BV.2007.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 22. November 2007

In Sachen

R.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Etter
Etter Anwaltskanzlei
Stadthausstrasse 14,  1750, 8401 Winterthur

gegen

1.   A.___
 

2.   S.___

 

3.   P.___
 

Beklagte

sowie

A.___
 
Kläger

gegen

1.   R.___
 

2.   P.___
 

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Etter
Etter Anwaltskanzlei
Stadthausstrasse 14,  1750, 8401 Winterthur




Sachverhalt:
1.       Mit am 28. November 2006 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19. Januar 2006 schied die Einzelrichterin am Bezirksgericht Uster die am 23. September 1988 geschlossene Ehe von R.___ (Klägerin) und A.___ (Beklagter 1; Urk. 2/55). Nachdem die Klägerin gegen das Scheidungsurteil betreffend die Regelung der Nebenfolgen Berufung erhoben hatte, erkannte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Mai 2007 in Dispositiv-Ziffer 5 wie folgt (Urk. 1 S. 17):
"a) Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte an der von der anderen Partei während der Ehe nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 erworbenen Austrittsleistung.
 b) Die Streitsache wird zur Durchführung der Teilung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen mit folgenden Angaben:
    - Datum der Eheschliessung: 23. September 1988
    - Datum der rechtskräftigen Ehescheidung: 28. November 2006
    - Einrichtungen der beruflichen Vorsorge des Beklagten:
-  S.___, Rückkaufswert per 28. November 2006: Fr. 32'672.--, abzüglich Freizügigkeitsleistung bei Eheschliessung (aufgezinst von 23. September 1988 bis 28. November 2006) von Fr. 3'423.--, zu teilende Leistung damit: Fr. 29'249.--,
-  P.___, Guthaben per 28. November 2006: Fr. 20'450.--, davon voreheliche Freizügigkeitsleistung von Fr. 3'697.50, Wert 3. Februar 1998,
    - Einrichtung der beruflichen Vorsorge der Klägerin:
- P.___, Guthaben per 1. Januar 2006: Fr. 646.55",
         Zudem übersandte das Obergericht die Akten zum Scheidungsprozess (Urk. 2/1-120).

2.       Mit Verfügung vom 6. August 2007 (Urk. 4) holte das Gericht bei der P.___ eine per Datum der Rechtskraft der Scheidung (28. November 2006) aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung der Klägerin sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Am 14. August 2007 bezifferte die P.___ das Altersguthaben der Klägerin per 28. November 2006 mit Fr. 661.25 (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 20. August 2007 wurde den Parteien - unter Androhung, dass bei Säumnis die Teilung entsprechend angeordnet werde - Gelegenheit gegeben, zu der vorzunehmenden Teilung Anträge zu stellen (Urk. 8). Innert angesetzter Frist wurden von keiner der Parteien Anträge gestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2.       Das Obergericht nannte mit Urteil vom 14. Mai 2007 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschliessung: 23. September 1988; Rechtskraft der Scheidung: 28. November 2006; Teilungsverhältnis: 1/2 - 1/2; Vorsorgeeinrichtung der Klägerin: P.___; Vorsorgeeinrichtungen des Beklagten 1: S.___ und P.___). Zudem holte es die aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen des Beklagten 1 ein und stellte fest, dass die Austrittsleistungen des Beklagten 1 per 28. November 2006 bei der S.___ Fr. 29'249.-- und bei der P.___ Fr. 20'450.-- betragen, wobei bei der Austrittsleistung der Letzteren Fr. 3'697.50 (aufgezinst vom 3. Februar 1998 bis 28. November 2006) abzuziehen seien, da diese vor der Eheschliessung geäufnet wurden (Urk. 1).
         Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtung der Klägerin durch das hiesige Gericht (Fr. 661.25, Urk. 6) sind die Angaben vollständig.
         Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge.

3.       Laut Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird das Altersguthaben verzinst: für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 mit mindestens 4 % (lit. a); für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 mit mindestens 3,25 % (lit. b); für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 mit mindestens 2,25 % (lit. c) und für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 mit mindestens 2,5 % (lit. d). In Anwendung dieser Zinssätze beträgt die vom Beklagten 1 am 3. Februar 1998 in die P.___ eingebrachte Freizügigkeitsleistung von Fr. 3'697.50 aufgezinst bis zum 28. November 2006 Fr. 4'961.35. Diese ist von der bei der P.___ angelegte Freizügigkeitsleistung von Fr. 20'450.-- abzuziehen, woraus sich eine zu teilende Freizügigkeitsleistung bei der P.___ von Fr. 15'488.65 ergibt. Hierzu ist die bei der S.___ liegende Austrittsleistung von Fr. 29'249.-- (Fr. 32'672.-- abzüglich der aufgezinsten Freizügigkeitsleistung bei Eheschliessung in Höhe von Fr. 3'423.--) hinzuzuzählen. Das gesamte zu teilende Vorsorgeguthaben des Beklagten 1 beträgt somit Fr. 44'737.65, woraus die Klägerin einen Anspruch auf Fr. 22'368.80 (Fr. 44'737.65 : 2) hat.
         Das während der Ehedauer angesparte Vorsorgeguthaben der Klägerin beträgt per 28. November 2006 Fr. 661.25 (Urk. 6). Hieraus hat der Beklagte 1 Anspruch auf Fr. 330.60 (Fr. 661.25 : 2). Die Differenz der Summen beträgt Fr. 22'038.20 (Fr. 22'368.80 - Fr. 330.60) zu Gunsten der Klägerin. Da das Vorsorgekapital des Beklagten 1 bei der P.___ tiefer ist als der Anspruch der Klägerin, ist die S.___ zu verpflichten, den gesamten Ausgleich von Fr. 22'038.20 zulasten des Beklagten 1 (Versichertennummer ) auf das entsprechende Vorsorgekonto der Klägerin bei der P.___ (AHV-Nr. ) zu überweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die S.___  wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 22'038.20 zulasten des Beklagten 1 (Versichertennummer ) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der P.___ (AHV-Nummer ) zu überweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- S.___
- P.___
- Rechtsanwältin Chantal Etter
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).