Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
Schwarztorstrasse 26, Postfach, 3001 Bern
Beklagte
vertreten durch Rechtskonsulent Dr. Andreas Lüthi
c/o Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsorge
im Schweizerischen Gewerbe
Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Karin Graber
c/o Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsorge
im Schweizerischen Gewerbe
Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war vom 11. September 1989 bis zum 31. März 2003 zu 100 % bei der Metzgerei Y.___ in Zürich als Chauffeur angestellt und bei der Pensionskasse Metzger berufsvorsorgeversichert. Daneben arbeitete er noch im Rahmen eines Nebenerwerbs (etwa 30 %) bei der Z.___ AG. Am 31. August 2001 stürzte der Versicherte beim Beladen eines Lastwagens und verletzte sich am linken Fuss (Urk. 8 S. 2 f.).
Nachdem die zuständige Unfallversicherung, die Metzger Versicherung, zunächst die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen) erbracht hatte, stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 24. März 2004 (Urk. 24/30) ab dem 20. Januar 2004 ein mit der Begründung, dass beim Versicherten keine leistungsbegründenden somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen und hinsichtlich der psychosomatischen Beschwerden die Adäquanz zu verneinen sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 24/37) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 92 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2002 zu (samt - inzwischen aufgehobener [Urk. 24/50] - Zusatzrente für die Ehegattin des Versicherten). Diese Verfügung wurde der Pensionskasse Metzger formell eröffnet.
1.2 In der Folge gelangte der Versicherte an die Pensionskasse Metzger mit dem Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (vgl. Urk. 2/4-5). Das Gesuch des Versicherten beantwortete die Pensionskasse Metzger abschlägig (vgl. Urk. 2/3 und 2/7).
2. Mit Eingabe vom 20. August 2007 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsorge im Schweizerischen Gewerbe (heute: proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz [nachfolgend: proparis]) erheben, wobei anzufügen ist, dass die Pensionskasse Metzger im Rahmen der proparis geführt wird. Der Versicherte liess folgendes Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die beklagte Pensionskasse zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 31.8.2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 92 % aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente auszurichten, die aufgelaufenen Rentenbeträge seien ab Klageeinleitung zu 5 % zu verzinsen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die proparis liess in ihrer Klageantwort vom 17. Oktober 2007 (Urk. 8) auf Klageabweisung schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14 und 19). Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 21) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (vgl. Urk. 24/1-54). In der Folge liessen die Parteien auf die Einreichung von Stellungnahmen zu den beigezogenen Akten verzichten (Urk. 29 und 31).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er seit seinem Unfall vom 31. August 2001 gesundheitliche Probleme am linken Bein habe. Zudem habe sich eine psychische Problematik entwickelt. Mit Verfügung vom 10. September 2004 sei ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden. Die Beklagte habe dem Kläger hingegen zu Unrecht eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge verweigert. Die bestehende Invalidität basiere zum einen auf den Beschwerden im Zusammenhang mit der am 31. August 2001 erlittenen Fraktur und zum anderen auf der chronifizierten mittelschweren bis schweren gemischten Anpassungsstörung (mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens) sowie auf der anhaltenden somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung nach dem Initialtrauma vom 31. August 2001. Da das Vorsorgesystem des BVG final konzipiert sei, spiele anders als im Recht der Unfallversicherung die Adäquanz keine Rolle. Der Umstand, dass die Unfallversicherung die Adäquanz verneint habe, sei deshalb vorliegend irrelevant. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetreten sei. Im Weiteren sei gestützt auf die Akten ausgewiesen, dass die damalige Arbeitsunfähigkeit in einem physischen und psychischen Gesundheitsschaden begründet sei. Die Beklagte sei somit leistungspflichtig. Soweit die Beklagte geltend gemacht habe, sie sei an den Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung nicht gebunden, könne ihr nicht gefolgt werden, denn der Pensionskasse Metzger sei dieser Entscheid von der IV-Stelle zugestellt worden (Urk. 1). Replicando liess der Kläger an seinen Ausführungen in der Klageschrift festhalten, insbesondere daran, dass die Beklagte an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden sei. Zudem liess der Kläger die Behauptung der Beklagten, dass der den Kläger behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Versicherungskreisen für seine Gefälligkeitsgutachten bekannt sei, als haltlos zurückweisen (Urk. 14).
3.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Metzgerei Y.___ zwar bis 31. März 2003 gedauert habe, das Versicherungsverhältnis aber bereits am 6. Januar 2002 geendet habe, und zwar aus folgendem Grund: Der Kläger habe am 31. August 2001 einen Unfall erlitten. Nach einer dreitägigen Wartefrist habe er ab dem 3. September 2001 ein Krankentaggeld von Fr. 184.40 erhalten. Das Vorsorgeverhältnis bestehe nur bis zum Ende der mutmasslichen Lohnfortzahlungspflicht, wenn bei einem Unfall oder einer Krankheit Taggelder ausbezahlt würden. Gemäss der anzuwendenden Zürcher Skala habe die Lohnfortzahlungspflicht am 6. Januar 2002 geendet, weshalb nach diesem Zeitpunkt keine Versicherungsdeckung mehr bestanden habe. Die dreissigtägige Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG verlängere in einem solchen Fall das Ende der Versicherungsdeckung nicht zusätzlich. Doch selbst bei Bejahung der Nachdeckungsfrist würde dies am Resultat nichts ändern, denn der IV-Entscheid lege die Rente ab dem 1. August 2002 fest und damit fast sieben Monate nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses. Weiter sei auch die sachliche Konnexität zu verneinen, denn die ab dem 2. August 2002 eingetretene Invalidität stehe nachweislich in keinem Zusammenhang mit der banalen Fussverletzung vom 31. August 2001 (Urk. 8 S. 7 Ziffer 4.6). Zudem sei, da es sich um einen leichten Unfall gehandelt habe, die Adäquanz zu verneinen. Das vom Kläger eingereichte Privatgutachten von Dr. A.___ sei ein Gefälligkeitsgutachten, das nicht echtzeitlich sei. Dr. A.___ sei in Versicherungskreisen für Gefälligkeitsgutachten bekannt. Zudem falle der von Dr. A.___ attestierte, angebliche Beginn der psychischen Erkrankung ohnehin erst auf den 17. Oktober 2002, als das Versicherungsverhältnis bereits seit zehn Monaten beendet gewesen sei (Urk. 8). Duplicando hielt die Beklagte an ihren Ausführungen in der Klageantwort fest und unterstrich nochmals, dass zwischen dem Unfall und der psychischen Erkrankung kein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Dr. A.___ habe dem Kläger erstmals am 17. Oktober 2002 Antidepressiva verschrieben. Auch dies sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die psychische Erkrankung frühestens im Herbst 2002 aufgetreten sei, also lange nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses (Urk. 19 S. 3 Ziffer 2.6). Entgegen den Vorbringen des Klägers habe die Adäquanz in der beruflichen Vorsorge eine grosse Bedeutung. Das Gutachten von Dr. A.___ sei nichts als eine private Prozesseingabe (Urk. 19).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten (bzw. der Pensionskasse Metzger) vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität im Sinne des in Erw. 2.3 und 2.4 Ausgeführten im Streit.
Da die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 10. September 2004 (Urk. 24/37) auch der Pensionskasse Metzger zugestellt hat, besteht im vorliegenden Prozess im Sinne des in Erw. 2.5 Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass in zeitlicher Hinsicht lediglich zu prüfen ist, ob der Entscheid der IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 31. August 2001 (Datum des Unfalls) festzulegen, offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintritts geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 101 f. mit Hinweis).
4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Einwand der Beklagten, der Kläger sei nur bis zum 6. Januar 2002 bei der Pensionskasse Metzger versichert gewesen, als nicht stichhaltig erweist. Aus den von der Metzgerei Y.___ eingereichten Lohnunterlagen geht hervor, dass der Kläger auch noch während des gesamten Jahres 2002 bei der Metzgerei Y.___ angestellt war, einen (gegenüber 2001 erhöhten) Bruttolohn von Fr. 5'147.-- bezog und im Übrigen selbstverständlich auch Beiträge an die berufliche Vorsorge leistete. Weiter geht aus diesen Akten hervor, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende März 2003 andauerte (vgl. Urk. 24/12). Daraus folgt ohne Weiteres, dass der Kläger bis Ende März 2003 (zuzüglich Nachdeckungsfrist) bei der Pensionskasse Metzger berufsvorsorgeversichert war.
4.3 Im Folgenden werden nur diejenigen ärztlichen Meinungsäusserungen aus den umfangreichen medizinischen Akten wiedergegeben, die hinsichtlich der streitentscheidenden Fragen betreffend zeitliche und sachliche Konnexität Aufschluss geben können:
Prof. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 30. Januar 2002 (Urk. 24/5/9-14) aus, dass die Ursache des beim Kläger persistierenden Schmerzzustandes unklar sei. Der Zustand wäre sehr gut mit einer Pseudarthrose vereinbar, was aber bei dieser undislozierten Fraktur (Fraktur des proximalen Köpfchens des Metatarsale V am linken Fuss) kaum erwartet und aufgrund des röntgenologischen Verlaufs ausgeschlossen werden könne. Auch eine frühzeitige Arthrose im Gelenk zum Cuboid scheine kaum denkbar. Einige Zeichen (Kältegefühl mit vermehrtem Schwitzen, etwas schummrig-fleckige Osteoporose der distalen Mittelfussknochen in den Aufnahmen vom 16. Oktober 2001) könnten auf eine Algoneurodystrophie (Morbus Sudeck) hinweisen. Zudem wiesen die subjektive Hyposensibilität am Fussrücken und die Schwäche von Fuss- und Grosszehenheber verdächtig auf eine partielle Peronaeusparese hin, deren Zustandekommen allerdings auch wieder ein Rätsel aufgebe. Zur weiteren Abklärung dieses Schmerzzustandes empfehle er, weitere Abklärungen durchführen zu lassen.
Oberarzt Dr. med. C.___ und Assistenzärztin Dr. med. D.___ von der Orthopädischen Universitätsklinik E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2002 (Urk. 24/5/13-14) Restbeschwerden am lateralen Fussrand links bei Status nach Abrissfraktur Basis Metatarsale V. Es gebe keinen Anhaltspunkt für einen Morbus Sudeck, der aber auch nicht klar ausgeschlossen werden könne. Nach computertomographischer Darstellung einer klaren Konsolidierung der ehemaligen MT-V-Fraktur, Infiltration des Lisfranc sowie des MP-V-Gelenkes, die keine Beschwerdelinderung zur Folge gehabt hätten, hielten sie eine rein orthopädische Ursache für die persistierende Beschwerdesymptomatik für unwahrscheinlich (vgl. auch Urk. 24/9/3-7 und Urk. 24/10/11-16).
Prof. Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 28. August 2002 (Urk. 24/5/3-6) dahingehend, dass ein Zustand nach einer Fraktur des proximalen Köpfchens des Metatarsale V am linken Fuss vorliege. Diese Fraktur sei primär undisloziert gewesen und sei, wie die späteren Untersuchungen bewiesen hätten, vollständig knöchern durchgebaut. Trotzdem persistiere subjektiv ein starker Schmerzzustand, für den keine Erklärung gefunden worden sei. Daraus sei geschlossen worden, dass die Beschwerden keine orthopädische Ursache hätten. Tatsächlich bestehe eine starke Diskrepanz zwischen den heftigen subjektiven Beschwerden und den klinischen und röntgenologischen Befunden, um so mehr als die Beschwerden nun auch noch auf das distale Drittel des Unterschenkels übergegriffen hätten. Es sei also eine Symptomausweitung, am ehesten im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung, hinzugetreten.
Dr. med. et lic. phil. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 28. Mai 2003 (Urk. 24/20) aus, dass der Kläger zu 70 bis 80 % arbeitsunfähig sei, und zwar langfristig betrachtet. Es liege eine chronifizierte mittelschwere bis schwere gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25) und eine anhaltende somatoforme Schmerz(verarbeitungs)störung nach dem Initialtrauma vom 31. August 2001 vor. Psychodynamisch lasse sich die Störung als psychische Dekompensation auf dem Boden eines Bagatellereignisses als Initialereignis beschreiben. Eine vorbestehende vulnerable Persönlichkeitsdisposition sei beim Ausmass der vorliegenden Störung sicher gegeben. Das bedeute, dass für das Fortbestehen der aktuellen Störung überwiegend sogenannte unfallfremde Faktoren verantwortlich seien. Psychotherapeutische Beratung und Betreuung seien sicher indiziert. Quantitativ könne aber mit keiner Zustandsverbesserung gerechnet werden.
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erhob in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2003 (Urk. 24/29/1-8) folgende Diagnosen:
- Status nach Fraktur Basis Metatarsale V links (8/2001), nach konservativer Behandlung geheilt
- Anamnestisch Restbeschwerden im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung
- Psychiatrische Diagnose: psychische Dekompensation nach Bagatellereignis
- Adipositas, Trainingsmangel, art. Hypertonie (?)
- Hyperurikaemie
- Psychosoziale Probleme
Mit einer korrekten Gichtbehandlung könnten möglicherweise sämtliche Fussbeschwerden verschwinden. Die diagnostische Situation sei während einiger Zeit sicher unklar gewesen, da nach einer starke Schmerzen und Schwellung verursachenden Gipsbehandlung auch die Entstehung einer erheblichen Algodystrophie möglich gewesen sei (was aber nunmehr zu verneinen sei). Gesamthaft gehe er davon aus, dass beim Kläger in den kommenden Monaten (oder früher) Beschwerdefreiheit und volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnten. Dies werde aber eine sorgfältige Betreuung und vor allem eine konsequente Führung durch den Hausarzt erfordern. Er hoffe natürlich, dass sich diese Beurteilung nicht als Wunschdenken herausstellen sollte.
Dr. med. A.___ hielt in seinem Bericht vom 10. Juli 2006 (Urk. 2/6) fest, dass der Kläger ab 17. Oktober 2002 wegen der psychischen Beschwerden, die nach dem Unfall vom 31. August 2001 aufgetreten seien, in seiner Behandlung stehe. Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Beim Kläger liege eine depressive Störung vor, die nach dem erlittenen Arbeitsunfall entstanden sei. Er habe beim Kläger, als er am 17. Oktober 2002 das erste Mal zu ihm gekommen sei, einen Zustand mit intensiven Schmerzen und eine Störung der kognitiven Funktionen feststellen können. Seit dieser Zeit sei es trotz Behandlung zu keiner wesentlichen Besserung gekommen. Es liege ein psychischer Zustand vor, bei dem eine Wechselwirkung zwischen dem Unfallereignis und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit habe schon anlässlich der ersten Konsultation vom 17. Oktober 2002 festgestellt werden können.
Am 3. Januar 2008 führte Dr. A.___ weiter aus, dass er sich in seiner Einschätzung auch durch die Beurteilung von Dr. F.___ bestätigt fühle. Ausserdem habe er den Kläger vom 17. Oktober 2002 bis Anfang 2004 regelmässig gesehen. Nach einer Pause behandle er den Kläger seit 2006 von Zeit zu Zeit. Das Krankheitsbild habe sich nicht verändert; der Kläger leide nach wie vor unter denselben psychischen Beschwerden (Urk. 15/1).
4.4 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass beim Kläger ziemlich bald nach dem Unfall vom 31. August 2001 eine psychische Fehlentwicklung eintrat. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass das genannte Unfallereignis beziehungsweise die erlittene Fussverletzung als eher leicht zu qualifizieren sind und deshalb im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Praxis nicht in einem adäquat-kausalen Sinne als Ursachen für die beschriebenen psychischen Fehlentwicklungen sein können. Aus diesem Grund hat ja - wie bereits ausgeführt - auch die zuständige Unfallversicherung, die Metzger Versicherung, ihre Leistungspflicht mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. März 2004 (Urk. 24/30) per 20. Januar 2004 eingestellt. Dies ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung, weil im Recht der beruflichen Vorsorge die Adäquanz keine Rolle spielt.
Entscheidend ist vielmehr, ob die zeitliche und sachliche Konnexität im Sinne der Erw. 2.3 gegeben sind oder nicht. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist diesbezüglich erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits relativ kurze Zeit nach dem erlittenen Unfall nicht nur somatisch, sondern immer stärker auch psychisch begründet war. Dies geht nicht nur aus den Berichten von Dr. A.___, der den Kläger bereits ab 17. Oktober 2002 wegen psychischen Beschwerden behandelt hatte, hervor (Urk. 2/6 und15/1), sondern wird auch durch die Meinungsäusserungen von Dr. C.___, Dr. D.___, Prof. Dr. B.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ gestützt, die entweder selbst psychiatrische Diagnosen stellten oder aber ihrer Überzeugung Ausdruck gaben, dass beim Kläger eben kein beziehungsweise nicht nur ein orthopädisches Problem vorliege (vgl. Urk. 24/5/13-14, Urk. 24/5/3-6, Urk. 24/20 und Urk. 24/29/1-8).
Soweit die Beklagte kolportierte, Dr. A.___ sei in Versicherungskreisen für Gefälligkeitsgutachten bekannt (Urk. 8 S. 10 Ziffer 4.9.3), ist ihr entgegenzuhalten, dass derartig unbelegte und unsubstantiierte Behauptungen von vornherein nicht zu hören sind und insbesondere den Beweiswert eines Arztberichtes nicht tangieren können. In einem justizförmigen Verfahren darf nicht auf angebliche und unbelegte Gerüchte abgestellt werden. Im vorliegenden Prozess besteht noch weniger Anlass dazu, weil sich - wie bereits ausgeführt wurde - die Einschätzungen von Dr. A.___ ausserordentlich gut ins Bild, das von den übrigen medizinischen Akten gezeichnet wird, fügen. Sie stehen mit anderen Worten mit der übrigen medizinischen Aktenlage im Einklang. Deshalb ist auf die Einschätzungen von Dr. A.___, der den Kläger bereits zur fraglichen Zeit behandelte und dessen Beurteilungen somit auf echtzeitlichen Erkenntnissen beruhen, vollumfänglich abzustellen.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Kläger spätestens ab Oktober 2002 auch aus psychischen Gründen arbeitsunfähig war, und dass der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn der Wartezeit auf den 31. August 2001 (Datum des Unfalls und Beginn der zunächst somatisch, später aber auch psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) festzusetzen, zutreffend war. Insbesondere liegt aber kein Fall von offensichtlicher Unrichtigkeit vor (vgl. Erw. 4.1). Dass der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch noch im Oktober 2002 bei der Pensionskasse Metzger berufsvorsorgeversichert war, wurde bereits in Erw. 4.2 bejaht. Somit ergibt sich, dass der Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat. Aufgrund der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung der IV-Stelle sowie der medizinischen Akten ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 92 % (vgl. Urk. 24/37), der von der Beklagten zu Recht nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen wurde.
Soweit die Beklagte einwandte, dass der Kläger womöglich wieder eine Nebenbeschäftigung bei der Z.___ AG aufgenommen haben könnte, ändert dies am vorliegenden Resultat nichts. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger einer solchen Nebenbeschäftigung schon vor dem Unfall vom 31. August 2001 nachgegangen war und zum anderen wäre ein solcher (oder anderweitiger) Nebenerwerb, sofern der Kläger tatsächlich einem solchen nachgehen sollte, allenfalls im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen.
4.5 Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch eine allfällige Überentschädigung zu berücksichtigen ist, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten beziehungsweise der Pensionskasse Metzger, der Invaliditätsgrad von 92 % und der Rentenbeginn (dazu Erw. 4.6) festzuhalten ist, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
4.6 Der Rentenbeginn wäre angesichts der Regelung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, auf den 1. August 2002 festzusetzen. Da der Kläger gemäss Rechtsbegehren lediglich Leistungen ab 31. August 2002 fordert, ist der Rentenbeginn auf dieses Datum festzusetzen.
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist. Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 21. August 2007 Klage erheben (Urk. 1; Poststempel), womit ihm ab 21. August 2007 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 31. August 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 92 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 21. August 2007 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Rechtsanwältin Karin Graber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).