Am 8. Januar 2002 sei die Klägerin zum letzten Mal in Behandlung gewesen.
5.3     Laut dem Arztbericht von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Januar 2003 (Urk. 14/7) leidet die Klägerin unter einer schizoaffektiven Störung (ICD10 F.25). Ab welchem Zeitpunkt diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, sei unklar, vermutlich sei dies vor November 2001 gewesen. In der Tätigkeit als Datenerfasserin attestierte Dr. D.___ der Klägerin ab November 2001 bis zum 6. August 2002 eine 50%ige, ab dem 7. August 2002 eine 70%ige und ab dem 5. Dezember 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es habe bei der Klägerin keine zuverlässige Anamnese erhoben werden können. Klar sei, dass sie seit einiger Zeit offenbar zunehmend Schwierigkeiten an ihren jeweiligen Arbeitsstellen gehabt habe. Sie habe sich darüber beklagt, dass man sie am Arbeitsplatz gemobbt, rausgeekelt und ihr zu Unrecht Fehler vorgeworfen habe. Aber auch zu Hause habe sie sich zeitweise verhext gefühlt und komische Sachen gehört. Wegen unklaren körperlichen Beschwerden habe sie verschiedene Ärzte aufgesucht, Behandlungsversuche mit Neuroleptica und Antidepressiva seien aber gescheitert, weil die Klägerin die Medikamente wegen Nebenwirkungen abgesetzt habe. Die Klägerin sei auch nicht wirklich krankheitseinsichtig gewesen. Aktuell wirke die Klägerin ratlos, im Denken eingeengt, teilweise sprunghaft und blockiert, erschöpft und verängstigt. Sie sei in einer Wahnstimmung und erlebe zumindest akustische Halluzinationen. Emotional dominierten Angst, Depression und Verunsicherung. Nach zahlreichen gescheiterten Versuchen scheine eine längerfristige medikamentöse Behandlung nun doch toleriert zu werden, wobei eine vorsichtige Prognose gestellt werden müsse. Entsprechend sei die Klägerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

6.
6.1     Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin per 6. April 1999 für die Adecco bei der Z.___ AG gearbeitet hatte. Es ergibt sich ausserdem, dass die Klägerin lange Zeit eine volle Arbeitsleistung erbringen konnte, sich mithin die in ihrer ersten Stellungnahme gegenüber der Klägerin am 13. Juli 2004 (Urk. 2/5) von der Beklagten vorgebrachte Argumentation, wonach die Ursache, welche zur Invalidität der Klägerin geführt hat, vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist, als falsch erweist, zumal - was die Beklagte mittlerweile auch anerkennt - nicht der Beginn der Krankheit, sondern der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend ist. Laut dem von der Arbeitgeberin im August 2000 (Urk. 2/15) ausgestellten Arbeitszeugnis hat die Klägerin dank ihrer schnellen Auffassungsgabe, Professionalismus und praktischem Denken aktiv zum Erfolg des Projektes beigetragen, was ein hohes Qualitäts- und Quantitätsniveau erfordere. Die Klägerin könne jederzeit einem neuen Arbeitgeber empfohlen werden. Dieselbe Beurteilung wurde der Klägerin auch noch im Zeugnis vom 21. März 2001 (Urk. 2/16) ausgestellt und ausserdem festgehalten, die Klägerin sei stets freundlich, hilfsbereit und teamorientiert und man hoffe, sie noch lange zu den Mitarbeiterinnen zählen zu dürfen. Offensichtlich konnte die Klägerin in der Folge die gewünschte Leistung nicht mehr erbringen, so dass die Arbeitgeberin sich veranlasst sah, am 13. September 2001 (Urk. 2/17) eine Zielvereinbarung aufzusetzen, welche aber aus Sicht der Arbeitgeberin nicht die erhoffte Wirkung zeitigte, weshalb die Klägerin am 5. Oktober 2001 (Urk. 2/3) unter sofortiger Freistellung entlassen wurde. Dies stellt ein klares Anzeichen dafür dar, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt war, obwohl ihr von keinem Arzt eine solche Einschränkung bescheinigt wurde. Es kann entgegen der Ansicht der Beklagten mithin nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt eine volle Leistung erbracht hat, sondern die Leistung der Klägerin hat sich aus Sicht der Arbeitgeberin derart verschlechtert, dass sie schliesslich auf die Mitarbeit der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verzichtete, was bei einer Stelle als Datatypistin nicht als üblich erscheint. Dass die Klägerin sich selbst in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sah (vgl. Urk. 2/19-20), ist im Übrigen durchaus damit zu erklären, dass beim Krankheitsbild der Schizophrenie das mangelnde Bewusstsein derselben als typisch erscheint. Alleine wegen dem Umstand, dass die Klägerin am Arbeitsplatz präsent war, kann somit nicht eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden.
6.2     Aus dem Verlauf des Arbeitsverhältnisses kann nicht darauf geschlossen werden, es sei unhaltbar, dass die IV-Stelle zum Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin seit dem 1. August 2001 gesundheitsbedingt in ihrer Arbeitsunfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Vielmehr korrespondiert diese Annahme mit dem von der Arbeitgeberin in diesem Zeitraum festgestellten Leistungsabfall bei der Klägerin, welcher schliesslich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. In medizinischer Hinsicht findet diese Annahme sodann ihre Stütze in den Arztberichten von Dr. C.___ und Dr. D.___. Dr. C.___, bei der die Klägerin im fraglichen Zeitraum in Behandlung stand, attestierte ausdrücklich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab August 2001, und Dr. D.___, welche die Klägerin am 26. Juni 2002 erstmals aufsuchte, geht davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit spätestens im November 2001 eingeschränkt war. Aus den genannten Arztberichten ergibt sich ausserdem, dass die Arbeitsfähigkeit einzig wegen der psychischen Störung der Klägerin eingeschränkt war und keine andere Krankheit zur Invalidität führte. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Allgemeinmedizinerin Dr. med. E.___ laut Bescheinigung vom 27. Juli 2005 (Urk. 10/2) der Klägerin lediglich wegen Unterleibsbeschwerden für die Zeit vom 6. bis zum 15. Juli 2001 und wegen Rückenproblemen für die Zeit vom 14. bis zum 23. September 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte.
6.3         Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich der Entscheid der IV-Stelle, den Eintritt der Arbeitsfähigkeit auf den 1. August 2001 festzusetzen, nicht als offensichtlich unhaltbar und damit als für die Beklagte verbindlich erweist. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist demnach während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eingetreten, und die Beklagte schuldet der Klägerin analog dem Entscheid der Invalidenversicherung eine Invalidenrente. Die Klägerin ist daher zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. August 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab dem 1. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zu erbringen.

7.         Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 24. Juli 2007 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.

8.
8.1     Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
8.2     Soweit die Beklagte zu Gunsten der Klägerin eine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt hat, ist ihr diese nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.

9.
9.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
9.2     Der Anspruch der obsiegenden Klägerin, die durch eine Behörde vertreten wird, auf eine Parteientschädigung ist zu verneinen, da ihr durch die Prozessführung keine Kosten entstanden sind.


Das Gericht erkennt:

1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. August 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab dem 1. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zuzüglich Zinsen zu 5 % auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen ab dem 26. Juli 2007 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Die Klägerin hat eine ihr allfällig ausgerichtete Austrittsleistung im Sinne von Erw. 8 zurückzuerstatten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Caroline Busslinger Moos
- Vorsorgestiftung der Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).