BV.2007.00083

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 8. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sammelstiftung Vita
c/o ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Austrasse 46, 8045 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1930, erlitt am 9. Februar 1986 einen Unfall. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Waadt Versicherung unfallversichert. Die Folgen des Unfalls führten ab September 1988 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Im Oktober 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Die Sammelstiftung Vita, bei der (beziehungsweise bei deren Rechtsvorgängerin, der Sammelstiftung BVG der „Zürich“ Lebensversicherung) der Versicherte berufsvorsorgeversichert war, zahlte ihm am 18. Februar 2000 für die Zeit vom 23. September 1989 bis zum 31. Dezember 1995 eine obligatorische Invalidenkomplementärrente im Betrag von Fr. 32'402.30 aus. Gleichzeitig wurde dem Versicherten für die Zeit vom 23. September 1989 bis 31. Januar 2000 ein Zins von 4 % p.a. ausgerichtet (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziffer 3 und Urk. 8 S. 5).
1.2     Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 sprach die Waadt Versicherung (als zuständige Unfallversicherung) dem Versicherten eine auf einem (unfallbedingten) Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente zu für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 (Urk. 2/3) teilte die Sammelstiftung Vita dem Versicherten mit, dass sie „für den Krankheitsanteil von 50 %“ der Gesamtinvalidität von 100 % die reglementarischen Leistungen erbringen und ihm für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1994 (richtig: 1995 [vgl. Urk. 2/5]) den Betrag von Fr. 113'719.50 ausrichten werde (was in der Folge auch geschah). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 (Urk. 2/4) wandte sich der Versicherte an die Sammelstiftung Vita und ersuchte diese um Ausrichtung eines Zinses auf dem Betrag von Fr. 113'719.50. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2/5) teilte die Sammelstiftung BVG der „Zürich“ Lebensversicherung dem Versicherten mit, dass sie keine Verzugszinsen ausrichten werde, weil der Versicherte sie weder betrieben noch Klage gegen sie erhoben habe (vgl. auch Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 8 S. 5).

2.       Mit Eingabe vom 14. August 2007 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung Vita erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.   Es seien dem Kläger Verzugszinsen von 4 % auf Fr. 113'719.50 zu zahlen, und zwar ab 1. Juli 1994 (mittlerer Verfall) bis zum Datum der Klageeinleitung.
2.   Es sei auf dem nachzuzahlenden Verzugszins von 4 % ab Datum der Klageeinleitung ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
3.   Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
         Die Sammelstiftung Vita, die ihre Passivlegitimation ausdrücklich anerkannte, schloss in ihrer Klageantwort vom 9. Oktober 2007 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 16). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 (Urk. 18) liess der Versicherte eine von ihm erstellte Telefonnotiz (Urk. 19) ins Recht reichen. Am 29. Januar 2008 nahm die Sammelstiftung Vita hierzu Stellung (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hat ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen, der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zur Grundregel von Art. 104 Abs. 1 OR dar, wonach Verzugszinsen ab Eintritt des Verzuges geschuldet sind.
1.2
1.2.1   Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV]), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 636 Erw. 6.1, 129 I 170 Erw. 4.1, 126 II 387 Erw. 3a, 122 II 123 Erw. 3b/cc, 121 V 66 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER-BLASER, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).
1.2.2   Als Dispositionen in diesem Sinne gelten nach konstanter Rechtsprechung auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine versicherte Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass sie im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die versicherte Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 67 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3     Der Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben findet seine zivilrechtliche Entsprechung in Art. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

2.
2.1     Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen, dass er aufgrund des Umstandes, dass ihm die Beklagte anlässlich der ersten Zahlung vom 18. Februar 2000 einen Verzugszins von 4 % ausgerichtet habe, damit habe rechnen dürfen, dass man ihm auch für weitere Zahlungen einen solchen Zins ausrichten werde. Diese erste Zinszahlung bilde die Vertrauensgrundlage. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ohne Weiteres Verzugszinsen bezahlen werde und die Anhebung einer Betreibung oder einer gerichtlichen Klage deshalb unnötig sei. Diese unterlassene Disposition könne er heute nicht mehr nachholen, weshalb der Kläger in seinem Vertrauen zu schützen und die Beklagte zur Bezahlung von Verzugszinsen zu verpflichten sei (Urk. 1). Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger bezüglich der rückwirkenden Verzinsung nie eine Einschränkung gemacht (Urk. 12). Zudem entspreche diese Verzinsung einer gängigen Usanz; daraus sei ein Gewohnheitsrecht geworden (Urk. 18 und 19).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass auf Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge grundsätzlich kein Verzugszins geschuldet werde, solange weder Betreibung noch Klage hängig seien. Der Beklagte habe aber auch gestützt auf Vertrauensschutz keinen Zinsanspruch. Die Beklagte habe sich nie verpflichtet, einen Zinszuschlag zu bezahlen. Der Kläger habe auch keine Dispositionen unterlassen; tatsächlich habe er nämlich bis kurz vor der Ausrichtung der Rentenzahlungen nicht gewusst, dass ihm überhaupt solche Leistungen der Beklagten zustünden. In keinem Regelement der Beklagten gebe es irgendeine rechtliche Grundlage für eine Verzinsung (Urk. 1). Schliesslich sei vorliegend auch Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welche Bestimmung die ausnahmsweise auszurichtenden Verzugs- und Vergütungszinsen regle, nicht von Belang, weil das ATSG vorliegend unbestrittenermassen nicht zur Anwendung komme. Es sei nichts anderes als ein Versehen, dass dem Kläger auf der ersten Zahlung im Jahre 2000 ein Zins von 4 % ausgerichtet worden sei. Es habe sich jedenfalls nicht um einen Verzugszins gehandelt (der ohnehin 5 % betragen hätte), sondern um einen versehentlich ausbezahlten BVG-Zins von 4 %. An sich wäre dieser Zins gemäss Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) rückerstattungspflichtig. Aufgrund der Umstände verzichte die Beklagte jedoch auf eine Rückerstattung (Urk. 16). Eine von der Beklagten versehentlich beziehungsweise freiwillig erbrachte Leistung begründe allerdings keinen Rechtsanspruch auf Wiederholung dieser Leistung (Urk. 20).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte zu verpflichten ist, auf den dem Kläger ausgerichteten Rentennachzahlungen von insgesamt Fr. 113'719.50 Verzugszinsen zu bezahlen.
3.2
3.2.1   Aufgrund der oben in Erw. 1.1 zitierten Norm von Art. 105 Abs. 1 OR steht fest, dass auf Rentenbetreffnissen grundsätzlich erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen sind. Da der Kläger bezüglich der oben genannten Summe weder ein Betreibungsverfahren eingeleitet noch eine Klage erhoben hat, steht ihm aufgrund dieser Bestimmung kein Verzugszins zu. Aus den vorliegenden Akten ist weiter zu schliessen, dass sich die Beklagte nicht einmal im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR im Verzug befunden hat. Jedenfalls ist den Akten keine Mahnung des Klägers zu entnehmen.
3.2.2   Zu prüfen bleibt einzig, ob der Kläger gestützt auf den Vertrauensgrundsatz und im Sinne einer Ausnahme doch Anspruch auf Verzugszinsen hat, ohne dass es einer vorgängigen Betreibung oder Klage bedurfte. Wie oben in Erw. 1.2 dargelegt wurde, ist zur erfolgreichen Berufung auf den Vertrauensgrundsatz zunächst erforderlich, dass eine zuständige Behörde (beziehungsweise im vorliegenden Zusammenhang: der zuständige Sozialversicherungsträger) in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt beziehungsweise eine Auskunft erteilt hat. Aus den Akten und den Parteivorbringen geht hervor, dass die Beklagte nie eine Zusicherung abgegeben hat, dass sie dem Kläger entsprechende Verzugszinsen ausrichten werde. Allein der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger auf einer ersten Zahlung (ohne ersichtlichen Rechtsgrund) Zinsen in der Höhe von 4 % p.a. ausgerichtet hat, ist nicht geeignet, eine Vertrauensbasis dafür zu schaffen, dass die Beklagte auch in Zukunft solche (rechtsgrundlose) Zahlungen leisten wird.
In Bezug auf die als Urk. 19 ins Recht gereichte Telefonnotiz des Klägers über ein Gespräch mit einer nicht bei der Beklagten beschäftigten Person ist festzuhalten, dass selbst dort hinsichtlich derartiger rückwirkend ausgerichteter Zinszahlungen von „Kulanz“ und „freiwilliger Leistung“ die Rede ist, weshalb eben gerade keine „Usanz“ in einem rechtlich relevanten Sinne vorliegen kann. Hinzu kommt, dass die betreffende Auskunftsperson, als sie dem Kläger diese Auskünfte abgab, bereits seit mehreren Jahren nicht mehr für die Beklagte beziehungsweise für deren Rückversicherung tätig war, so dass auch insoweit keine Auskunft einer zuständigen Person vorlag.
Schliesslich ist auch nicht dargetan, sondern vielmehr höchst unwahrscheinlich, dass der Kläger die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt betrieben oder gegen sie Klage eingeleitet hätte, wenn er davon gewusst hätte, dass sie keine Zinsen bezahlen wird. Sein Anspruch gegenüber der Beklagten war nämlich direkt von der Höhe der Leistungen der Unfallversicherung abhängig. Solange die Unfallversicherung nicht rechtskräftig entschieden hatte, war unklar, ob beziehungsweise wie viel die Beklagte zu erbringen hatte (vgl. Urk. 1 S. 3). In einer solchen Situation ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung und aufgrund des Kostenrisikos (etwa Anwaltskosten und Gebühren des Betreibungsamtes) nicht angezeigt, rechtliche Schritte gegen eine Pensionskasse einzuleiten, zumal der geltend gemachte Anspruch nicht (genau) zu beziffern ist. Mithin fehlt es auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Betreibung beziehungsweise der unterlassenen Klageeinleitung und dem geltend gemachten Verzugszinsverlust (vgl. Erw. 1.2.2).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger keinen hinreichenden Grund hatte anzunehmen, dass die Beklagte ihm auf nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen ohne Weiteres Verzugszinsen bezahlen werde, und dass zudem der adäquate Kausalzusammenhang - wie oben dargelegt - zu verneinen ist. Daraus ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist.

4.       Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
         Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sammelstiftung Vita
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).